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9962 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens 1968 (Vom 29. Mai 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des in Weiterführung des Abkommens von 1962 neu ausgehandelten Internationalen Kaffeeabkommens 1968 vorzulegen.

I.

Einleitung Wir haben Ihnen in unserer Botschaft vom I.Juni 1964 über die Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens von 1962 (AS 1964,1169) die Bedeutung des Kaffeehandels für die Wirtschaft der kaffeeproduzierenden Länder und die Dringlichkeit der internationalen Bemühungen zur Stabilisierung der Kaffeepreise geschildert. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Nach wie vor ist Kaffee nach dem Erdöl das bedeutendste auf dem Weltmarkt gehandelte Erzeugnis. Die Exporte erreichten 1966 den Wert von 10 Milliarden Franken, sie machten 6 Prozent der gesamten Exporterlöse aller Entwicklungsländer zusammen aus, beziehungsweise 24 Prozent ihrer Lebensmittelexporte. Immer noch ist Kaffee für zahlreiche Entwicklungsländer eine der wichtigsten Einnahmequellen; so machten die Exporterlöse für Kaffee in Prozent der Exporteinnahmen 1965 aus: für Äthiopien 58,8 Prozent, Brasilien 44,3 Prozent, Burundi 70,6 Prozent, Kolumbien 62,4 Prozent, Costa Rica 41,1 Prozent, El Salvador 50,8 Prozent, Elfenbeinküste 42,6 Prozent, Guatemala 46,0 Prozent, Haiti 55,6 Prozent, Portugal 50,7 Prozent, Ruanda 80 Prozent, Uganda 48,5 Prozent.

Insgesamt sind 20 Millionen Menschen in der Kaffeeindustrie beschäftigt.

Bundesblatt 120.Jahrg.Bd.I

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n.

Das Abkommen von 1962

Das am 28. September 1962 in New York abgeschlossene internationale Kaffeeabkommen trat im Juli 1963 provisorisch und am 27. Dezember 1964 definitiv in Kraft. Die Schweiz trat dem Abkommen am 17. Dezember 1964 bei. Es läuft Ende September dieses Jahres ab.

Das Abkommen von 1962 war der Erfolg jahrelanger Bemühungen zur Stabilisierung des seit 1955 unter steigenden Überschüssen und rapid sinkenden Preisen leidenden Kaffeemarktes. Sein Ziel bestand kurzfristig in der Herstellung eines angemessenen Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage, langfristig in der Ausdehnung des Konsums und der Anpassung der Produktion an die Bedürfnisse des Marktes. Jenes sollte durch einen Exportquotenmechanismus, dieses durch Abbau der Konsumhindernisse und durch Festsetzung von Produktionszielen erreicht werden.

Die Verbesserung und Stabilisierung der Preise ist unter der Herrschaft des Abkommens weitgehend gelungen. Lag der Indikatorpreis für Kaffee im Jahre 1962 bei 31, l US-cents pro Pfund, so stieg er 1963 auf 33,2,1964 auf 43,5 cents (als Folge von Witterungsschäden zog der Preis in diesem Jahr besonders stark an) und etablierte sich 1965 und 1966 auf 40,8 beziehungsweise 39,6 US-cents pro Pfund. Entsprechend stiegen auch die Exporterlöse der Produktionsländer an, und zwar von 7,9 Milliarden Franken im Jahre 1962 auf 10 Milliarden Franken im Jahre 1966.

Diese erfreuliche Entwicklung darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die erwähnten Preisverbesserungen und die erzielte Preisstabilisierung fast ausschliesslich auf die Manipulationen mit dem Exportquotenmechanismus zurückzuführen, also irgendwie künstlicher Natur sind. Denn auf dem Gebiete der langfristigen Ziele sind die Erfolge des Kaffeeabkommens von 1962 aus Gründen, für die man ein gewisses Verständnis aufbringen muss, eher bescheiden ausgefallen. Es wird immer noch mehr produziert als konsumiert, so dass die Lager stark ansteigen, wenn sich auch der Rhythmus etwas verlangsamt hat. Unter dem gegenwärtigen Abkommen hätten zwar innerhalb eines Jahres Produktionsziele festgesetzt werden sollen; dies erwies sich aber in der Folge als unmöglich. Doch wurde wertvolle Vorarbeit in dieser Richtung geleistet, die nicht zuletzt dazu beitrug, dass diese Frage im neuen Abkommen besser geregelt ist.

Eine besondere Anstrengung haben hingegen die
Exportländer mit Bezug auf die Kaffeepropaganda unternommen. Für die Jahre 1965/66 bis 1967/68 sind rund 80 Millionen Franken zu diesem Zweck bereitgestellt worden. Propagandakampagnen wurden in diesem Rahmen unter anderem auch in der Schweiz durchgeführt, wobei anerkennend festgehalten sei, dass die schweizerischen Importeure auf freiwilliger Basis seit Ende 1966 einen Betrag von rund 569000 Franken beisteuerten.

1283 In den fast 5 Jahren seiner Existenz ist im Schosse der internationalen Kaffeeorganisation die Zusammenarbeit zwischen Import- und Exportländern wesentlich verbessert worden. Zu erinnern ist zum Beispiel an die Verstärkung des Kontrollmechanismus zur Eindämmung von Umgehungen der Quotenordnung sowie an die Einführung der halbautomatischen und der selektiven Quotenanpassung.

Die Zahl der teilnehmenden Staaten ist stetig gestiegen. Gegenwärtig sind am Abkommen von 1962 insgesamt 42 Exportländer, die fast 100 Prozent der Weltexporte bestreiten, und 25 Importländer, die 96 Prozent der Weltexporte abnehmen, beteiligt. Man erkennt daraus den umfassenden Charakter des Abkommens.

III.

Das Internationale Kaffeeabkommen von 1968 Die mit dem Abkommen von 1962 gemachten Erfahrungen sowie auch praktische und politische Gründe legten es nahe, dieses nicht einfach zu verlängern, sondern es neu auszuhandeln. Diese Verhandlungen, von langer Hand vorbereitet, fanden im Schosse des internationalen Kaffeerates, also unter den Mitgliedländern des bestehenden Abkommens statt. Sie zogen sich über das ganze Jahr 1967 bis in den Februar 1968 hin. Die Schweiz hat an ihnen aktiv teilgenommen.

Das neue Abkommen, welches als Weiterführung des Abkommens von 1962 gilt, basiert im wesentlichen auf denselben Grundsätzen und Mechanismen, wobei den seitherigen Erfahrungen Rechnung getragen wurde und die Bestimmungen, welche eine langfristige Sanierung des internationalen Kaffeemarktes bezwecken, verbessert und verstärkt worden sind.

Das Marktangebot wird nach wie vor geregelt durch Zuteilung von Exportquoten, die der jeweiligen Marktlage angepasst werden und nach einem bestimmten, in Anhang A des Abkommens aufgeführten Schlüssel auf die einzelnen Länder aufgeteilt sind. Gegenüber der heutigen Aufteilung sind die Veränderungen nicht sehr bedeutend. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Anpassung der Quoten an die jeweilige Marktlage nicht mehr linear für alle Länder gleich, sondern auch selektiv für die wichtigsten Kaffeesorten vorgenommen werden kann. Diese Bestimmung entspricht weitgehend den besonderen Wünschen der Importländer und verankert im Abkommen die in den letzten Jahren entwickelte Praxis des Rates. Überhaupt ist der ganze Mechanismus zur Anpassung der Quoten verfeinert worden.

Die Bestimmungen, welche dafür sorgen sollen, dass die Exportquoten eingehalten werden und dass Nichtmitgliedländer durch ungezügelte Exporte den Markt nicht gefährden, sind verstärkt worden. Während unter dem Abkommen von 1962 die Importländer nur unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet werden konnten, ihre Einfuhren aus Nichtmitgliedländern zu beschränken, sieht das neue Abkommen die Beschränkung auf das Niveau von 1960/62 verbindlich vor.

Angesichts dessen, dass die Zahl der sich nicht beteiligenden Exportländer vor-

1284 aussichtlich sehr klein bleiben wird und dass die Einfuhrbeschränkung in der Praxis seit 1966 bereits eingeführt wurde, sollten sich für uns daraus keine besonderen Schwierigkeiten ergeben. Die schweizerischen Importeure werden diese Beschränkung auf freiwilliger Basis weiterhin einhalten.

Neu im Abkommen geregelt wurde ein Problem, das in letzter Zeit erheblich an Bedeutung gewonnen hatte, nämlich dasjenige des verarbeiteten (löslichen) Kaffees. Der darüber zwischen Brasilien und den Vereinigten Staaten entstandene Konflikt drohte die Abkommensverhandlungen zum Scheitern zu bringen.

Die Lösung findet sich nun in Artikel 44 des neuen Abkommens. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass Massnahmen von Regierungsseite, welche dem verarbeiteten Kaffee im Vergleich zum grünen Kaffee besondere Vorteile verschaffen, nicht gestattet sind. Ein Importland ist aber nicht befugt," autonom Gegenmassnahmen anzuordnen, sondern hat die Angelegenheit, falls sie sich nicht bilateral lösen lässt, einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Diese Bestimmung kann als beachtenswerter Fortschritt in der internationalen Zusammenarbeit und Streitschlichtung gewertet werden.

Im Hinblick auf die langfristige Stabilisierung des Kaffeemarktes sind im neuen Abkommen vor allem zwei Bestimmungen von Bedeutung. So ist wohl bereits im Abkommen von 1962 davon die Rede, dass die Produktion an die Marktbedürfnisse angepasst werden soll. Jedoch sind im neuen Abkommen in Artikel 48 diese Bestimmungen wesentlich verbindlicher gefasst und die Sanktionen verstärkt worden. Dadurch soll bis 1972/73 das Ungleichgewicht zwischen Produktion und Konsum korrigiert werden. Es darf erwartet werden, dass, nachdem unter dem Abkommen von 1962 die kurzfristige Marktstabilisierung aus praktischen Gründen im Vordergrund lag und sich die Handhabung der Mechanismen auch erfolgreich eingespielt hat, während der Dauer des neuen Abkommens von 1968 die Organisation ihr Hauptaugenmerk auf die langfristige Marktstabilisierung wird richten können. Diesem Zweck wird auch der neu geschaffene Diversifikationsfonds dienen, der schon im bisherigen Abkommen geplant war, jedoch nie realisiert wurde. Die Beteiligung an diesem Fonds ist für alle Exportländer verbindlich, nicht aber für die Importländer, die jedoch auf freiwilliger Basis beitragen können. Der Fonds
will die Beschränkung der Kaffee-Erzeugung durch Finanzierung von Projekten fördern, welche zur Umstellung von der Kaffeeproduktion auf andere Erzeugnisse führen sollen. Der Schaffung dieses Fonds sind umfangreiche Vorbereitungen und Studien vorausgegangen, an denen auch die Weltbank und die Interamerikanische Entwicklungsbank sowie die FAO beteiligt waren. Es ist dies der erste im Zusammenhang mit Rohstoffabkommen geschaffene Diversifikationsfonds. Die nächsten fünf Jahre werden darüber entscheiden, ob das Problem der KafTeeüberschüsse durch internationale Zusammenarbeit überhaupt gelöst werden kann oder nicht. Gelingt dies, dann wird nicht nur für eines der wichtigsten Produkte Stabilität errungen sein, sondern es werden auch beachtliche wirtschaftliche Reserven frei, nicht zuletzt für die Erhöhung der Lebensmittelproduktion in Entwicklungsländern selber.

Andere Neuerungen des Abkommens von 1968 finden sich hauptsächlich in gewissen institutionellen Bestimmungen, in einer Nuancierung von Artikel 47,

1285 der die Konsum- und Handelshindernisse betrifft, und in Kapitel XIX betreffend Streitigkeiten und Beschwerden, wo das Konsultations-, Verhandlungs- und Schlichtungsverfahren wesentlich ausgebaut wurde.

IV.

Die Teilnahme der Schweiz am Abkommen von 1968

Alles in allem stellt das neue Abkommen einen wertvollen Fortschritt dar.

Obschon es seine Bewährungsprobe noch zu bestehen hat, kann doch jetzt schon erkannt werden, dass es wesentliche Verbesserungen aufweist, welche die internationale Zusammenarbeit auf dem Kaffeegebiet straffen und verstärken. Es ist erfreulicherweise fast von der Gesamtheit der Länder, die am Abkommen von 1962 beteiligt sind, unterzeichnet worden; so auch von der Schweiz am 29. März. Die Schweiz ist dem Abkommen von 1962 beigetreten, weil sich dies als Akt der Solidarität gegenüber der internationalen Gemeinschaft und insbesondere als Beitrag der Schweiz zur Lösung eines der wichtigsten Probleme der Entwicklungsländer, nämlich der Stabilisierung und Verbesserung ihrer Rohstoffmärkte, aufdrängte. Diese Gründe sprechen erst recht auch für den Beitritt zum Abkommen von 1968, womit die Schweiz ihrer Politik zugunsten der Entwicklungsländer treu bleiben wird.

Die der Schweiz aus dem neuen Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind nicht grösser als diejenigen, die sie bereits heute übernommen hat. Zuzugeben sei, dass die Durchführung des Abkommens unvermeidlicherweise mit gewissen administrativen Umtrieben verbunden ist, denen sich jedoch die Importländer im Interesse einer wirksameren Kontrolle der Einhaltung der Exportkontingente nicht gut entziehen können. Der Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure, die bisher mit dieser Aufgabe betraut war und die sich bereit erklärt hat, auch weiterhin hierfür zur Verfügung zu stehen, gebührt an dieser Stelle der Dank und die Anerkennung für ihre grosse, zuverlässige und uneigennützige Arbeit.

Die finanziellen Aufwendungen, die sich aus der Teilnahme ergeben, sind die gleichen wie bisher und bestehen in einem jährlichen Beitrag an das Verwaltungsbudget der Organisation im Umfang von etwa l Prozent. Für das Kaffeejahr 1967/68 ergab dies einen Betrag von rund 32600 Franken. Vorbehalten bleiben selbstverständlich allfällige Beiträge der Schweiz an den Diversifikationsfonds.

Die schweizerischen Kaffeeimporteure befürworten die Genehmigung des Abkommens von 1968.

V.

Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

1286 Das Abkommen ist auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und kann jederzeit auf 90 Tage gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Mai 1968 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler

Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens 1968 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1968.

beschliesst: Einziger Artikel Das Internationale Kaffeeabkommen 1968 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung aus den französischen und englischen Originaltexten

Internationales Kaffeeabkommen 1968 Präambel Die Regierangen der Vertragsstaaten dieses Abkommens sind, in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind, in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit im Bereich des Kaffeeabsatzes die Umgestaltung der Produktion und die Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern und damit zu einer Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Bande zwischen Erzeugern und Verbrauchern beitragen wird, in der begründeten Armahme, dass eine Tendenz zu einem chronischen Missverhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch besteht, und dass dies zur Anhäufung drückender Vorräte und zu ausgeprägten Preisschwankungen führen wird, die so wohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher schädlich sein können, in der Überzeugung, dass ohne internationale Massnahmen dieser Zustand nicht durch die üblichen Marktfaktoren gebessert werden kann, und kenntnisnehmend von der Neuverhandlung des Internationalen Kaffeeabkommens 1962 durch den Internationalen Kaffeerat, wie folgt übereingekommen : Kapitel I Zielsetzung Artikel l Zielsetzung l

Ziel dieses Abkommens ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu erzielen, der den Verbrauchern eine ausreichende Versorgung mit Kaffee und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu angemessenen Preisen sichert und auf lange Sicht zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;

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die ernsten Schwierigkeiten zu mildern, die durch drückende Überschüsse und übermässige Schwankungen der Kaffeepreise verursacht werden, welche sowohl für die Erzeuger als auch für die Verbraucher nachteilig sind ; zur Entwicklung der produktiven Kräfte sowie zur Förderung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Einkünfte in den Mitgliedländern beizutragen und dadurch gerechte Löhne, einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen herbeizuführen; zur Erhöhung der Kaufkraft der Kaffee-Ausfuhrländer dadurch beizutragen, dass die Preise in angemessener Höhe gehalten werden und der Verbrauch gesteigert wird; den Kaffeeverbrauch auf jede mögliche Weise zu fördern; und ganz allgemein und angesichts der Beziehung zwischen Kaffeehandel und wirtschaftlicher Stabilität der Märkte für industrielle Erzeugnisse die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Welt-Kaffeeprobleme zu fördern.

Kapitelll Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : l «Kaffee» die Bohnen und Früchte des Kaffeestrauchs, gleichgültig, ob ungeschält oder geschält, roh oder geröstet, und einschliesslich des gemahlenen, koffeinfreien, flüssigen und löslichen Kaffees. Diese Begriffe haben folgende Bedeutung : a als «Rohkaffee» wird jeglicher Kaffee in der Form der enthülsten Bohne vor dem Rösten bezeichnet; b als «Kaffeefrüchte» werden die ganzen Früchte des Kaffeestrauchs bezeichnet; um den Gegenwert der Kaffeefrüchte zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der getrockneten Kaffeefrüchte mit 0,5 zu multiplizieren; c als «unenthülster Kaffee» wird die grüne Kaffeebohne in der Pergamenthülse bezeichnet; um den Gegenwert des ungeschälten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des ungeschälten Kaffees mit 0,8 zu multiplizieren; d als «gerösteter Kaffee» wird schwach bis stark gerösteter Rohkaffee einschliesslich des gemahlenen Kaffees bezeichnet; um den Gegenwert des gerösteten Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des gerösteten Kaffees mit 1,19 zu multiplizieren; e als «koffeinfreier Kaffee» wird roher, gerösteter oder löslicher Kaffee bezeichnet, dem Koffein entzogen ist; um den Gegenwert des koffeinfreien Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des koffeinfreien Kaffees in roher, gerösteter oder löslicher Form mit l bzw. l,19 bzw. 3 zu multiplizieren;

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/ als «flüssiger Kaffee» werden die wasserlöslichen festen Bestandteile bezeichnet, die aus geröstetem Kaffee gewonnen und in flüssige Form gebracht sind ; um den Gegenwert desflüssigenKaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht der im flüssigen Kaffee enthaltenen getrockneten, festen Kaffeebestandteile mit 3 zu multiplizieren; g als «löslicher Kaffee» werden die aus geröstetem Kaffee gewonnenen getrockneten, wasserlöslichen, festen Bestandteile bezeichnet; um den Gegenwert des löslichen Kaffees zum Rohkaffee festzustellen, ist das Nettogewicht des löslichen Kaffees mit 3 zu multiplizieren; «Sack» 60 kg oder 132,276 englische Pfund Rohkaffee, «Tonne» eine metrische Tonne von 1000 kg oder 2204,6 englische Pfund und «englisches Pfund» 453,597 Gramm; «Kaffeejahr» den Zeitabschnitt eines Jahres, gerechnet vom 1. Oktober bis 30. September; « Kaffeeausfuhr »jede Kaffeelieferung, die das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem der Kaffee erzeugt worden ist, sofern in Artikel 39 nichts anderes bestimmt ist; «Organisation», «Rat» und «Exekutivkomitee» die in Artikel 7 genannte Internationale Kaffee-Organisation, den Internationalen Kaffeerat und das Exekutivkomitee; « Mitglied » eine Vertragspartei, ein oder mehrere abhängige Territorien, für die eine getrennte Mitgliedschaft gemäss Artikel 4 erklärt worden ist, oder zwei oder mehr Vertragsparteien oder abhängige Territorien, die sich gemäss Artikel 5 oder 6 als Mitgliedergruppe an der Organisation beteiligen ; «Ausfuhr-Mitglied» oder «Ausfuhrland» ein Mitglied oder ein Land, das Nettoexporteur von Kaffee ist, das heisst, dessen Ausfuhren die Einfuhren übersteigen; «Einfuhr-Mitglied» oder «Einfuhrland» ein Mitglied oder ein Land, das Nettoimporteur von Kaffee ist, das heisst, dessen Einfuhren die Ausfuhren übersteigen; «Produktionsmitglied» oder «Produktionsland» ein Mitglied oder ein Land, das Kaffee in in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt ; «beiderseitige einfache Mehrheit» die Mehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Mehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen; «beiderseitige Zweidrittelsmehrheit» die Zweidrittelsmehrheit der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitgliedern und die Zweidrittelsmehrheit der von den anwesenden
und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen ; « Inkrafttreten » den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen entweder vorläufig oder endgültig zum erstenmal in Kraft tritt, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;

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«ausführbare Erzeugung» die gesamte Kaffeeproduktion eines Ausfuhrlandes während eines gegebenen Kaffeejahres, abzüglich der für den Inlandverbrauch im selben Jahre vorgesehenen Menge; «verfügbare Ausfuhrmengen» die ausführbare Erzeugung eines Ausfuhrlandes für ein gegebenes Kaffeejahr, zuzüglich der aus den Vorjahren vorgetragenen Kaffeevorräte; «Exportermächtigung» die gesamte Kaffeemenge, zu deren Ausfuhr ein Mitglied auf Grund des Abkommens ermächtigt ist, ausgenommen die gemäss Artikel 40 nicht auf die Quote angerechneten Ausfuhren ; «ermächtigte Ausfuhren» die Ausfuhren, welche auf Grund des vorhergehenden Absatzes tatsächlich erfolgt sind ; «erlaubte Ausfuhren» die Summe der ermächtigten Ausfuhren und der gemäss Artikel 40 nicht auf die Quote angerechneten Ausfuhren.

Kapitel III Mitgliedschaft Artikel 3 Mitgliedschaft in der Organisation

1

Jede Vertragspartei bildet zusammen mit ihren abhängigen Territorien, auf die das Abkommen gemäss Artikel 65, Absatz l ausgedehnt worden ist, ein Einzelmitglied der Organisation, soweit in den Artikeln 4, 5 oder 6 nichts anderes bestimmt ist.

2 Unter Bedingungen, die vom Rat festzusetzen sind, kann ein Mitglied in eine andere Mitgliederkategorie übertreten als die bei der Genehmigung, Ratifikation oder Annahme des Abkommens oder beim Beitritt zu diesem ursprünglich angegebene.

3 Sofern zwei oder mehrere Einfuhr-Mitglieder eine Änderung ihrer Beteiligungsweise am Abkommen und/oder ihrer Vertretung im Schosse der, Organisation verlangen, kann der Rat ungeachtet der übrigen Bestimmungen des Abkommens nach Konsultation der betreffenden Mitglieder die Bedingungen dieser abgeänderten Beteiligung und/oder Vertretung festlegen.

Artikel 4 Getrennte Mitgliedschaft abhängiger Territorien Jede Vertragspartei, die Nettoimporteur von Kaffee ist, kann jederzeit durch entsprechende Notifikation gemäss Artikel 65, Absatz 2 erklären, dass sie sich für ein von ihr bezeichnetes abhängiges Territorium, das Nettoexporteur von Kaffee ist, getrennt an der Organisation beteiligt. In diesem Fall haben das Mutterland und seine nicht bezeichneten abhängigen Territorien eine Einzelmitgliedschaft,

1292 während die bezeichneten abhängigen Territorien entweder einzeln oder zusammen entsprechend der Notifikation getrennte Mitgliedschaft besitzen.

Artikel 5 Gruppenmitgliedschaft bei Eintritt in die Organisation 1

Zwei oder mehrere Vertragsparteien, die Nettoexporteure von Kaffee sind, können durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung ihrer Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden sowie an den Rat gerichtete entsprechende Notifikation erklären, dass sie der Organisation als Mitgliedergruppe beitreten. Ein abhängiges Territorium, für welches dieses Abkommen gemäss Artikel 65, Absatz l gilt, kann einer solchen Mitgliedergruppe angehören, wenn die Regierung des für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Staates eine entsprechende Notifikation gemäss Artikel 65, Absatz 2 abgegeben hat. Diese Vertragsparteien und abhängigen Territorien müssen folgende Voraussetzungen erfüllen : a sie müssen sich bereit erklären, die Verantwortung für die Verpflichtungen der Gruppe sowohl einzeln als auch als Gruppe zu übernehmen ; b sie müssen sodann dem Rat ausreichenden Nachweis darüber erbringen, dass die Gruppe über die zur Durchführung einer gemeinsamen Kaffeepolitik notwendige Organisation verfügt und dass sie in der Lage sind, zusammen mit den anderen Gruppenangehörigen ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nachzukommen; und c sie müssen sodann dem Rat den Nachweis erbringen, (i) dass sie entweder bereits in einem früheren internationalen KaffeeAbkommen als Gruppe anerkannt worden sind, (ii) oder dass sie a eine gemeinsame oder koordinierte Handels- und Wirtschaftspolitik in bezug auf Kaffee und b eine koordinierte Währungs- und Finanzpolitik verfolgen sowie über die notwendigen Organe zur Durchführung dieser Politik verfügen, so dass der Rat die Überzeugung gewinnt, dass die Mitgliedergruppe dem Geist einer Gruppenmitgliedschaft entsprechen und die sich daraus ergebenden Gruppenverpflichtungen erfüllen kann.

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Die Mitgliedergruppe stellt ein Einzelmitglied der Organisation dar ; jedoch wird jeder einzelne Gruppenangehörige in allen Angelengeheiten, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben, als Einzelmitglied behandelt : a Kapitel XII, XIII und XVI b Kapitel IV, Artikel 10,11 und 19 sowie c KapitelXX, Artikel 68.

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Die Vertragsparteien und abhängigen Territorien, die als Mitgliedergruppe beitreten, bestimmen die Regierung oder Organisation, die sie im Rat in

1293 allen Angelegenheiten des Abkommens, mit Ausnahme der in Absatz 2 angegebenen, vertritt.

4 Die Mitgliedergruppe hat folgendes Stimmrecht : a die Mitgliedergruppe hat dieselbe Anzahl Grundstimmen wie ein Mitgliedsland, welches der Organisation einzeln beitritt. Diese Grundstimmen werden der Regierung oder Organisation, welche die Gruppe vertritt, zuerkannt und von ihr ausgeübt ; b bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus den in Absatz 2 genannten Bestimmungen ergeben, können die Angehörigen der Mitgliedergruppe das ihnen gemäss Artikel 12, Absatz 3 zuerkannte Stimmrecht einzeln so ausüben, als waren sie Einzelmitglieder der Organisation; jedoch werden die Grundstimmen weiterhin nur der die Gruppe vertretenden Regierung oder Organisation zuerkannt.

5 Jede Vertragspartei und jedes abhängige Territorium, das einer Mitgliedergruppe angehört, kann durch eine an den Rat gerichtete Notifikation aus der Gruppe austreten und zu einem gesonderten Mitglied werden. Tritt ein Gruppenangehöriger aus einer Gruppe aus oder endet seine Gruppenzugehörigkeit durch Austritt aus der Organisation oder auf andere Weise, so können die übrigen Gruppenangehörigen beim Rat die Beibehaltung der Gruppe beantragen; die Gruppe besteht sodann fort, sofern nicht der Rat den Antrag ablehnt. Wird die Mitgliedergruppe aufgelöst, so wird jeder frühere Gruppenangehörige zu einem gesonderten Mitglied. Ein Mitglied, dessen Gruppenzugehörigkeit beendet ist, kann sich während der Geltungsdauer dieses Abkommens nicht wieder einer Gruppe anschliessen.

Artikel 6 Nachträgliche Gruppenmitgliedschaft Zwei oder mehrere Ausfuhr-Mitglieder können jederzeit, nachdem das Abkommen für sie in Kraft getreten ist, beim Rat die Bildung einer Mitgliedergruppe beantragen. Der Rat genehmigt den Antrag, wenn er feststellt, dass die Mitglieder eine Erklärung gemäss Artikel 5, Absatz l abgegeben und den Nachweis zur Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen erbracht haben. Nach erteilter Genehmigung ist Artikel 5, Absätze 2, 3, 4 und 5 auf die Mitgliedergruppe anwendbar.

Kapitel IV Organisation und Verwaltung Artikel 7 l

Sitz und Aufbau der Internationalen Kaffee-Organisation Um das Abkommen durchzuführen und dessen Anwendung zu überwachen, bleibt die durch das Abkommen 1962 gegründete Internationale Kaffee-Organisation weiterhin bestehen.

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Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat nichts anderes mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit beschliesst.

3 Die Organisation übt ihre Funktionen durch den Internationalen Kaffeerat, ihr Exekutivkomitee, ihren Exekutivdirektor und ihr Personal aus.

Artikel 8 Zusammensetzung des Internationalen Kaffeerates 1 Der Internationale Kaffeerat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

2 Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater als Begleiter seines Delegierten oder seiner Stellvertreter ernennen.

Artikel 9 Befugnisse und Aufgaben des Rates 1 Alle durch dieses Abkommen besonders erteilten Befugnisse liegen beim Rat, der die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Befugnisse und Aufgaben hat.

2 Der Rat legt mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen fest, einschliesslich seiner Geschäftsordnung und der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.

