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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 5. Januar 1988.

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Band I.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 20. Februar 1938 über die Anerkennung des Rätoromanischen als Nationalsprache und über die Volksbegehren betreffend die Abänderung des fakultativen Referendums und die private Rüstungsindustrie.

(Vom 27. Dezember 1937.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1987 über die Eevision der Art. 107 und 116 der Bundesverfassung (Anerkennung des Rätoromanischen als Nationalsprache), · in Erwägung: 1. dass 58 416 Schweizerbürger, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist, das Begehren um Revision des Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung (Abänderung des fakultativen Eeferendums) gestellt haben; dass ferner 56 848 Schweizerbürger, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist, das Begehren um Eevision des Art. 41 der Bundesverfassung (private Rüstungsindustrie) gestellt haben; 2. dass somit in beiden Fällen den Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Art. 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, Genüge geleistet ist; 8. dass die Bundesversammlung am 29. September und 21. Dezember 1987 (Volksbegehren für die Abänderung des fakultativen Eeferendums) und am 28. Dezember 1987 (Volksbegehren gegen die private Rüstungsindustrie) beschlossen hat, die zwei Begehren der Abstimmung des Volkes und der Stände Bundesblatt.

90. Jahrg.

Bd. I.

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mit dena Antrag auf Verwerfung des enteren und auf Annahme des Gegenentwurfs der Bundesversammlung beim zweiten Begehren (Art. l, Ziff. 2) zu unterbreiten, beschliesst :

Art. 1.

Die Volksabstimmung über die Anerkennung des Eätoromanischen als Nationalsprache und über die Volksbegehren betreffend die Abänderung des fakultativen Eeferendums und die private Eüstungsindustrie findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Sonntag, den 20. Februar 1938, und, wo nötig, am Vortage statt.

Art. 2.

Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 3.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsyorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 4.

Die telephonischen und telegraphischen Meldungen zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Art. 5.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den .27. Dezember 1937.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Motta.

702

Der Bundeskanzler: Jundeskai

G. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 20. Februar 1938 über die Anerkennung des Rätoromanischen als Nationalsprache und über die Volksbegehren betreffend die Abänderung des fakultativen Referendums und die private Rüstungsindustrie. ...

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Jahr

1938

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1938

Date Data Seite

1-2

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10 033 500

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