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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 28. September 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- una Postbestellungsgetilhr.

Einrilciinngsgebtihr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.

(Vom 23. September 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

1. Am 13. April 1933 haben Sie zur Linderung der Notlage, die infolge Zusammenbruchs der landwirtschaftlichen Produktenpreise über einen ansehnlichen Teil unserer Landwirtschaft hereingebrochen war, den ersten Beschluss über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern erlassen. Diesen Beschluss haben Sie am 28. September 1934 durch einen neuen ersetzt, der die Massnahmen erweiterte und ergänzte. Die Geltungsdauer des zweiten Beschlusses wurde auf Ende 1938 bemessen (Art. 57), wobei eine spätere Verlängerung je nach der Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich vorbehalten blieb (s. Bundesbl. 1934, Bd. II, S. 15). Die Einsicht aber, dass eine bloss vorübergehende Hilfe nicht imstande sei, die Lage vieler um ihre Existenz ringender Bauern auf die Dauer zu bessern, dass vielmehr das "Übel an der Wurzel gefasst werden müsse, führte zum Gesetzesentwurf über die Entschuldung landwirtschaftlicher Betriebe, den wir Ihnen mit Botschaft vom 23. Juni 1936 (Bundesbl. 1936, Bd. II, S. 209) unterbreitet haben.

Wohl verspürte die Landwirtschaft, vor allem in dem in mehrfacher Hinsicht günstigen Jahr 1937, ein Nachlassen des wirtschaftlichen Druckes, das denn auch zu einer merklichen Verminderung der Stundungs- und Sanierungsbegehren im verflossenen und im laufenden Jahre geführt hat. Auf der andern Seite gehen jedoch immer neue Gesuche um Gewährung von Hilfsmassnahmen ein, für deren Bewilligung die Voraussetzungen gegeben sind. Vielfach melden sich, wie uns berichtet wurde, heute Bauern, die sich unter Aufbietung aller Kräfte und ihrer letzten Eeserven bisher geweigert hatten, finanzielle und rechtliche Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen; die andauernde Bundesblatt.

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458 Krise hat sie schliesslich gezwungen, zum letzten Schritt Zuflucht zu nehmen, auch solche, die in Erwartung der kommenden Entschuldungsaktion zurückgehalten haben, solange es ging.

2. Ausser diesen neuen Fällen sind aber auch die bereits durchgeführten Sanierungen in Betracht zu ziehen. Dieses Verfahren mit Stundung von Kapitalforderungen und Zinsbeschränkungen (Art. 14--18 BB.) könnte nur in den Fällen zu einer dauerhaften Sanierung führen, in denen die hypothekarische Belastung ein gewisses Mass nicht überschritt oder eine Zurückbildung auf diese Grenze möglich war. Wo diese günstigen Umstände nicht gegeben waren, blieb es bei einer vorübergehenden Erleichterung der Lage des Schuldners.

Sofern nun ein Durchhalten bis zum Inkrafttreten des Entschuldungsgesetzes nicht gesichert werden könnte, wäre in diesen Fällen die ganze Sanierungsaktion vereitelt und auch die dafür aufgewendeten öffentlichen Mittel nutzlos vertan. Denn nach Ablauf der Stundung könnte der Pfandgläubiger eine Betreibung auf Pfandverwertung einleiten und so den «sanierten» Bauer mit seiner Familie von Hof und Heim vertreiben. Ein solches für die Betroffenen unverständliches und auch vom Standpunkt des öffentlichen Interesses stossendes Ergebnis muss vermieden werden. In der Botschaft vom 23. Juni 1936 zur Entschuldungsvorlage (S. 230) sind wir von der Annahme ausgegangen, es sei bis zum Inkrafttreten des Gesetzes durch die rechtlichen Schutzmassnahmen dafür Vorsorge getroffen, dass der in Not geratene würdige Landwirt auf seinem Betriebe gehalten werden könne. Diese Annahme hat sich als trügerisch erwiesen, indem die parlamentarische Vorberatung der Entschuldungsvorlage wesentlich mehr Zeit in Anspruch nahm, als vorausgesehen werden konnte. Der heutige Stand der Beratungen zwingt zu einer Verlängerung der Geltungsdauer der rechtlichen Schutzmassnahmen. Die Gefahr eines Vakuums muss gebannt werden, jedenfalls bis über das Schicksal der Entschuldungsvorlage der endgültige Entscheid gefallen ist, zumal die neue Preisentwicklung auf dem Milch- und Viehmarkte die Gefahr noch erhöht (vgl. unsere Botschaft vom 14. August 1936, Bundesbl. 1936, Bd. II, S. 443 f.).

