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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 23. November 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, gazitglich Nachnahme- und Posttestellangsgetühr.

Sinrückangsgeiiähr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpßi £ Oie, in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1938).

(Vom 18. November 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns^ unter Vorlage der Akten über nachstehende 97 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Emile Perrin, 1899, Fabrikarbeiter, Montmollin (Neuenburg).

(Münzfälschung.)

1. Emile Perrin ist am 2. April 1938 vom Polizeigericht von Boudry gemäss Art. 13 und 15 des Bundesgesetzes über das Münzwesen, vom 3. Juni 1931, zu 15 Tagen Gefängnis verurteilt worden, weil er Zwanzigrappenmünzen aus Antimon hergestellt und in Umlauf gesetzt hatte, indem er sie in einen Gasautomaten einwarf. Eine gegen dieses Urteil eingereichte Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationshof des Kantons Neuenburg am 9. April 1938 wegen ·eines Formmangels abgewiesen.

Für Perrin ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. Das urteilende Gericht habe einzig zweier Vorstrafen wegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges verweigert, was eine unrichtige Anwendung1 des Art. 335 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes darstelle, da Perrin die bezügliche Freiheitsstrafe nicht «erstanden» habe. Sodann befinde sich die Familie des Verurteilten in einer finanziell derart bedrängten Lage, dass ein Entgegenkommen am Platze sei.

Der Gerichtspräsident von Boudry teilt mit, dass das Gericht den bedingten Strafvollzug aus wohlüberlegten Erwägungen verweigert habe, weil Perrin während der Gerichtsverhandlung keine Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns gezeigt habe. Die hernach gegen seinen Anzeiger ausgesprochenen Bundesblatt.

90. Jahrg.

Bd. II.

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Drohungen hätten die Begründetheit dieses Beschlusses bestätigt. Immerhin sei die ausgefällte Mindeststrafe im Verhältnis zum erzielten Erfolg etwas hoch. Er beantrage daher die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gefängnisstrafe. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg schliesst sich diesem Antrag an.

Mit Eücksicht auf die insgesamten Verumständungen des Falles und die Tatsache, dass die ausgesprochene Strafe im Verhältnis zur Geringfügigkeit des durch die Fälschung entstandenen Schadens etwas hoch erscheint, beantragen wir unserseits die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu 5 Tagen.

2. Viktor Herrmann, 1904, Spengler, Holziken (Aargau).

(Unberechtigter Bezug von Arbeitslosenunterstützung.)

2. Viktor Herrmann ist am 1. März 1938 vom Bezirksgericht Kulm gemäss Art. 20 des Bundesbeschlusses über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 21. Dezember 1934, zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Herrmann hat, während er die Unterstützung beanspruchte, Spenglerarbeiten auf eigene Rechnung ausgeführt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er den Sachverhalt näher schildert und versichert, er sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Sein einziges Ziel sei gewesen, die fünfköpfige Familie zu ernähren. Er habe nur Gutes beabsichtigt. Der unberechtigterweise bezogene Unterstützungsbetrag, den er übrigens zurückerstattet habe, sei bescheiden.

Der Gemeinderat von Holziken bestätigt in der Hauptsache die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben und fügt bei, die in Frage kommende Nebenbeschäftigung möge dem Verurteilten nur in den Sommermonaten einen bescheidenen Erwerb gebracht haben und auch dann nur zeitweise. Seine Existenz werde Herrmann, der sonst gut beleumdet sei, hieraus nie finden.

Das urteilende Gericht kann eine Begnadigungsmassnahme nicht befürworten.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erachtet die Begnadigung ebenfalls nicht als angezeigt.

Das urteilende Gericht hat die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, die im vorliegenden Fall vorhanden gewesen zu sein scheint, nicht in Erwägung gezogen. Die vom Gesuchsteller in seinem Gesuch geltend gemachten Entschuldigungsgründe machen einen glaubwürdigen Eindruck.

Zu bemerken ist schliesslich, dass sich die
Bundesversammlung in einem ähnlich gelegenen Fall in der Dezembersession 1937 für die bedingte Begnadigung aussprach (Bundesbl. 1937, Bd. III, S. 350, Antrag 91/2). Aus diesen Erwägungen b e a n t r a g e n wir, die Gefängnisstrafe von 14 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Herrmann während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

731 3. Walter Regli, 1904, Architekt, Uitikon (Zürich).

(Alkoholgesetz.)

3. Walter Eegli ist am 1. April 1936 durch Strafverfügung der eidgenössischen Alkoholverwaltung gemäss Art. 37, Abs. 4, 52 und 54 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 mit Fr. 10 000 Busse, ermässigt auf Fr. 6667 wegen Unterziehung, bestraft worden; er hat zudem .den fiskalischen Ausfall im Betrage von Fr. 3747.50 und die Kosten von Fr. 500 zu bezahlen. Auf Beschwerde hin wurde der Bussenbetrag durch den Bundesrat am 28. Januar 1938 um die Hälfte herabgesetzt und somit endgültig auf Fr. 3333.50 festgesetzt..

Eegli hat eine grössere Menge Industriesprit, den.er von der eidgenössischen Alkoholverwaltung angeblich zur Lackfabrikation erworben hatte, zu Parfüraeriezwecken verkauft. Ausserdeni hat er die vorschriftsgemässe Buchführung über Industriesprit gefälscht.

Der Verurteilte ersucht heute um Begnadigung. Er befinde sich in äusserster finanzieller Bedrängnis, sein Heirnwesen, das er nachträglich verloren habe, sei überschuldet gewesen. Durch das Auftreten der Schweinepest habe er seinen ganzen Stall verloren und einen gewaltigen Schaden erlitten. Um aus dieser Notlage, in der zudem eine grosse Anzahl von Betreibungen hängig waren, herauszukommen, i habe er die Verfehlungen begangen. Er müsse überdies für seine schwer kranke Mutter aufkommen.

Der Gesuchsteller hat offenkundig vorsätzlich gehandelt.. Seine Verkäufe waren eigens zur Umgehung des Gesetzes organisiert. Die Lackfabrikation diente dazu, den wirklichen Zweck der Spritkäufe zu verdecken. Der finanziell bedrängten .Lage des Gesuchstellers ist im Entscheid des Bundesrates vom 28. Januar 1938 genügend Eechnung getragen worden. Bei dieser Gelegenheit stellte der Bundesrat fest, dass die Widerhandlung Beglis eine Verletzung des Monopolrechtes des Bundes bedeute, die zu den .schweren Widerhandlungen nach Art. 52 des Alkoholgesetzes gehört. Der Zweck des Gesuches ist deutlich: Verlängerung des Eekursweges durch Vorlage der Strafsache an die Bundesversammlung. Die Begnadigungsbehörde ist aber keine Eechtsmittelinstanz. Aus all diesen Gründen beantragen wir mit der eidgenössischen Alkoholverwaltung, das Gesuch abzuweisen.

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Marie Rigaud, 1863, Hausfrau, Genf, Aloide Claude, 1879, Landwirt, Les Bois (Bern).

Justin Claude, 1905, Brenner, Les Bois, Georges Claude, 1903, Landwirt, Les Bois, .Pierre Duîlon, 1903, Drogist, Villeneuve (Waadt), Jean Speieh, 1899, Kaufmann, Drize (Genf), Robert Boymond, 1909, Vertreter, früher in Vernayaz (Wallis), jetzt unbekannten Aufenthaltes,

732 11. Alice Meyer, 1907, Studentin, früher in Vernayaz, jetzt unbekannten Aufenthaltes, 13. Louis Hofmann, 1899, Kaufmann, Basel.

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 4. Marie Bigaud, durch Strafverfügung der Zollkreisdirektion Genf vom 24. August 1937 mit Fr. 802.46 gebüsst.

Frau Bigaud hat in den Jahren 1936 und 1937 unter mehreren Malen 42 kg Butter eingeführt, ohne sie zur Verzollung anzumelden.

Für die Verurteilte ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse, die die 75jährige, mittellose und von ihrer Tochter unterhaltene Frau unmöglich bezahlen könne. Ausserdem wird geltend gemacht, die Geständnisse der Gebüssten seien dadurch erreicht worden, dass sie durch die Zollbeamten einem moralischen Druck ausgesetzt worden sei.

Die eidgenössische Oberzolldirektion bestreitet die Gesuchsanbringen in bezug auf die Art, wie Frau Bigaud von den Zollorganen zur Bechenschaft gezogen wurde, was näher belegt wird.

Die darnach grundlosen Anschuldigungen der Gebüssten gegenüber dem Zollpersonal lassen sie einer Begnadigung nicht besonders würdig erscheinen.

Angesichts des Urnstandes aber, dass Frau Bigaud und ihre Tochter in ärmlichen Verhältnissen leben und ihnen die Bezahlung einer hohen Busse anscheinend unmöglich ist, erweist sich immerhin ein gewisses Entgegenkommen als angebracht. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 75, was dem einfachen hinterzogenen Zollbetrag entspricht.

5.--7. Aloide Claude, Justin Claude, Georges Claude, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 23. Juli 1936 zu Bussen von je Fr. 779.16, Fr. 930.72 und Fr. 793.46, ermässigt auf je Fr. 519.40, Fr. 620.48 und Fr. 528.96. Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde hin wurden die Bussen vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement um je ein Drittel ermässigt.

Die Verurteilten haben in den Jahren 1933 und 1934 unter mehreren Malen verschiedene Mengen Branntwein und Botwein eingeführt, ohne sie zur Verzollung anzumelden. Die Verfolgung der gleichzeitigen Übertretung des Alkoholgesetzes musste wegen eingetretener Verjährung fallen gelassen werden.

Nachdem das Eigentum der Verurteilten auf dem Betreibungswege bis zur Höhe der geschuldeten Beträge gepfändet wurde,
ersuchen diese durch einen Anwalt um den gänzlichen Erlass der drei Bussen. Aloide Claude habe seit seiner Bestrafung in einem Irrenhaus untergebracht werden müssen, was die Lasten, die die beiden andern ohnehin zu tragen haben, in grossem Masse vermehre.

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Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion, auf deren Mitbericht wir uns besonders beziehen, beantragen wir: Bei Justin und Georges Claude Abweisung; bei Aloide Claude, der seither in einer Anstalt versorgt werden musste, den gänzlichen Erlass der gegen ihn verhängten Busse von Fr. 846.80. Dieser Antrag erfolgt in der Erwägung, dass das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im Beschwerdeverfahren den heutigen Gesuchsanbringen, die nur eine Wiederholung dessen sind, was bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, genügend Eechnung getragen hat.

8. Pierre Duflon, durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. November 1937 mit Fr. 643.44 gebüsst. Die Beschwerde hat das eidgenössische, Finanz- und Zolldepartement am 7. Februar 1938 abgewiesen.

Duflon hat Drittpersonen dazu bestimmt, 110 kg Gummihandschuhe, deren Einfuhr beschränkt ist, widerrechtlich in die Schweiz einzuführen.

Der Verurteilte, der in Monatsraten Fr. 200 an. die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er darlegt, seine Geschäftslage habe sich in letzter Zeit derart verschlimmert, dass er unmöglich fortfahren könne, Teilzahlungen zu entrichten.

Die eidgenössische Oberzolldirektion kann die Begnadigung nicht empfehlen, da die geltend gemachten Kommiserationsgründe nicht nachgewiesen seien.

Im Gegenteil hatte festgestellt werden können, dass Duflon und seine Schwester zusammen mehrere Grundstücke besitzen.

Wir beantragen Abweisung und beziehen uns in Einzelheiten auf die Vernehmlassung der eidgenössischen Oberzolldirektion.

[ 9. Jean Speich, gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 27. Februar 1937, unter Nachlass eines Bussendrittels, mit Fr. 1054 gebüsst. Beschwerden sind vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und vom Bundesrat abgewiesen worden. Infolge Nichtbezahlung wurde die Busse am 10. Juli 1938 in drei Monate Gefängnis umgewandelt, wovon die Hälfte bereits erstanden ist.

Speich hat 100 kg ausländische Butter und 163 kg Honig, von denen er wusste, dass sie der Zollpflicht entzogen worden waren, in Gewahrsam genommen, verheimlicht und teilweise auch absetzen helfen.

': Für Speich, der eine Mosterei betreibt, ersucht ein Freund um Begnadigung.

Der Verurteilte sei die einzige Stütze der Familie, die in dessen Abwesenheit im grössten
Elend lebe. Wenn Speich im Herbst seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen könne, sei er für ein ganzes Jahr mittellos.

Mit Bücksicht auf die bedrängte Lage des Gesuchstellers und dessen Famihenlasten befürwortet der Staatsanwalt des Kantons, Genf die Begnadigung. Die eidgenössische Oberzolldirektion hingegen, auf deren Mitbericht wir verweisen, kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Aus einem Bericht des Fahndungsdienstes der Zollkreisdirektion geht hinwiederum hervor, dass : Speich, der sonst einen guten Leumund geniesst, sich

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wirklich in einer finanziell bedrängten Lage befindet. Aus diesem Grunde und mit Bücksicht darauf, dass er die Hälfte der Umwandlungsstrafe bereits verbüsst hat, b e a n t r a g e n wir unserseits den gänzlichen Erlass der Keststrafe.