3 Der Rat führt ausserdem jene Akten nach, die zur Durchführung seiner Aufgaben gemäss diesem Abkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Akten, die er für zweckdienlich hält. Er veröffentlicht einen Jahresbericht.

Artikel 10 Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Rates 1

Der Rat wählt für jedes Kaffeejahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten, zweiten und dritten stellvertretenden Vorsitzenden.

2 Grundsätzlich werden der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende entweder beide aus den Delegierten der Ausfuhr-Mitglieder oder beide aus den Delegierten der Einfuhr-Mitglieder, und der zweite und dritte stellvertretende Vorsitzende aus den Delegierten der anderen Mitgliederkategorie gewählt ; die Besetzung dieser Ämter wechselt mit jedem Kaffeejahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien.

3 - Der Vorsitzende oder der den Vorsitz führende stellvertretende Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt. In diesem Fall übt der stellvertretende Delegierte das Stimmrecht des Mitgliedes aus.

1295 Artikel 11 Tagungen des Rates Der Rat hält grundsätzlich zweimal im Jahr eine ordentliche Tagung ab. Er kann die Abhaltung ausserordentlicher Tagungen beschliessen. Ausserordentliche Tagungen werden auch dann abgehalten, wenn das Exekutivkomitee, fünf Mitglieder oder ein oder mehrere Mitglieder, die mindestens 200 Stimmen innehaben, dies beantragen. Abgesehen von dringenden Fällen, erfolgt die Einberufung von Tagungen mindestens 30 Tage im voraus. Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, finden die Tagungen am Sitz der Organisation statt.

Artikel 12 Stimmen 1

Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie - das heisst unter den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern - gemäss den folgenden Bestimmungen verteilt werden.

2 Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen, sofern die Grundstimmen in jeder Mitgliederkategorie insgesamt 150 nicht übersteigen. Sind mehr als 30 Ausfuhr-Mitglieder oder mehr als 30 Einfuhr-Mitglieder vorhanden, so wird die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitgliedes innerhalb der betreffenden Mitgliederkategorie so ausgeglichen, dass die Anzahl der Grund stimmen in jeder Mitgliederkategorie höchstens 150 beträgt.

3 Die übrigen Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder werden auf diese Mitglieder im Verhältnis ihrer Ausfuhr-Grundquoten verteilt; bei der Abstimmung über Angelegenheiten, die sich aus Artikel 5, Absatz 2 ergeben, werden jedoch die übrigen Stimmen einer Mitgliedergruppe auf die Gruppenangehörigen im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Ausfuhr-Grundquote der Mitgliedergruppe verteilt. Ausfuhr-Mitglieder, denen keine Ausfuhr-Grundquote zugeteilt wurde, erhalten keine dieser Reststimmen.

4 Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden auf diese Mitglieder im Verhältnis ihrer durchschnittlichen KafTee-Einfuhrmenge während der vorangehenden drei Jahre verteilt.

5 Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird die Verteilung der Stimmen vom Rat zu Beginn eines jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer dieses Jahres.

6 Der Rat nimmt eine Neuverteilung der Stimmen gemäss diesem Artikel vor, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied gemäss den Artikeln 25,38,45,48,54 oder 59 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben wurde.

7 Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.

8 Teilstimmen sind nicht zulässig.

1296 Artikel 13 Abstimmungsverfahren des Rates 1 Jeder Delegierte ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen des von ihm vertretenen Mitgliedes abzugeben, jedoch kann er die Stimmen nicht teilen. Mit den von ihm gemäss Absatz 2 abgegebenen Stimmen kann er jedoch anders abstimmen.

2 Jedes Ausfuhr-Mitglied kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, auf den Tagungen des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben. Die in Artikel 12, Absatz 7 genannte Beschränkung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Artikel 14 Beschlüsse des Rates Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates mit b eiderseitiger einfacher Mehrheit gefasst.

2 Bei Massnahmen des Rates, für die das Abkommen eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit vorschreibt, wird folgendes Verfahren angewendet : a wird eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei Ausfuhr- oder höchstens drei Einfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so ist der Antrag innerhalb von 48 Stunden erneut zur Abstimmung zu stellen, falls der Rat dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschliesst; b wird wiederum eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei Einfuhr- oder höchstens zwei Ausfuhr-Mitglieder nicht erzielt, so ist der Antrag innerhalb 24 Stunden erneut zur Abstimmung zu stellen, falls der Rat dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und beiderseitiger einfacher Stimmenmehrheit beschliesst; c wird eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit im dritten Wahlgang wegen der Ablehnung durch ein Ausfuhr- oder ein Einfuhr-Mitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen ; d gelingt es dem Rat nicht, einen Antrag erneut zur Abstimmung zu stellen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

3 Die Mitglieder verpflichten sich, sämtliche auf Grund dieses Abkommens vom Rat gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

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Artikel 15 Zusammensetzung des Exekutivkomitees l Das Executivkomitee setzt sich aus acht Ausfuhr-Mitgliedern und acht Einfuhr-Mitgliedern zusammen, die gemäss Artikel 16 für jeweils ein Kaffeejahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

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Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter.

3 Der Vorsitzende des Exekutivkomitees wird vom Rat für jeweils ein Kaffeejahr ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Er ist nicht stimmberechtigt. Wird ein Delegierter zum Vorsitzenden ernannt, so kann sein Stellvertreter an seiner Stelle das Stimmrecht ausüben.

4 Das Exekutivkomitee tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen ; es kann jedoch auch an einem ändern Ort tagen.

Artikel 16 Wahl des Exekutivkomitees Die Ausfuhr- und und Einfuhr-Mitglieder im Exekutivkomitee werden im Rat von den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie erfolgt gemäss den folgenden Bestimmungen.

2 Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm gemäss Artikel 12 zustehen, für einen einzigen Bewerber ab. Stimmen, die einem Mitglied gemäss Artikel 13, Absatz 2 zustehen, kann es auch für einen anderen Bewerber abgeben.

1

3

Die acht Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt ; ein Bewerber gilt jedoch im ersten Wahlgang nur dann als gewählt, wenn er mindestens 75 Stimmen erhält.

4

Werden gemäss Absatz 3 im ersten Wahlgang weniger als acht Bewerber gewählt, so werden weitere Wahlgänge durchgeführt, an denen sich indessen nur Mitglieder beteiligen dürfen, die ihre Stimmen nicht für einen der gewählten Bewerber abgegeben haben. In jedem folgenden Wahlgang wird die Mindestanzahl der für eine Wahl erforderlichen Stimmen nacheinander um j e fünf herabgesetzt, bis acht Bewerber gewählt sind.

5 Ein Mitglied, das nicht für eines der gewählten Mitglieder gestimmt hat, überträgt seine Stimmen einem dieser Mitglieder; die Absätze 6 und 7 bleiben hievon unberührt.

6 Die ursprünglich bei der Wahl eines Mitgliedes abgegebenen Stimmen zuzüglich der ihm übertragenen Stimmen gelten als für dieses Mitglied abgegeben, sofern die Gesamtzahl der Stimmen für ein gewähltes Mitglied die Zahl 499 nicht übersteigt.

7 Würden die für ein gewähltes Mitglied als abgegeben geltenden Stimmen die Zahl 499 übersteigen, so treffen die Mitglieder, die ihre Stimme für das betreffende Mitglied abgegeben oder ihm übertragen haben, untereinander eine Vereinbarung, derzufolge eines oder mehrere von ihnen ihre Stimmen diesem Mitglied entziehen und einem anderen gewählten Mitglied übertragen, so dass die auf jedes der gewählten Mitglieder vereinigten Stimmen die Höchstzahl von 499 nicht übersteigen.

Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.I

82

1298 Artikel 17 Zuständigkeit des Exekutivkomitees 1

Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen.

2 Der Rat kann mit beiderseitiger einfacher Mehrheit dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen ; hievon sind ausgenommen : a die Genehmigung des Verwaltungsbudgets und die Festsetzung der Beiträge gemäss Artikel 24 ; b die Festsetzung der Quoten im Rahmen des Übereinkommens mit Ausnahme der Anpassungen gemäss Artikel 35, Absatz 3 und Artikel 37 ; c der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitgliedes gemäss Artikel 45 oder 59; d die Festsetzung oder Überprüfung der Produktionsziele für die einzelnen Länder und für die Welt gemäss Artikel 48 ; e die Festlegung einer Politik in bezug auf Vorräte gemäss Artikel 49 ; / die Befreiung eines Mitgliedes von seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 57; g die Beschlüsse über Streitigkeiten gemäss Artikel 59 ; h die Festsetzung der Bedingungen für den Beitritt gemäss Artikel 63 ; i der Beschluss über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes gemäss Artikel 67; j die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung des Abkommens gemäss Artikel 69 und k die Empfehlung von Aenderungen an die Mitglieder gemäss Artikel 70.

3 Der Rat kann jederzeit mit beiderseitiger einfacher Mehrheit eine Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee rückgängig machen.

Artikel 18 Abstimmungsverfahren des Exekuiivkomitees 1

Jedes Mitglied des Exekutivkomitees verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es gemäss Artikel 16, Absätze 6 und 7 erhalten hat. Stimmabgabe durch Stellvertreter ist nicht zulässig. Ein Mitglied darf seine Stimmen nicht teilen.

2 Jede Massnahme des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Stimmenmehrheit, derer sie auch bei der Abstimmung im Rat bedürfen wurde.

Artikel 19 Beschlussfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees l

Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstim-

1299 men entfällt. Ist der Rat an dem Tag, der zur Eröffnung einer Ratstagung festgesetzt wurde, oder im Verlauf einer Ratstagung festgesetzt wurde, oder im Verlauf einer Ratstagung bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig, so tritt er sieben Tage später zusammen ; von da an und bis zum Ende der Ratstagung ist der Rat beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige einfache Mehrheit der Stimmen entfällt.

Eine Vertretung im Sinne des Artikels 13, Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Das Exekutivkomitee ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und auf diese Mehrheit eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmen entfallt.

Artikel 20 Exekutivdirektor und Personal Der Rat ernennt den Exekutivdirektor auf Empfehlung des Exekutivkomitees. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen entsprechen.

Der Exefcutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei Durchführung dieses Übereinkommens obliegen.

Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften.

Der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Personals dürfen an der Kaffee-Erzeugung, am Kaffeehandel oder am Kaffeetransport nicht finanziell beteiligt sein.

Bei Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegenehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich sind, nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 21 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Der Rat kann alle zweckdienlichen Abmachungen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und deren SpezialOrganisationen sowie mit anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen Organisationen treffen. Der Rat kann diese Organisationen oder jede andere Organisation, die sich mit Kaffee befasst, einladen, Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden.

1300 Kapitel V Privilegien und Immunitäten Artikel 22 Privilegien und Immunitäten 1

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat namentlich die Fähigkeit, Verträge abzuschliessen, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

2 Die Regierung des Landes, in dem die Organisation ihren Sitz hat (nachstehend «Regierung des Gastlandes» genannt), schliesst mit der Organisation so bald als möglich ein Abkommen ab, das vom Rat zu genehmigen ist und das folgende Punkte regelt : den Status, die Privilegien und die Immunitäten der Organisation, des Exekutivdirektors und des Personals sowie der Vertreter der Mitgliedländer für die Dauer des zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Regierung des Gastlandes.

3 Das in Absatz 2 vorgesehene Abkommen ist unabhängig von diesem Abkommen. Es enthält die Bedingungen für seine Beendigung.

4 Sofern im Rahmen des in Absatz 2 vorgesehenen Abkommens keine anderen steuerlichen Massnahmen getroffen werden, gewährt die Regierung des Gastlandes : a die Steuerbefreiung auf den Entgelten, welche die Organisation ihren Bediensteten entrichtet, wobei sich dieses Privileg nicht auf die Staatsangehörigen des betreffenden Landes zu erstrecken braucht und b die Steuerbefreiung für Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte der Organisation.

5

Nach Genehmigung des in Absatz 2 vorgesehenen Abkommens kann die Organisation mit einem oder mehreren anderen Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Vereinbarungen betreffend die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die zur Durchführung des Internationalen Kaffeeabkommens notwendig sein können.

Kapitel VI Finanzfiragen Artikel 23 Finanzfragen

l

Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat sowie für die Vertreter im Exekutivkomitee und in den Ausschüssen des Rates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Regierungen getragen.

1301 2

3

Die anderen für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Ausgaben werden aus den gemäss Artikel 24 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Der Rat kann jedoch für gewisse Dienste eine Entschädigung verlangen.

Das Rechnungsjahr der Organisation entspricht dem Kaffeejahr.

Artikel 24 Annahme des Budgets und Festsetzung der Beiträge

1

In der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres genehmigt der Rat das Verwaltungsbudget der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes an dieses Budget fest.

2

Der Beitrag jedes Mitgliedes an das Budget für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder im Zeitpunkt der Genehmigung des Budgets für das betreffende Jahr.

Tritt jedoch zu Beginn des Rechnungsjahres, für das die Beiträge festgesetzt werden, eine Änderung in der Stimmenverteilung unter den Mitgliedern gemäss Artikel 12, Absatz 5 ein, so werden die Beiträge für das betreffende Jahr entsprechend angeglichen. Um die Beiträge festzusetzen, werden die Stimmen eines jeden Mitgliedes ohne Rücksicht auf einen allfälligen Stimmrechtsentzug und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen berechnet.

3

Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der Organisation nach dem Inkrafttreten des Abkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnittes fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge zu ändern.

Artikel 25 Beitragszahlung

\

Die Beiträge zum Verwaltungsbudget für jedes Rechnungsjahr sind in frei konvertierbarer Währung am ersten Tag des betreffenden Rechnungsjahres zu zahlen.

2 Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung seines vollen Beitrages zum Verwaltungsbudget nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit des Beitrages nach, so wird ihm sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch das Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee für sich abzugeben oder abgeben zu lassen, solange entzogen, bis der Beitrag entrichtet ist. Jedoch werden dem Mitglied seine anderen Rechte nicht entzogen, noch wird es von seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen befreit, es sei denn, dass der Rat dies mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit bescbliesst.

3 Ein Mitglied, dem sein Stimmrecht gemäss Absatz 2 oder gemäss Artikel 37, 45,48, 54 oder 59 zeitweilig entzogen worden ist, bleibt dennoch zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.

1302 Artikel 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnung Nach Abschluss jedes Rechnungsjahres wird dem Rat so bald als möglich eine von unabhängigen Rechnungsprüfern kontrollierte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Organisation während des betreffenden Rechnungsjahres zur Genehmigung und Veröffentlichung vorgelegt.

