1205 # S T #

Bundesratsfoeschluss betreifend

die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel.

(Vom 23. Dezember 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, in E r w ä g u n g : 1. dass 58 690 stimmberechtigte Schweizerbürger das Begehren um Eevision des Art. 113 der Bundesverfassung (Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit) gestellt haben; dass ferner 289 765 stimmberechtigte Schweizerbürger das Begehren um Eevision des Art. 89 der Bundesverfassung (Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel) gestellt haben; 2. dass somit in beiden Fällen den Bedingungen, unter welchen ein Volksbegehren auf Abänderung der Bundesverfassung gemäss Art. 121 der Bundesverfassung der Volksabstimmung zu unterstellen ist, Genüge geleistet ist; 3. dass die Bundesversammlung am 7. Dezember 1937 und 30. März 1938 (Volksbegehren für die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit) und am 20. und 28. September 1938 (Volksbegehren für die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel) beschlossen hat, die zwei Begehren der Abstimmung des Volkes und der Stände mit dem Antrag auf Verwerfung des ersteren und auf Annahme des Gegenentwurfs der Bundesversammlung beim zweiten Begehren (Art. l, Ziff. 2) zu unterbreiten; 4. dass aber das Grosse Komitee für das Volksbegehren für die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel dieses Begehren mit Schreiben vom 12. Dezember 1938 zugunsten des Gegenentwurfes der Bundesversammlung rechtsgültig zurückgezogen hat, so dass es nicht mehr besteht, beschliesst :

Art. 1.

Die Volksabstimmung über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft Sonntag, den 22. Januar 1939, und, wo nötig, am Vortage statt.

Bundesblatt.

90. Jahrg. Bd. II.

87

1206 IQ der Frage der Einschränkung der Anwendung der DringlichkeitsHausel wird bloss über den Gegenentwurf der Bundesversammlung abgestimmt, nicht aber über das Volksbegehren, da dieses hinfällig geworden ist.

Art. 2.

Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 3.

Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.

Art. 4.

Die telephonischen und telegraphischen Meldungen zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Art. 5.

Der Bundesratsbeschluss vom 22. November 1938 betreffend die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel wird aufgehoben und durch die obigen Bestimmungen ersetzt.

Art. 6.

Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den 23. Dezember 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Eanmann.

1105

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

-»-53---

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 22. Januar 1939 über die Volksbegehren betreffend die Erweiterung der Verfassungsgerichtsbarkeit und die Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel. (Vom 23. Dezember 1938.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1938

Date Data Seite

1205-1206

Page Pagina Ref. No

10 033 836

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.