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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Reglement über

die Lehrtöchterausbüdung im Glätterinnenberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom. 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Glätterinnenberufe.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Glätterin.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt 2 Jahre.

Die Ausbildung erstreckt sich auf das Waschen und Glätten von Wäsche.

Wo die Glätterei und Wäscherei getrennt ausgeübt werden, ist auch das Erlernen des Glättens allein gestattet. Die Lehrzeit beträgt in diesem Falle 1% Jahre, wobei das Eeglement sinngemäss anzuwenden ist.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Ein Betrieb, in dem die Meisterin allein tätig ist, darf jeweilen 2 Lehrtöchter ausbilden, deren Lehrzeitanfang aber ein Jahr auseinander liegen muss.

Betriebe, in denen neben der Meisterin ständig l--4 gelernte Glätterinnen beschäftigt sind, dürfen 3 Lehrtöchter, und Betriebe mit ständig mehr als 5 gelernten Glätterinnen dürfen höchstens 4 Lehrtöchter ausbilden.

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Bundesblatt.

90. Jahrg. Bd. H.

35

438 Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrtöchterzahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Zahl der Lehrtöchter bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres bzw. Schulsemesters anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Die Lehrtochter ist vor allem an Ordnung und Reinlichkeit bei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. Sie ist zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten und von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Kenntnisse zu vermitteln: Betriebsordnung. Behandlung und Bedienung des Bügeleisens und der in der Glätterei und Wäscherei benötigten Apparate und Einrichtungen. Die verschiedenen Gewebearten, deren Eigenschaften, Unterscheidungsmerkmale und Behandlung. Die verschiedenen Wäschezutaten, wie Seifen, Wäschepulver.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten.

Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung der Lehrtochter. Sie sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr.

G l ä t t e r e i : Einspritzen, Bollen, Stärken, Bügeln, Hangen und Nachglätten der glatten Wäsche. Schönes und genaues Zusammenlegen der Wäsche.

Behandeln schwierigerer Wäsche, wie Beruf'sschürzen, feinere Damenwäsche, einfache Herrenhemden, weiche Kragen. Glätten einfacher gestärkter Herrenwäsche.

Wäscherei: Sortieren und Zeichnen der Wäsche, Behandeln der weissen Wäsche (Einweichen, Vorwaschen, Kochen, Brühen, Wässern, Bläuen, Aufhängen, Abnehmen). Behandeln wollener und farbiger Wäsche.

Zweites Lehrjahr.

Glätterei: Vorglätten gestärkter Herrenhemden, Kragen und Manschetten.

Appretieren und Glätten von Vorhängen. Plissieren und Glätten von Seidenund Seidentrikotwäsche. Aufdämpfen von Damen- und Herrenkleidern.

Selbständiges Ausführen aller in der Glätterei vorkommenden Arbeiten, wobei besonders auf sorgfältiges und rasches Arbeiten zu achten ist.

439 Wascherei: Behandeln der Feinwäsche, wie Vorhänge, Seidenwäsche, Kleider, Strickwaren. Selbständiges Axisführen aller Wascharbeiten.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vertraglich vereinbart worden sind, ai^sser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. November 1938 in Kraft.

Bern, den 30. August 1938.

Eidgenössisches

Volksivirtschaftsdepartement: Obrecht.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Glätterinnenberufe.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Glätterinnenberufe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) : &. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache. Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer,

440

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin' die zur Ausübung ihres Berufes als Glätterin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Prüfung soll, wenn möglich, nicht im Lehrgeschäft durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Expertinnen zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachpersonen in Frage kommen, die einen Expertinnenkurs mit Erfolg bestanden haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einer Expertin gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Prüfungsarbeiten, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Expertinnen zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Expertinnen sorgfältig vorzubereiten. Die Kandidatin hat die Wäschestücke nach Anweisung der Expertin zur Prüfung mitzubringen.

Der Kandidatin sind Arbeitsplatz, Materialien und Werkzeuge anzuweisen.