10. und 11. Eobert Boymond, durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 28. März und 27. Juni 1936 zu Bussen von je Fr. 3580.16 und Fr. 5100 verurteilt, sowie gemäss Strafverfügung der Zondirektion Genf vom 29. Juni 1936 mit Fr. 41.20 gebüsst, wegen Schmuggels von insgesamt 642 kg Butter, 6 kg Schinken, 200 kg Messerschmiedeärtikel, Kleidungsstücken und andern Gegenständen. Alice Meyer, die Braut des Vorgenannten, die demselben ihr Automobil zur Begehung der verschiedenen Zollvergehen zur Verfügung gestellt und die der Zollpflicht entzogenen Waren abzusetzen geholfen hatte, wurde durch S traf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 27. Juni 1936 mit Fr. 3400, ermässigt auf Fr. 2266.67 wegen Unterziehung, gebüsst. Beschwerden wurden sowohl durch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement als auch durch den Bundesrat abgewiesen.

In einer gemeinsamen Eingabe ersuchen die beiden Verurteilten um Begnadigung, wozu sie ihre bedrängte Lage geltend machen. Alice Meyer verweist zudem auf ihren schwächlichen Gesundheitszustand.

Aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht geht hervor, dass die beiden Gesuchsteller zur Zeit ihres Aufenthaltes in Vernayaz in sehr ärmlichen Verhältnissen lebten. Der von Alice Meyer geltend gemachte Gesundheitszustand wird bestätigt. Das Justizdepartement des Kantons Wallis, auf dessen Mitbericht verwiesen sei, ist der Ansicht, dass Fräulein Meyer ihrer Krankheit wegen erbarmungswürdig sei. Boymond hingegen sei ein «wenig interessanter» Bursche, der nur Schulden zu machen verstehe. Beide seien gegenwärtig unbekannten Aufenthaltes.

In Würdigung der ganzen Aktenlage stellen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion folgende A n t r ä g e : Für Boymond ohne weiteres Abweisung.

Für Alice Meyer Abweisung hinsichtlich der Busse. Für den Fall eintretender Umwandlungsstrafe beantragen wir jedoch deren bedingten Erlass, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass die Verurteilte während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe. Im
übrigen beziehen wir uns auf die Vernehmlassungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom Ì3. Mai und 6. Oktober 1938.

12. Louis H o f m a n n , vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 24. Juli 1933 solidarisch mit drei andern gebüsst, durch Beschwerdeentscheid des Bundesrates vom 31. Mai 1934 dahin entschieden, dass Hofmann an Bussen Fr. 17 924.10 zu entrichten hat.

In Betracht kommt ein fortgesetzter, im Komplott betriebener Warenschmuggel aus Deutschland, der nach Art, Umfang und Begleiterscheinungen sehr schwerwiegend war. Ein erstes Begnadigungsgesuch des Hofmann wurde

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Hofmann, der vor der Abweisung seines ersten Begnadigungsgesuches Fr. 6548.40 an die Busse bezahlt hatte und seither in monatlichen Katen weitere Fr. 3700 entrichtete, ersucht neuerdings um den Erlass der Restbusse, die er infolge Krankheit nicht mehr leisten könne. Er leide an einer schweren Wirbelsäulenerkrankung, infolge derer er seit Monaten arbeitsunfähig sei.

Die Gesuchsanbringen werden von der Zollkreisdirektion Basel in vollem Umfang bestätigt.

Mit Bücksicht darauf, dass Hofmann und seine Familie durch diese Angelegenheit in schwere Bedrängnis gerieten und infolgedessen Kommiserationsgründe nicht zu verkennen sind, sowie angesichts des durch die geleisteten Zahlungen bekundeten Sühnewillens beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion den gänzlichen Erlass der Bestbusse.

13. Walter Mundwiler, 1901, Kaufmann, Basel.

(Umwandlungsstrafen wegen Zoll- und Clearingvergehen.)

13. Walter Mundwiler ist wie folgt verurteilt worden: Am 2. September 1937 von der eidgenössischen Oberzolldirektion gemäss dem Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 zu einer Busse von Fr. 1900.67 wegen Zollvergehens; am 21. April 1938 vom Polizeigericht des Kantons BaselStadt zu Fr. 700 Busse gemäss Art. 11, Abs. l, und 13 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, vom 26. Juli 1934, in der durch Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. Juli 1936 abgeänderten und ergänzten Fassung, wegen Clearingvergehens; am 5. August 1938 vom Appellationsgericht Basel-Stadt in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer kantonalrechtlichen Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis wegen Fälschung einer öffentlichen Urkunde in gewinnsüchtiger Absicht, vorsätzlicher missbräuchlicher Verwendung von Automobilkontrollschildern und Automobilfahrens ohne gültigen Fahrzeugausweis. In der Folge wurden die beiden erstgenannten Geldstrafen als uneinbringlich in drei Monate und 70 Tage Gefängnis umgewandelt.

Alle drei Strafen beruhen auf demselben Tatbestand: Mundwiler hatte am 28. Juli 1937 ein Personenautomobil unverzollt und entgegen dem Einfuhrverbot in die Schweiz
eingeführt, indem er, gestützt auf eine ihm von einem Bekannten zur Verfügung gestellte kantonale Verkehrsbewilligung, einen auf das fragliche Automobil lautenden Ausfuhrfreipass erwirkte, nachdem er die Bewilligung durch Abänderung der Motor- und Chassisnummern mit seinem Fahrzeug in Übereinstimmung gebracht hatte.

Mundwiler verbüsst gegenwärtig die auf Grund des kantonalen Hechtes ausgefällte Gefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen, welche am

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15. Dezember 1938 abläuft. Vom 16. Dezember bis zum 15. März 1939 läuft die Umwandlungsstrafe für das Zollvergehen und anschliessend diejenige von 70 Tagen wegen des Clearingvergehens.

Mundwiler ersucht um Begnadigung hinsichtlich der auf Grund des eidgenössischen Rechtes ausgesprochenen Strafen. Er schildert den Sachverhalt und macht geltend, die im ganzen neun Monate betragende Gefängnisstrafe sei im Verhältnis des begangenen Vergehens zu hart. Der Verkauf des eingezogenen Automobils stelle übrigens für die eidgenössische Oberzolldirektion eine Einnahme von über Fr. 3000 dar.

Demgegenüber verweisen wir auf den Meinungsaustausch der Bundesanwaltschaft mit den Kantons- und Bundesbehörden, woraus hervorgeht, dass die eidgenössische Oberzolldirektion an ihrem ursprünglichen Abweisungsantrag festhält, weil Mundwiler einer Begnadigungsmassnahme unwürdig sei. Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hingegen hebt in ihrem Mitbericht vom 3. Oktober 1938 hervor, dass der Gesuchsteller bei Begehung des Deliktes in erster Linie die Umgehung des Einfuhrverbotes und die Hinterziehung des Zolles bezweckte und das Clearingvergehen nur eine Folge dieser beiden Vergehen gewesen sei. Es liege eine gewisse Härte vor, wenn Mundwiler wegen des Clearingvergehens weitere 70 Tage verbüssen müsse, nachdem er wegen des Zollvergehens bereits drei Monate Gefängnis erstanden habe. Die Handelsabteilung hält dafür, dass trotz des keine besondere Nachsicht rechtfertigenden Vorlebens des Gesuchstellers eine Milderung am Platze sei. Sie befürwortet daher die Herabsetzung der aus dem Clearingvergehen resultierenden Umwandlungsstrafe von 70 auf 10 Tage. Die eidgenössische Oberzolldirektion und das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt haben gegen eine derartige Lösung nichts einzuwenden.

Laut Mitteilung der kantonalen Strafvollzugsbehörden soll Mundwiler erklärt haben, dass die ihm auferlegten Bussen während des Vollzuges der auf Grund des kantonalen Eechts auferlegten Gefängnisstrafe bezahlt würden.

Bis heute sei jedoch noch nichts entrichtet worden.

Wir beantragen abschliessend Abweisung hinsichtlich der Bussen.

Sollten die Umwandlungsstrafen tatsächlich zum Vollzug gelangen, was sich bis Mitte Dezember zeigen wird, beantragen wir kommiserationsweise, um der Angelegenheit eine gewisse,
nicht zu verkennende Härte zu nehmen, Mundwiler Ende März 1939 aus der Haft zu entlassen, so dass von der dritten, 70 Tage zählenden Strafe 55 Tage auf dem Begnadigungswege erlassen werden. Damit glauben wir, allen besonderen Umständen des Falles Eechnung zu tragen.

14. Meinrad Gsponer, 1905, Hilfsarbeiter, Baron (Wallis).

(Sprengstoffvergehen.)

14. Meinrad Gsponer ist am 12. April 1935 vom Gerichtshof des ersten Kreises für den Bezirk Visp gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 19. Dezember 1924, zu

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Fr. 100 Busse verurteilt worden, weil er im Dezember 1982 anlässlich von Gemeindewahlen Sprengstoffe zur Explosion gebracht hatte, wobei grösserer Sachschaden entstand.

Gsponer ersucht unter Hinweis auf seine bisherigen Zahlungen, die er mit Fr. 65 angibt, und seine bescheidenen Verhältnisse um Herabsetzung der Busse bis Fr. 35.

Der Gemeinderat von Earon bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Gesuchsteller zur Berücksichtigung.

Das Justizdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass die über den Gesuchsteller erhaltenen Auskünfte sehr ungünstig lauten. Wir verweisen darauf und beantragen ohne weiteres Abweisung.

15. François Hugli, 1902, Buchhändler, Genf, 16. Henriette Hugli, 1904, Genf.

(Unzüchtige Schriften und Photographien.)

15, und 16. François Hugli und Henriette Hugli sind am 14. April 1938 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Bestrafung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen, vom 30. September 1925, zu je Fr. 500 Busse verurteilt worden, weil sie mit unzüchtigen Schriften und pornographischen Photographien gehandelt hatten.

Die Eheleute Hugli ersuchen um teilweise Begnadigung. Sie verweisen.

auf die unangenehmen Folgen, die das Strafverfahren auf ihr kleines Geschäft gehabt habe, und machen ihre bescheidenen Verhältnisse geltend.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt entschieden Abweisung. Die Prüfung der eingezogenen Bücher und Bilder rechtfertige ihren Antrag zur Genüge.

Unter Hinweis auf die Urteilserwägungen b e a n t r a g e n wir desgleichen ohne weiteres Abweisung, weil eine Begnadigungsmassnahme hier nicht am Platze ist. Derartige Gesetzesübertreter bedeuten eine wahre Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für die Jugend.

17. Amélie Schnetzer, 1884, Hausfrau, Genf.

(Spielbankengesetz.)

17. Amélie Schnetzer ist am 4, Juli 1938 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 6 des .Bundesgesetzes über die Spielbanken, vom 5. Oktober 1929, zu Fr. 300 Busse verurteilt worden, weil sie eine Spielervereinigung in ihrer Wohnung geduldet hatte.

Für die Verurteilte ersucht deren Tochter um Erlass der Busse, wozu sie darlegt, ihre Mutter sei sich ihres rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen, sie sei gegenwärtig ohne Arbeit, krank und mittellos.

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf bezweifelt die angebliche Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, welcher die Bezahlung des Bussenbetrages zuzumuten sei. Sie beantragt daher Abweisung.

Da es sich um einen schweren Fall von Übertretung des Spielbankengesetzes handelt, b e a n t r a g e n auch wir unter Hinweis auf den Mitbericht der Staatsanwaltschaft, das Gesuch abzuweisen.

18. Wilhelm Martin, 1892, Kaufmann, Binningen (Basel-Landschaft).

(Lotterievergehen.)

18. Wilhelm Martin ist am 21. April 1938 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien usw., vom 8. Juni 1923, zu Fr. 100 Busse verurteilt worden, weil er einen als Lotterie bezeichneten Apparat in einem Gasthaus aufgestellt hatte.

Martin ersucht um Erlass der Busse, die er infolge langer Erwerbslosigkeit nicht bezahlen körine.

Der Gemeinderat von Binningen empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung, da Martin zeitweise armengenössig sei und dessen Kinder aus öffentlichen Mitteln erzogen werden müssen. Die Polizeidirektion des Kantons Bern hingegen beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung sind wir der Ansicht, dass der Gesuchsteller eines Entgegenkommens unwürdig ist. Er weist seit dem Jahr 1930 nicht weniger als 16 Vorstrafen auf, darunter auch verschiedene Freiheitsstrafen wegen Eigentumsdelikten, und musste schon zürn fünftenmal wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz verurteilt werden. Wir b e a n t r a g e n daher ohne weiteres Gesuchsabweisung.

19. Oscar Vienne, 1897, Landwirt, Versoix (Genf).

(Getreidegesetz.)

19. Oscar Vienne ist am 14. August 1937 durch Strafverfügung der eidgenössischen Getreideverwaltung gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Getreideversorgung des Landes, vom 7. Juli 1932. zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Vienne hat auf seiner Mahlkarte für die Jahre 1935 und 1936 unrichtige Angaben über die Zahl der in seinem Betrieb ernährten Personen gemacht.

Für den Gebüssten ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass der Busse, die der inzwischen mittellos gewordene Vienne nicht bezahlen könne. Der landwirtschaftliche Betrieb, zu dem auch ein Steinbruch gehöre, sei jetzt Eigentum der Tochter des Verurteilten geworden, die für dessen Unterhalt aufkommen müsse. Zudem wird auch die Schuldfrage erneut aufgeworfen.

In einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht werden die Gesuchsanbringen bestätigt. Vienne- sei gegenwärtig mittellos und dazu noch gebrechlich.