Kapitel VII Ausfuhrregelung Artikel 27 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder 1

Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Handelspolitik so zu gestalten, dass die rn Artikel l und insbesondere in dessen Absatz 4 genannten Ziele verwirklicht werden können. Sie sind sich in dem Wunsche einig, das Abkommen so anzuwenden, dass das Realeinkommen aus der Kaffeeausfuhr nach und nach gesteigert werden kann, um es mit dem Bedarf an Devisen, den ihre Pläne für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zur Folge haben, in Einklang zu bringen.

2

Indem sie, wie in diesem Kapitel vorgesehen, Quoten festsetzen und auch die übrigen Bestimmungen des Abkommens anwenden, um diese Ziele zu erreichen, erachten es die Mitglieder als erforderlich, dass allgemeine Niveau der Kaffeepreise nicht unter das allgemeine Niveau dieser Preise im Jahre 1962 herabsinken zu lassen.

3

Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, dass es wünschbar ist, den Verbrauchern Preise zuzusichern, welche angemessen sind und die angestrebte Steigerung des Verbrauches nicht behindern.

Artikel 28 A usfuhr- Grundquoten

Vom l .Oktober 1968 an haben die Ausfuhrländer die in Anhang A angegebenen Ausfuhr-Grundquoten.

Artikel 29 Grundquoten einer Mitgliedergruppe Bilden zwei oder mehr der im Anhang A angeführten Länder eine Mitgliedergruppe im Sinne von Artikel 5, so werden die für diese Länder angegebenen Ausfuhr-Grundquoten zusammengerechnet; die Gesamtmenge gilt als Einzelgrundquote im Sinne dieses Kapitels.

1303 Artikel 30 Festsetzung der Jahres-Ausfuhrquoten 1

Spätestens 30 Tage vor Beginn jedes Kaffeejahres nimmt der Rat mit Zweidrittelsmehrheit eine Schätzung der gesamten Welteinfuhren für das folgende Kaffeejahr und eine Schätzung der voraussichtlichen Ausfuhren aus Nichtmitgliedsländern vor.

2

Unter Berücksichtigung dieser Schätzungen setzt der Rat unverzüglich die Jahres-Ausfuhrquoten für alle Ausfuhr-Mitglieder fest. Diese Jahresquoten werden ausgedrückt in einem für alle Ausfuhr-Mitglieder gleichen Prozentsatz der in Anhang A angegebenen Ausfuhr-Grundquoten ; ausgenommen hievon sind Mitglieder, deren Jahresquote den Bestimmungen des Absatzes 2 von Artikel 31 unterliegt.

Artikel 31 Zusätzliche Bestimmungen für Ausfuhr-Grundquoten und Jahresquoten

1

Keine Ausfuhr-Grundquote wird einem Ausfuhr-Mitglied zugeteilt, dessen jährliche ermächtigte Ausfuhren während der vorangehenden drei Jahre durchschnittlich weniger als 100000 Sack betrugen; seine jährliche Ausfuhrquote wird gemäss Absatz 2 berechnet. Sobald diese jährliche Ausfuhrquote 100000 Sack erreicht hat, teilt der Rat dem betreffenden Ausfuhr-Mitglied eine Grundquote zu.

2

Ohne Präjudiz für die Fussnote 2) zu Anhang A erhält jedes Ausfuhr-Mitglied, dem keine Ausfuhr-Grundquote zugeteilt worden ist, für das Kaffeejahr 1968/1969 die in der Fussnote 1) zu Anhang A angeführte Quote. In jedemfolgenden Jahr wird die Quote, vorbehaltlich Absatz 3, um 10 Prozent dieser anfänglichen Quote erhöht, bis die in Absatz l genannte Höchstmenge von 100000 Sack erreicht ist.

3

Spätestens am 31. Juli jedes Jahres gibt jedes in Frage kommende Mitglied dem Exekutivdirektor - der darüber den Rat in Kenntnis setzt - die Kaffeemenge bekannt, über die es im Laufe des folgenden Kaffeejahres voraussichtlich für die Ausfuhr unter Quote verfügen wird. Diese Menge wird zur Quote des Ausfuhr-Mitgliedes für das folgende Kaffeejahr, vorausgesetzt, dass sie die in Absatz 2 festgelegten Grenzen nicht überschreitet.

4

Ausfuhr-Mitglieder, denen keine Grundquote zugeteilt wurde, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 27,29,32,34,35, 38 und 40.

5

Treuhandgebiete, die auf Grund eines mit den Vereinten Nationen geschlossenen Treuhandabkommens verwaltet werden, und deren jährliche Ausfuhren in andere Länder als ihre Verwaltungsmacht 100 000 Sack nicht überschreiten, unterliegen nicht den Quotenbestimmungen des Abkommens, solange ihre Ausfuhren diese Mengen nicht überschreiten.

1304 Artikel 32 Festsetzung vierteljährlicher Ausfuhrquoten 1

Unmittelbar nach Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten setzt der Rat für jedes Ausfuhr-Mitglied vierteljährliche Ausfuhrquoten fest, um während des ganzen Kaffeejahres ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Angebot und erwarteter Nachfrage herzustellen.

2 Diese Quoten sollen so nahe wie möglich bei 25 Prozent der jährlichen Ausfuhrquote jedes Mitgliedes in dem in Betracht kommenden Kaffeejahr liegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als 30 Prozent im ersten Vierteljahr, 60 Prozent im ersten Halbjahr und 80 Prozent im ersten Dreivierteljahr eines Kaffeejahres ausführen. Sind die Ausfuhren eines Mitgliedes in einem Vierteljahr niedriger als seine Quote für diesen Zeitabschnitt, so wird die nicht ausgenutzte Restmenge der Quote für das nächste Vierteljahr des betreffenden Kaffeejahres hinzugerechnet.

Artikel 33 Anpassung der

Jahfes-Ausfuhrquoten

Wenn die Marktlage es erfordert, kann der Rat die Gesamthöhe der Quoten überprüfen und den gemäss Artikel 30, Absatz 2 festgesetzten Prozentsatz der Ausfuhr-Grundquoten ändern. Dabei berücksichtigt der Rat alle etwaigen Angebotsverknappungen bei den Mitgliedern.

Artikel 34 Mitteilung von Verknappungen 1

Die Ausfuhr-Mitglieder verpflichten sich, dem Rat so bald als möglich im im Laufe des Kaffeejahres, spätestens aber am Ende des achten Monates desselben, sowie zu den vom Rat allenfalls festgesetzten späteren Zeitpunkten mitzuteilen, ob sie genügend Kaffee vorrätig haben, um ihre Ausfuhrquote für das betreifende Jahr voll auszunützen.

2 Der Rat berücksichtigt diese Mitteilungen bei seinem Entscheid darüber, ob die Gesamthöhe der Ausfuhrquoten gemäss Artikel 33 angepasst werden soll.

Artikel 35 Anpassung der vierteljährlichen Ausfuhrquoten 1

Der Rat ändert bei Vorliegen der in diesem Artikel aufgeführten Umstände die gemäss Artikel 32, Absatz l für jedes Mitglied festgesetzten vierteljährlichen Ausfuhrquoten.

2 Ändert der Rat die jährlichen Ausfuhrquoten gemäss Artikel 33, so wirkt sich diese Änderung auch auf die Quoten für das laufende Vierteljahr, für das laufende und die noch verbleibenden Vierteljahre oder für die noch verbleibenden Vierteljahre des betreffenden Kaffeejahres aus.

1305 3

Abgesehen von der in Absatz 2 vorgesehenen Änderung kann der Rat, wenn es die Marktlage seiner Ansicht nach erfordert, die Ausfuhrquoten für das laufende und die noch verbleibenden Vierteljahre des gleichen KaffeeJahres anpassen, ohne jedoch die jährlichen Ausfuhrquoten zu ändern.

4 Vertritt ein Ausfuhr-Mitglied auf Grund aussergewöhnlicher Umstände die Auffassung, dass die in Artikel 32, Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen seine Wirtschaft voraussichtlich ernsthaft schädigen würden, so kann der Rat auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedes geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 57 treffen. Das betreffende Mitglied muss einen Nachweis über die Schädigung erbringen und die Erhaltung der Preisstabilität ausreichend gewährleisten. Der Rat darf jedoch ein Mitglied keinesfalls ermächtigen, mehr als 35 Prozent seiner jährlichen Ausfuhrquote im ersten Vierteljahr, 65 Prozent im ersten Halbjahr und 85 Prozent im ersten Dreivierteljahr des Kaffeejahres auszuführen.

5 Alle Mitglieder anerkennen, dass innerhalb kurzer Zeit auf tretende wesentliche Preisschwankungen die grundlegende Preistendenz ungebührlich verzerren, Erzeuger wie Verbraucher ernstlich beunruhigen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden können. Treten solche Schwankungen im allgemeinen Preisniveau innerhalb kurzer Zeit auf, so können die Mitglieder die Abhaltung einer Sitzung des Rates beantragen, der mit beiderseitiger einfacher Mehrheit die Gesamthöhe der geltenden vierteljährlichen Ausfuhrquoten überprüfen kann.

6 Stellt der Rat fest, dass ein scharfer und ungewöhnlicher Anstieg oder Rückgang des allgemeinen Preisniveaus auf eine künstliche Beeinflussung des Kaffeemarktes durch Vereinbarungen zwischen den Importeuren oder Exporteuren oder beiden zurückzuführen ist, so entscheidet er mit einfacher Mehrheit, durch welche Abhilfemassnahmen die Gesamthöhe der geltenden vierteljährlichen Ausfuhrquoten angepasst werden soll.

Artikel 36 Verfahren zur Anpassung der Ausfuhrquoten 1

Die Festsetzung und Anpassung der jährlichen Ausfuhrquoten durch den Rat erfolgt, indem er die Ausfuhr-Grundquoten jedes Mitgliedes um den gleichen Prozentsatz ändert; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 31 und 37.

2 Die gemäss Artikel 35, Absätze 2,3,5 und 6 durchgeführten allgemeinen Änderungen sämtlicher vierteljährlicher Ausfuhrquoten erfolgen gemäss den vom Rat zu diesem Zweck festgelegten Regeln anteilmässig für die einzelnen vierteljährlichen Ausfuhrquoten. Diese Regeln haben die verschiedenen Prozentsätze der jährlichen Ausfuhrquoten zu berücksichtigen, welche die einzelnen Mitglieder in jedem Vierteljahr des Kaffeejahres ausgeführt haben oder auszuführen berechtigt sind.

3 Alle Beschlüsse des Rates über die Festsetzung und Anpassung der jährlichen und vierteljährlichen Ausfuhrquoten gemäss den Artikeln 30,32,33 und 35

1306 werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit gefasst.

Artikel 37 Zusätzliche Bestimmungen zur Anpassung der Ausfuhrquoten 1

Neben der Festsetzung der jährlichen Ausfuhrquoten auf Grund der geschätzten Gesamthöhe der Welteinfuhren und -ausführen gemäss Artikel 30 ist der Rat dafür besorgt, dass a den Verbrauchern die von ihnen gewünschten Kaffeesorten zur Verfügung stehen, b die Preise der verschiedenen Kaffeesorten angemessen sind und c innerhalb kurzer Zeit keine scharfen Preisschwankungen auftreten.

2

Um diese Ziele zu erreichen, kann der Rat, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 36, ein System zur Anpassung der jährlichen und vierteljährlichen Quoten auf Grund der Preisbewegungen der hauptsächlichsten Kaffeesorten schaffen. Der Rat setzt jedes Jahr die Höchstrnenge fest, sie darf 5 Prozent nicht übersteigen, um welche die Jahresquoten herabgesetzt werden können, ganz unabhängig vom schliesslich gewählten System. Im Rahmen eines solchen Systems kann der Rat Preisabstufungen und Preisspannen für die verschiedenen Kaffeesorten festsetzen. Zu diesem Zweck berücksichtigt er insbesondere die Preistendenzen.

3 Die Beschlüsse des Rates gemäss Absatz 2 werden mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit gefasst.

Artikel 38 Einhaltung der Ausfuhrquoten 1

Ausfuhr-Mitglieder, die der Quotenordnung unterstellt sind, haben diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur vollständigen Einhaltung aller Bestimmungen des Abkommens bezüglich der Quoten erforderlich sind. Ausser den Massnahmen, die selbst zu ergreifen der Rat sich gegebenenfalls veranlasst sehen könnte, kann er mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit von diesen Mitgliedern verlangen, zusätzliche Massnahmen zur wirksamen Anwendung des in diesem Abkommen vorgesehenen Quotensystems zu treffen.

2 Die Ausfuhr-Mitglieder dürfen die ihnen zugeteilten jährlichen und vierteljährlichen Ausfuhrquoten nicht überschreiten.

3 Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied in irgendeinem Vierteljahr seine Quote, so zieht der Rat von einer oder mehreren nachfolgenden Quoten dieses Mitgliedes eine Gesamtmenge in Höhe von 110 Prozent der Überschreitung ab.

4 Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied während der Geltungsdauer dieses Abkommens seine vierteljährliche Quote zum zweitenmal, so zieht der Rat von einer oder mehreren seiner nachfolgenden Quoten eine Gesamtmenge in der doppelten Höhe der Überschreitung ab.

1307 5

Überschreitet ein Ausfuhr-Mitglied während der Geltungsdauer dieses Abkommens seine vierteljährliche Quote zum drittenmal oder öfter, so nimmt der Rat den in Absatz 4 vorgesehenen Abzug vor und entzieht dem betreffenden Mitglied so lange das Stimmrecht, bis er entschieden hat, ob gemäss Artikel 67 der Ausschluss dieses Mitgliedes aus der Organisation zu verlangen ist.

6

In Übereinstimmung mit der vom Rat aufgestellten Geschäftsordnung werden die in den Absätzen 3,4 und 5 genannten Abzüge von den Quoten sowie die in Absatz 5 genannten zusätzlichen Massnahmen vom Rat unmittelbar nach Erhalt der notwendigen Informationen vorgenommen.

Artikel 39 Kaffeelieferungen

aus abhängigen Territorien

1

Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels gelten Kaffeelieferungen aus einem abhängigen Territorium eines Mitgliedes in sein Mutterland oder in ein anderes von diesem abhängiges Territorium zum internen Gebrauch daselbst oder in einem anderen vom Mutterland abhängigen Territorium nicht als Kaffeeausfuhr und unterliegen nicht den Beschränkungen der Ausfuhrquoten; diese Regelung gilt, wenn das betreffende Mitglied dem Rat genehme Abmachungen für die Überwachung des Reexportes und für alle anderen Angelegenheiten trifft, die nach Feststellung des Rates mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängen und sich aus den besonderen Beziehungen zwischen dem Mutterland des Mitgliedes und seinen abhängigen Territorien ergeben.