3. Dem Entwurf, den wir Ihnen, diesen Erwägungen folgend, vorlegen, kommt demnach die Bedeutung einer Überbrückungsmassnahme zu. Er will die Möglichkeit schaffen, dass in
dem Zwischenstadium bis zum Inkrafttreten der Entschuldungsaktion einerseits in Not geratenen würdigen Bauern wie bisher rechtliche Hilfe gebracht und anderseits bereits getroffene Sanierungsmassnahmen in einem möglichst einfachen und billigen Verfahren durch behördlichen Entscheid verlängert werden können.

Aus diesem Charakter der Vorlage ergibt sich zunächst die Folgerung, dass die Dauer der Weitergeltung so weit wie möglich beschränkt werden soll.

Wir schlagen Ihnen eine Verlängerung um 3 Jahre, d. h. bis Ende 1941 vor.

Bis zu diesem Zeitpunkte wird feststehen, ob das Entschuldungsgesetz in Kraft treten kann oder nicht, und im ersteren Falle dürften bis dann auch die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen getroffen sein. Auch einem allfälligen frühern Inkrafttreten des Entschuldungsgesetzes würde diese Lösung nicht im

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Wege stehen, indem sich auf diesen Zeitpunkt eine gewisse Anpassung der rechtlichen Schutzmassnahmen an die neue Situation sowieso aufdrängen wird.

Da der Verlängerungsbeschluss bloss ein Zwischenstadium überbrücken soll, erscheint es auch begründet, ihn in die gleiche Form zu Heiden wie den ursprünglichen Beschluss. Wir schlagen Ihnen trotz aller Zurückhaltung gegen die Anwendung der Dringlichkeit vor, den Bundesbeschluss wie diejenigen von 1983 und 1934 dringlich zu erklären. Diese Ausnahme lässt sich um so eher rechtfertigen, als dem Volke Gelegenheit geboten sein wird, über die im Entschuldungsgesetz niedergelegte, allerdings auf die Dauer berechnete Lösung Stellung zu nehmen.

4. Eine Verlängerung auf dem Wege eines dringlichen Bundesbeschlusses erscheint dann um so tragbarer, wenn sie ohne wesentliche Veränderung des Inhaltes der Massnahmen möglich ist. Diese Voraussetzung darf bejaht werden.

Die geltenden Bestimmungen haben sich im ganzen praktisch bewährt. Ihre provisorische Weiterführung, zumal auf dringlichem Wege, legt die grösste Zurückhaltung gegenüber allfälligen Eevisionswünschen nahe. Nur wenige Abänderungen und Ergänzungen, die gegeben erscheinen oder sich durch die inzwischen veränderten Verhältnisse aufdrängen, möchten wir empfehlen.

Wir begründen sie kurz im folgenden.

5. Einmal möchten wir durch eine neue Passung des Art. l, Abs. 3, des geltenden Bundesbeschlusses einer Anregung des Herrn Nationalrat Nietlispach in seiner Kleinen Anfrage vom 7. Juni 1938 Eechnung tragen. Dort wurde verlangt, dass auch dann auf ein Sanierungsverfahren eingetreten werden solle, wenn nicht bloss der Gesuchsteller, sondern gegebenenfalls sein Erblasser am Stichtag des 1. Januar 1932 Eigentümer des zu sanierenden landwirtschaftlichen Betriebes war. In einigen Kantonen hat die Praxis diese Auslegung bereits zugelassen, indem sie diese Fälle als Ausnahmen von der Eegel betrachtete. Die Änderung des Wortlautes drängt sich nun aber um so eher auf, als auch Art. 11, Abs. 4, des Entwurfes für das Entschuldungsgesetz dieselbe Eegelung vorsieht. Materiell gibt sie zu keinen Bedenken Anlass; im Grunde handelt es sich mehr um eine redaktionelle Klarstellung.