Soweit nötig, sind ihr die Prüfungsarbeiten zu erklären. Die Kandidatin ist berechtigt, nach der Arbeitsweise ihres Lehrbetriebes zu arbeiten. Die Expertin hat die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 1-j/j» Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 12 Stunden; b. Berufskenntnisse ca. % Stunde.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Sie erstreckt sich nur auf das Gebiet der Glätterei. Jede Kandidatin hat folgende Arbeiten auszuführen: H e r r e n w ä s c h e : l Hemd mit Kragen, l Smokinghemd (steifes Hemd), l weich gestärktes Hemd, verschiedene Arten von Kragen, 2 Paar Manschetten (einfache und doppelte), l Pyjama, je l Paar leinene und wollene Unterhosen, l Bureaukittel. Aufdämpfen eines Paars Herrenhosen.

Damenwäsche : l Nachthemd, l Taghemd, l Paar Hosen, l Combinaison, l Unterrock, l Bluse oder l Kleid aus Seide, Wolle oder Baumwolle, l gestärkte Mantelschürze, l gestärkte Schürze. Seidentrikotwäsche.

V e r s c h i e d e n e s : Zierwäsche, wie gestickte Decken oder Kissen, Vorhänge. Plissieren oder Scherlen von Wäschestücken.

Gestrickte und gehäkelte Wäschestücke oder solche aus Barchent werden zur Prüfung nicht zugelassen.

441 "b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist in Verbindung mit der Arbeitspruiung durchzuführen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l - und W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Eigenschaften, Unterscheidungsmerkmale und Behandlung der verschiedenen Gewebearten und Stoite.

Die in der Glatterei bzw. Wascherei ^ ortommenden Apparate, Einrichtungen und Werkzeuge, ihre Handhabung und Instandhaltung.

Allgemeine Fachkenntnisse der G l a t t e r e i : Vorbereiten und Einfeuchten der Wasche. Bügeln und Behandeln der verschiedenen Gewebe.

Das warme und kalte Starken der Wasche. Beschreibung einer zweckmassig eingerichteten Glatterei. Unfallverhütung.

Allgemeine Fachkenntnisse der W a s c h e r e i *): Das Waschen von Weiss-, Farbig-, Seide- und Wollwäsche. Die verschiedenen Hilfsmittel in der Wäscherei und die Waschezutaten. Beschreibung einer zweckmassig eingerichteten Wascheiei. Unfallverhütung.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind saubere und genaue Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bucksicht genommen werden.

Die Expertinnen haben die für die einzelnen Prufungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzugliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 3 = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend: für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an eine angehende Glätterin zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Note in der Arbeitsprufung und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Frauengewerbe-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprufung (ca. 12 Stunden).

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise, Arbeitsleistung und Sauberkeit zu berücksichtigen.

*) Fallt weg, wenn die Lehrtochter nur im Glatten ausgebildet wurde (Lehrzeitdauer 1% Jahre).

442 Pos.

» » » » »

l: 2: 3: 4: 5: 6:

Herrenwäsche gestärkt.

Glänzen, Bunden und Zusammenlegen.

Herrenunterwäsche.

Damenleibwäsche.

Damenblusen und Kleider.

Zierwäsche.

Beruf skenntnisse (ca. 1/2 Stunde).

Pos. l : Material- und Werkzeugkenntnisse.

» 2: Allgemeine Fachkenntnisse der Glätterei.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse der Wäscherei*).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden drei Noten ermittelt wird, wovon die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüi'ung, Note in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Beglement tritt am 1. November 1938 in Kraft.

Bern, den 30. August 1938.

Eidgenössisches 881

Volkswirtschaftsdepartement: Obrecht.

*) Fällt weg, wenn die Lehrtoohter nur im Glätten ausgebildet wurde (Lehrzeitdauer 1% Jahre).

443

Anstellung von Zollbeamten.