2 Der Kaffeehandel zwischen einem Mitglied und einem seiner abhängigen Territorien, das gemäss Artikel 4 oder 5 Einzelmitglied der Organisation ist oder einer Mitgliedergruppe angehört, gilt jedoch als Kaffeeausfuhr im Sinne dieses Abkommens.

Artikel 40 Ausfuhren, die nicht auf die Quoten angerechnet werden 1

Um die Steigerung des Kaffeeverbrauches in bestimmten Gebieten der Welt zu fördern, die einen geringen Verbrauch pro Kopf der Bevölkerung und erhebliche Möglichkeiten zur Konsumausweitung haben, werden vorbehaltlich Absatz 2, Buchstabe f die Ausfuhren in die in Anhang B aufgeführten Länder nicht auf die Quoten angerechnet. Der Rat überprüft jährlich den Anhang B, um festzustellen, ob eines oder mehrere Länder von dieser Liste zu streichen oder ihr sogar beizufügen sind. Falls er dies beschliesst, trifft er die entsprechenden Massnahmen.

2 Bezüglich der Ausfuhren in die in Anhang B aufgeführten Länder gilt folgendes: a Der Rat nimmt jährlich eine Schätzung der für den inländischen Verbrauch benötigten Einfuhren der in Anhang B aufgeführten Länder vor, nachdem er die im vorangehenden Jahr im Hinblick auf die Steigerung des Kaffeever-

1308 brauchs in diesen Ländern erzielten Ergebnisse überprüft und die mutmasslichen Erfolge der Werbemassnahmen und Handelsabkommen in Betracht gezogen hat. Der Rat kann diese Schätzung während des Jahres erneut überprüfen. Die Ausfuhrmitglieder dürfen in die in Anhang B aufgeführten Länder insgesamt nicht mehr als die vom Rat geschätzte Menge ausführen; zu diesem Zweck unterrichtet die Organisation diese Mitglieder regelmässig über die laufenden Ausfuhren in diese Länder. Die Ausfuhrländer unterrichten die Organisation spätestens 30 Tage nach jedem Monatsende über alle während des betreffenden Monats vorgenommenen Ausfuhren in die in Anhang B aufgeführten Länder.

b Die Mitglieder stellen der Organisation die statistischen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, die sie zur Kontrolle der in die in Anhang B aufgeführten Länder fliessenden Kaffeemenge und des dortigen Kaffeeverbrauchs benötigt.

c Die Ausfuhr-Mitglieder werden bestrebt sein, über bestehende Handelsabkommen so bald als möglich neu zu verhandeln mit dem Ziel, Bestimmungen darin aufzunehmen, welche den Reexport von Kaffee aus den in Anhang B aufgeführten Ländern auf traditionelle Märkte verhindern. Die AusfuhrMitglieder nehmen derartige Bestimmungen auch in alle neuen Handelsabkommen sowie in alle neuen Kaufverträge auf, die nicht durch Handelsabkommen gedeckt sind, gleichgültig, ob diese Verträge mit privaten Händlern oder mit staatlichen Stellen geschlossen werden.

d Um die Ausfuhren in die in Anhang B aufgeführten Länder jederzeit überwachen zu können, kennzeichnen die Ausfuhr-Mitglieder alle für diese Länder bestimmten Säcke deutlich mit den Worten «Neuer Markt» und verlangen die notwendigen Garantien, damit dieser Kaffee nicht in Länder reexportiert oder umgeleitet wird, die nicht in Anhang B aufgeführt sind. Der Rat kann zu diesem Zwecke ein entsprechendes Reglement erlassen. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der in Anhang B aufgeführten, untersagen ausnahmslos die Einfuhr jeglicher Kaffeelieferungen, die direkt oder auf Umwegen aus einem in Anhang B aufgeführten Land kommen oder die auf den Säcken selbst oder aus den Ausfuhrpapieren erkennen lassen, dass der betreffende Kaffee ursprünglich für ein in Anhang B aufgeführtes Land bestimmt war, oder die mit einem Zeugnis versehen sind, das als Bestimmung ein in Anhang B auf geführtes
Land angibt oder den Vermerk «Neuer Markt» trägt.

e Der Rat verfasst jährlich einen umfassenden Bericht über die mit Bezug auf die Entwicklung der Kaffeemärkte in den in Anhang B aufgeführten Ländern erzielten Ergebnisse.

/ Wird Kaffee, der von einem Mitglied in ein in Anhang B aufgeführtes Land ausgeführtwordenist,ineinnichtindiesemAnhang aufgeführtes Land reexportiert oder umgeleitet, so rechnet der Rat die betreffende Menge auf die Quote des Ausfuhrmitgliedes an. Der Rat kann ausserdem Artikel 38, Absatz 4 zur Anwendung bringen, entsprechend den von ihm festzulegenden

1309 Regeln. Nimmt das selbe in Anhang B aufgeführte Land erneut einen Reexport vor, so untersucht der Rat den Fall und kann das Land jederzeit von der in Anhang B enthaltenen Liste streichen, falls er dies für notwendig hält.

3

Die Ausfuhr von Kaffeebohnen als Rohstoff zur industriellen Verarbeitung für ein Erzeugnis, das nicht zum menschlichen Konsum als Getränk oder Nahrungsmittel bestimmt ist, wird nicht der Quotenordnung unterstellt, sofern der Rat an Hand von Mitteilungen des Ausfuhr-Mitgliedes die Überzeugung gewonnen hat, dass die Kaffeebohnen tatsächlich zu diesem anderen Zweck verwendet werden.

4 Der Rat kann auf Antrag eines Ausfuhr-Mitgliedes beschliessen, dass Kaffeeausfuhren, welche dieses Mitglied zu humanitären oder sonstigen nichtkommerziellen Zwecken vornimmt, nicht auf seine Quote angerechnet werden.

Artikel 41 Regionale und interregionale Preisvereinbarungen 1

Regionale und interregionale Preisvereinbarungen zwischen Ausfuhr-Mitgliedern müssen mit den allgemeinen Zielen des Abkommens vereinbar sein und sind beim Rat zu hinterlegen. In den Vereinbarungen sind die Interessen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher sowie die Ziele des Abkommens zu berücksichtigen. Ist ein Mitglied der Organisation der Ansicht, dass eine solche Vereinbarung Auswirkungen haben könnte, die den Zielen des Abkommens nicht entsprechen, so kann es den Rat ersuchen, die Vereinbarung mit den beteiligten Mitgliedern auf seiner nächsten Tagung zu erörtern.

2 In Konsultation mit den Mitgliedern und mit regionalen Organisationen, denen diese angehören, kann der Rat für verschiedene Kaffeesort en und -qualitäten unterschiedliche Preisabstufungen empfehlen, welche die Mitglieder durch ihre Preispolitik anstreben sollten.

3 Treten innerhalb kurzer Zeit scharfe Preisschwankungen bei denjenigen Kaffeesorten und -qualitäten auf, für die auf Grund einer gemäss Absatz 2 abgegebenen Empfehlung unterschiedliche Preisabstufungen festgelegt wurden, so kann der Rat geeignete Abhilfemassnahmen empfehlen.

Artikel 42 Untersuchung der Markttendenz Der Rat beobachtet ständig die Tendenz des Kaffeemarktes, um eine entsprechende Preispolitik empfehlen zu können, wobei er die durch das Quotensystem des Abkommens erzielten Ergebnisse berücksichtigt.

1310 Kapitel VIII Ursprungs- und Reexportzeugnisse Artikel 43 Ursprungs- und Reexportzeugnisse 1

Jede Kaffeeausfuhr durch ein Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet der Kaffee erzeugt wurde, muss von einem gültigen Ursprungszeugnis, das dem vom Rat erlassenen Reglement entspricht, begleitet sein. Dieses Zeugnis muss von einer geeigneten Stelle ausgestellt sein, die vom betreffenden Mitglied beauftragt und von der Organisation anerkannt wurde. Die Mitglieder bestimmen die Anzahl der von ihnen benötigten Zeugniskopien. Original und Kopien sind fortlaufend zu numerieren. Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, ist das Originalzeugnis den Ausfuhrpapieren beizufügen, während eine Kopie vom betreffenden Mitglied unverzüglich der Organisation zuzustellen ist. Eine Ausnahme bilden die für Kaffeeausfuhren nach Nichtmitgliedländern ausgestellten Zeugnisse, deren Originale vom betreffenden Mitglied der Organisation direkt zuzustellen sind.

2

Jeder Reexport von Kaffee durch ein Mitglied muss von einem gültigen Reexportzeugnis begleitet sein, das dem vom Rat erlassenen Reglement entspricht. Dieses Zeugnis muss von einer geeigneten Stelle, die vom betreffenden Mitglied beauftragt und von der Organisation anerkannt wurde, ausgestellt sein und bescheinigen, dass der in Frage stehende Kaffee in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens eingeführt wurde. Die Mitglieder bestimmen die Anzahl der von ihnen benötigten Zeugniskopien. Original und Kopien sind fortlaufend zu numerieren. Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, ist das Originalzeugnis den Reexportpapieren beizufügen, während eine Kopie vom betreffenden Mitglied unverzüglich der Organisation zuzustellen ist. Eine Ausnahme bilden die für Reexporte von Kaffee nach Nichtmitgliedländern ausgestellten Zeugnisse, deren Originale der Organisation direkt zuzustellen sind.

3

Jedes Mitglied teilt der Organisation diejenige staatliche oder nichtstaatliche Stelle mit, die von ihm beauftragt wurde, die in den Absätzen l und 2 vorgesehenen Funktionen zu übernehmen und die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden. Die Organisation wird die beauftragten nichtstaatlichen Stellen namentlich anerkennen, nachdem das betreffende Mitglied den Nachweis erbracht hat, dass die Stelle in der Lage und gewillt ist, die Verantwortung des Mitgliedes bezüglich der auf Grund dieses Abkommens erlassenen Vorschriften zu übernehmen. Der Rat kann gegebenenfalls jederzeit erklären, dass er eine bestimmte nichtstaatliche Stelle nicht mehr anerkennen kann. Der Rat trifft, entweder unmittelbar oder durch eine weltweite Organisation von internationalem Ansehen, alle notwendigen Massnahmen, um jederzeit die von den einzelnen Mitgliedern ausgeführten Kaffeemengen nachprüfen und den Nachweis beibringen zu können, dass die Ursprungs- und Reexportzeugnisse ordnungsgemäss ausgestellt und verwendet werden.

1311 4

Die nichtstaatlichen Organismen, die gemäss Absatz 3 als Zeugnisstellen anerkannt sind, bewahren die Verzeichnisse der ausgestellten Zeugnisse sowie die diesbezüglichen Belege mindestens zwei Jahre auf. Bevor eine solche Zeugnisstelle gemäss Absatz 3 anerkannt wird, hat sie sich zu verpflichten, die genannten Verzeichnisse der Organisation zu Inspektionszwecken zur Verfügung zu halten.

5 Die Mitglieder untersagen die Einfahr aller Kaffeelieferungen, die von einem anderen Mitglied stammen, gleichgültig, ob dieser Kaffee unmittelbar oder durch Vermittlung eines Nichtmitgliedes eingeführt werden soll, wenn diese Lieferungen nicht von einem gültigen, dem vom Rat erlassenen Reglement entsprechenden Ursprungszeugnis oder von einem Reexportzeugnis begleitet sind.

6 Kleine Kaffeemengen in vom Rat festgelegter Form sowie Kaffee zum Verbrauch an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder anderen internationalen Transportmitteln unterliegen nicht den Bestimmungen der Absätze l und 2.

Kapitel IX Verarbeiteter Kaffee Artikel 44 Massnahmen in bezug auf verarbeiteten Kaffee Kein Mitglied wendet behördliche Massnahmen an, welche die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Kaffee in ein anderes Mitgliedland beeinflussen, sofern diese Massnahmen als Ganzes betrachtet mit Bezug auf dieses andere Mitglied auf eine unterschiedliche Behandlung zugunsten von verarbeitetem Kaffee im Vergleich zum Rohkaffee hinauslaufen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung haben die Mitglieder folgendes gebührend zu beachten : a die besondere Lage der in Anhang B aufgeführten Märkte ; b die unterschiedliche Behandlung der Einfuhren oder Wiederausfuhren von Kaffee in dessen verschiedenen Formen in einem Einfuhr-Mitgliedland.

2 a Sofern ein Mitglied der Ansicht ist, dass Absatz l nicht eingehalten wird, kann es beim Exekutivdirektor eine schriftliche Beschwerde mit einem ausführlichen Bericht über die Tatsachen einreichen, die seine Meinung begründen, sowie mit einer Beschreibung der Massnahmen, die seiner Ansicht nach getroffen werden sollten. Der Exekutivdirektor benachrichtigt unverzüglich das Mitglied, gegen welches Beschwerde erhoben wurde und sucht um dessen Stellungnahme nach. Er fordert die beiden Mitglieder auf, eine beidseitig befriedigende Lösung zu finden und unterbreitet dem Rat so bald als möglich einen ausführlichen Bericht unter Angabe
der Massnahmen, die nach Ansicht des beschwerdeführenden Mitgliedes getroffen werden sollten, sowie der Stellungnahme der anderen Partei.

b Sofern innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Beschwerde durch den Exekutivdirektor keine Lösung gefunden wurde, setzt dieser spätestens 40 Tage nach Empfang der Beschwerde ein Schiedsgericht ein. Diesem gehören an: 1

1312 (i) eine vom beschwerdef ührenden Mitglied bezeichnete Person ; (ii) eine von demjenigen Mitglied bezeichnete Person, gegen welches sich die Beschwerde richtet; (iii) ein im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneter Vorsitzender; falls sich die beiden Parteien nicht einigen können, wird der Vorsitzende von den gemäss Alinea (i) und (ii) bezeichneten zwei Personen bestellt.

c Sofern das Schiedsgericht nicht innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Beschwerde durch den Exekutivdirektor vollständig bezeichnet ist, werden die restlichen Schiedsrichter innerhalb von 10 weiteren Tagen vom Vorsitzenden des Rates nach Konsultation der betreffenden Mitglieder ernannt.

d Keiner der Schiedsrichter darf Staatsbeamter einer Streitpartei sein oder am Ausgang der Streitigkeit irgendein Interesse haben.

e Die betreffenden Mitglieder erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und geben alle sachdienlichen Auskünfte.

