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3766 Botschaft dee

Bandesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie.

(Vom 28. September 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Vorlage über die Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie samt einem Bundesbeschlussentwurf mit folgender Botschaft zu unterbreiten.

I.

Die ersten Massnahmen des Bundes zum Schutze des Hotelgewerbes fallen in die Jahre des Weltkrieges, so die Verordnungen vom 2. November 1915 *), vom 5. Januar 1917 a) und vom 27. Oktober 1917 3). Sie wurden erweitert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1920 *), die neben der Kapitalstundung vor allem die endgültige Tilgung aufgelaufener Zinsrückstände und eine vorübergehende Herabsetzung der künftigen Zinslasten zuliess. Diese Verordnung trat auf Ende des Jahres 1925 ausser Kraft, zu einer Zeit, als das gesamte Wirtschaftsleben eine deutliche Besserung aufwies. Ein dringlicher Bundesbeschluss vom 80. September 1982 6) nahm aber ihre Bestimmungen, mit einigen Änderungen, wieder auf und dehnte sie gleichzeitig auf die Stickereiindustrie aus. Die Notwendigkeit eines erneuten Schutzes war damals offenkundig, und als sich die Lage dieser beiden Gewerbe noch verschlechterte, wurde durch den Bundesbeschluss vom 27. März 19346) auch für alle gedeckten Kapitalforderungen eine Beschränkung des Zinsfusses zugelassen und der ') A. S. 31, 361.

A. S. 33, 1.

A. S. 33, 905.

A. S. 36, 847.

A. S. 48, 648.

) A. S. 50, 241.

2 ) 3 ) 4 ) 6 ) 6

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Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ein Pfandrecht für ihre Hilfsdarlehen eingeräumt; neu war auch die Möglichkeit des Nachlasses oder der Stundung von Hotelpachtzinsen. Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 1) schliesslich, der im wesentlichen die bisherige Ordnung beibehielt, brachte dem Schuldner noch gewisse Zinserleichterungen, und vor allem für die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft eine Stärkung ihrer Stellung und ihres Einflusses im Pfandnachlassverfahren.

Der Beschluss vom 21. Juni 1935 steht gegenwärtig noch in Kraft, läuft aber auf Ende Dezember 1938 ab (Art. 67). Mit diesem Zeitpunkt fällt für Hotel- und Stickereiunternehmer die Möglichkeit dahin, ein Pfandnachlassverfahren einzuleiten ; ebenso verhält es sich mit der Stundung und dem Nachlass von Hotelpachtzinsen. Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Verlängerung vorgenommen werden soll.

Würde es sich im gegenwärtigen Zeitpunkt um einen grundsätzlichen Entscheid über die Fortsetzung der Schutzmassnahmen für eine längere Zeitspanne oder um ihre dauernde Konsolidierung handeln, so wäre eine eingehende Prüfung aller massgebenden Verhältnisse unerlässlich ; dem Gläubiger dürften nicht ohne Not weiterhin für eine Eeihe von Jahren Opfer zugemutet werden, wie sich umgekehrt auch nicht verantworten liesse, leichthin eine Hilfsaktion einzustellen, die sich während der Jahre der wirtschaftlichen Notlage bewährt und als unentbehrlich erwiesen hat. Zurzeit erscheint aber die aufgeworfene Frage deshalb in einem besondern Lichte, weil die Bundesbehörden schon in naher Zukunft ohnehin das gesamte Problem des weitern Schutzes der Hôtellerie werden prüfen müssen. In einer Eingabe vom 7. Januar 1938 hat der Schweizer Hotelier-Verein das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ersucht, einen Schuldenabbau für das Gastgewerbe in die Wege zu leiten; auch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t hat Anträge gestellt, durch welche das bisherige Sanierungsverfahren wirksamer gestaltet werden soll. Diese Vorschläge werden damit begründet, dass die bisherigen Massnahmen nicht ausreichen, um die durch die dauernde Krise geschwächten Unternehmen vor weitem BüekscMägen zu schützen, und dass eine durchgreifende Besserung nur dann zu erwarten sei, wenn eine Entlastung in denjenigen Kapitalien eintrete, die den Ertragswert übersteigen. Die
Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat ihren Anschauungen über die künftige Lösung konkrete Gestalt gegeben in Form eines Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Sanierung von Hotelunternehmen, den sie in diesen Tagen der Bundesbehörde eingereicht hat. Der Entwurf sieht eine vertiefte Sanierungsakiion vor, die aber ohne neue finanzielle Hilfe des Bundes durchgeführt werden soll. Die zuständigen Departemente werden in nächster Zeit an die Prüfung dieses Entwurfes herantreten.

