1182 Ablauf der Referendumsfrist:

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28. März 1939.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Ausdehnung der Wehrpflicht.)

(Vom 22. Dezember 1988.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. November 1988, beschliesst :

Art. 1.

Die Art. l, 8, 20, 93, 94 und 153 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation werden aufgehoben und durch folgende neuen Bestimmungen ersetzt: Art. 1. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Die Wehrpflicht beginnt mit dem Jahre, in dem das 20. Altersjahr, sie endigt mit dem Jahre, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.

Die Wehrpflicht umfasst: Die Pflicht zur persönlichen Leistung des Militärdienstes in Auszug, Landwehr und Landsturm -- die Militärdienstpflicht; die Pflicht zur persönlichen Leistung von Diensten in einer Gattung der Hilfsdienste -- die Hilfsdienstpflicht; die Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzes -- die Militärsteuerpflicht.

Art. 3. Wer die Militärdienstpflicht nicht erfüllt, hat die Militärsteuer zu bezahlen. Die Militärsteuerpflicht Avird durch besonderes Bundesgesetz geordnet.

Art. 20. Die Hilfsdienste sind zur Ergänzung, Unterstützung und Entlastung der Armee bestimmt.

1183 Den Hilfsdiensten werden zugeteilt Wehrpflichtige -- auf Grund sanitarischer Verfügung bei der Aushebung oder während ihrer Dienstpflicht, -- nach Beendigung der Dienstpflicht in Auszug, Landwehr und Landsturm, -- in den durch Art. 18 und 19 vorgesehenen Fällen.

Schweizerbürger, die von der Armee für bestimmte Aufgaben benötigt werden, können schon vor Erreichung des wehrpflichtigen Alters in die Hilfsdienste eingeteilt werden.

Ausserdem können den Hilfsdiensten Freiwillige zugeteilt werden und im Kriegsfalle Leute, die nach Art. 16 oder 17 von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen wurden und deren Anmeldung vom Armeekommando angenommen wird.

Der Bundesrat setzt die Organisation der Hilfsdienste fest.

Er ordnet die Beanspruchung der Hilfsdienstpflichtigen durch die Armee unter Wahrung der Bedürfnisse der Kriegswirtschaft.

Art. 20MB. Für einzelne Hilfsdienstgattungen können von der Bundesversammlung Ausbildungskurse angeordnet werden. Diese Kurse, sowie der von Hilfsdienstpflichtigen geleistete aktive Dienst gelten als Militärdienst; die Bundesversammlung stellt die Grundsätze betreffend Militärversicherung und Soldverhältnisse auf.

Der Hilfsdienstpflichtige ist in den Jahren, in denen er Instruktionsdienst oder aktiven Dienst leistet, je nach der Dauer dieser Dienstleistungen ganz oder teilweise von der Militärsteuerpflicht befreit; der Bundesrat stellt die näheren Vorschriften für die Durchführung dieses Grundsatzes auf.

Art. 93. Die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung ist den Wehrmännern abzunehmen, die nicht imstande sind, sie zu besorgen, die sich in der Behandlung derselben nachlässig erwiesen haben oder die vor vollendeter Wehrpflicht aus der Dienstpflicht treten ohne zu den bewaffneten Hilfsdiensten versetzt zu werden.

Art. 94. Wer seine Wehrpflicht vollständig erfüllt hat, behält seine Bewaffnung und persönliche Ausrüstung bei seiner Entlassung als freies Eigentum.

Art. 153. Die Kantone stellen die Kompagnien und Bataillone der Infanterie, die Dragonerschwadronen, sowie die Einheiten des Landsturms.

Wo die Mannschaftsbestände einzelner Kantone zur Bildung ganzer Bataillone, Kompagnien oder Dragonerschwadronen nicht ausreichen, bestimmt die Bundesversammlung deren Zusammenlegung zu solchen.

Die Kantone stellen die Einheiten und Detachemente der Hilfsdienste.

Wo die Mannschaftsbestände hiefür nicht ausreichen und für besondere Hilfsdienstgattungen werden die Einheiten und Detachemente vom Bunde gebildet.

1184 Art. 2.

Art. 99 des vorgenannten Bundesgesetzes wird durch einen Abs. 5 folgenden Wortlauts ergänzt: Art. 99, Abs. 5. Diese Bestimmungen gelten auch für die Hilfsdienstpflichtigen, die zum Einrücken mit Bewaffnung und militärischer Ausrüstung verpflichtet sind.

Art. 3.

Die bei der Eekrutenaushebung dienstuntauglich erklärten Leute, die im Jahre 1939 höchstens das 32. Altersjahr vollenden, haben im Jahre 1939 eine sanitarische Nachmusterung zu bestehen. Dabei wird über ihre Tauglichkeit neu entschieden.

Dienstuntauglich Erklärte können sich von dem Jahre an, in dem sie das 83. bis zu dem Jahre, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden, in die Hilfsdienste einreihen lassen.

Dasselbe Eecht steht den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Wehrpflicht Entlassenen bis zu dem Jahre, in dem sie das 59. Altersjahr zurücklegen, zu.

Die Einreihung der Freiwilligen in die Hilfsdienste erfolgt auf Grund eines Tauglichkeitsbefundes.

In Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr kann der Bundesrat auch die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Wehrpflicht entlassenen Männer, die sich nicht freiwillig gemeldet hatten, bis zu dem Jahre, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, in die Hilfsdienste einteilen.

Art. 4.

Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 7. Die Ersatzpflichtigen sind in drei Altersklassen eingeteilt.

Zur ersten Klasse gehören die Ersatzpflichtigen bis zum Jahre, in dem das 32. Altersjahr vollendet wird, zur zweiten Klasse die Ersatzpflichtigen vom 33. Altersjahr bis zum Jahre, in dem das 40, Altersjahr vollendet wird, und zur dritten Klasse die Ersatzpflichtigen vom 41. Altersjahr bis zum Jahre, in dem das 48. Altersjahr vollendet wird.

In der ersten Klasse zahlt der Ersatzpflichtige den ganzen Betrag des ihm nach Art. 3 und 4 auffallenden Ersatzbetrages, in der zweiten Klasse die Hälfte, in der dritten Klasse einen Viertel, Art. 5.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

1185 Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 22. Dezember 1938.

Der Präsident: E. Löpfe-Benz.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 22. Dezember 1938.

Der Präsident: Tallotton.

Der Protokollführer : Gr. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 22. Dezember 1938.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

1057

Datum der Veröffentlichung : 28. Dezember 1938.

Ablauf der Referendumsfrist : 28. März 1939.

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Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation. (Ausdehnung der Wehrpflicht.) (Vom 22. Dezember 1938.)

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1938

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28.12.1938

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