739 In Würdigung der gesamten Aktenlage und namentlich der im erwähnten Bericht angegebenen Umstände beantragen wir mit der eidgenössischen Getreideverwaltung die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 30.

20. Max Wirz, 1884, Vertreter, Solothurn.

: (Handelsreisendengesetz.)

20. Max Wirz ist gemäss dein Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 wie folgt verurteilt worden: am 23. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu einer Busse von Fr. 80, am 15. Dezember 1933 von der gleichen Gerichtsbehörde zu einer Busse von Fr. 100 und am 14. November 1934 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen zu Fr. 150 Busse.

Wirz hat bei Privatleuten Bestellungen auf Brillen aufgenommen.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine finanziell bedrängte Lage um Begnadigung. Er müsse sich und seine Familie mit Gelegenheitsarbeiten durchbringen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte in Teilzahlungen zunächst die Bussenhälften aufbringen, wonach die Frage eines Erlasses entschieden werden könne.

Einem Polizeibericht, ist zu entnehmen, dass Wirz, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, sich ehrlich bemüht hat, die Bussenhälften in Teilzahlungen zu entrichten. Sein Leumund sei gut.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Handelsabteilung des eidgenössischen.Volkswirfschaftsdeparteinentes beantragen wir den Erlass der noch ausstehenden Bussenhälften. Im übrigen verweisen wir auf die Akten.

.21. Max Marugg, 1897, Kaufmann, St. Gallen.

(Vorschriften über Verdunkelung im Luftschutz.)

21. Max Marugg ist am 15. Dezember 1937 von der Bezirksgerichtskommission St. Gallen gemäss der bundesrätlichen Verordnung betreffend Verdunkelung im Luftschutz, vom 3. Juli 1936, zu Fr. 30 Busse verurteilt worden, weil er am Abend des 3. November 1937 (Verdunkelungsübung) entgegen den allgemein publizierten Vorschriften und entgegen individueller polizeilicher Weisung sein Personenautomobil mit den gewöhnlichen Stadtlampen durch verschiedene Stadtteile in St. Gallen gesteuert hatte.

In verschiedenen Eingaben ersucht Marugg um Erlass der Busse, y^obei er die Schuldfrage erneut auf wirf t.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären, ebensowenig die Abteilung für passiven Luftschutz des eidgenössischen Militärdepartementes.

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Dem Verurteilten ist der Gesuchsrückzug nahegelegt worden; er beharre jedoch auf dessen Behandlung. Soweit die Verteidigung des Marugg neueAngaben enthält, erweist sie sich als im Begnadigungsweg nicht überprüfbare Kritik. Dass der Gesuchsteller nicht Notstand geltend machen kann, liegt auf der Hand. Zwingende Begnadigungsgründe liegen keine vor. Das Verhalten des Gesuchstellers am fraglichen Abend wurde vom Gericht als «Eenitenz» bezeichnet. Im übrigen ist es nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Wir beantragen daher ohne weiteres Abweisung.

22. Jakob Mettler, 1899, Bahnarbeiter, Bruggen (St. Gallen).

(Tierseuchenpolizei.)

22. Jakob Mettler ist am 20. Juni 1988 vom Polizeirichter des Bezirkes St. Gallen gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen, vom 13. Juni 1917, zu Fr. 30 Busse verurteilt worden, weil er ein Schwein, das er in Herisau käuflich erworben hatte, in den Bezirk St. Gallen verbrachte, trotzdem in dieser Gegend der Viehverkehr gesperrt war..

Mettler ersucht um Brlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert.

Da er in Herisau einen Gesundheitsschein für das betreffende Tier erhalten hatte, habe er sich zu dessen Transport ohne weiteres berechtigt geglaubt.

Das Untersuchungsrichteramt des Bezirkes St. Gallen ist der Ansicht, Mettler sei in der Lage, den Bussenbetrag zu entrichten. Der Viehinspektor von Herisau bestätigt, dass er den Gesundheitsschein nicht ausgehändigt hätte, wenn er von der Viehsperre im Bezirk St. Gallen Kenntnis gehabt hätte. Der Kantonstierarzt hält die Gesuchsanbringen für glaubwürdig.

Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen befürwortet die Ermässigung der Busse um die Hälfte, welchem Antrag sich auch das kantonale Justizdepartement aiischliesst.

Mit dem eidgenössischen Veterinäramt, auf dessen Mitbericht wir verweisen, beantragen wir desgleichen die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 15.

23. Armin Meier, 1907, Chauffeur, Zürich.

(Elektrische Anlagen, Motorfahrzeuggesetz.)

23. Armin Meier ist am 15. November 1933 vom Bezirksgericht Höfe gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, und über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, zu Fr. 200 Busse verurteilt worden, weil
er mit einem Automobil aus der Strasse fuhr und eine Telephonstange derart abbrach, dass sie ersetzt werden musste.

Meier ersucht um Erlass der Busse, die er infolge seiner bedrängten Lage unmöglich bezahlen könne.

741 Drei verschiedenen Polizeiberichten aus den Jahren 1937 und 1938 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit längerer Zeit mit seiner Familie in ärmlichen Verhältnissen lebt. Seit Jahren schon ist Meier arbeitslos und wird von der Gemeinde Zürich unterstützt. Auch lässt sein Gesundheitszustand und derjenige seiner Frau zu wünschen übrig. Die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben werden alle bestätigt.

.

Das Justizdepartement des Kantons Schwyz hat gegen die gänzliche Begnadigung des Gesuchstellers nichts einzuwenden.

Mit Bücksicht auf die bedrängte Lage des Verurteilten beantragen wir aus Kommiserationsgründen den gänzlichen Erlass der Busse. Die Begründetheit dieses Antrages wird auch dadurch verstärkt, dass das Urteil bereits Jahre zurückliegt. Meier ist im übrigen in persönlicher Beziehung einer Begnadigungsmassnahme würdig.

24. Jakob Finsterwald, 1885, Mechaniker, Stilli (Aargau), 25. Germann Vogt, 1894, Handlanger, Grenchen (Solothurn), 26. Jean Mugnier, 1904, französischer Staatsangehöriger, Lehrer, Thoiry (Frankreich), 27. Emil Lischer, 1915, Möbelpolierer, Basel, 28. Leo Schirferli, 1911, Hilfsarbeiter, Döttingen (Aargau).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Gemäss Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, sind verurteilt worden: 24. Jakob Finsterwald, verurteilt am 25. Januar 1938 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 40 Busse. Finsterwald verursachte am 5. August 1937 durch vorschriftswidriges Fahren mit einem Fahrrad einen Zusammenstoss mit einem Personenautomobil, wobei er stürzte und schwere Verletzungen davontrug.

Für den Verurteilten ersucht der Amtsvorniund des Bezirkes Brugg um .Erlass von Busse und Kosten, die der vermögenslose und. unterstützungsgenössige Finsterwald unmöglich bezahlen könne.

Das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung, die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes den teilweisen Erlass der Busse im Wege der Herabsetzung bis zu Fr. 10.

Unserseits beantragen wir kommiserationsweise, u.a. angesichts der schweren Folgen, die der Unfall für Finsterwald gehabt hat, den gänzlichen Erlass der Busse. Die Gerichtskosten wurden laut Mitteilung der Kantonsbehörden bereits erlassen.

25. Germann Vogt, verurteilt am 16. Februar 1938 vom Amtsgericht von Solothurn-Lebern zu Fr. 150 Busse wegen Führens eines schweren Motorfahrzeuges in betrunkenem Zustand und Verursachens von Verkehrsunfällen.

742

Für Vogt ersucht ein Eechtsanwalt um gänzliche oder doch wenigstens teilweise Begnadigung, wozu geltend gemacht wird,. Vogt besitze nichts mehr und könne infolge Krankheit nicht einmal seinen jetzigen Beruf als Handlanger ausüben. Der Eingabe wird ein ärztliches Zeugnis beigelegt, in welchem Vogt als arbeitsunfähig bezeichnet wird.

Aus einem Polizeibericht geht hervor, dass Vogt, der früher Transportunternehmer war, .der Führerausweis nach vielen Warnungen und andern Massnahmen dauernd entzogen werden musste. In der diesbezüglichen Verfügung des Polizeideparteraentes des Kantons Solothurn wird der Gesuchsteller als unverbesserlicher Fahrer geschildert, der als Motorfahrzeugführer durch seine Alkoholexzesse eine ständige Gefahr für die andern Strassenbenützer bedeute. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn, auf dessen Mitbericht wir besonders verweisen, beantragt entschieden Abweisung. Auch die Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Mit den mitberichtenden Kantons- und Bundesbehörden beantragen wir desgleichen Abweisung. Für den Fall eintretender Umwandlung der Busse in eine Gefängnisstrafe kann die Gestaltung des Strafvollzuges den Kantonsbehörden anheimgestellt werden, besonders da der Kanton Solothurn die Möglichkeit des nachträglich bedingten Vollzuges der Umwandlungsstrafe anerkennt.

26. Jean Mugnier, verurteilt am 14. Oktober 1937 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einem Monat Gefängnis, bedingt erlassen, und Fr. 300 Busse wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Verursachens eines Verkehrsunfalles, wobei mehrere Personen verletzt wurden.

Mugnier, der Fr. 200 an die Busse bezahlt haben will, ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er u. a. geltend macht, er habe 3 Tage Untersuchungshaft erstanden und könne als bescheidener französischer Beamter infolge der schlechten Währungsverhältnisse nicht mehr fortfahren Batenzahlungen an die Busse zu leisten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt, das Gesuch abzuweisen.

Mit der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Eigentliche Begnadigungsgründe fehlen.

27. Emil Lischer, verurteilt am 24. Juni 1938 vom Obergericht des
Kantons Aargau in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu 8 Tagen Gefängnis wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Verursachens eines Verkehrsunfalles.

Für Lischer ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe, die den Verurteilten unverhältnismässig hart treffe, besonders da dieser an Lungentuberkulose leide. Dem Begnadigungsgesuch werden zwei ärztliche Zeugnisse beigelegt. Es wird weiter ausgeführt, die einzige vom Gericht einvernommene

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Zeugin habe nicht der Wahrheit entsprechend ausgesagt. Lischer wäre freigesprochen worden, wenn er von Anfang an die ihm im Strafverfahren .zustehenden Rechte gewahrt hätte. Dass er das nicht getan habe, sei darauf zurückzuführen, dass er von seinem früheren Anwalt falsch beraten worden sei. Heute bleibe ihm nichts anderes übrig, als auf dem Begnadigungsweg die Aufhebung der Strafe zu versuchen.

Das Bezirksgericht Lenzburg ist der Ansicht, dass die ausgesprochene Strafe angesichts der Schwere des Verschuldens keineswegs zu hart sei. Die» Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragt die Gesuchsabweisung.

Auf Beweisfragen und die Bemängelung des Strafverfahrens kann nicht eingetreten werden, besonders nachdem der Gesuchsteller sich dem Verfahren in erster Instanz entzogen hatte. Die fünf Vorstrafen, worunter auch Freiheitsstrafen, bewirken, dass kein besonderes Entgegenkommen am Platze ist. Auf den Gesundheitszustand des Verurteilten Eücksicht zu nehmen, ist Sache der kantonalen Strafvollzugsbehörden. Wir b e a n t r a g e n daher Abweisung.

28. Leo Schifferli, verurteilt am 2. September 1937 vom Bezirksgericht Zurzach zu 9 Tagen Gefängnis wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und wiederholten Betruges.

Schifferli ersucht um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung, wozu er seine Vergangenheit schildert und meint, die Verkehrsgefährdung sei nicht so erheblich gewesen, wie es das Gericht angenommen habe.

Der Gemeinderat von Döttingen kann dem Gesuchsteller kein gutes Leumundszeugnis ausstellen. Das urteilende Gericht erklärt, Schifferli sei einer Begnadigungsmassnahnie unwürdig. Das Gericht hat die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht für angebracht erachtet. In den Urteilserwägungen heisst es u. a.: «Der Beanzeigte ist nach der Aktenlage und der Überzeugung des Gerichtes in ein gefährliches Fahrwasser geraten. Der bedingte Straferlass würde seinen Zweck, den Verurteilten vor der Begehung weiterer Straftaten zu warnen, nicht mehr erfüllen. Nur die Verbüssung der Strafe kann im Verurteilten den Entschluss reifen lassen, das Steuer des Lebensschiffes entschieden herumzuwerfen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass es hiefür hohe Zeit ist.» Mit der Polizeiabteilung b e a n t r a g e n wir in Würdigung der ganzen Aktenlage die
Gesuchsabweisung. Zu bemerken ist schliesslich, dass Schifferli zudem auch wegen Betruges in sechs Fällen nach kantonalem Hecht verurteilt wurde.

Bei einer Gesamtstrafe von 9 Tagen Gefängnis kann somit nicht von Härte gesprochen werden.

29. Paul Hofmann, 1912, Landwirt, Unterkulm (Aargau).

(Fischereipolizei.)

29. Paul H o f m a n n ist am 18. Januar 1938 vom Bezirksgericht Zulm gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei, vom 21. Dezember.

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1888, zu Fr. 50 Busse verurteilt worden,, weil er einen Bach mit Jauche verunreinigt hatte, wobei der Fischbestand gefährdet wurde.

Hofmann ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und die Schuldfrage erneut auf wirf t.