Wir sind nun der Auffassung, dass bis zum Entscheid über die Ergreifung weiterer (und wohl dauernder) Massnahmen der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 in seiner Geltungsdauer verlängert werden muss. Wenn auch die Frequenz') A. S. 51, 461.

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Ziffern der zu Ende gegangenen Sommersaison noch nicht vorliegen, so muss doch festgestellt werden, dass die Situation der Hotelindustrie sich bis heute jedenfalls nicht entscheidend gebessert hat. Charakteristisch hiefür ist ein Blick auf den Gesamtumsatz des schweizerischen Hotelgewerbes. Er wird für das Jahr 1936 auf 200 Millionen Franken geschätzt, für 1937 (das Jahr nach der Abwertung) auf 300 Millionen, während er 1929 etwa 550 Millionen betrug; im bisher besten Jahr der Krise (1937) hat er mithin wenig mehr als die Hälfte des Umsatzes in der guten Konjunktur erreicht. Das äussert sich denn auch in der anhaltenden Beanspruchung der Hotel-Treuhand-Gesellschaft, bei der 1937 noch 58 Sanierungsgesuche eingegangen sind; 73 Sanierungen wurden im gleichen Jahr unter ihrer Mitwirkung durchgeführt. Der Wegfall der Schutzmassnahmen mit Ende des laufenden Jahres würde also zweifellos viele Betriebe in eine äusserst kritische Situation versetzen, darunter gerade auch solche, die bis jetzt mit grosser Anstrengung durchgehalten haben. Die einstweilige Verlängerung darf um so eher verantwortet werden, als hiefür neue Bundesmittel nicht beansprucht werden müssen; die bereits bewilligten sind nicht ausgeschöpft und reichen dafür hin.

In einer uns in diesen Tagen zugegangenen Vernehmlassung hat sich nun allerdings das Bundesgericht gegen eine Verlängerung ausgesprochen. Es weist auf die geringe Zahl der im Jahre 1938 bei ihm anhängig gemachten neuen Verfahren hin und fügt bei, es habe bei Behandlung der Pfandstundungs fälle zumal in letzter Zeit oft den Eindruck gewonnen, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf die wirtschaftliche Krise zurückzuführen gewesen sei. Demgegenüber ist zu beachten, dass erfahrungsgemäss die meisten Sanierungsbegehren bei der Hotel-Treuhand-Gesellschaft jeweilen erst im letzten Quartal des Jahres eingehen, wenn die Ergebnisse der Sommersaison vorliegen; die geringe Zahl der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ans Bundesgericht gelangten Fälle gibt also kein zuverlässiges Bild vom wirklichen Stand der Verhältnisse. Die Vermutung liegt nahe, dass gerade die ohne Weiterziehung erledigten Fälle regelmässig eine auch von den Gläubigern als angemessen empfundene Lösung bei nicht selbstverschuldeter Notlage des Schuldners herbeiführten. Keinesfalls kann die Entbehrlichkeit
eines weitern Schutzes heute als feststehend betrachtet werden. Wir halten es umgekehrt für geboten, die angekündigte Vorlage für eine dauernde Lösung zu prüfen und bis dahin den bestehenden Zustand aufrecht zu erhalten.

Die Verlängerung der geltenden Bestimmungen stellt sich demnach als Überbrückungsmassnahme dar; sie soll den Behörden ermöglichen, auf Grund einer eingehenden Prüfung darüber zu entscheiden, ob und in welchem Sinne für eine neue Periode rechtliche Schutzmassnahmen getroffen werden sollen.

Das ist auch bei Bemessung der zeitlichen Erstreckung im Auge zu behalten.

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft befürwortet die Verlängerung um ein Jahr. Wir zweifeln, ob diese Frist ausreicht für die Vorbereitung und die parlamentarische Beratung einer neuen Vorlage, zumal angesichts der fortdauernd starken Beanspruchung der eidgenössischen Eäte und da auch

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die Keferendumsfrist eingerechnet werden muss. Aus diesen Gründen möchten wir eine Verlängerung um zwei Jahre, also bis Ende Dezember 1940, befürworten (vgl. Art. 8 des Entwurfes). Damit würde auch Übereinstimmung mit der Geltungsdauer des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen*) hergestellt. Die rechtlichen Hilfsmassnahmen für die Hôtellerie und das sogenannte Hotelbauverbot sind stets als zusammenhängendes Ganzes betrachtet worden, so dass es naheliegt, sie auch gleich zu befristen.