/ Das Schiedsgericht hat auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach seiner Einsetzung festzustellen, ob und zutreffendenfalls in welchem Ausmass eine unterschiedliche Behandlung besteht.

g Das Schiedsgericht trifft alle seine Beschlüsse, sowohl in Sach- als auch in Verfahrensfragen, nötigenfalls mit der Mehrheit der Stimmen.

h Der Exekutivdirektor verständigt unverzüglich die betroffenen Mitglieder und den Rat über die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts.

i Die Kosten des Schiedsgerichts werden dem Verwaltungsbudget der Organisation belastet.

3 a Sofern festgestellt wurde, dass eine unterschiedliche Behandlung besteht, wird dem betreffenden Mitglied eine Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts eingeräumt, um die Lage in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts zu bringen. Das Mitglied teilt dem Rat die Massnahmen mit, die es zu treffen beabsichtigt.

b Sofern das beschwerdeführende Mitglied nach Ablauf dieser Frist der Ansicht ist, dass die Lage nicht berichtigt worden ist, kann es, nachdem es den Rat benachrichtigt hat, Gegenmassnahmen treffen, die in der Wirkung nicht weitergehen dürfen, als zur Behebung der vom Schiedsgericht festgestellten unterschiedlichen Behandlung notwendig ist; sie sind einzustellen, sobald die unterschiedliche Behandlung aufhört.

c Die in Frage stehenden Mitglieder
halten den Rat über die von ihnen ergriffenen Massnahmen auf dem laufenden.

4 Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Anwendung von Gegenmassnahmen Rücksicht zu nehmen auf das Bedürfnis der Entwicklungsländer, die Grundlagen ihrer Wirtschaft unter anderem durch Industrialisierung und Ausfuhr von Industrieprodukten zu erweitern, sowie das Erforderliche vorzukehren, damit die Bestimmungen dieses Artikels gegenüber allen Mitgliedern, die sich in der gleichen Lage befinden, in gleicher Weise angewendet werden.

1313

5

Keine Bestimmung dieses Artikels soll ein Mitglied daran hindern, dem Rat unter diesem Artikel eine Frage zu unterbreiten oder gestützt auf Artikel 58 oder 59 vorzugehen, vorausgesetzt, dass dadurch weder ein auf Grund dieses Artikels eingeleitetes Verfahren ohne die Zustimmung der in Frage stehenden Mitglieder unterbrochen, noch die Aufnahme eines solchen Verfahrens verhindert wird, es wäre denn, dass ein Verfahren gemäss Artikel 59 in bezug auf die gleiche Frage bereits abgeschlossen worden ist.

6

Alle in diesem Artikel erwähnten Fristen können durch Vereinbarung der in Frage stehenden Mitglieder abgeändert werden.

Kapitel X Regelung der Einfuhren Artikel 45 Regelung der Einfuhren

1

Um zu verhindern, dass Ausfuhrländer, die nicht Mitglieder sind, ihre Ausfuhren auf Kosten der Mitglieder erhöhen, beschränkt jedes Mitglied seine Jahreseinfuhren von Kaffee, der in Nichtmitgliedländern erzeugt wird, auf eine Menge, die seine durchschnittlichen Kaffee-Einfuhren aus diesen Ländern in den Kalenderjahren I960,1961 und 1962nicht übersteigt.

2

Der Rat kann diese mengenmässigen Beschränkungen mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit vorübergehend einstellen oder abändern, falls er dies zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens für notwendig hält.

3

Der Rat bereitet jährliche Berichte vor über die Menge von in Nichtmitgliedländern erzeugtem Kaffee, deren Einfuhr erlaubt ist, sowie vierteljährliche Berichte über die von den einzelnen Einfuhrmitgliedern gestützt auf Absatz l getätigten Einfuhren.

4

Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen stehen zuwiderlaufenden zwei- oder mehrseitigen Verpflichtungen nicht entgegen, die ein Einfuhr-Mitglied vor dem 1. August 1962 mit Nichtmitgliedländern eingegangen ist; jedoch hat ein Einfuhr-Mitglied solche zuwiderlaufenden Verpflichtungen so zu erfüllen, dass der Widerspruch zu den vorhergehenden Absätzen auf ein Mindestmass beschränkt wird; es hat ferner Massnahmen zu ergreifen, um seine Verpflichtungen so bald als möglich mit diesen Absätzen in Einklang zu bringen und dem Rat die Einzelheiten der zuwiderlaufenden Verpflichtungen sowie der zur Verminderung oder Beseitigung des Widerspruchs getroffenen Massnahmen mitzuteilen.

5

Kommt ein Einfuhr-Mitglied den Verpflichtungen der vorhergehenden Absätze nicht nach, so kann ihm der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomiteefür sich abzugeben oderfür sich abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen.

Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.I

83

1314 Kapitel XI Erhöhung des Verbrauchs Artikel 46 Werbung 1

Der Rat fördert die Werbung zugunsten des Kaffeeverbrauchs. Zu diesem Zweck kann der Rat einen Sonderausschuss mit dem Ziel beibehalten, den Kaffeeverbrauch ohne Rücksicht auf Herkunft, Sorte oder Bezeichnung des Kaffees in den Einfuhrländern mit allen geeigneten Mitteln zu fördern undf ür den Kaffee als Getränk die höchste Qualität und Reinheit anzustreben.

2 Für diesen Ausschuss gilt folgendes : a Die Kosten des Werbeprogramms werden aus Beiträgen der Ausfuhr-Mitglieder gedeckt.

b Einfuhr-Mitglieder können sich am Werbeprogramm ebenfalls finanziell beteiligen.

c Die Zusammensetzung des Ausschusses beschränkt sich auf Mitglieder, die zum Werbeprogramm beitragen.

d Umfang und Kosten des Programms werden vom Rat überprüft.

e Die Statuten des Ausschusses werden vom Rat genehmigt.

/ Bevor in einem Land mit einer Werbekampagne begonnen wird, hat der Ausschuss die Zustimmung des betreffenden Mitgliedes einzuholen.

g Der Ausschuss überwacht alle finanziellen Mittel für die Werbung und genehmigt alle diesbezüglichen Abrechnungen.

3 Die laufenden Verwaltungsausgaben für das unmittelbar in der Werbung tätige ständige Personal der Organisation werden, abgesehen von den Reisekosten zu Werbezwecken, dem Verwaltungsbudget der Organisation belastet.

Artikel 47 Beseitigung von Verbrauchshindernissen 1

Die Mitglieder anerkennen die ausserordentliche Bedeutung einer möglichst schnellen und starken Steigerung des Kaffeeverbrauchs, insbesondere durch schrittweise Beseitigung der Hindernisse, die einer solchen Steigerung im Wege stehen.

2 Die Mitglieder anerkennen, dass zur Zeit Massnahmen in Kraft sind, die eine Erhöhung des Kaffeeverbrauchs mehr oder weniger behindern können, so insbesondere a Einfuhrregelungen für Kaffee, einschliesslich der Präferenz- und anderer Zölle, Kontingente, Tätigkeit staatlicher Einfuhrmonopole und amtlicher Einkaufsstellen sowie sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken,

1315

3

4

5 6

b Ausfuhrregelungen in bezug auf direkte oder indirekte Subventionen und sonstige Verwaltungsregelungen und Handelspraktiken und c innerstaatliche Handelsverhältnisse und inländische Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften, die den Verbrauch beeinträchtigen können.

Die vorerwähnten Ziele sowie die Bestimmungen von Absatz 4 berücksichtigend, bestreben sich die Mitglieder, den Abbau der Kaffeezölle fortzusetzen oder andere Massnahmen zur Beseitigung der einer Verbrauchssteigerung im Wege liegenden Hindernisse zu treffen.

In Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses und im Geist des Anhanges AII l der Schlussakte der ersten Konferenz für Handel und Entwicklung der Vereinten Nationen (UNCTAD) verpflichten sich die Mitglieder, Mittel und Wege zu suchen, um die in Absatz 2 erwähnten Hindernisse für eine Steigerung des Handels und des Verbrauchs schrittweise abzubauen und schliesslich, soweit möglich, zu beseitigen oder deren Auswirkungen erheblich zu verringern.

Die Mitglieder unterrichten den Rat über die von ihnen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels getroffenen Massnahmen.

Der Rat kann, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen, den Mitgliedern jede nützliche Empfehlung machen. Er wird die erzielten Ergebnisse an der ersten Tagung des Kaffeejahres 1969/1970 überprüfen.

Kapitel XII Produktionspolitik und Produktionsbeschränkung Artikel 48 Produktionspolitik und Produktionsbeschränkung

1

Jedes Produktions-Mitglied verpflichtet sich, seine Kaffee-Erzeugung auf diejenige Menge abzustimmen, die für den einheimischen Verbrauch, die erlaubten Ausfuhren und die in Artikel 49 bezeichneten Vorräte benötigt wird.

2 Vor dem 31. Dezember 1968 unterbreitet jedes Ausfuhr-Mitglied dem Exekutivkomitee das von ihm für das Kaffeejahr 1972/1973 vorgeschlagene Produktionsziel, wobei es sich auf die in Absatz l aufgeführten Elemente stützt. Dieses Produktionsziel gilt als genehmigt, sofern es vom Exekutivkomitee nicht mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit vor dessen erster Tagung nach dem 3I.Dezember 1968 abgelehnt wird. Das Exekutivkomitee teilt die auf diese Weise genehmigten Produktionsziele dem Rate mit. Wird das von einem Ausfuhr-Mitglied vorgeschlagene Produktionsziel vom Exekutivkomitee zurückgewiesen, so empfiehlt es selber für das betreffende Mitglied das Produktionsziel. An seiner ersten Tagung nach dem 31. Dezember 1968, die spätestens bis zum 31. März 1969 stattzufinden hat, setzt der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit und im Lichte der Empfehlungen des Exekutivkomitees die einzelnen Produktionsziele für diejenigen Ausfuhr-Mitglieder fest, deren Vorschläge vom Exekutivkomitee abgelehnt worden sind oder die keine Produktionsziele vorgeschlagen haben.

1316 Kein Ausfuhr-Mitglied soll in den Genuss irgendeiner Erhöhung seiner jährlichen Ausfuhrermächtigung über das am l. April 1969 gültige Niveau kommen, solange sein Produktionsziel nicht gemäss Absatz 2 von der Organisation genehmigt oder vom Rat festgesetzt worden ist.

Der Rat setzt die Produktionsziele für Ausfuhr-Mitglieder fest, die dem Abkommen beitreten, und kann auch Produktionsziele für Produktions-Mitglieder festsetzen, die nicht Ausfuhr-Mitglieder sind.

Der Rat überwacht ständig die gemäss diesem Artikel festgesetzten oder genehmigten Produktionsziele und ändert sie, soweit erforderlich, ab, damit deren Gesamthöhe mit den Schätzungen des Weltbedarfs übereinstimmt.

Die Mitglieder verpflichten sich, die individuellen Produktionsziele, wie sie auf Grund dieses Artikels festgesetzt oder genehmigt worden sind, einzuhalten.

Jedes Produktions-Mitglied wendet zu diesem Zweck die Politik und das Vorgehen an, die ihm hiefür notwendig scheinen. Individuelle Produktionsziele, wie sie auf Grund dieses Artikels festgesetzt oder genehmigt worden sind, stellen weder Mindestzahlen dar, die die Mitglieder zu erreichen haben, noch geben sie Anrecht auf eine bestimmte Ausfuhrmenge.

Die Produktions-Mitglieder unterbreiten der Organisation in der vom Rat festgesetzten Form und zu den von ihm bestimmten Zeitpunkten periodische Berichte über die von ihnen getroffenen Massnahmen zur Produktionskontrolle sowie zur Einhaltung der Produktionsziele, wie sie auf Grund dieses Artikels festgesetzt oder genehmigt worden sind. Der Rat wertet diese sowie alle anderen sachdienlichen Mitteilungen aus und trifft die Massnahmen allgemeiner oder bestimmter Natur, die er für notwendig oder angebracht hält.

Stellt der Rat fest, dass ein Produktions-Mitglied die zur Einhaltung dieses Artikels angebrachten Massnahmen nicht trifft, so kommt das betreffende Mitglied nicht in den Genuss einer nachfolgenden Erhöhung seiner jährlichen Ausfuhrermächtigung, und es kann ihm zudem sein Stimmrecht gemäss Artikel 59, Absatz 7 zeitweilig entzogen werden, bis der Rat den Nachweis besitzt, dass das betreffende Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber diesem Artikel erfüllt.

Zeigt es sich jedoch, dass das Mitglied nach Ablauf einer zusätzlichen vom Rat bestimmten Frist die erforderlichen Massnahmen immer noch nicht getroffen hat, um eine
den Zielen dieses Artikels entsprechende Politik in die Tat umzusetzen, so kann der Rat gemäss Artikel 67 den Ausschluss dieses Mitgliedes aus der Organisation Verlangen.

Die Organisation gewährt den Mitgliedern auf Verlangen und zu Bedingungen, die vom Rat festgelegt werden können, jede in ihrer Macht liegende Unterstützung zur Verwirklichung der in diesem Artikel verfolgten Ziele.

Die Einfuhr-Mitglieder verpflichten sich, mit den Ausfuhr-Mitgliedern bei der Durchführung ihrer Pläne zur Anpassung der Kaffee-Erzeugung gemäss Absatz l zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben die Einfuhrmitglieder davon abzusehen, zwecks Durchführung einer Produktionspolitik, die den Zielen dieses Artikels zuwiderläuft, direkte finanzielle Hilfe zu gewähren oder entsprechende Vorschläge einer internationalen Organisation, der sie angehören, zu unterstüt-

1317 zen, sei nun das nutzniessende Land Mitglied oder nicht des Internationalen Kaffeeabkommens. Die Organisation wird mit den in Frage kommenden internationalen Organisationen in enger Verbindung bleiben, um sich ihre grösstmögliche Zusammenarbeit zur Durchführung dieses Artikels zu sichern.

11 Alle in diesem Artikel vorgesehenen Beschlüsse sind mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit zu fassen, mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Fälle.

Kapitel XIII Steuerung der Vorräte Artikel 49 Politik in bezug auf die Vorräte 1

Zur Ergänzung von Artikel 48 kann der Rat die einzuschlagende Politik in bezug auf Kaffeevorräte in den Produktions-Mitgliedländern mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit festlegen.

2 Der Rat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit jährlich die Höhe der Kaffeevorräte in den einzelnen Ausfuhr-Mitgliedländern auf Grund der von ihm festgelegten Methoden erfasst werden kann. Die betreffenden Mitglieder haben die Durchführung dieser jährlichen Erhebung zu erleichtern.

3 Die Produktions-Mitglieder vergewissern sich, dass in ihren Ländern angemessene Einrichtungen für die richtige Lagerung der Kaffeevorräte vorhanden sind.