Der Gemeinderat von Unterkulm stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und empfiehlt ihn zur Begnadigung. Die Finanzdirektion des Kantons Aargau vertritt die Ansicht, dass die Erörterung der Verschuldensfrage im Begnadigungsverfahren nicht gehört werden könne.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir die Gesuchsabweisung. Der Begnadigungsweg ist nicht Bechtsmittelersatz. Zwingende Begnadigungsgründe sind nicht vorhanden.

Im übrigen verweisen wir auf den Mitbericht der kantonalen Finanzdirektion.

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Hans Balmer, 1881, Schmied, Matten (Bern), Karl Baumann, 1897, Landwirt, Buchen (Bern), Johann Rieder, 1892, Landwirt, Lenk (Bern).

Gottfried Rieder, 1894, Landwirt, Lenk, Arnold Rieder, 1902, Landwirt, Lenk, Annette Monnerat, 1873, Hausfrau, Courfaivre (Bern), Gottfried von Ballmoos, 1883, Landwirt, Lyssach (Bern), Eduard Gimmel, 1861, Landwirt, Beatenberg (Bern), Hans Reusser, 1895, Landwirt, Unterlangenegg (Bern), Fritz Salzmann, 1883, Landwirt, Landiswil (Bern).

(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden: 30. Hans Balmer, verurteilt am 2. Mai 1938 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 97.50 Busse 'wegen verbotener Abholzungen.

Balmer ersucht um Begnadigung, wozu er den dem Urteil zugrunde liegenden Vorgang darlegt und geltend macht, er habe sich genötigt gesehen, auf irgendeine Weise zu Geld zu kommen.

Der Gemeinderat von Matten stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und empfiehlt dessen Eingabe zur Berücksichtigung. Der Gerichtspräsident und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten die teilweise Begnadigung, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen Abweisung beantragen.

In einem Bericht des Kreisforstamtes Interlaken werden die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Ausführungen widerlegt und der Verurteilte

745 selbst als Person bezeichnet, die einer Begnadigringsmassnahme nicht würdig sei. Wir verweisen ganz besonders auf dieses Aktenstück.1 Angesichts des Urnstandes, dass Balmer schon bei der Strafzumessung ein weitgehendes Entgegenkommen zuteil wurde, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen.

81. Karl Baumann, verurteilt am 4. August 1988 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, weil er in seinen Waldungen 20 Festmeter Holz ohne behördliche Bewilligung ; geschlagen hatte.

Baumann ersucht unter Hinweis auf die bescheidenen Verhältnisse seiner Familie um Begnadigung.

Der Gemeinderat von Buchen bestätigt die im Gesuch enthaltenen Angaben und empfiehlt den 'Verurteilten zur gänzlichen Begnadigung; Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes kann sich mit dem teilweisen Brlass der Busse einverstanden erklären, welchem Antrag sich auch die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei anschliessen.

Einem Bericht des Kreisforstamtes Thun ist zu entnehmen, dass Baumann und seine Brüder ihre Waldungen gut pflegen. Das widerrechtlich geschlagene Holz sei rein waldbaulich gesprochen keine unzweckmässige Nutzung gewesen.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, ; in Erwägung, der Gesuchsteller sollte zunächst Fr. 50 aufbringen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses leichter entschieden werden könne..

· .

Nachdem Baumann Fr. 50 an die Busse bezahlt hat, beantragen auch wir den Erlass der Bussenhälfte.

32.--34. Johann, Gottfried und Arnold Bieder, verurteilt 'am 11. Oktober 1937 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental gemäss Art. 46, Ziffern 7 und 8, des Bundesgesetzes, Johann und Gottfried Bieder zu je Fr. 120, Arnold Bieder zu Fr. 48 Busse. Die beiden Erstgenannten hatten in ihren Waldungen 54 Tannen im Halte von 24 Kubikmetern ohne behördliche Bewilligung geschlagen, und Arnold Bieder hatte als Miteigentümer seine Zustimmung dazu gegeben.

Die Gebrüder Bieder ersuchen um Begnadigung, wozu sie darlegen, Hans Bieder habe den Förster zu Anzeichnung der Bäume aufgefordert. Dieser sei aber nicht erschienen. Sie hätten das Holz für ihren eigenen Bedarf geschlagen.

Der Gemeinderat
von Lenk teilt mit, dass die Verurteilten sich in einer finanziell bedrängten Lage befinden. Er empfiehlt daher, dem Gesuch zu entsprechen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der zugleich Gerichtspräsident ist und in dieser' Eigenschaft das Urteil fällte, befürwortet den teilweisen Erlass der Bussen. Diesem Antrag schliessen sich auch das Kreisforstamt Zweisimmen und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen an.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. H.

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Angesichts der einhelligen Stellungnahme sämtlicher Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Mitbericht besonders verwiesen sei, die Bussen wie folgt herabzusetzen: bei Johann und Gottfried Eieder bis zu Fr. 50, bei Arnold Bieder bis zu Fr. 20.

35. Annette Monnerat, verurteilt am 19. April 1938 vom Gerichtspräsi-.

deriten von Pruntrut gemäss Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 125 Busse, weil sie in ihren Waldungen 25 Kubikmeter Holz ohne Bewilligung geschlagen hatte.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, die sie nicht bezahlen könne.

Sie habe sich mit dem Holzschlag Geld beschafft, um dringlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Der Gemeinderat von Courfaivre erklärt, von der, Angelegenheit nichts zu wissen, kann jedoch das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen. Dieser Empfehlung schliesst sich auch der Begierungsstatthalter von Delsberg an.

Das Kreisforstamt Delsberg teilt mit, dass die kahlschlagähnliche Abholzung geeignet sei, die betreffende Waldung vollständig zu gefährden, was auch von der Forstinspektion des Jura bestätigt wird. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen ihrerseits entschieden Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

36. Gottfried von Ballnaoos, verurteilt am 28. Februar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Burgdorf gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse wegen Vornahme eines Kahlschlages.

Von Ballmoos ersucht um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle. Er habe nicht überlegt, dass er für die Bäumung dieser durch einen Sturm verwüsteten Waldparzelle einer forstamtlichen Bewilligung bedürfe.

Der Gemeinderat von Lyssach kann das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes ist der Ansicht, dass das Verhalten des Verurteilten eine Nachsicht nicht rechtfertige. Wir verweisen auf seinen Mitbericht. Die Forstdirektion des Kantons Bern teilt mit, der Bichter habe dem Umstand mit Becht Bechnung getragen, dass von Ballmoos auf die erfolgte Warnung durch das Kreisforstamt den Schlag nicht einstellte. Der Gesuchsteller sei eines Entgegenkommens nicht würdig. Auch die kantonale Polizeidirektion kann eine Begnadigungsmassnahme nicht
befürworten.

Da keine stichhaltigen Begnadigungsgründe vorliegen, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen Abweisung.

37. Eduard Gimmel, verurteilt am 14. Juni 1938 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 180 Busse, Weil er in seinen Schutz Waldungen 36 Kubikmeter Holz ohne Bewilligung geschlagen hatte. Für Gimmel ersucht dessen Sohn um gänzlichen oder wenigstens

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teilweisen Brlass der Busse. Der 77jährige. Vater sei sich eines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen. Die Überschreitung der Schlagbewilligung sei nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Not erfolgt.

Der Gerichtspräsident von Interlaken empfiehlt das Gesuch zu einer möglichst weitgehenden Berücksichtigung, welche Empfehlung auch ;vom Gemeinderat von Beatenberg und vom Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes unterstützt wird. Das Kreisforstamt Interlaken hingegen, auf dessen Mitbericht besonders verwiesen sei, kann eine Begnadigung nicht befürworten, da es Gimmel seinerzeit vor seinem Vorhaben gewarnt, dieser aber trotzdem den Schlag in unverantwortlicher Weise ausgeführt habe. Gestützt auf die Ausführungen des Kreisforstamtes beantragen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen entschieden Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir unserseits Abweisung, unter Zubilligung von Ratenzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.

38. Hans E eu s S er, verurteilt am 19. Januar 1938 von der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 275 Busse, weil er in seinen Schutzwaldungen 55 Kubikmeter Holz kahlgeschlagen hatte.

Eeusser ersucht um Erlass von Busse und Kosten, deren Bezahlung Ihm als belastetem Bergbauer schwer falle. Er habe sich zum Schlag erst entschlossen, nachdem ihm die zuständigen Forstbehörden die Bewilligung dazu «merkwürdigerweise» verweigert hatten.

Der Gemeinderat von Unterlangenegg und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes Thun befürworten den teilweisen Erlass der Busse.

Das besonders angefragte Kreisforstamt Thun äussert sich in einem längeren Mitbericht, in welchem die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben als unwahr widerlegt und das Gesuch selbst als Missbrauch des Begnadigungsweges bezeichnet wird.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden. Stichhaltige Begnadigungsgründe liegen nicht vor. Mit dem Kostenerlass hat sich die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht
zu befassen.

39. Fritz Salzmann, verurteilt am 1. Juni 1938 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 46, Ziff. 7, des Bundesgesetzes zu Fr. 425 Busse, weil er in seinen Waldungen eine kahlschlagähnliche Holznutzung im Halte von 85 Kubikmetern ausgeführt hatte.

Salzmann ersucht um Begnadigung, wozu er darlegt, er habe sich zur Vornahme des Schlages ohne weiteres berechtigt geglaubt, da er das Holz zu Bauzwecken zu verwenden beabsichtige.

Der Gemeinderat von Landiswil bestätigt die im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben, stellt dem Gesuchsteller ein ausgezeichnetes Zeugnis

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aus und empfiehlt ein möglichst weitgehendes Entgegenkommen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet ebenfalls die Begnadigung mit dem Beifügen, die Entrichtung des ganzen Betrages sei für den Gebüssten eine Härte. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200, welchem Antrag sich auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei anschliesst.

Der Gesuchsteller wurde von der Bundesanwaltschaft eingeladen, zunächst Fr. 200 an die Busse aufzubringen, wonach die Frage eines Teilerlasses leichter entschieden werden könne. Nachdem Salzmann dieser Aufforderung Folge geleistet hat, beantragen auch wir die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200.

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Ernst Beck, 1907, Metzger, Eecherswil (Solothurn), Hans Werthmüller, 1893, Gärtner, Unterseen (Bern), Josef Erne, 1922, Landarbeiter, Gippingen (Aargau), Alfred Baumberger, 1895, Färber, St. Gallen, Armand Lièvre, 1893, Weibel, Courtemaîche (Bern), Jean Herren, 1886, Angestellter, Bressaucourt (Bern).

Emil Meisterhans, 1907, Maurer, Wattenwil (Bern), Ernst Kopp, 1912, Landwirt, Eüthi (St. Gallen), Hermann Kiener, 1882, Schuhmacher, Grenchen (Solothurn), Hans von Allmen, 1908, Handlanger, Lauterbrunnen (Bern), Félix Ruîîieux, Fabrikarbeiter, Montsalvens (Freiburg), Otto Meyer, 1910, Handlanger, Ins (Bern), Peter Rubin, 1899, Landwirt, Klingnau (Aargau), Fernand Beucler, 1910, Landwirt, Damvant (Bern), Fritz Flühmann, 1896, Käser, Belp (Bern), Hans Flühmann, 1891, Landwirt, Guggisberg (Bern), Hans Brönnimann, 1908, Landarbeiter, Guggisberg, Andreas Ganzoni, 1897, Handlanger, Promontogno (Graubünden), Christian Schwendimann, 1876, Landwirt, Niederstocken (Bern), Walter Abegglen, 1896, Landwirt, Iseltwald (Bern), Walter Pfister, 1909, Fabrikarbeiter, Hochdorf (Luzern), Josef Strässle, 1885, Landwirt, Bütschwil (St. Gallen), Stephan Hartmann, 1898, Landwirt, Schinznach (Aargau), Otto Riniker, 1904, Landwirt, Schinznach, Ernst Huser, 1909, Steinrichter, Kägiswil (Obwalden), Pridolin Wallimann, 1911, Landwirt, Alpnach (Obwalden),

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Theodor Koch, 1892, Dachdecker, Giswil (Obwalden), Josef Schäli, 1891, Landwirt, Giswil, Otto Berchtold, 1894; Landwirt, Giswil, Walter Ming, 1917, Landwirt, Giswil, Ernst Widmer, 1906, Knecht, Luthern (Luzern), Alfred Göldi, 1887, Drucker, Eüthi (St. Gallen), Johann Wirth, 1898, Angestellter, früher in Henau, jetzt in Baden (Aargau), Joseï Mattle, 1908, Zimmermann, Eüthi (St. Gallen), Ernst Schürch, 1896, Landwirt, Heimiswil (Bern), Ernst Schweizer, 1917, Landarbeiter, früher in Bowil, jetzt in Seuzach (Zürich), Paul Senn, 1910, Maurer, früher in Hombrechtikon, jetzt in Eorschach (St. Gallen), (Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: .

40. Ernst Beck, verurteilt am 12: Juni 1935 vom Amtsgericht Hochdorf gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse, weil er im November 1934 seinen Jagdhund frei hatte jagen lassen, wonach dieser Wild verfolgte und vom Jagdaufseher abgeschossen wurde.

Beck ersucht um Begnadigung. Er habe bereits Fr. 20 an die Amtsgerichtskanzlei Hochdorf bezahlt, in der Meinung, dieser Betrag sei für die Busse bestimmt. Statt dessen wurde diese Summe als Zahlung an die Gerichtskosten gutgeschrieben. Er habe also das Geld nicht an die richtige Amtsstelle geschickt. Im übrigen sei er ein arbeitsloser Familienvater, der durch die Armenbehörden unterstützt werden müsse. Infolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalls sei seine rechte Hand gelähmt, so dass er seinen Metzgerberuf habe aufgeben müssen und seither stellenlos sei.