Die Oberzolldirektion ist im Falle, eine Anzahl Anmeldungen von Aspiranten für Zollbeaintenstellen II. Klasse entgegenzunehmen. Als Bewerber kommen nur Sclrweizerbürger in Frage, welche das handlungsfähige Alter erreicht, aber das 28. Jahr noch nicht überschritten haben; wenn militärpflichtig, die Bekrutenschule bestanden haben; einen tadellosen Leumund geniessen; eine wenigstens dem Pensum einer vierklassigen Sekundärschule entsprechende allgemeine Bildung und genügende Kenntnis zweier Landessprachen besitzen ; über die den Anforderungen des Zolldienstes genügende körperliche Eignung, namentlich hinsichtlich Gehör und Gesicht, verfügen.

Selbstverfasste, handschriftliche Anmeldungen sind in mindestens zwei Landessprachen bis zum 15. Oktober 1938 an die eidgenössische Oberzolldirektion in Bern, Sektion für Personelles, zu richten.

Anmeldungen, welche nach diesem Termin einlaufen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Anmeldung mit Curriculum vitae sind beizufügen: Schul-, Lehr- und Arbeitszeugnisse (in Original oder amtlich beglaubigter Abschrift), ein amtliches Leumundszeugnis, ein Geburtsschein, das Dienstbüchlein, ein ärztliches Zeugnis mit besonderer Begutachtung der Hör- und Sehorgane, allfällige Eeferenzen.

Bewerber, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, haben sich einer pädagogischen Prüfung zu unterziehen, die sich auf Muttersprache, eine zweite Landessprache, Geographie, vaterländische Geschichte und Grundzüge der Verfassungskunde und Arithmetik erstreckt.

Die auf Grund der abgelegten Prüfung für die Anstellung in Frage kommenden Bewerber werden vertrauensärztlich untersucht.

Das Bestehen der Prüfung und der sanitarischen Untersuchung gibt dem Bewerber keinen Anspruch auf Einberufung zum Zolldienst.

Die Anstellung erfolgt für eine Probezeit von 12 Monaten als Zollaspirant.

Während dieser Zeit beträgt das Gehalt Fr. 275 beziehungsweise Fr. 285 pro Monat je nach Dienstort, zuzüglich Ortszuschlag, wo solcher in Frage kommt.

Nach Ablauf des Aspirantenjahres kann die Wahl zum Zollbeamten II. Klasse erfolgen, sofern Leistung und Verhalten befriedigt haben und keine weiteren Hinderungsgründe vorliegen. Auf Probe eingestellte Bewerber, die infolge Nichteignung während oder nach Ablauf der Aspirantenzeit entlassen werden, haben keinen Anspruch auf besondere Entschädigung.

444

Die Anfangsbesoldung für Zollbeamte II. Klasse beträgt Fr. 3500 beziehungsweise Fr. 3600 pro Jahr je nach Dienstort, zuzüglich der Ortszuschläge, soweit solche in Frage kommen. Bewerbern, die sich neben bestandener schweizerischer Maturitätsprüfung über ein abgeschlossenes akademisches Fachstudium, den Besitz eines Diploms der Eidgenössischen Technischen Hochschule oder über besondere Fähigkeiten und Leistungen ausweisen, kann die Anfangsbesoldung angemessen erhöht werden.

Vorbehalten bleibt für die vorstehenden Besoldungen die Anwendung der Vorschriften betreffend Lohnreduktion.

Bern, den 10. September 1938.

995

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die elektrische Bahn Villars-Chesieres-Bretaye in Bex stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie von Villars-sur-Ollon auf den Col de Bretaye, mit einer Baulänge von 4,564 km (endültige Messung vorbehalten), samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Bange zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines Darlehens von Fr. 450,000 für die Verlängerung der Bahnlinie auf den Col de Bretaye und die Konsolidierung laufender Schulden.

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfändungsgesuch sind dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 30. September 1938 einzureichen.

B e r n , den 7. September 981

1938.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Bechtswesen und Sekretariat.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Juli August Januar bis Ende August

1938

1937

1079 127 1206

1859 212 2071

Zu-oder Abnahme

-- 780 -- 85 -- 865

B e r n , den 10. September 1938.

984

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

445 981

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat August

1938

1937

1. Januar bis 31. August

1938

1937

Rohertrag der eidgenössische n Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

80016.35 1023456.55 6 883 193. 47 7492834.91 1 . Obligationen . . . .