Kapitel XIV Verschiedene Verpflichtungen der Mitglieder Artikel 50 Konsultationen und Zusammenarbeit mit dem Handel 1

Die Organisation steht mit den zuständigen nichtstaatlichen Stellen, die sich mit dem internationalen Kaffeehandel befassen, sowie mit den Kaffeesachverständigen in enger Verbindung.

2 Die Mitglieder betätigen sich im Rahmen des Abkommens in einer Weise, die auf die herkömmlichen Handelskanäle Rücksicht nimmt. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit bemühen sie sich, den legitimen Interessen des Handels gebührend Rechnung zu tragen.

Artikel 51 Kompensationsgeschäfte Um eine Gefährdung der allgemeinen Preisstruktur zu verhindern, unterlassen die Mitglieder direkte und einzeln gekoppelte Kompensationsgeschäfte, die den Absatz von Kaffee auf den traditionellen Märkten betreffen.

1318 Artikel 52 Mischungen und Ersatzmittel 1

Die Mitglieder behalten keine Vorschriften bei, welche die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung anderer Erzeugnisse mit Kaffee zum gewerblichen Wiederverkauf als Kaffee erfordern. Die Mitglieder sind bestrebt, den Verkauf von Erzeugnissen oder die Werbung dafür unter dem Namen Kaffee zu untersagen, die als Grundrohstoff weniger als 90 Prozent des Gegenwertes von Rohkaffee enthalten.

2 Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Rat einen j ährlichen Bericht über die Art und Weise, wie die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.

3 Der Rat kann einem Mitglied empfehlen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels sicherzustellen.

Kapitel XV Saisonbedingte Finanzierung Artikel 53 Saisonbedingte Finanzierung Der Rat wird auf Ersuchen eines Mitgliedes, das auch Vertragspartei einer zweiseitigen, mehrseitigen, regionalen oder überregionalen Übereinkunft auf dem Gebiet der saisonbedingten Finanzierung ist, diese Übereinkunft überprüfen, um festzustellen, ob sie mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen vereinbar ist.

2 Der Rat kann den Mitgliedern Empfehlungen zur Lösung etwaiger einander zuwiderlaufender Verpflichtungen übermitteln.

3 Der Rat kann an Hand der ihm von den betreffenden Mitgliedern gemachten Mitteilungen allgemeine Empfehlungen abgeben, falls er dies für geeignet und angebracht hält, um denjenigen Mitgliedern zu helfen, die einer saisonbedingten Finanzierung bedürfen.

1

Kapitel XVI Diversiflkations-Fonds Artikel 54 l

Diversifikations-Fonds Hiermit wird der Diversifikations-Fonds der Internationalen Kaffeeorganisation errichtet, der dem Zweck dient, die angestrebte Beschränkung der Kaffee-Erzeugung zu fördern, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Weltangebot und der Weltnachfrage herzustellen. Die Tätigkeit des Fonds wird durch Statuten geregelt, die vom Rat bis spätestens 31. Dezember 1968 zu genehmigen sind.

1319 2

Die Beteiligung am Fonds ist für alle Vertragsparteien bindend, die nicht Einfuhr-Mitglieder sind und die eine Ausfuhrermächtigung von mehr als 100 000 Sack haben. Die freiwillige Beteiligung anderer Vertragsparteien am Fonds und Beiträge aus ändern Quellen werden durch Voraussetzungen geregelt, die zwischen dem Fonds und den betreffenden Parteien zu vereinbaren sind.

3 Ein Ausfuhr-Teilnehmer, welcher obligatorische Beiträge an den Fonds zu leisten hat, überweist in vierteljährlichen Zahlungen den Gegenwert von 0,60 US-Dollar pro Sack seiner 100000 Sack übersteigenden tatsächlichen Ausfuhren in Absatzgebiete, die der Quotenordnung unterstellt sind. Beiträge sind während 5 Jahren zu leisten, beginnend mit dem Kaffeejahr 1968/1969. Mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit kann der Fonds den Ansatz bis auf einen US-Dollar pro Sack erhöhen. Der Jahresbeitrag jedes Ausfuhr-Teilnehmers wird zuerst auf Grund seiner Ausfuhrermächtigung per l. Oktober des betreffenden Beitragsjahres berechnet. Dieser Betrag wird dann revidiert auf Grund der Kaffeemengen, ' die der Teilnehmer während des betreffenden Jahres tatsächlich in Absatzgebiete ausgeführt hat, die der Quotenordnung unterstellt sind. Die entsprechenden Anpassungen der Beiträge werden im folgenden Kaffeejahr vorgenommen. Die erste vierteljährliche Beitragsleistung für das Kaffeejahr 1968/1969 wird am l. Januar 1969 f ällig und muss bis spätestens 28. Februar 1969 bezahlt werden.

4 Der Beitrag eines jeden Ausfuhr-Teilnehmers wird zur Durchführung der vom Fonds genehmigten Programme oder Projekte auf seinem eigenen Hoheitsgebiet verwendet, jedoch müssen auf jeden Fall 20 Prozent des Beitrages in frei konvertierbarer Währung bezahlt werden, um für jedes beliebige vom Fonds genehmigte Programm oder Projekt eingesetzt werden zu können. Ferner ist dem Fonds innerhalb bestimmter Grenzen, die in den Statuten umschrieben werden, ein gewisser Prozentsatz des Beitrages für Verwaltungszwecke in frei konvertierbarer Währung zu überweisen.

5 Der Prozentsatz des gemäss Absatz 4 in frei konvertierbarer Währung zahlbaren Beitrages kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Fonds und dem betreffenden Ausfuhr-Teilnehmer erhöht werden.

6 Zu Beginn des dritten Tätigkeitsjahres des Fonds überprüft der Rat die in den beiden ersten Jahren erzielten Ergebnisse. Der Rat kann alsdann die Bestimmungen dieses Artikels erneut überprüfen, um sie zu verbessern.

7

Die Statuten des Fonds sehen folgendes vor : a die Einstellung der Beiträge infolge bestimmter Änderungen des Preisniveaus für Kaffee ; b Die Überweisung des vom betreffenden Teilnehmer nicht verwendeten Beitragsteiles in frei konvertierbarer Währung an den Fonds ; c Bestimmungen, wonach gewisse Aufgaben und Tätigkeiten des Fonds einem oder mehreren internationalen Finanzinstituten übertragen werden können.

8

Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, wird einem Ausfuhrteilnehmer, der seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht nachkommt, das Stimmrecht im Rat vorübergehend entzogen. Er gelangt auch nicht in den Genuss irgendeiner

1320 Erhöhung seiner Ausfuhrermächtigung. Kommt ein Ausfuhr-Teilnehmer seinen Verpflichtungen ununterbrochen während eines Jahres nicht nach, so hört er 90 Tage nach Ablauf dieses Jahres auf, Vertragspartei zu sein, es sei denn, der Rat beschliesse etwas anderes.

Beschlüsse auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels trifft der Rat mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit.

Kapitel XVII Information und Studien Artikel 55 Information 1

Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung, den Austausch und die Veröffentlichung von a statistischen Angaben über Weltproduktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung und Verbrauch von Kaffee und b technischen Angaben über Anbau, Be- oder Verarbeitung und Verwendung von Kaffee, soweit dies für zweckdienlich erachtet wird.

2 Der Rat kann von den Mitgliedern die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen verlangen, einschliesslich regelmässiger statistischer Berichte über die Kaffee-Erzeugung, über Ausfuhren und Einfuhren, Verteilung, Verbrauch, Vorräte und Besteuerung ; es werden jedoch keine Angaben veröffentlicht, welche die Tätigkeit von Personen oder Gesellschaften erkennen lassen, die Kaffee erzeugen, be- oder verarbeiten oder vertreiben. Die erbetenen Angaben sind von den Mitgliedern in möglichst ausführlicher und genauer Form vorzulegen.

3 Unterlässt es ein Mitglied, die vom Rat zur ordnungsgemässen Tätigkeit der Organisation notwendigen statistischen und sonstigen Angaben innert angemessener Zeit vorzulegen oder trifft es dabei auf Schwierigkeiten, so kann der Rat das betreffende Mitglied ersuchen, die Gründe für die Unterlassung anzugeben. Falls in der Angelegenheit technische Hilfe benötigt wird, kann der Rat die notwendigen Massnahmen ergreifen.

Artikel 56 Studien l

Der Rat kann Studien fördern über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kaffee-Erzeugung und -Verteilung, die Auswirkung von staatlichen Massnahmen in den Produktions- und Konsumländern auf die Kaffee-Erzeugung und den Kaffeeverbrauch, die Möglichkeiten für eine Ausweitung des Kaffeeverbrauchs sowohl für die herkömmlichen Zwecke als auch gegebenenfalls für neue Verwendungsarten sowie die Auswirkungen der Durchführung des Abkommens auf Kaffee-Erzeuger und -Verbraucher, insbesondere auch auf ihr Austauschverhältnis im Aussenhandel.

1321 Die Organisation kann untersuchen, ob es möglich ist, für die Kaffeeausfuhren der Produktions-Mitglieder Mindestnormen aufzustellen. Der Rat kann entsprechende Empfehlungen erörtern.

Kapitel XVin Befreiung von Verpflichtungen Artikel 57 Befreiung von Verpflichtungen

i Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit ein Mitglied infolge aussergewöhnlicher Umstände oder Notfalle, höherer Gewalt, verfassungsmässiger Verpflichtungen oder internationaler Verpflichtungen aus der Satzung der Vereinten Nationen für Gebiete, die treuhandschaftlich verwaltet werden, von einer Verpflichtung befreien.

2 Gewährt der Rat eine solche Befreiung, so legt er ausdrücklich die Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen das Mitglied von der Verpflichtung entbunden ist, und bestimmt die Geltungsdauer der Befreiung.

3 Der Rat berücksichtigt ein Gesuch auf Befreiung von Quotenverpflichtungen nicht, wenn sich dieses auf eine ausführbare Produktion - sei es während eines oder mehrerer Jahre - stützt, welche die erlaubten Ausfuhren dieses Mitgliedlandes übersteigt, oder wenn es eine Folge dessen ist, dass das betreffende Mitglied Artikel 48 und 49 nicht eingehalten hat.

1

Kapitel XIX Konsultationen, Streitigkeiten und Beschwerden Artikel 58 Konsultationen Jedes Mitglied nimmt Anregungen eines anderen Mitgliedes über alle Fragen betreffend das Abkommen günstig auf und ist zu allen diesbezüglichen Konsultationen bereit. Im Verlaufe derartiger Konsultationen setzt der Exekutivdirektor auf Begehren der einen und mit Einverständnis der anderen Partei eine unabhängige Kommission ein, die ihre guten Dienste im Hinblick auf eine Einigung anbietet. Die Kosten dieser Kommission dürfen der Organisation nicht belastet werden. Ist eine der Parteien mit der Einsetzung einer solchen Kommission durch den Exekutivdirektor nicht einverstanden oder führen die Konsultationen zu keiner Lösung, so kann die Angelegenheit gemäss Artikel 59 dem Rat unterbreitet werden. Führen die Konsultationen zu einer Lösung, wird dem Exekutivdirektor ein Bericht unterbreitet, der ihn allen Mitgliedern übermittelt.

1322 Artikel 59 Streitigkeiten und Beschwerden 1

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mitgliedes, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.

2 Ist eine Streitigkeit dem Rat gemäss Absatz l vorgelegt worden, so kann eine Mehrheit von Mitgliedern oder Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl /usteht, verlangen, dass er nach durchgeführter Diskussion ein Gutachten der in Absatz 3 genannten konsultativen Kommission über die strittigen Fragen einholt, bevor er seine Entscheidung fällt.

3 a Wenn der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, gehören dieser konsultativen Kommission an : (i) zwei von den Ausfuhr-Mitgliedern bezeichnete Personen, von denen die eine umfassende Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung in juristischen Angelegenheiten besitzt, (ii) zwei von den Einfuhr-Mitgliedern bezeichnete Personen, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, und (iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von den gemäss Ziffer (i) und Ziffer (ii) bezeichneten vier Personen oder, falls diese sich nicht einigen können, von dem Vorsitzenden des Rates bestellt wird.

b Der konsultativen Kommission können nur Personen aus Ländern angehören, deren Regierungen Vertragsparteien dieses Abkommens sind, c Die in die konsultative Kommission berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.

d Die Ausgaben der konsultativen Kommission trägtder Rat.

4

Das Gutachten der konsultativen Kommission wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt ; dieser entscheidet nach Prüfung aller massgebenden Unterlagen über die Streitigkeiten.

5 Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitgliedes dem Rat vorgelegt, welcher darüber entscheidet.

6 Für die Feststellung, dass ein Mitglied eine Verletzung dieses Abkommens begangen hat, ist die beiderseitige einfache Mehrheit erforderlich. Jede Feststellung, dass ein Mitglied das Abkommen verletzt hat, muss die Art der Verletzung angeben.

7 Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied dieses Abkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet sonstiger in anderen Artikeln des Abkommens vorgesehener Zwangsmassnahmen mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und sein Recht, seine Stimme im Exekutivkomitee für sich abzugeben oder für sich abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen, bis es seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, oder aber er kann den Ausschluss dieses Mitgliedes gemäss Artikel 67 verfügen.

1323 8

Ein Mitglied kann in einer Streit- oder Beschwerdesache vorgängig die Meinungsäusserung des Exekutivkomitees einholen, bevor die Frage im Rat erörtert wird.

Kapitel XX Schlussbestimmungen Artikel 60 Unterzeichnung Dieses Abkommen liegt bis zum 31. März 1968 am Sitz der Vereinten Nationen für alle Regierungen zur Unterzeichnung auf, die dem Internationalen Kaffeeabkommen 1962 als Vertragspartei angehören.

Artikel 61 Ratifikation Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung, Ratifikation oder Annahme durch die unterzeichnenden Regierungen oder durch jede andere Vertragspartei des Internationalen Kaffeeabkommens 1962 gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind mit Ausnahme der in Artikel 62, Absatz 2 festgelegten Fälle bis zum 30. September 1968 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 62 Inkrafttreten

1

Dieses Abkommen tritt am l. Oktober 1968 zwischen denjenigen Regierungen in Kraft, die ihre Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sofern diese Regierungen zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Ausfuhr-Mitglieder mit wenigstens 80 Prozent der Ausfuhr-Mitgliederstimmen und mindestens 10 Einfuhr-Mitglieder mit wenigstens 80 Prozent der Einfuhr-Mitgliederstimmen vertreten. Hiefür werden die in Anhang C aufgeführten Stimmenzahlen zugrunde gelegt. Andernfalls tritt das Abkommen zu jedem anderen Zeitpunkt seiner vorläufigen Geltungsdauer in Kraft, sobald die vorstehend genannten Bestimmungen erfüllt sind. Für die Regierungen, die ihre Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, tritt das Abkommen mit der Hinterlegung in Kraft.