Ein Meinungsaustausch der Bundesanwaltschaft mit den Behörden des Kantons Luzern ergab, dass diese Behörden ablehnen, den einbezahlten Betrag an die Busse zu verrechnen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

In einem neueren Polizeibericht werden die im Gesuch über die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten enthaltenen Angaben bestätigt. Darnach erscheint im heutigen Zeitpunkt der Erlass der Fr. 20 betragenden Busse beziehungsweise der Umwandlungsstrafe als wirklich angebracht, Wir stellen in diesem Sinne Antrag. Unser Standpunkt stützt sich auf die heute vorhandenen, unverkennbaren .Kommiserationsgründe.

41. Hans Werthmüller, verurteilt am 10. Dezember 1937 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 45, Abs. 2. des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse wegen fahrlässigen Jagenlassens seines Hundes.

750 Unter Hinweis auf seinen bescheidenen Verdienst ersucht Werthmüller um teilweisen Erlass der Busse.

Der Gemeinderat von Unterseen stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und kann ihn zur Begnadigung empfehlen. Mit Eücksicht darauf, dass die Wirtschaftskrise die Gemeinde Unterseen besonders schwer betroffen hat, befürwortet der Gerichtspräsident von Interlaken die teilweise Begnadigung, welchem Antrag sich auch der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes anschliesst. Die Forstdirektion des Kantons Bern stellt fest, dass das Jagenlassen von Hunden in der betreffenden Gegend an der Tagesordnung sei.

Der Eichter habe es unterlassen, den Wertersatz zu bestimmen. Auch die kantonale Polizeidirektion kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

42. Josef Erne, verurteilt am 9. März 1938 vom Bezirksgericht Zurzach gemäss Art. 43, Ziff. 2, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er im Dezember 1937 mittelst eines besonders hergerichteten Fanggerätes Eichelhäher gefangen hatte.

Für den 16jährigen Verurteilten ersucht dessen Vater um Erlass der Busse, deren Bezahlung ihm schwer falle. Sein Sohn sei sich seines rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Das besonders angefragte urteilende Gericht teilt mit, dass es die in Art. 54 des Bundesgesetzes enthaltene Bestimmung, wonach der Eichter bei noch nicht 18jährigen Übertretern an das gesetzliche Mindestmass nicht gebunden ist, übersehen hatte. Es beantragt deshalb die Begnadigung schon im Urteilsdispositiv. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürwortet die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis Fr. 30.

Unter Hinweis auf den Bericht des urteilenden Gerichtes beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 20.

43. Alfred Baumberger, verurteilt am 5. November 1937 vom Polizeirichter des Bezirkes St. Gallen gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er einen von einem andern gekauften Sperber gefangengehalten hatte.

Baumberger ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei sehr oft ohne Beschäftigung. Er habe im übrigen nur ein krankes Tier pflegen wollen.

In einem Polizeibericht wird bestätigt, dass die Mittel
der Familie Baumberger tatsächlich etwas knapp seien. Das Untersuchungsrichteramt des Bezirkes St. Gallen ist jedoch der Ansicht, dass von einer eigentlichen Notlage nicht die Eede sein könne. Es beantragt daher die Abweisung des Gesuches.

Das kantonale Justizdepartement erklärt, dass der Fall sich für die Begnadigung eigne, weil die ausgesprochene Mindestbusse in einem Missverhältnis zur

751 relativen Geringfügigkeit des Vergehens stehe und die Bezahlung der Busse für den Gesuchsteller immerhin drückend wirken müsste.

Mit der Kantonsbehörde und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb den Erlass der Bussenhälfte, weil es sich um ein geringfügiges Vergehen handelt und der Gesuch-steller in bescheidenen Verhältnissen lebt..

44. Armand Lièvre, verurteilt am 10. Februar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse wegen widerrechtlichen Jagens eines Hasen.

Für Lièvre ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung, wozu die Schuldfrage bestritfcen und die finanzielle Lage des Verurteilten geltend gemacht wird.

Der Gemeinderat von Courtemaîche und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen den Gesuchsteller zur Begnadigung.

Mit den kantonalen Forst- und Polizeidirektionen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage nochmals zu prüfen. Im übrigen liegen stichhaltige Begnadigungsgründe nicht vor. Wir verweisen insbesondere auf die Urteilserwägungen.

45. Jean Herren, verurteilt am 1. Juli 1937 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse, weil er im Mai 1937 einen jungen Fuchs eingefangen und gefangengehalten hatte.

Herren ersucht um Erlass der Busse, wozu er versichert, er habe bloss den von den Füchsen Geschädigten einen guten Dienst erweisen wollen. Er sei mittellos.

Der Gemeinderat von Bressaucourt empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung und bezeichnet dessen Eingabe als begründet. Die Forstdirektion des Kantons Bern, auf deren Mitbericht wir besonders verweisen, beantragt entschieden Abweisung, ebenso die kantonale Polizeidirektion.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Der Gesuchsteller ist in jagdlicher Hinsicht vorbestraft, auch dürfte in Wirklichkeit weniger der im Gesuch geltend gemachte Grund als vielmehr Jagdleidenschaft zur Gesetzesübertretung hingeführt haben.

i 46. Emil Meisterhans, verurteilt am 21. Januar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen gemäss Art. 40, 41 und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 120
Busse, weil er im Januar 1938 einen Fuchs mit einer zusammenlegbaren Waffe gejagt hatte.

Sowohl der Gemeinderat von Wattenwil als auch der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen alle die Abweisung des Gesuches.

752 Meisterhans ist als notorischer Wildfrevler bekannt. Stichhaltige Begnadigungsgründe liegen nicht vor. Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Escherei desgleichen ohne weiteres Abweisung.

47. Ernst Kopp, verurteilt am 16. November 1987 vom Bezirksamt Oberrheintal gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse wegen widerrechtlichen Jagens.

Kopp ersucht um weitgehenden Brlass der Busse, deren ganzen Betrag er als armer Kleinbauer und vermögensloser Familienvater nicht bezahlen könne.

Der Gemeinderat von Küthi bestätigt die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und stellt ihm ein gutes Leumundszeugnis aus. Das Bezirksamt Oberrheintal und das Justizdepartement des Kantons St. Gallen haben gegen den Erlass der Bussenhälfte nichts einzuwenden. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei kann sich hingegen mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären, da es sich um einen schweren Frevelfall handle, um eine zum voraus vereinbarte Schleichjagd.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller sollte in Teilzahlungen zunächst Fr. 100 aufbringen, wonach die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Nachdem der Verurteilte Fr. 100 an die Busse bezahlt hat, beantragen wir unserseits den Erlass des Bussenrestes von Fr, 100.

48. Hermann Kiener, verurteilt am 21. Dezember 1937 vom Gerichtspräsidenten von Buren gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse, weil er im Oktober 1937 ein Eehkitz grobfahrlässig erlegt hatte.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse ersucht Kiener um Begnadigung. Er habe das rasch flüchtende Tier auf eine so grosse Entfernung nicht unterscheiden können.

Angesichts des Umstandes, dass Kiener ohnehin mild bestraft und nicht einmal zum Wertersatz verurteilt wurde, beantragen wir mit dem Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen.

49. Hans von Allmen, verurteilt am 17. November 1937 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, 43, Ziffer 5, 60 und 64 des Bundesgesetzes zu Fr. 220
Busse und Fr. 60 Wertersatz, weil er im November 1937 eine Gemse mit einer verbotenen Waffe widerrechtlich erlegt hatte.

Von Allmen ersucht um ganzen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse und des Wertersatzbetrages, wozu er versichert, er habe nicht aus Leidenschaft gehandelt, sondern aus Not. Er lebe mit seiner Familie in sehr ärmlichen Verhältnissen.

753 Der Gemeinderat von Lauterbrunnen bestätigt die sehr bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und empfiehlt ihn zur Begnadigung. Auch der Gerichtspräsident und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes Interlaken befürworten mit Bücksicht auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Verurteilten einen möglichst weitgehenden Erlass der Busse, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen entschieden Abweisung beantragen.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei schliesst sich letzterem Antrag an.

Mit Eücksicht darauf, dass gewisse Kommiserationsgründe nicht zu verkennen sind, beantragen wir unsererseits, das Gesuch lediglich zurzeit abzuweisen, in der Meinung, von Allmen solle zunächst in kleinen Zahlungen Fr. 110 aufbringen, wonach allenfalls über den Brlass des Bussenrestes oder den bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe entschieden werden mag. Die Frage nach dem Erlass des Wertersatzes fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Begnadigungsbehörde.

50. Félix B u f f i e u x , verurteilt am 8. Januar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallensteüens.

Buffieux, der Fr. 150; entrichtet hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er auf seine bescheidenen Verhältnisse und eine lange Krankheit seiner Frau hinweist.

, ..

. .

Der Gemeinderat von Cresuz stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus. Das urteilende Gericht, der Staatsanwalt, die Forstdirektion und die Justiz- und Polizeidirektionen des Kantons, Freiburg empfehlen alle, das Gesuch zu berücksichtigen.

Mit Bücksicht auf den durch die Entrichtung der Bussenhälfte bekundeten guten Willen beantragen wir mit der: eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung des Bussenrestes bis zu Fr. 100. Da es sich um einen nächtlichen Wildfrevel handelt, ist ein weiteres Entgegenkommen unseres Erachtens unangebracht.

51. :0tto Meyer, verurteilt am 6. Mai 1936 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Meyer ersucht um Erlass der Busse, die er nicht bezahlen könne. Es sei ihm einzig darum zu tun gewesen, das Baubwild unschädlich :zu machen.

Er sei in letzter Zeit :während
mehrerer Monate krank gewesen.

Der Gemeinderat von Bühl, wo der Verurteilte zur Zeit der Begehung des Vergehens wohnhaft war, kann die im Gesuch enthaltenen Angaben bestätigen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes Nidau, der zugleich Gerichtspräsident ist und in dieser Eigenschaft das Urteil fällte, hat gegen die Herabsetzung der Busse um die Hälfte nichts einzuwenden. Hingegen

754 können weder die Polizeidirektion des Kantons Bern, noch die Forstdirektion eine Begnadigungsmassnahme befürworten.

Mit Eücksicht auf die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und da keine besonders schwere Widerhandlung vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

52. Peter Eubin, verurteilt am 24. Juni 1938 vom Obergericht des Kantons Aargau, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse wegen Schiingeniegens.

Für Eubin ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu er darlegt, dass Eubin in seinem Hühnerstall zwei Schlingen nur darum gelegt habe, um sich eines Fuchses zu erwehren, der ihm in der Nacht zuvor zwölf Hühner getötet habe. Das erstinstanzliche Gericht habe das Vorhandensein eines strafbaren Verhaltens überhaupt verneint.

Das Bezirksgericht Zurzach empfiehlt den Verurteilten zur gänzlichen Begnadigung, was das Obergericht des Kantons Aargau bereits im Urteilsdispositiv ebenfalls befürwortet. Im Hinblick darauf, dass der Gesuchsteller durch die Verfahrens- und Anwaltskosten erheblich belastet worden sei, schliesst sich die kantonale Finanzdirektion diesen Anträgen an.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen den gänzlichen Erlass der Busse, wobei wir auf die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils verweisen.

53. Fernand Beucler, verurteilt am 17. Januar 1985 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes mit Fr. 300 Busse wegen Schiingeniegens.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch in der Junisession 1936 (Antrag 72 des II. Berichtes vom 15. Mai 1936, Bundesbl. Bd. I, S. 905) antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden ist und heute Fr. 100 bezahlt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass des verbleibenden Bussenrestes von Fr. 200.

54.--56. Fritz Flühmann, Hans Flühmann und Hans Brönnimann, verurteilt am 4. März 1938 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg gemäss Art. 40, Abs. l, und 48 des Bundesgesetzes, Fritz Flühmann zu Fr. 300 Busse, weil er im Februar 1938 einen Eehbock erlegt hatte, Hans Flühmann und Hans Brönnimann zu je Fr. 250 Busse, weil sie das von
Fritz Flühmann gefrevelte Tier verheimlicht hatten.

In getrennten Eingaben ersuchen alle drei Verurteilten um Begnadigung, wobei sie auf ihre bescheidenen Verhältnisse hinweisen und Hans Flühmann überdies seine grosse Familie und erlittenen Wildschaden geltend macht.

Die Gemeinderäte von Belp und Guggisberg bestätigen zum Teil die in den Gesuchen enthaltenen Angaben und empfehlen den teilweisen Erlass der Bussen. Die kantonale Forstdirektion kann sich grundsätzlich mit einer Be-

755 gnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären, und die Polizeidirektion unterstützt diesen Standpunkt.

In Würdigung der insgesamten Verumständungen des Falles stellen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei folgende Anträge: Bei Fritz Flühmann Abweisung, bei dessen Mitverurteilten Herabsetzung der Bussen bis zu je Fr. 100. Wir verweisen insbesondere auf den Mitbericht der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

57. Andrea Ganzoni, verurteilt am 20. Februar 1937 vom Kreisgerichtsausschuss des Bergell gemäss Art. 43, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 310 Busse wegen widerrechtlichen Fallenstellens.

Ganzoni ersucht um Erlass der Busse, deren Betrag er nicht aufbringen könne. Er habe geglaubt, als Patentjäger zum Fallenstellen berechtigt zu sein.