6. Die zweite Abänderung, die Art. 17 betrifft, sieht für das gedeckte Kapital eine Zinsbeschränkung bis auf 4 % vor, während diese Schranke bisher
bei 4y2 % lag. Mehrere Kantonsregierungen haben eine Eeduktion des Maximums mit Eücksicht auf die Zinsfussentwicklung auf dem Hypothekarmarkt gewünscht. Nachdem der Zinsfuss der schweizerischen Hypothekar- und Kantonalbanken für erste Hypotheken heute in der Eegel 3 3 / 4 bis 4 %, bei einem Institute sogar 3% % beträgt, erscheint ein Maximum von 4 % als vorübergehende Ordnung für eine beschränkte Zahl von Pfandforderungen tragbar und angemessen. Es gilt nur dann, wenn es in einem neuen Sanierungsverfahren oder bei Verlängerung einer Kapitalstundung durch den Entscheid der Nachlassbehörde ausdrücklich vorgesehen wird. Dagegen greift die Eeduktion nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung nicht Platz bei bisher durchgeführten Sanierungen ohne Verlängerung der Kapitalstundung.

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7. Die Einfügung eines Art. 57bis ist mit einigen Änderungen dem Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1936 betreffend Abänderung des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 (A. S. 52, 1051) nachgebildet. Diese Bestimmung ermöglicht die Verlängerung einer in einem frühern amtlichen oder freiwilligen Sanierungsverfahren ausgesprochenen Kapitalstundung, ohne Eücksicht darauf, ob diese bereits nach dem erwähnten Bundesbeschluss bis Ende 1938 verlängert wurde oder nicht. Da die Stundung am materiellen Forderungsverhältnis nichts ändert, sondern lediglich die Kündbarkeit hinausschiebt, dürfte eine Verlängerung kaum auf ernstlichen Widerstand stossen. In der Eegel werden verständige Gläubiger ihr ohne weiteres zustimmen oder die Stundung einfach weitergehen lassen, indem sie nach ihrem Ablauf von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Die Vorschrift ist aber nötig, um den Schuldner vor Überraschungen zu sichern, und zwar auch in dem Sinne, dass nun Stundungen gerichtlich verlängert werden können, die seinerzeit im freiwilligen Sanierungsverfahren zugestanden wurden. Der Wortlaut des neuen Art. 57bls lässt keinen Zweifel darüber, dass in diesen Fällen eine Verlängerung der Stundung ohne Durchführung eines sogenannten amtlichen Verfahrens (Art. 19 ff.

BB. von 1933 und Art. 13 ff. BB. von 1934) verfügt werden kann.

Die Verlängerungsmöglichkeit ist durch eine Frist von drei Jahren begrenzt.

Ein kalendermässig festgelegter Endtermin, wie er im Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1936 sich findet, erscheint hier nicht mehr zweckmässig; es muss vermieden werden, dass bei Eröffnung der Entschuldungsaktion alle Bauern, denen eine Verlängerung bewilligt wurde, schon im ersten Jahr ein Entschuldungsbegehren stellen, was angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel die Durchführung im Anfange gefährden könnte.

Die Verlängerung der Stundung wird in einem einfachen Verfahren durchgeführt, ohne mündliche Verhandlung vor der Nachlassbehörde. Die Interessen von Schuldner und Gläubiger sollen durch die Bauernhilfsorganisation gewahrt werden, weshalb diese zu einer schriftlichen Vernehmlassung einzuladen ist.

Das Vertrauen, das sich diese Organisationen in der Praxis erworben haben, wird diese Lösung erträglich gestalten. Sie hat nicht bloss den Vorteil der Einfachheit und Billigkeit, sondern sie erspart den
Beteiligten auch Umtriebe und das in bäuerlichen Kreisen nicht beliebte Erscheinen vor dem Eichter.

Wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, können Pfandgläubiger und Bürgen allenfalls ihre Einwendungen gegen eine Verlängerung der Stundung im Eekurswege geltend machen; auch bleibt es ihnen in den Fällen des Art. 16 vorbehalten, den Widerruf der Stundung zu verlangen.

Abs. 3 von Art. 57bls enthält eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die ohne Eücksicht auf allfällige kantonale Prozessvorschriften die Verlängerung der Stundung für mehrere Pfandforderungen in einem einzigen Verfahren zulassen will, was anscheinend bisher in einzelnen Kantonen auf Schwierigkeiten formaler Natur gestossen ist. Dass mit dem Entscheid über eine Stundungsverlängerung unter Umständen auch eine Abänderung der bisher geltenden Zinsbeschränkung sowohl für gedecktes wie für ungedecktes Kapital verbunden

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werden kann, lassi sich unseres Erachtens aus dem Hinweis auf Art. 17 und 18 ableiten. Sofern eine Eeduktion des Zinsfusses nach Art. 17 eingreift und die bisher festgelegten Zinsbeträge für den Betrieb tragbar waren, wird nun in manchen Fällen ein Zurückgehen in der Zinsbeschränkung für das ungedeckte Kapital denkbar und angemessen sein.

Im vierten Alinea ist die (früher offenbar übersehene) Zitierung der Art. 22 und 23 neu aufgenommen worden. Die Stellung der Bürgen soll durch die Verlängerung einer Kapitalstundung nicht beeinträchtigt werden. Falls ein Solidarbürge dieses Schutzes nicht mehr bedürftig ist, so steht es dem Pfandgläubiger offen, vor dem Entscheid über die Stundungsverlängerung ein Widerrufsbegehren nach Art. 16, Abs. 3 und 4, zu stellen, das dann vor oder mit dem Entscheid über die Verlängerung zu behandeln ist. Von Art. 22 sind, wie sich aus dem Zusammenhang von selbst ergibt, lediglich die Absätze l, 2, 4 und 5 und von Art. 23 nur der erste Absatz anwendbar.

Das letzte Alinea über die Gebühren bezweckt die Verminderung der Kosten; die in Frage stehenden Schuldner sind ohnehin finanzieller Mittel entblösst, und auch die Bauernhilfskassen bedürfen hier eines gewissen Schutzes.

8. Art. 3 regelt einige Sonderfälle, in denen eine Stundung vor dem Inkrafttreten des ersten Bundesbeschlusses 1933 in einem gewöhnlichen Nachlassvertragsverfahren auf freiwilligem Wege zwischen Pfandgläubigern und Schuldnern vereinbart wurde. Solche Fälle sind uns besonders aus dem Kanton Bern namhaft gemacht worden, wo die Geschäftstätigkeit der Bauernhilfskasse schon vor dem 20. April 1933 aufgenommen wurde. Es wird kaum auf Bedenken stossen, diese Fälle nun rechtlich gleich zu behandeln wie Stundungen, die im freiwilligen Sanierungsverfahren zugebilligt wurden.

Von einer Berücksichtigung weiterer Abänderungsvorschläge haben wir aus den bereits erwähnten Gründen Umgang genommen. Einzelne solche Wünsche lassen sich auf dem Wege einer organisatorischen Umstellung verwirklichen ; zum Teil kann ihnen auch durch eine zweckmässige Interpretation der bestehenden Vorschriften Eechnung getragen werden.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den 23. September 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Baumann.

Der Bundeskanzler:

G. Boyet.

462 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1938, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern -1) wird im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen abgeändert und in seiner Geltungsdauer verlängert.

Art. 2.

1. Art. l, Abs. 3, des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. l, Abs. 3. Auf ein Sanierungsverfahren soll in der Eegel nur eingetreten werden, wenn der Schuldner oder sein Erblasser am 1. Januar 1932 Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist, dessen Sanierung er begehrt.