Da es sich in jedem Falle um eine kurz bemessene Portsetzung einer bestehenden Ordnung handelt, darf sie in der Form eines dringlichen Bundesbeschlusses vorgenommen werden. Dies ist vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil die Notwendigkeit einer Verlängerung erst auf Grund der Frequenzverhältnisse des laufenden Jahres offenkundig geworden ist. In der Tat hatten die befriedigenden Ergebnisse des Jahres 1987 Hoffnungen auf eine Besserung erweckt und denn auch bereits Begehren nach Abbau der besondern Schutzmassnahmen zugunsten der Hôtellerie laut werden lassen. Durch die politischen Ereignisse der vergangenen Monate und ihre wirtschaftlichen Folgen sind aber jene gunstigeren Aussichten sehr ernstlich in Frage gestellt worden.

Der Schweizerische Wirteverein hat in einlässlichen Eingaben den Bundesrat ersucht, gleichzeitig mit der Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 auch eine Ausdehnung seines Geltungsbereiches auf das ganze Gastwirtschaftsgewerbe in die Wege zu leiten. Es lässt sich aber nicht verkennen, dass die Hôtellerie einerseits und das Wirtschaftsgewerbe andererseits in ihrer Struktur voneinander wesentlich verschieden sind; auch die Ursachen ihrer bedrängten Lage sind nicht die gleichen. Abgesehen davon müsste die ganze Organisation einer Hilfeleistung für das Wirtschaftsgewerbe auf eine neue Grundlage gestellt werden; denn es ist klar, dass es nicht anginge, diese weitschichtige Aufgabe, zu der dann überdies neue Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten, einfach der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu übertragen. Die vom Schweizerischen Wirteverein aufgeworfene Frage muss deshalb zweifellos einer besondern Prüfung vorbehalten bleiben; es kann keine Eede davon sein, sie mit dem vorliegenden Beschluss zu verbinden.

II.
Der provisorische Charakter dieser Vorlage gebietet grossie Zurückhaltung gegenüber allfälligen Vorschlägen auf Änderung oder Ergänzung geltender Bestimmungen. Wir beantragen nur zwei Änderungen, die sich sinngemäss aus dem Zweck der Verlängerung ergeben.

Gemäss Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 liegt es der Nachlassbehörde ob, die Dauer der Kapitalstundung festzusetzen, und sie kann im Zusammenhang damit auch Zinsbeschränkungen gemäss Art. 18 und 14 an-

') A. S. 41, 00; 51, 234.

469 ordnen. Die Stundungsfrist darf aber das Jahr 1940 nicht überschreiten. Diese zeitliche Beschränkung wird man erweitern müssen, am ehesten um die gleiche Dauer, um die der Bundesbeschluss verlängert wird. Andernfalls ist den neu zu gewährenden Stundungen von Anfang an eine allzu geringe Wirkung beschieden. Setzt man in Art. 7 die Stundungsmöglichkeit auf Ende 1942 fest, so ist, bei einer Verlängerung des Bundesbeschlusses bis Ende 1940, das zeitliche Verhältnis der Bestimmungen von Art. 7 und Art. 67 zueinander im Sinne der gegenwärtigen Eegelung gewahrt (vgl. Art. 2 des Entwurfs).

Besonders zu prüfen ist, ob nicht entsprechend einer derartigen Verlängerung der Stundungsmöglichkeit die Nachlassbehörden auch ermächtigt werden sollen, bereits gewährte Stundungen auf Gesuch des Schuldners hin einfach zu erneuern. Wir möchten dies, soweit es sich um Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens handelt, durch Einschaltung eines neuen Art. 67bls befürworten (vgl. Art. 4 des Entwurfes). Denn es sind Fälle denkbar, wo die Nachlassbehörde die Stundungsfrist anders festgesetzt hätte, wenn nicht die Höchstdauer auf Ende 1940 beschränkt gewesen wäre, und auch abgesehen davon wird oft die Portdauer der schwierigen Lage des Schuldners eine Erstreckung der gesetzten Frist erheischen. Wir schlagen deshalb eine Lösung vor, wie sie von Ihnen bereits für die Verlängerung der den notleidenden Bauern gewährten Kapitalstundungen im Bundesbeschluss vom 23. Dezember 19361) gewählt worden ist. In gleicher Weise soll die Nachlassbehörde auch dem Hotelschuldner, der bereits die rechtlichen Schutzmassnahmen in Anspruch genommen hat, entgegenkommen können, wenn die Verhältnisse dies weiterhin rechtfertigen.

