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II. Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel.

(Vom 23. Dezember 1938.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In Ergänzung und teilweiser Abänderung unseres Kreisschreibens vom 22. November dieses Jahres betreffend die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 beehren wir uns, Ihnen folgendes mitzuteilen: 1. Das Grosse Komitee für das Volksbegehren betreffend die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel hat dieses Begehren zugunsten des Gegenentwurfes der Bundesversammlung rechtsgültig zurückgezogen.

Dieses Volksbegehren ist also als nicht mehr bestehend zu betrachten.

Es wird daher bloss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung abzustimmen sein, nicht aber über das Volksbegehren selbst.

2. Infolgedessen haben wir unseren Beschluss vom 22. November 1938 aufgehoben und durch einen neuen vom heutigen Datum ersetzt. Wir werden Ihnen diesen neuen Beschluss nächstens in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlage übersenden und ersuchen Sie, denjenigen vom 22. November 1938 als nicht mehr bestehend zu betrachten und nur denjenigen vom 23. Dezember 1938 anschlagen zu lassen.

3. Sie werden sobald als möglich auch neue Stimmzettel erhalten, die Sie in der in Ihrem Kanton üblichen Weise den Stimmberechtigten zur Verfügung stellen mögen. Wir ersuchen Sie, die Ihnen bereits übersandten Stimmzettel nicht weiterzuleiten und, sofern sie schon an die Gemeinden gelangt sind, von den letztern zu verlangen, dass sie sie den Bürgern nicht aushändigen. Es sei hier ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Stimmen, die zugunsten des Volksbegehrens abgegeben würden, ohne weiteres ungültig wären.

1208 4. Wir bitten Sie, für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse über die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel das gleiche Schema zu benützen, das wir Ihnen im Kreisschreiben vom 22. November 1938 für die Abstimmung über die Verfassungsgerichtsbarkeit empfohlen haben. Die besondern Ausführungen des genannten Kreisschreibens bezüglich der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmung über die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel werden hinfällig, da ja bloss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung abgestimmt werden muss.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

Bern, den 23. Dezember 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Baumann.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1938

Date Data Seite

1207-1208

Page Pagina Ref. No

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