2. Art. 17, abgeändert durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1936 2), wird durch folgende Bestimmung ersetzt: A. zinstussArt. 17. Die Nachlassbehörde kann für die pfandgesicherten, gekung!ran" deckten Kapitalforderungen mit Wirkung vom letzten vor Eröffnung I. Für gedeck- des Verfahrens (Art. 6) liegenden Zinstermin an bis längstens zum Abtes Kapital. jau| ^ej. Kapitalstundung eine mit Einschluss von Kommissionen und derartigen Zuschlägen vier Prozent übersteigende Verzinsung auf diesen Zinsfuss beschränken und, sofern ein niedrigerer Zinsfuss vereinbart worden ist, anordnen, dass dieser nicht über vier Prozent erhöht werden darf.

>) A. S. 50, 1075.

) A. S. 52, 1051.

2

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3. Art. 57 erhält folgende Fassung: Art. 57. Dieser Bundesbeschluss gilt bis Ende 1941 in dem Sinne, B. Geitungsdass er noch Anwendung findet, wenn der Schuldner vor diesem Zeit- dauerpunkt bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Einleitung eines Sanierungsverfahrens oder der Pächter ein Gesuch um Stundung oder Herabsetzung des Pachtzinses gestellt hat.

4. Art. 57Ws, eingefügt durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1936, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 57Us. Kapitalstundungen, die auf Grund des Art. 20 des BMI. verlänBundesbeschlusses vom 13. April 1933 *) über vorübergehende rechtliche Kapitli-V Schutzmassnahmen für notleidende Bauern oder nach Art. 14 des Be- stundunschlusses vom 28. September 1934 verfügt oder nach Art. 2 des Bundes- j iTMsanie beschlusses vom 23. Dezember 1936 verlängert oder in einem freiwilligen mngsfäiie Sanierungsverfahren zugebilligt und nach Massgabe dieser Beschlüsse genehmigt worden sind, können auf Gesuch des Schuldners von der Nachlassbehörde um höchstens drei Jahre vom Zeitpunkt des Gesuches an gerechnet verlängert werden.

Die Nachlassbehörde entscheidet nach schriftlicher Vernehmlassung der Bauernhilfsorganisation. Der Entscheid wird den Beteiligten schriftlich mitgeteilt und kann, wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, binnen zehn. Tagen seit der Bekanntgabe an diese weitergezogen werden.

Dieses Eecht steht auch der Bauernhilfsorganisation zu.

Das Gesuch und der Entscheid können sich gegebenenfalls auf mehrere Kapitalforderungen eines Schuldners beziehen, die in einem der erwähnten Verfahren gestundet wurden, und auch auf eine Zinsbeschränkung nach Art. 17 und 18'dieses Beschlusses erstrecken.

Art. 15, 16, 22, 23 und 38, ht. o, sind anwendbar, Art. 38, lit. l, mit der Abänderung, dass die Anmerkung der Stundungsverlängerung und allfälliger Änderungen hinsichtlich Zinsbeschränkung im Grundbuch und in den Pfandtiteln durch die Bauernhilfsorganisation beim Grundbuchamt veranlasst wird.

Die Nachlassbehörde bezieht für den Entscheid über eine Stundungsverlängerung und Zinsbeschränkung, ohne Bücksicht auf die Zahl der betroffenen Pfandforderungen, eine Gebühr bis zu zehn Franken. Die kantonale Nachlassbehörde bezieht im Eekursverfahren von der unterliegenden Partei eine Gebühr bis zu zwanzig Franken. Die grundbuchlichen Eintragungen und Anmerkungen in den Pfandtiteln sind gebührenfrei.

Art. 3.

Der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 wird durch folgenden Art. 57ter ergänzt: ') A. S. 49, 222.

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ii. in andern Art. 57ter Art. 57bis findet sinngemäss Anwendung auf KapitalFällen.

Stundungen, die von Pfandgläubigern in einem vor dem 20. April 1938 im Sinne von Art. 293 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs eröffneten Nachlassverfahren einem Schuldner bewilligt wurden, auf welchen die Voraussetzungen des Art. l, Abs. 2 und 3, dieses Beschlusses heute noch zutreffen.

Art. 4.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für notleidende Bauern. (Vom 23. September 1938.)

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28.09.1938

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