Ob letzteres zutrifft, wird in der Eegel die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft am besten zu beurteilen in der Lage sein; jedenfalls ist zu allen Gesuchen ihre Vernehmlassung einzuholen. Angesichts der langen Dauer, die auf diese Weise für die Kapitalstundungen und Zinsbeschränkungen eintreten kann, ist es angezeigt, dass auch dem Gläubiger Gelegenheit gegeben wird, sich zum Verlängerungsbegehren zu äussern. Ebenso wird die Nachlassbehörde prüfen, ob die bisher gewährten Zinsbeschränkungen im gleichen Umfang beizubehalten seien; sie kann in dieser Hinsicht Modifikationen anbringen. Durch den Hinweis auf die Art. 13
und 14 des Bundesbeschlusses wird dies deutlich, ohne dass es ausdrücklich gesagt werden muss. Die Verlängerungsentscheide müssen gleich wie die im Pfandnachlassverfahren ursprünglich getroffenen der Weiterziehung ans Bundesgericht gemäss Art. 45 unterliegen.

Für alle auf Grund des vorgeschlagenen Beschlusses neu gewährten oder verlängerten Stundungen werden im übrigen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 unverändert massgebend bleiben, insbesondere hinsichtlich der Wirkung (Art. 8), des Wegfalls (Art. 9) oder des Widerrufs (Art. 10) von Stundungen und der Stellung von Bürgen und Mitschuldnern (Art. 22 und 23).

') A. S. 52, 1051.

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Nicht notwendig ist es dagegen, die Verlängerung auch für bereits gewährten Nachlass oder für eine Stundung von Hotelpachtzinsen zuzulassen; man würde damit zu einseitig in die Interessen des Verpächters eingreifen. Diese Erleichterungen sind im Bundesbeschluss ausdrücklich auf die Höchstdauer von zwei und drei Jahren beschränkt (Art. 63 und 64). Für die neue Geltungsdauer sind somit auch die Bestimmungen des zweiten Teils des Bundesbeschlusses weiterhin anwendbar, ohne dass jedoch eine blosse Verlängerung im Sinne des neuen Art. 67bls verfügt werden könnte.

III.

Der Bundesbeschluss, dessen Verlängerung wir Ihnen beantragen, gilt wie für das Hotelgewerbe auch für die Stickereiindustrie. Letztere von den Schutzmassnahmen inskünftig auszunehmen, würde sich nur rechtfertigen, wenn sie dieselben offenkundig entbehren könnte. Dass dies nicht zutrifft, ist so bekannt, dass es sich erübrigt, näher hierauf einzutreten. Wir erachten es als gegeben, dass die geltenden Schutzbestimmungen, wenn sie über das Jahr 1938 hinaus anwendbar erklärt werden, auch fernerhin zugunsten der Stickereiindustrie bestehen bleiben sollen.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den 23. September 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Baiimann.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

471 (Entwurf.)

Bundesfoescliluss über

Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1938, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie *) wird im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen abgeändert und in seiner Geltungsdauer verlängert.

Art. 2.

Art. 7, Abs. l, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 7, Abs. 1. Für die Kapitalforderungen kann ohne Eücksicht darauf, ob sie gedeckt oder ungedeckt sind, eine Stundung bis längstens Ende Dezember 1942 bewilligt werden.

Art. 3.

Art. 67 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 67. Dieser Bundesbeschluss gilt bis Ende Dezember 1940, B- Geitungsin dem Sinne, dass er noch Anwendung findet, wenn der Schuldner vor diesem Zeitpunkt bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens oder um Nachlass oder Stundung des Pachtzinses gestellt hat.

') A. S. 51, 461.

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Art. 4.

Es wird ein Art. 67bis folgenden Wortlautes aufgenommen: Ärt.67Hs. Kapitalstundungen, die auf Grund dieses Besc Kapital- verfügt worden sind, können auf Gesuch des Schuldners von der Nachs t l a s s b e h ö r d e a g g b g h ö r d e bis längstens Ende Dezember 1942 verlängert werden. Die Verlängerung kann sich Zinsbeschränkungenhränkungen nach Art. 13 und 14 erstrecken.

Die Nachlassbehörde gibt den Pfandgläubigern Gelegenheit, sich zum Gesuch des Schuldners zu äussern; sie entscheidet nach schriftlicher Vernehmlassung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft.

Der Entscheid wird den Beteiligten schriftlich mitgeteilt und kann gemäss Art. 45, Abs. 2, an das Bundesgericht weitergezogen werden.

B bis Verlängerung v A r t . 6 7 b i s

Art. 5.

Dieser Bundesbeschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer der vorübergehenden rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie. (Vom 28. September 1938.)

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