Überdies sei er kränklich.

Das Kreisamt Bergell bestätigt die Gesuchsangaben und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung. Das Justizdepartement des Kantons Graubünden schliesst sich diesem. Antrag an.

Mit Eücksicht auf den guten Leumund des Gesuchstellers, dessen bescheidene finanzielle Verhältnisse und schwächliche Gesundheit b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150.

58. Christian Schwendimann, verurteilt am 14. April 1937 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 42, Abs. l, des Bundesgesetzes und kantonalen Bestimmungen zu Fr. 310 Busse, weil er im Februar 1937 einen Fuchs in einem Bannbezirk widerrechtlich erlegt hatte.

Scnwendimann ersucht um Erlass der Busse, die er als armer Mann nicht bezahlen könne. Nachbarn hatten ihn aufgefordert, einen Fuchs unschädlich zu machen. Er sei sich keines rechtswidrigen Tuns bewusst gewesen.

Der Gemeinderat von Niederstocken kann keine günstige Auskunft über den Gesuchsteller geben. Dieser sei arbeitsscheu und liederlich. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der zugleich Gerichtspräsident ist und in dieser Eigenschaft das Urteil fällte, bezweifelt die Eichtigkeit der Gesuchsangaben, befürwortet aber immerhin den teilweisen Erlass der Busse.

Mit den kantonalen Forst- und Polizeidirektionen und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb ohne weiteres
Abweisung, weil Eückfall vorliegt und der Gesuchsteller ausserdem keinen guten Leumund geniesst.

59. Walter Abegglen, verurteilt am 8. November 1937 vom Gerichtspräsidenten von Literlaken gemäss Art. 42 und 43, Ziffer 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 320 Busse, weil er im Oktober 1937 in einem Bannbezirk zwei Gemsen mit einer verbotenen Waffe erlegt hatte.

Abegglen ersucht um bedingten Erlass der Busse, die er als überschuldeter und überdies kranker Kleinbauer unmöglich bezahlen könne.

756

Der Gemeinderat, von Iseltwald bestätigt die Begründetheit der Eingabe.

Der Gerichtspräsident und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen das Gesuch zu einer mögEchst weitgehenden Berücksichtigung, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei angesichts der Schwere des Falles entschieden Abweisung beantragen.

Mit Eücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten beantragen wir demgegenüber, das Gesuch lediglich zurzeit abzuweisen, in der Meinung, Abegglen solle in kleinen Teilzahlungen zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden mag.

60. Walter P f i s t e r , verurteilt am 27. April 1988 vom Amtsgericht Hochdorf gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 350 Busse, weil er im Januar 1938 zusammen mit einem andern Wilderer eine Eehgeiss widerrechtlich erlegt hatte.

Pfister ersucht um Herabsetzung der Busse, deren hohen Betrag er als armer, oft arbeitsloser Familienvater nicht aufbringen könne.

Sowohl der Staatsanwalt als auch die Staatswirtschafts- und Justizdepartemente des Kantons Luzern beantragen einhellig Abweisung, letzteres mit dem Beifügen, dass der Verurteilte nötigenfalls beim Gericht das Gesuch um Gewährung des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe stellen möge.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Pfister, der einen schweren Jagdfrevel beging, .wird als Gewohnheitsfrevler bezeichnet. Derartige Gesetzesübertreter verdienen keine Nachsicht.

61. Josef St rassle, verurteilt am 12. März 1938 von der Gerichtskommission Alttoggenburg gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes und einer kantqnalrechtlichen Bestimmung zu Fr. 370 Busse, weil er im Januar 1938 in seinem eigenen Jagdrevier eine verbotene Falle gestellt hatte, wobei ein Jagdhund hineingeriet und nach stundenlangen Qualen zugrunde ging.

Strässle ersucht um Herabsetzung der Busse. Er sei ein Kleinbauer mit vier Kindern und «bloss fünf Kühen». Im übrigen habe er nur einen Fuchs fangen wollen.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären. Strässle hätte sich als Eevierjäger ganz besonders Bechenschaft darüber geben sollen, dass es
nicht angehe, verbotene Fallen zu stellen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ebenfalls, das Gesuch abzuweisen. Strässle musste in jagdlicher Hinsicht schon einmal bestraft werden. Auch weist er eine Verurteilung aus dem Jahre 1932 wegen Fischereivergehens auf. Im übrigen scheinen zwingende Begnadigungsgründe nicht vorzuliegen.

62. und 63. Stephan H a r t m a n n und Otto Einiker, verurteilt am 18. März 1938 vom Bezirksgericht Brugg gemäss Art. 43, Ziff. l, des Bundesgesetzes zu je Fr. 400 Busse wegen widerrechtlichen Giftlegens.

757 Für die Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt in einer längeren Eingabe um den Erlass der Bussen, wozu er den Sachverhalt schildert und geltend macht, das urteilende G-ericht habe die Gesuchsteller bereits in den Urteilserwägungen auf den Begnadigungsweg verwiesen. Es sei den beiden Landwirten einzig darum zu tun gewesen, die ihre Maisäcker verheerenden Krähen zu erledigen.

Der Gemeinderat von Schinznach stellt den Gesuchstellern ein gutes Zeugnis aus. Das urteilende Gericht verweist auf seine Erwägungen und befürwortet die Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Mitbericht wir verweisen, kann sich mit einer Herabsetzung beider Bussen bis je Fr. 50 einverstanden erklären.

Nachdem die Gesuchsteller auf Einladung der Bundesanwaltschaft je Fr. 50 an die Bussen bezahlt haben, beantragen wir im Sinne der Urteilserwägungen unserseits den Erlass der Busseureste.

64. und 65. Ernst Hu s er und Fridolin Wallimann, verurteilt am 22. April 1937 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 39, Abs. 2, 40, Abs. l, und 58 des Bundesgesetzes, Huser zu Fr. 400 Busse und dreijährigem Ausschluss von der Jagdberechtigung wegen widerrechtlichen Erlegens eines Eehbockes und einer Eehgeiss, Wallimann zu Fr. 300 Busse, weil er einen Teil der von Huser gefrevelten Beute erworben hatte.

In getrennten Eingaben ersuchen die Verurteilten um Begnadigung, wobei Huser seine bisherigen Bemühungen zur Entrichtung von Teilzahlungen geltend macht und Wallimann auf die Unmöglichkeit, einen so hohen Betrag zu bezahlen, hinweist.

Der Gemeindepräsident von Alpnach bestätigt die bescheidenen Verhältnisse des Wallimann und seiner Familie. Der Eegierungsrat des Kantons Unterwaiden ob dem Wald hat gegen die Herabsetzung beider Bussen um je Fr. 100 nichts einzuwenden. Angesichts des Umstandes, dass die Gesuchsteller ihre Tat anfänglich zu leugnen versuchten, kann sich die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

In Würdigung aller Umstände und insbesondere der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller b e a n t r a g e n wir unsererseits, beide Gesuche zurzeit abzuweisen, in der Meinung, die Verurteilten sollen in Teilzahlungen zunächst je die Bussenhälfte aufbringen, wonach
über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden mag.

66.--69. Theodor. Koch, Josef Schäli, Otto Berchtold: und Walter Ming, verurteilt am 24. Februar 1938 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 39, 58 und 63 des Bundesgesetzes, Koch zu Fr. 400 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von fünf'Jahren, Schäli, Berchtold und Ming zu je Fr. 300 Busse wegen Teilnahme an einer widerrechtlichen Jagd auf Eehwild, wobei mehrere Tiere geschossen wurden und deren Fleisch zwischen den Verurteilten verteilt wurde.

758

In getrennten Eingaben ersuchen sämtliche Verurteilten um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Bussen, wobei Koch und Schäli auf ihre ärmlichen Verhältnisse und ihre schweren Familienlasten hinweisen, Berchtold seine schwierige finanzielle Lage geltend macht und Ming, der von den drei Mitverurteilten zur Widerhandlung verleitet worden sein will, im wesentlichen seinen guten Leumund in den Vordergrund stellt.

Der Eegierungsrat des Kantons Obwalden hätte aus Kommiserationsgründen gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt aus grund-sätzlichen Erwägungen Abweisung.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir in Würdigung der ganzen Aktenlage Abweisung zurzeit, in der Meinung, die Gesuchsteller sollen in Teilzahlungen zunächst je die Hälfte der ihnen zugefallenen Bussen aufbringen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden mag.

70. Ernst Widmer, verurteilt am 20. Mai 1936 vom Amtsgericht Willisau gemäss Art. 39, Abs. 2, und 43, Ziffer 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse wegen widerrechtlichen Jagens mit einer zusammenlegbaren Waffe.

Widmer, der die Hälfte der Busse bereits im Wege der Umwandlung in Gefängnis verbüsst hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er könne als armer Taglöhner mit bescheidenem Verdienst einen so hohen Betrag unmöglich aufbringen.

Der Gemeinderat von Luthern bestätigt die im Begnadigungsgesuch geschilderten persönlichen Verhältnisse des Verurteilten. Der Staatsanwalt, das Staat.swirtschafts- und das Justizdepartement des Kantons Luzern beantragen einhellig Abweisung.

Angesichts der Stellungnahme der Kantonsbehörden beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion .für Forstwesen, Jagd und Fischerei, auf deren Bericht wir verweisen, desgleichen Abweisung. Der ledige Gesuchsteller ist wegen Jagdvergehens schon zweimal vorbestraft.

71. Alfred Gol di, verurteilt am 16. November 1937 vom Bezirksgericht Oberrheintal gemäss Art. 40, Abs. l, und 56, Ziffer 4, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er im Oktober 1936 trotz seiner Eigenschaft als Jagdpolizeibeamter zusammen mit andern Jägern eine Eehgeiss widerrechtlich erlegt hatte.

Göldi ersucht um Begnadigung, wobei er auf seine dürftigen Verhältnisse hinweist, seine Unschuld beteuert und die Höhe des
Bussenbetrages als «himmelschreiend» bezeichnet. Die Anzeige sei nichts anderes als ein Bacheakt gewesen.

Der Gemeinderat von Eüthi bestätigt die bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und empfiehlt dessen Eingabe zur Berücksichtigung. Auch der Bezirksammann des Oberrheintals hat mit Bücksicht auf die schlechte finanzielle Lage Göldis gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden, wogegen das Justizdepartement des Kantons St. Gallen aus grundsätzlichen Erwägungen die Gesuchsabweisung beantragt.

759

Göldi weist mehrere Vorstrafen auf, namentlich wegen ähnlichen Vergehen. Sein Verhalten während der Strafuntersuchung spricht nicht zu seinen Gunsten. Auch ist seine Eigenschaft als Jagdpolizeibeamter zur Zeit der Begehung der Tat in Betracht zu ziehen. Aus diesen Gründen Beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen, wobei es den kantonalen Strafvollzugsbehörden überlassen werden mag, dem Gebüssten Eatenzahlungen zuzubilligen.

72. Johann Wirth, verurteilt am 18. Februar 1937 vom Bezirksgericht Untertoggenburg gemäss Art. 40, Abs. l, 56, Ziffer l, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von drei Jahren, weil er im Herbst 1935 zwei Behböcke widerrechtlich erlegt hatte.

Wirth ersucht um gänzlichen Erlass oder wenigstens Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100. Er habe .damals aus Not gehandelt, um seine siebenköpfige Familie zu ernähren. Der Strafvollzug gefährde seine gegenwärtige Arbeitsstelle, denn er könne mit .seinem bescheidenen Lohn einen so hohen Bussenbetrag unmöglich aufbringen.

Mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen, auf dessen Mitbericht besonders verwiesen sei, und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Wirth ist mehrfach vorbestraft, namentlich auch schon wegen Jagdvergehen.

73. Josef Mattle, verurteilt am 16. November 1937 vom Bezirksgericht Oberrheintal gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse, weil er im Oktober 1937 zusammen mit andern Jägern einen Eehbock widerrechtlich erlegt hatte.

Mattle ersucht unter Hinweis auf seine bescheidene finanzielle Lage und seine zahlreiche Familie um Herabsetzung der Busse um wenigstens zwei Drittel. Er müsse seine kranke Mutter unterstützen und auch für den Unterhalt eines geistig zurückgebliebenen Bruders sorgen. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei er nicht der' Haupttäter des Frevels.

Der Gemeinderat von Eüthi bestätigt im wesentlichen die Gesuchsangaben und stellt dem Verurteilten ein gutes Leumundszeugnis aus. Das^ Bezirksamt Oberrheintal kann die ersuchte Begnadigungsmassnahme mit Eücksicht auf die finanzielle Lage des Mattle befürworten.

Demgegenüber beantragen wir mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und
der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, das Gesuch abzuweisen. Mattle ist bereits dreimal wegen Jagdvergehens vorbestraft. Eine im Jahre 1928 erkannte Busse von Fr. 350, verbunden mit einer zehntägigen Freiheitsstrafe, wurde in der Sommersession 1929 (Antrag 56 des I. Berichtes vom 30. Mai 1929, Bundesbl. Bd. I, S. 830/831) entgegen unserem Abweisungsantrag auf Fr. 250 ermässigt. Durch seine neue Freveltat hat nun Mattle bewiesen, dass er eines Entgegenkommens in keiner Weise würdig ist. Mit Eücksicht auf seine finanzielle Lage beantragen wir des

760

-weiteren, die kantonalen Vollzugsbehörden seien einzuladen, dem Gesuchsteller weitgehende Erleichterungen in bezug auf die Bussenentrichtung zu gewähren.