116 452. 601) 324 700. 45 1 869 855. 60 2043283.91 2. Aktien 3. GmbH.-Anteile . . .

4 086. -- 51 224. -- 4. Genossenschafts5 757. 45 4 146. 25 56813.60 78 172. 74 5. Ausland. Wertpapiere .

795 882. 90 501 873. 85 6. Umsatz Inland. Wertpapiere 53 656. 95 81 457. 95 669 747. 75 808 129. 51 7. Umsatz ausländ. Wertpapiere 232 502. 65 240585.25 1 544 582. 12 2 670 779. 09 8. Wechsel 97 262. -- 101 180. 25 872592.90 859 869. 15 9. Prämienquittangen . .

311 525. 20 428 828. 22 4 120 365. 84 4236854.72 10. Frachturkunden . . .

179 334. 65 202 089. 02 1 532 994. 19 1 606 122. 60 Total 1--10 847 688. 65 2 406 443. 94 18 397 252. 37 20297920.48 b. Abgaben auf Grund de r Bundesgeset ze vom 25. Ju ni 1921/22. De zember 1927 und vom 24. Juni 1937 11. Coupons v. Obligationen 269 335. 80 263512.33 7 192 699. -- 7 449 760. 54 12. Coupons von Aktien .

187 681. 76 108 357. 22 8 167 330. 34 7 278 918. 76 13. Ertrag von GmbH.Anteilen 242. 93 392. 31 14. Coupons von Genossenschafts-Anteilen . . .

3691.90 308041.75 324744.12 1868.50 15. Coupons von auslandischen Wertpapieren 11092.35 9 200. -- 522 979. 25 491 325. 20 Total 11--15 468 328. 99 386 653. 80 16191442.65 15 544 748. 62 Total 1--15 1 316 017. 64' 2 793 097. 74 34 588 695. 02 35 842 669. 10 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbes chlusses vom 29. November 1933 und des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 193 6.

16. Erhöhung der Couponabgabe . . .

459 128. 96 375 561. 42 15668463.22 14919059.64 17. Kommanditbeteiligungen . . . .

9 638. 80 3 732. 40 73 663. 80 141 601. 60 18. Verschiedenes 2) . .

1 950. -- 6 638. 05 47 957. 02 99 918. 97 Total 16--18 470717.76 385 981. 87 15790084.04 15 160 580. 21 Total 1--18 1 786 735. 40 3 179 079. 61 50 378 779. 06 51 003 249. 31 19. Bussen 497. 45 1 288. 95 13 270. 01 9009.45 Total 1--19 1 788 024. 35 3 179 577. 06 50 392 049. 07 51 012 258. 76 ') Das Ergebnis ist l ei der Abgabe auf Aktien negativ, weil in einem Steuerfall ein erheblicher früher verein nahmter und ausgewiesener Abgabebetrag (rund Fr. 300000) zurückzuvergüten war.

2 ) Abgabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgäbe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

446

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1937 und 1938.

Monat Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . .

Juni Juli August . .

September .

Oktober. .

November .

Dezember .

1937 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

Total Ende August

981

1938

Fr.

18 573 686. 47 20 689 326. 78 23 521 429. 73 23 343 567. 22 20 583 225. 04 23555533.09 20 843 242. 99 19 409 049. 39 21 279 993. 97 20 277 487. 49 19 263 825. 87 24 325 203. 64 255 665 571. 68 170 519 060. 71

1938 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

2807881.56 15 765 804. 91 18 935 427. 52 1 753 899. 26 22 461 995. 28 1 059 434. 45 24 880 888. 55 1 537 321. 33 22 454 156. 51 1870931.47 22 567 240. 44 988 292. 65 21 567 304. 79 724 061. 80 21 273 997. 53 1 864 948. 14

169906815.53

612 245. 18

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

---- Ausgabe von Juli 1938. ---- Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschiene a und kann daselbst bezogen werden:

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis: 50 Rappen.

Bei Zustellung per Post: 60 Rappen; gegen Nachnahme 75 Rappen.

Postcheckkonto III 233

so

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1938

Date Data Seite

437-446

Page Pagina Ref. No

10 033 724

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