2 Dieses Abkommen kann am 1. Oktober 1968 vorläufig in Kraft treten. Zu diesem Zweck gilt eine bis zum 30. September 1968 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangene Notifikation einer unterzeichnenden Regierung oder einer anderen Vertragspartei des Internationalen Kaffeeabkommens 1962, derzuf olge die betreffende Regierung sich verpflichtet, dieses Abkommen vorläufig anzuwenden und bestrebt zu sein, die Genehmigungs-, Ratifikations- oder

1324 Annahmeurkunde gemäss ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren so bald als möglich zu erwirken, als einer Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde gleichwertig. Eine Regierung, die sich verpflichtet, das Abkommen vorläufig anzuwenden, wird ermächtigt, ihre Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde bis und mit 31. Dezember 1968 zu hinterlegen und gilt bis zur Hinterlegung ihrer Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder bis und mit 3I.Dezember 1968, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, vorläufig als Vertragspartei.

l Ist das Abkommen am I.Oktober 1968 weder definitiv noch vorläufig in Kraft getreten, so können die Regierungen, die entweder ihre Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt oder aber notifiziert haben, dass sie sich verpflichten, das Abkommen vorläufig anzuwenden und die Genehmigung, Ratifikation oder Annahme nachzusuchen, sofort nach diesem Zeitpunkt einander darüber konsultieren, welche Schritte die Lage erfordert, und sie können im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Abkommen zwischen ihnen in Kraft tritt. In gleicher Weise können, falls das Abkommen wohl vorläufig, jedoch bis 3I.Dezember 1968 nicht definitiv in Kraft getreten ist, diejenigen Regierungen, welche ihre Genehmigungs-, Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben, einander darüber konsultieren, welche Schritte die Lage erfordert, und sie können im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, dass das Abkommen weiterhin provisorisch in Kraft bleiben oder zwischen ihnen definitiv in Kraft treten soll.

Artikel 63 Beitritt Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder einer ihrer SpezialOrganisationen kann unter den vom Rat festzusetzenden Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Handelt es sich um ein Ausfuhrland und ist dieses nicht in Anhang A aufgeführt, so setzt der Rat die für dieses massgsbsnden Quotenbestimmungen fest. Ist das Land in Anhang A aufgeführt, so gelten für dieses die in diesem Anhang festgehaltenen Quotenbestimmungen, sofern der Rat nicht mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit etwas anderes beschliesst. Jedes EinfuhrMitglied des Internationalen KafFeeabkornmens 1962 kann diesem Abkommen bis spätestens 31. März 1969 oder zu jedem anderen vom Rat zu bestimmenden Zeitpunkt zu den gleichen Bedingungen beitreten,
unter denen es das Abkommen hätte genehmigen, ratifizieren oder annehmen können; sofern es das Abkommen vorläufig anwendet, gilt es bis zur Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder bis und mit zum vorangehend genannten Zeitpunkt, je nachdem, welcher der frühere ist, vorläufig als Vertragspartei.

Artikel 64 Vorbehalte Keine der Bestimmungen des Abkommens darf Gegegenstand eines Vorbehaltes sein.

1325 Artikel 65 Notifikation in bezug auf abhängige Territorien 1

Jede Regierung kann kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass das Abkommen auch für Territorien gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Abkommen wird vom Zeitpunkt der Notifikation an für die darin genannten Territorien wirksam.

2 Jede Vertragspartei, die ihre Rechte aus Artikel 4 in bezug auf ihre abhängigen Territorien ausüben will oder die eines ihrer abhängigen Territorien ermächtigen will, sich an einer gemäss Artikel 5 oder 6 gebildeten Mitgliedergruppe zu beteiligen, kann dies durch eine entsprechende, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt tun.

3 Jede Vertragspartei, die eine Erklärung gemäss Absatz l abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Geneialsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass das Abkommen nicht mehr für das in der Notifikation genannte Territorium gelten soll ; vom Zeitpunkt der Notifikation an gilt das Abkommen nicht mehr für das betreffende Territorium.

4 Die Regierung eines Territoriums, für welches das Abkommen gemäss Absatz l gilt und das in der Folge unabhängig geworden ist, kann innerhalb von 90 Tagen nach Erlangung der Unabhängigkeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, dass es die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei des Abkommens übernimmt. Es wird vom Zeitpunkt der Notifikation an Vertragspartei des Abkommens.

Artikel 66 Freiwilliger Rücktritt Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Erklärung jederzeit von dem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Rücktrittserklärung wirksam.

Artikel 67 Ausschluss Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied versäumt hat, seine Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen, und dass durch dieses Versäumnis die Durchführung des Abkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit den Ausschluss dieses Mitgliedes aus der Organisation verfügen. Der Rat notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unver-

1326 züglich diesen Beschluss. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation und, wenn es Vertragspartei des Abkommens war, diese Eigenschaft 90 Tage nach dem Beschluss des Rates.

Artikel 68 Abrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern Der Rat regelt die Abrechnung mit einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied. Die Organisation behält die von einem zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitglied bereits eingezahlten Beträge, und das Mitglied bleibt zur Zahlung seiner bei Wirksamwerdeii des Rücktrittes oder Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet; jedoch kann der Rat in den Fällen, in denen eine Vertragspartei eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb zurücktritt oder gemäss Artikel 70, Absatz 2 dem Abkommen nicht mehr angehört, eine von ihm für angemessen erachtete Abrechnung festlegen.

2 Ein Mitglied, das zurückgetreten ist oder dem Abkommen nicht mehr angehört, hat bei Ausserkraftsetzung des Abkommens gemäss Artikel 69 keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation.

Artikel 69 1

1

2

3

4

l

Geltungsdauer und Ausserkraftsetzung Dieses Abkommen bleibt bis 30. September 1973 in Kraft, sofern es nicht gemäss Absatz 2 verlängert oder gemäss Absatz 3 früher ausser Kraft gesetzt wird.

Nach dem 3O.September 1972 kann der Rat durch einen mindestens die Mehrheit der Mitglieder und eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmen umfassenden Beschluss entscheiden, entweder ein neues Abkommen auszuhandeln oder das Abkommen - mit oder ohne Änderungen -für einen von ihm zu bestimmenden Zeitabschnitt zu verlängern.

Der Rat kann jederzeit mit einer mindestens eine beiderseitige Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmen umfassenden Mehrheit der Mitglieder die Ausserkraftsetzung des Abkommens beschliessen. Es wird zu einem vom Rat zu beschliessenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt.

Ungeachtet der Ausserkraftsetzung des Abkommens bleibt der Rat solange weiter bestehen, wie es für die Durchführung der Liquidation der Organisation, die Abrechnung der Konten und die Veräusserung ihrer Vermögenswerte notwendig ist; er hat während dieser Zeit die für diesen Zweck notwendigen Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 70 Änderung Der Rat kann mit beiderseitiger Zweidrittelsmehrheit den Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens empfehlen. Die Änderung wird 100 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Annahmenotifikation von Vertragsparteien

1327 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen sind, die wenigstens 75 Prozent der Ausfuhrländer und gleichzeitig mindestens 85 Prozent der den Ausfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen und wenigstens 75 Prozent der Einfuhrländer und gleichzeitig mindestens 80 Prozent der den Einfuhr-Mitgliedern zustehenden Stimmen vertreten. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb der jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Änderung zu notifizieren hat ; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgezogen. Der Rat macht dem Generalsekretär die zu der Feststellung, ob die Änderung wirksam geworden ist, notwendigen Mitteilungen.

2

Diejenigen Vertragsparteien oder abhängigen Territorien, die Mitglieder sind oder einer Mitgliedergruppe angehören und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, eine Annahme der Änderung nicht notifiziert haben oder haben notifizieren lassen, scheiden von diesem Zeitpunkt an als Mitglieder des Abkommens aus.

Artikel 71 Notifikationen durch den Generalsekretär Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Vertragsparteien des Internationalen Kaffeeabkommens 1962 sowie allen anderen Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen jede Hinterlegung einer Genehmigungs-, Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sowie die Zeitpunkte, zu denen das Abkommen vorläufig oder endgültig in Kraft tritt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert ferner allen Vertragsparteien jede gemäss Artikel 5, 62 Absatz 2, 65, 66 oder 67 erfolgte Notifikation sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem das Abkommen verlängert worden ist oder zu dem es gemäss Artikel 69 ausser Kraft gesetzt wird, und schliesslich den Zeitpunkt, zu dem eine Änderung gemäss Artikel 70 wirksam wird.

Artikel 72 Zusatz- und Übergangsbestimmungen

1

Dieses Abkommen gilt als Weiterführung des Internationalen Kaffeeabkommens 1962.

2

Um die ununterbrochene Anwendung des Abkommens 1962 zu erleichtern, gilt folgendes : a alle Massnahmen, die durch die Organisation odei eines ihrer Organe oder in ihrem Namen auf Grund des Abkommens von 1962 getroffen wurden und am 30. September 1968 in Kraft sind, ohne dass ihr Erlöschen auf diesen Zeitpunkt vorgesehen ist, bleiben weiterhin in Kraft, sofern sie nicht durch dieses Abkommen abgeändert werden;

1328 b alle Beschlüsse, die dei Rat im Kaffeejahr 1967/1968 für das Kaffeejahr 1968/1969 fassen muss, werden auf der letzten ordentlichen Tagung des Rates im Kaffeejahr 1967/1968 gefasst; sie werden vorläufig angewendet, als ob das Abkommen schon in Kraft wäre.

Zu urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterzeichnet.

Der englische, französische, portugiesische, russische und spanische Wortlaut dieses Abkommens ist gleichermassen authentisch. Die Urschriften werden im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt; der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, beglaubigte Abschriften.

1329

Anhang A Ausfuhr-Grundquotenl) (1000 Säcke à 60 kg) Äthiopien l 494 Brasilien 20 926 233 Burundi2 l 100 Costa Rica 520 Dominikanische Republik..

750 Ecuador 3073 Elfenbeinküste 1900 El Salvador 1800 Guatemala Guinea (vom Rat festzusetzen) 490 Haiti Honduras 425 423 Indien Indonesien l 357 Kamerun 1000 Kenia 860

Kolumbien 7 000 Demokratische Republik Kongo2) (Kinshasa) l 000 Madagaskar 910 Mexiko l 760 Nicaragua 550 Peru 740 Portugal Rwanda2) Tansania Togo Uganda Venezuela2) Zentralafrikanische Republik

2 776 150 700 200 2 379 325 200

Insgesamt

55 041

*) Gemäss Artikel 31, Absatz l haben die nachfolgenden Ausfuhrländer keine Ausfuhr-Grundquote und erhalten für das Kaffeejahr 1968/1969 die folgenden Ausfuhrquoten: Bolivien 50000 Sack, Dahomey 33000 Sack, Gabon 25000 Sack, Ghana 51000 Sack, Jamaika 25000 Sack, Kongo (Brazzaville) 25000 Sack, Kuba 50000 Sack, Nigeria 52000 Sack, Panama 25000 Sack, Paraguay 70000 Sack, Sierra Leone 82000 Sack, Trinidad und Tobago 69000 Sack.

2 ) Burundi, die Demokratische Republik Kongo, Kuba, Rwanda und Venezuela, nachdem sie dem Exekutivkomitee den ausreichenden Nachweis erbracht haben, dass ihre Ausfuhrproduktion die Menge von 233 000 bzw. 1000000 bzw. 50000 bzw. 150000 bzw.

325000 Sack übersteigt, erhalten eine jährliche Ausfuhrermächtigung, die nicht höher sein darf als die Ausfuhrermächtigung wäre, wenn sie eine Grundquote von 350000 bzw. 1300000 bzw. 200000 bzw. 260000 bzw. 475000 Sack hätten. Die diesen Ländern gestatteten Erhöhungen dürfen jedoch keinesfalls bei der Berechnung der Stimmenverteilung berücksichtigt werden.

Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.I

84

1330

Anhang B Quotenfreie Bestimmungsländer gemäss Kapitel VII, Artikel 40

Folgende geographische Gebiete sind quotenfreie Länder im Sinne dieses Abkommens : Bahrein Botswana Ceylon China (Formosa) China (Festland) Irak Iran Japan Katar Republik Korea Kuwait Lesotho Malawi Maskat und Oman Nord-Korea

Polen Rumänien Sambia Saudi-Arabien Somalia Republik Südafrika Sudan Süd-Rhodesien Südwestafrika Swaziland Thailand Treuhandgebiet Oman Ungarn Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Anmerkung: Die vorstehenden abgekürzten Namen sind rein geographische Bezeichnungen und schliessen keine politische Stellungnahme in sich ein.

1331

ÂnhangC Verteilung der Stimmen Lander

Argentinien Äthiopien Australien Belgien1) Bolivien Brasilien Burundi Costa Rica Dänemark Bundesrepublik Deutschland Dominikanische Republik Ecuador El Salvador Finnland Frankreich Ghana Guatemala Guinea Haiti Honduras Indien Indonesien Israel Italien Jamaika Japan Kanada Kenia Kolumbien Demokratische Republik Kongo Kuba Liberia Mexiko *) inkl. Luxemburg

AusfuhrMitglieder

EinfuhrMitglieder

16 27 9 28 4 332 8 21 23 101 12 16 34 21 84 4 32 4 12 11 11 25 7 47 4 18 32 17 114 20 4 4 32

1332 Länder

Neuseeland Nicaragua Niederlande Nigeria Norwegen OAMCAF OAMCAF Dahomey Elfenbeinküste Gabun Kamerun Kongo (Brazzaville) Madagaskar Togo Zentralafrikanische Republik Österreich Panama Peru Portugal Rwanda Schweden Schweiz Sierra Leone Sowjetunion Spanien Tansania Trinidad und Tobago Tschechoslowakei Tunesien Uganda Venezuela Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten Zypern Total x

AusfuhrMitglieder

EinfuhrMitglieder

6 13 35 4 16 (88) (4)1) l 47 l 15 l 13 3 3 11 4 16 48 6 38 19 4 16 21 15 4 9 6 41 9 32 400 5 996

l 000

) Grundstimmen, die gemäss Artikel 5, Absatz 4, Ziffer b nicht auf Einzel-Mitglieder aufgeteilt werden.

0168

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Kaffeeabkommens 1968 (Vom 29. Mai 1968)

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Jahr

1968

Année Anno Band

1

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23

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9962

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1968

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1281-1332

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