74. Ernst Schürch, verurteilt am 4. Februar 1937 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 39, Abs. 2, und 63 des Bundesgesetzes zu Er. 450 Busse, weil er im Oktober 1936 eine Behgeiss und ihren Kitz widerrechtlich gejagt hatte. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das Urteil am 30. April 1937.

Schürch ersucht um Begnadigung, wobei er bestreitet, sich eines Jagdvergehens schuldig gemacht zu haben. Der Eichter habe ihn im Zorn verurteilt, die Strafverfolgung beruhe auf Verleumdung und Zufall.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der in seiner Eigenschaft als Gerichtspräsident das erstinstanzliche Urteil fällte, bestreitet sämtliche Gesuchsangaben und bezeichnet den Gesuchsteller als skrupellosen, arbeitsscheuen und lügenhaften Menschen. Schürch hat im übrigen neuerdings wegen Jagdvergehens angezeigt werden müssen. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen entschieden Abweisung.

Angesichts der einhelligen Stellungnahme der Kantonsbehörden bea n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei desgleichen ohne weiteres Abweisung. Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörden, nochmals auf die Schuldfrage einzutreten. Der Gesuchsteller wurde übrigens in den Mitberichten der Kantonsbehörden genügend gekennzeichnet.

75. Ernst Schweizer, verurteilt am 26. April 1987 vom Gerichtspräsidenten von Schlosswil gemäss Art. 40, Abs. l, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und zum Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von fünf Jahren wegen Begehens von verschiedenen Jagdvergehen in den Jahren 1935--1937.

Unter Hinweis auf seinen bescheidenen Verdienst als Landarbeiter ersucht Schweizer um wenigstens teilweisen Erlass der Busse.

Zwischen der Bundesanwaltschaft und den Kantonsbehörden fand ein Meinungsaustausch statt, in Erwägung, der Gesuchsteller solle zunächst Fr. 300 bezahlen, wonach über die Frage eines Bussenerlasses entschieden werden könne.

Der Eegierungsstatthalter von Schlosswil teilt mit, dass Schweizer Fr. 300 an die Busse bezahlt hat. Er beantragt den teilweisen Erlass der Busse.

Wir b e a n t r a g e n daher unter Hinweis auf die Akten den Erlass der
Bussenhälfte. Schweizer hat seinen Sühnewillen bekundet, was wir ihm anrechnen möchten.

76. Paul Senn, verurteilt am 24. Februar 1937 vom Statthalteramt Hinwil gemäss Art. 39, Abs. 2, 40, Abs. l, 44 und 53 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse, weil er in der Zeit vom Herbst 1934 bis im Sommer 1936 drei Eehgeissen und einen Eehbock widerrechtlich erlegt hatte, wobei er sich einer selbstangefertigten zusammenlegbaren Waffe bediente.

761 Senn, der bis jetzt nur Fr. 40 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes, den er nicht aufbringen könne. Er verweist auf das günstige Zeugnis seines Kompagniekommandanten und verspricht, sich nicht mehr gegen das Gesetz zu vergehen.

Das Statthalteramt Hinwil befürwortet die Herabsetzung der Busse bis Fr. 300. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich stellt fest, dass es sich um wiederholten, schweren Frevel handelt, hat aber gegen eine teilweise Begnadigung nichts einzuwenden. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

In Würdigung der insgesamten Verumständungen des Falles beantragen wir demgegenüber Abweisung zurzeit, in der Meinung, der Verurteilte solle in Teilzahlungen innert einer durch die Kantonsbehörden zu bestimmenden Frist zunächst die Bussenhälfte aufbringen, wonach über die Frage des Erlasses des Bussenrestes entschieden werden mag. Mit diesem Antrag glauben wir, allen etwa vorhandenen besonderen Umständen dieses Falles gerecht zu werden. Wir verweisen auf die Akten.

77.

78.

79.

80.

81.

Ernst Bechtel, 1896, Brauer, Strassburg (Frankreich), Wilhelm Funîsehilling, 1906, Konditor, Jackson Heights (U. S- A.), : Jakob Diezi, 1903, Metzger, Houston, Texas (U. S. A.), .

Walter Klaus, 1906, Angestellter, Montreal (Kanada), Jakob Brunner, 1908, Landwirt, früher in Coulang (Frankreich), jetzt in Pfyn (Thurgau), 82. Fritz Gämperle, 1901, Landwirt, Los Angeles (Kalifornien), 83. Robert Schneider, 1913, Dachdecker, Préverenges (Waadt), 84. Wilhelm Winiger, 1905, Schlosser, Wahlen (Aargau), 85. Johann Truîîer, 1904, Schuster, Unter-Ems (Wallis), 86. Max Gimmi, 1903, Hotelangestellter, Tanger (Marokko), 87. Hermann Haas, 1907, Maschinist, St. Gallen, 88. Ami Jaquet, 1902, Hotelportier, St. Immer (Bern), 89. Fritz Horrisberger, 1915, Hilfsarbeiter, Eothenburg (Luzern), 90. Charly Fatton, 1910, Mechaniker, Fleurier (Neuenburg), 91. Viktor Wyss, 1912, Maurer, Zürich, 92. Peter Schallbetter, 1909, Fabrikarbeiter, Salgesch (Wallis), 93. Philibert Imber, 1912, Parquetier, Birsfelden (Basel-Landschaft), 94. Jean Prob., 1904, Kaufmann, Genf, 95. Eugen Lappe, 1898, Kaufmann, Zürich, : 96. Arthur Schneider, 1914, Dachdecker, Préverenges (Waadt), 97. Joseph Mariethoz, 1906, Landwirt, Nendaz (Wallis).

(Militärpflichtersatz.)

ßundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

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762 Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden: 77. Ernst Bechtel, verurteilt am 3. Oktober 1935 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 48 Stunden Arrest, den Militärpflichtersatz von Fr. 31.95 für 1931 betreffend.

.

Bechtel ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, dass er trotz bestehender Schwierigkeiten alle Eückstände bis 1936 geordnet habe.

Die Militärsteuerverwaltung .des Kantons Genf teilt mit, dass der Verurteilte nachträglich sämtliche Eückstände entrichtet habe. Das schweizerische Konsulat in Strassburg kann den Gesuchsteller zur Begnadigung empfehlen, ebenso die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, beantragen wir, die Haftstrafe deshalb gänzlich zu erlassen, weil Bechtel sämtliche Kückstände bezahlt hat und heute nicht mehr ersatzpflichtig ist.

78. Wilhelm Fünf schilling, verurteilt am 29. März 1938 vom Polizeigericht Ariesheim zu 4 Tagen Gefängnis, den Müitärpflichtersatz von S 107.20, Gesamtbetrag für 1928--1936 betreffend.

Fünfschüling ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe, seinerzeit die betreffenden Ersatzbeträge nicht entrichten können, seither jedoch sämtliche 'Eückstände bezahlt.

Die Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft bestätigt die nachträgliche Entrichtung der verzeigten Eückstände und Bezahlung der Ersatzbetreffnisse für 1937 und 1938. Sie befürwortet deshalb ein Entgegenkommen.

Die im Begnadigungsgesuch geltend gemachten Entschuldigungsgründe Schemen glaubwürdig zu sein. Mit Eücksicht darauf, dass Fünfschilling sämtliche Eückstände sowie auch die Abgabe für das laufende Jahr entrichtet hat, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

79. Jakob Diezi, verurteilt am 1. Februar 1935 von der bezirksgerichtlichen Kommission Frauenfeld zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 627.90, Gesaratbetrag für 1924--1933 betreffend.

Diezi, der sämtliche Eückstände und nun auch den Pflichtersatz für das laufende Jahr entrichtet hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei während der in Frage kommenden Zeitspanne finanziell in Bedrängnis geraten, verursacht durch
die schlechten Erwerbsverhältnisse während der Krisenjahre in Amerika und durch seine Krankheit.

Das urteilende Gericht hält die geltend gemachten Entschuldigungsgründe für glaubwürdig und die kantonale Militärsteuerverwaltung bestätigt die nachträgliche Entrichtung sämtlicher Ersatzbeträge. Das Justizdepartement des

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Kantons Thurgau empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung, ebenso das kantonale Militärdepartement.

' Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen den gänzlichen Erlass der Haftstrafe. Der Gesuchsteller scheint in persönlicher Beziehung dieser Begnadigungsmassnahme würdig zu sein.

80. Walter Klaus, verurteilt ani 27. Februar 1936 vom Bezirksamt Wil zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 199.20, Gesamtbetrag für 1927--1933 betreffend.

Klaus, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung.

Der schweizerische Generalkonsul in Montreal empfiehlt das Gesuch zur Berücksichtigung. Das kantonale Militärdepartement stellt fest, dass der Gesuchsteller nachträglich nicht nur die verzeigten Steuerrückstände, sondern auch diejenigen bis und mit 1938 entrichtet hat. Es beantragt daher, dem Gesuche zu entsprechen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, dem seit zwölf Jahren im Auslande lebenden Mitbürger die Gefängnisstrafe von 5 Tagen gänzlich zu erlassen.

81. Jakob Brunner, verurteilt am 5: Oktober 1937 vom Bezirksamt Neutoggenburg zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz, von Fr. 105.60 für 1931--1935 betreffend.

, .

Brunner, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er habe lange Jahre im Ausland verbracht, während welcher Zeit er im grössten Elend gelebt habe. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, den Militärpflichtersatz zu entrichten.

Aus einem Polizeibericht geht hervor, dass Brunner sich gegenwärtig wieder in der Heimat befindet, wo er bei einem Verwandten als Knecht angestellt ist. Er sei ein sehr solider und arbeitsamer Mann. Der Schweizerkonsul in Lyon teilt mit, dass Brunner nun sämtliche Bückstände und auch den Militärpflichtersatz für 1936 und 1937 beglichen habe. Angesichts dieses Umstandes beantragt das Militärdepartement des Kantons St. Gallen die gänzliche Begnadigung.. .

.

Die durch die Organe der Kantonspolizei nachträglich gemachten Erhebungen haben die Bichtigkeit der im Begnadigungsgesuch enthaltenen Angaben in ganzem Umfang bestätigt. Brunner ist überdies in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens würdig.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher, ihm die Gefängnisstrafe von 5 Tagen gänzlich zu erlassen.

- 82.. Fritz Gämperle, verurteilt
am 13. Oktober 1937 vom Bezirksamt Alttoggenburg zu 9 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 379.80 für 1928--1936 betreffend.

Gämperle, der anlässlich eines Besuches in der Schweiz polizeilich angehalten wurde und bei dieser Gelegenheit die in Frage kommenden Bückstände

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entrichtete,. ersucht um ErlaSs der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er sei 1930 amerikanischer Staatsbürger geworden und daher im Glauben gewesen, dass er als.solcher nicht mehr ersatzpflichtig war.

Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen teilt mit, dass Gämperle seither auch noch die Ersatzbeträge für 1937 und 1938 bezahlt und versprochen habe, in Zukunft seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen. Mit Eücksicht auf diesen Umstand kann es das Gesuch befürworten.

Der Gesuchsteller soll laut einem Bericht seines Vaters unter öfterer Arbeitslosigkeit gelitten haben. Er scheint gut beleumdet zu sein. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher, dem seit 18 Jahren im Ausland lebenden Mitbürger die Gefängnisstrafe von 6 Tagen zu erlassen.

83. Eobert Schneider, verurteilt am 23. April 1938 vom Polizeigericht von Boudry zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 13.50 für 1936 betreffend.

Schneider ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, es sei ihm nach zweijähriger Arbeitslosigkeit endlich wieder gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, die er aber bestimmt verlieren würde, wenn er die Haftstrafe erstehen müsste.

Der Steuereinnehmer von Neuenburg berichtet, dass Schneider den Ersatzbetrag nachträglich entrichtet habe. Das urteilende Gericht beantragt entschieden Abweisung, mit dem Bemerken, dass es dem Gesuchsteller bei einigem guten Willen möglich gewesen wäre, seine Pflicht innert der ihm gewährten Fristen zu erfüllen. Diesem Antrag schliesst sich auch das kantonale Justizdepartement an.

Mit Eücksicht darauf, dass Schneider lange unter Arbeitsmangel zu leiden hatte, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Haftstrafe bis zu zwei Tagen.

Ein weiteres Entgegenkommen erscheint nicht als angebracht, da der Gesuchsteller eine offenbare Gleichgültigkeit an den Tag gelegt hat, was neuestens der Umstand dartut, dass er einer Einladung der eidgenössischen Steuerverwaltung, sein Dienstbüchlein zur Verfügung zu stellen, nicht Folge gab.

84. Wilhelm Williger, verurteilt am 26. März 1938 vom Bezirksgericht Bremgarten zu l Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 24 für 1937 betreffend.

Winiger, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung.. Er beruft sich
auf einen in den Strafakten befindlichen Polizeibericht, worin er als arbeitsamer und pflichtbewusster Familienvater bezeichnet wird. Er sei nicht vorbestraft.

. Der Gemeinderat von Wohlen stellt dem Gesuchsteller ein gutes Leumundszeugnis aus. Das besonders angefragte urteilende Gericht erklärt, dass es die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aus Versehen nicht geprüft habe. Da alle Voraussetzungen dazu vorhanden seien, habe es beschlossen, · den Verurteilten nachträglich zur Begnadigung zu empfehlen.

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.Mit Bücksicht auf diesen Umstand beantragt die eidgenössische Steuerverwaltung den Erlass der Gefängnisstrafe.

Demgegenüber beantragen wir, die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt, zu erlassen, unter Auferlegung einer' Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Winiger während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes sohuldhaft unterlasse.

85. Johann T r u f f e r , verurteilt am 27. Januar 1938 vom Instruktionsrichter des Bezirkes Leuk zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz für 1936 betreffend.

Truffer, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er sei lange arbeitslos gewesen. Erst in letzter Zeit sei es ihm gelungen, wieder eine Anstellung zu finden. Er- habe ein Darlehen aufgenommen und den rückständigen Ersatzbetrag entrichtet. Im übrigen verspreche er, · in Zukunft seine Pflicht pünktlich zu erfüllen.

Der Staatseinnehmer in Gampel bestätigt, dass Truffer den in Frage kommenden Ersatzbetrag und denjenigen für 1937 entrichtet habe. Das Militärdepartement des Kantons Wallis stellt fest, dass .das urteilende Gericht unterlassen hat, die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges für den zum erstenmal verurteilten Gesuchsteller zu prüfen und befürwortet daher die bedingte Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir, die Haftstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei .Winiger.

8e. Max Gimmi, verurteilt am 27. Dezember 1935 von der Bezirksgerichtskommission Frauenfeld zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr.75.90 für 1930--1934 betreffend.

Unter Hinweis auf die nachträgliche Entrichtung sämtlicher Eückstände und des Militärpflichtersatzes für das laufende Jahr ersucht Gimmi um Erlass der Haftstrafe. Er habe lange unter ständiger Arbeitslosigkeit gelitten und sich auch zwei kostspieligen Operationen unterziehen müssen.

Das urteilende Gericht und idie Militär- und Justizdepartemente des Kantons Thurgau können sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären, wogegen die eidgenössische Steuerverwaltung mit Bücksicht auf die nunmehr erfolgte Entrichtung der Eückstände und das Versprechen des Verurteilten, auch noch die Gerichtskosten begleichen zu wollen,
die bedingte Begnadigung befürwortet.

In Würdigung der ganzen Aktenlage b e a n t r a g e n auch wir den bedingten Erlass der dreitägigen Haftstrafe, unter denselben Bedingungen, wie bei Winiger.

87. Hermann Haas, verurteilt am 8. Mai 1936 vom Polizeirichter des Bezirkes St. Gallen zu ,5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr.148.80 für 1931--1935 betreffend.

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Haas ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er habe die betreffenden Ersatzbeträge abverdient. Deren Entrichtung sei ihm wegen langer Arbeitslosigkeit unmöglich gewesen. Überdies habe er, nachdem er wieder als diensttauglich erklärt worden sei, innert 2 Jahren 5 Wiederholungskurse bestanden und sich dabei einer tadellosen Aufführung befleissigt. .

Die Militärverwaltung des Kantons St. Gallen empfiehlt ein möglichst weitgehendes "Entgegenkommen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, beantragen wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als besondere Bedingung hervor, dass Haas während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe. Die gänzliche Begnadigung können wir deshalb nicht beantragen, weil der Gesuchsteller ein nicht gerade einwandfreies Vorleben hat. Wir verweisen diesbezüglich auf die Urteilserwägungen.

88. Ami Jaquet, verurteilt am 20. November 1937 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 19.80 für 1937 betreffend.

Jaquet, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Begnadigung, wozu er im wesentlichen geltend macht, er habe den geschuldeten Ersatz nicht entrichten können, da er seinen Lohn erst Ende 1937 erhalten habe. Der Strafvollzug gefährde seine Arbeitsstelle.

Das Kriegskommissariat des Kantons Bern stellt Mitte August fest, dass Jaquet auch jetzt noch einen Teilbetrag an den in Frage kommenden Militärpflichtersatz für 1937 schulde. Er beantragt die Gesuchsabweisung.

Mit den kantonalen Militär- und Polizeidirektionen und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Der Antrag erfolgt in der Erwägung, dass stichhaltige Begnadigungsgründe nicht vorliegen und Jaquet seit Jahren eine sehr verwerfliche Gleichgültigkeit gegenüber den Anordnungen der Behörden an den Tag legte.

89. Fritz Horrisberger, verurteilt am 16. Mai 1938 vom Statthalteramt Hochdorf zu zwei Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von je Fr. 31 und Fr. 22 für 1935 und 1937 betreffend.

Horrisberger, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wobei er die Nichtentrichtung der betreffenden Ersatzbeträge teils auf jugendlichen Leichtsinn, teils auf langdauernde Arbeitslosigkeit zurückführt. Der
Strafvollzug gefährde seine gegenwärtige Arbeitsstelle.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern empfiehlt das Begnadigungsgesuch zur Berücksichtigung, wogegen das kantonale Justizdepartement entschieden Abweisung beantragt..

.

. . .

Horrisberger wird .in den Urteilserwägungen als notorischer. Wirtshausbesucher bezeichnet. Die rechtzeitige Entrichtung der Ersatzbeträge unter-

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blieb darnach aus Gleichgültigkeit und bösem Willen. Horrisberger zählt bereits dreizehn Vorstrafen, darunter drei erstandene Freiheitsstrafen. Wir beantragen daher mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

90. Charly Fatton, verurteilt am 10. September 1938 vom Polizeigericht des Bezirkes Val-de-Travers zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14.25 für 1937 betreffend.

Fatton ersucht, um Begnadigung. Infolge seiner finanziellen Notlage habe er den Ersatzbetrag unmöglich bezahlen können. Wenn er begnadigt werde, so würde er sein Möglichstes tun, um seiner Pflicht bis Ende des Jahres nachzukommen.

Das urteilende Gericht beantragt die Gesuchsabweisung, wobei es Fatton ein sehr schlechtes Zeugnis ausstellt.

Aus grundsätzlichen Erwägungen b e a n t r a g e n wir hier mit dem Justizdepartement des Kantons Neuenburg und der eidgenössischen Steuerverwaltung ohne weiteres Abweisung.

91. Viktor Wyss, verurteilt am 30. August 1938 von der bezirksgerichtlichen Kommission Steckborn zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 für 1936'betreffend.

Wyss, der am 22. Dezember 1936 vom Divisionsgericht 6 a wegen Versäumnis des Wiederholungskurses 1936 mit 3 Wochen Gefängnis, bestraf t und deshalb für das betreffende Jahr ersatzpflichtig wurde, ersucht um Begnadigung.

Der Strafvollzug gefährde seine Arbeitsstelle. Überdies habe er den Dienst, für dessen Versäumnis er die Abgabe .hätte bezahlen sollen, bereits nachgeholt. Auch sei er längere Zeit arbeitslos gewesen, was ihm die rechtzeitige Entrichtung des Ersatzbetrages verunmöglicht habe.

Das Militärdepartement des Kantons Thurgau kann keine Begnadigungsmässnahme empfehlen. Diese Auffassung vertritt auch das kantonale Justizdepartement, unter Hinweis auf die Vorstrafen des Gesuchstellers.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen .wir. desgleichen Abweisung. Wyss ist einer, Begnadigungsmassnahme unwürdig, was allein schon die bisher erstandenen Freiheitsstrafen darzutun vermögen.

92. Peter Schallbetter, verurteilt am 22. April 1937 vom Instruktionsrichter des Bezirkes Leuk zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 22.80 für 1934 betreffend.

Schallbetter ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er sei zur Zeit der Fälligkeit der Abgabe wegen Teilnahme an einer Schlägerei im
Gefängnis gewesen und habe später keine Arbeit gehabt. Er besitze kein Vermögen und müsse für eine mehrköpfige Familie sorgen.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis, das dem Gesuchsteller eine längere Frist zur Begleichung seiner Eückstände gewährte, teilt mit, dass

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der Verurteilte keinerlei Anstrengungen gemacht und bis jetzt nicht bezahlt habe. Es ist daher der Ansicht, dass Schallbetter keines Entgegenkommens würdig ist.

Da offenbar Gleichgültigkeit vorliegt, beantragen wir mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht wir verweisen, ohne weiteres Abweisung. Schallbetter ist übrigens auch dieses Jahr neuerdings wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu 5 Tagen Haft verurteilt worden und weist noch andere, zum Teil längere Freiheitsstrafen auf.

. 93. Philibert Imber, verurteilt am 21. Juni 1938 vom Polizeigericht Ariesheim zu 4 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 69.60 für 1936/37 betreffend.

Imber ersucht um gänzlichen oder wenigstens bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er in der Hauptsache die nachträgliche Entrichtung der ausstehenden Beträge geltend macht.

. Der Sektionschef von Birsfelden bestätigt die nachträgliche Begleichung sämtlicher Eückstände. Die Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft weist darauf hin, dass Imber rückfällig ist und es ihm laut den Urteilserwägungen zugegebenermassen möglich gewesen wäre, seiner Pflicht innert nützlicher Frist nachzukommen. Sie kann daher die Begnadigung nicht empfehlen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Mitbericht verwiesen sei, beantragen wir desgleichen Abweisung.

94. Jean Proh, verurteilt am 22. November 1937 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 72 für .1934 betreffend.

Proh ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er geltend macht, er habe den betreffenden Ersatzbetrag nachträglich bezahlt, hingegen die bestehenden Eückstände wegen langjähriger Arbeitslosigkeit nicht entrichten können.

Die Freiheitsstrafe gefährde seine Arbeitsstelle.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet die Herabsetzung der Haftstrafe bis zu 2 Tagen. Die kantonale Militärsteuerverwaltung stellt die im Begnadigungsgesuch aufgestellte Behauptung, wonach der verzeigte Ersatzbetrag nachträglich entrichtet worden wäre, entschieden in Abrede.

Die in Betracht kommende Zahlung betreffe einen weiteren Eückstand aus früheren Jahren. Proh habe ihren mehrmaligen Einladungen zur Eegelung seiner Lage nie Folge geleistet. Sein passives Verhalten verdiene, keine Nachsicht.

; Den Urteilserwägungen ist
zu entnehmen, dass Proh schon dreimal wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt werden musste, was darauf schliessen lässt, dass bei ihm offensichtliche Gleichgültigkeit und schlechter Wille vorhanden sind. Mit der eidgenössischen Steueryerwaltung beantragen wir daher ohne weiteres Abweisung.

769 95. Eugen Läppe, verurteilt am 28. Januar 1938 vom Bezirksgericht Zürich zu 6 Tagen Haft und einem Jahr Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1937 betreffend.

Lappe ersucht um Begnadigung. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Die rechtzeitige Entrichtung des Ersatzbetrages sei ihm infolge vieler Betreibungen und Pfändungen unmöglich gewesen.

Der, Staatsanwalt des Kantons Zürich,erklärt, dass das Gericht die vorhandenen Milderungsgründe bereits bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt habe. Die rechtzeitige Entrichtung des Ersatzbetrages sei dem Gesuchsteller entgegen seiner Behauptung sehr wohl möglich gewesen. Eine allfallige Begnadigungsmassnahme wäre geradezu bedauerlich. Einer Mitteilung der kantonalen Militärdirektion ist zu entnehmen, dass Lappe jetzt noch einen Eestbetrag von Fr. 16 für 1937 schuldet.

Lappe wurde schon einmal wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes bestraft und stand bereits sechsmal in Strafuntersuchung wegen des nämlichen Vergehens. Es unterliegt keinem Zweifel, dass er bei einigem guten Willen den Ersatzbetrag für 1937 hätte bezahlen können. Es Hegt offenbar Gleichgültigkeit eines Mannes vor, der es mit den behördlichen Anordnungen nicht ernst nimmt. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher ohne weiteres Abweisung.

96. Arthur Schneider, verurteilt am 23. April 1938 vom Polizeigericht Boudry zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 15.50 für 1936 betreffend.

Schneider ersucht um Erlass der Haftstrafe, wobei er allgemein auf schlechte Arbeitsverhältnisse hinweist.

Das urteilende Gericht und das Justizdepartement des Kantons Neuenburg können eine Begnadigung nicht befürworten, da es beim Gesuchsteller am guten Willen gefehlt habe.

Es liegt offenbar Gleichgültigkeit vor; ausserdem ist Schneider bereits vorbestraft. Aus einem Bericht des Steuereinnehmers von Neuenburg geht hervor, dass er sich noch nicht dazu bequemt hat, den Eückstand ganz zu begleichen. Er schuldet noch den Ersatzbetrag für 1937, trotzdem dieser stark ermässigt wurde. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher, das Gesuch abzuweisen.

97. Joseph Mariéthoz, verurteilt am 11. August 1937 vom Untersuchungsrichter des Bezirkes Hérens und Conthey zu 10 Tagen Haft und zwei Jahren Stimmrechtsentzug, den Militärpflichtersatz
von Fr. 18 für 1936 betreffend.

Mariéthoz ersucht unter Hinweis auf verschiedene unglückliche Umstände, wie Armut, Arbeitslosigkeit, Familienlasten und schwächliche Gesundheit, um Erlass der Haftstrafe.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis, das dem Verurteilten mehrere Fristen zum Ordnen seiner Bückstände gewährte, die Mariéthoz aber unbenutzt

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verstreichen liess, kann sich mit einer Begnadigungsmassnahme nicht einverstanden erklären.

Der Gesuchsteller ist rückfällig. Mit der Kantonsbehörde und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir daher ohne weiteres AbGenehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. November 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Etter.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

1052

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1938). (Vom 18. November 1938.)

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1938

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47

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23.11.1938

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