17.065 Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 25. Oktober 2017

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2016

M

13.4037

Unbürokratisches Jawort (N 14.12.15, [Caroni]-Masshardt; S 22.9.16; Punkt 1 angenommen)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Oktober 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2017-2222

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Übersicht In Artikel 100 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist nach wie vor eine Frist von zehn Tagen vorgeschrieben, die ab der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens eingehalten werden muss, bevor die Eheschliessung stattfinden kann. Die vorliegende Botschaft schlägt die Abschaffung dieser Frist vor.

Ausgangslage Seit der Änderung vom 26. Juni 1998 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung) ­ in Kraft getreten am 1. Januar 2000 ­ ist kein Verkündverfahren mehr vorgesehen. Vielmehr überprüft das zuständige Zivilstandsamt im Rahmen des Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung, ob alle Voraussetzungen zur Eheschliessung erfüllt sind und insbesondere keine Ehehindernisse vorliegen. Eine Wartefrist nach Abschluss dieses Verfahrens erfüllt keinen praktischen Zweck mehr, denn in rechtlicher Hinsicht steht der Durchführung der Trauung nichts mehr im Wege.

Inhalt der Vorlage Die Frist von zehn Tagen wird ersatzlos gestrichen. Eine Eheschliessung kann sofort nach positivem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens erfolgen, wenn die Brautleute dies wünschen. Unverändert bleibt es weiterhin möglich, die Trauung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, jedoch wie bisher nicht später als drei Monate nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens.

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Botschaft 1

Ausgangslage

Die vorliegende Revision setzt die Motion Caroni 13.4037. Unbürokratisches Jawort vom 2. Dezember 2013 um. Die Motion verlangt einerseits die Abschaffung der Wartefrist von zehn Tagen, die zwischen dem Vorbereitungsverfahren und der Trauung gemäss Artikel 100 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 (ZGB) einzuhalten ist. Des Weiteren verlangt sie, den Beizug von Trauzeugen gemäss Artikel 102 ZGB nicht mehr zwingend vorzuschreiben, sondern in das Ermessen der Brautleute zu stellen. Der Bundesrat beantragte am 12. Februar 2014 die Annahme der Motion.

Der Nationalrat hat die Motion am 14. Dezember 2014 angenommen. Der Ständerat hat am 22. September 2016 die Abschaffung der zehntägigen Wartefrist (Ziffer 1 der Motion) angenommen, die Aufhebung des zwingenden Erfordernisses von zwei Trauzeugen (Ziffer 2) jedoch mit 25 zu 15 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt.

Somit beschränkt sich die vorliegende Revision auf Artikel 100 ZGB, während Artikel 102 ZGB unverändert bestehen bleibt. Bedingt durch die Änderung von Artikel 100 ist eine redaktionelle Anpassung in Artikel 99 erforderlich.

1.1

Geltendes Recht und seine Vorgeschichte2

1.1.1

Vorbereitungsverfahren nach geltendem Recht

Bevor eine Trauung vollzogen werden kann, muss das sogenannte Vorbereitungsverfahren durchgeführt werden. Das zuständige Zivilstandsamt prüft im Rahmen dieses Vorbereitungsverfahrens3 das Gesuch der Verlobten, deren Identität sowie die Voraussetzungen zur Eheschliessung4 und stellt sicher, dass keine Ungültigkeitsgründe vorliegen5. Bei Verlobten, die nicht das schweizerische Bürgerrecht besitzen, wird die Rechtmässigkeit des Aufenthalts in der Schweiz überprüft.6 Nach Abschluss dieser Arbeiten wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt, ob sie die Ehe schliessen können.

1 2

3 4 5 6

SR 210 Zur Vorgeschichte des Eheschliessungsrechts als Ganzes findet sich eine gute Übersicht in Kapitel 13 der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung), BBl 1996 I 10­17.

Art. 97 ff. ZGB sowie Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV), SR 211.112.2.

Art. 99 ff. ZGB Art. 105 ZGB Art. 98 Abs. 4 ZGB

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Zuständig für das Vorbereitungsverfahren ist das Zivilstandsamt am Wohnort der Braut oder des Bräutigams. Bei Wohnsitz im Ausland können die Verlobten das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Schweizer Vertretung einreichen.7 Nach geltendem Recht kann die Trauung frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate nach der Mitteilung des Abschlusses des Vorbereitungsverfahrens stattfinden.8

1.1.2

Altrechtliches Verkündverfahren

Im Rahmen des vor dem 1. Januar 2000 geltenden Verkündverfahrens ­ geregelt in den Artikeln 105­119 aZGB ­ wurde der Verkündakt am jeweiligen Heimatort und am Wohnsitz beider Brautleute öffentlich ausgehängt. Der Aushang enthielt sämtliche Personenstandsdaten inklusive Wohnsitz der Verlobten und bot Gelegenheit, unter bestimmten Voraussetzungen Einspruch9 gegen die Eheschliessung zu erheben. So konnte man geltend machen, dass beispielsweise die Ehefähigkeit des oder der Verlobten bestritten werde oder sonst ein Ehehindernis vorliege. Im Falle eines absehbaren Nichtigkeitsgrunds oblag es der zuständigen Behörde, von Amtes wegen Einspruch zu erheben. Die Frist hierfür betrug zehn Tage.10 Das Verkündverfahren hatte insbesondere folgende Ziele: Sicherstellung der Publizität der Eheschliessung, Beteiligung der Bevölkerung an der Überprüfung der Ehevoraussetzungen durch öffentlichen Anschlag der Verkündakte und administrative Kontrolle durch die an verschiedenen Orten mitwirkenden Zivilstandsbeamtinnen und -beamten.11 Bei seiner Abschaffung Anfang 2000 hatte es längst seine praktische Bedeutung eingebüsst. Es setzte voraus, dass man sich am Heimatort und am Wohnsitz gegenseitig kannte, was bereits damals, wenn überhaupt, höchstens noch im ländlichen Raum gegeben war. Es machte das Eheschliessungsverfahren schwerfällig und galt als überholt. Daher sollte mit der Revision der Bestimmungen zur Eheschliessung das Verkündverfahren abgeschafft und die Öffentlichkeit nicht länger in die Kontrolle der Ehefähigkeit und den Ausschluss von Ehehindernissen einbezogen werden. Diese Aufgabe sollte vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Zivilstandsämter übergehen.

1.1.3

Neurechtliches Vorbereitungsverfahren

An die Stelle des Verkündverfahrens trat am 1. Januar 2000 das heutige Vorbereitungsverfahren, das der Trauung vorausgeht. Es regelt in den Artikeln 97­103 ZGB einerseits die Gesuchstellung der Verlobten um Durchführung des Vorbereitungs7 8 9 10 11

Art. 63 ZStV Art. 100 Abs. 1 ZGB Art. 108 und 109 aZGB Art. 112 aZGB Bericht mit Vorentwurf (Anhang) für eine Revision des Zivilgesetzbuches (Eheschliessung und Scheidung, Personenstand, Verwandtenunterstützungspflicht, Vormundschaft, Heimstätten und Ehevermittlung), Bern 1992, S. 13.

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verfahrens der Eheschliessung und andererseits die Durchführung und den Abschluss des Verfahrens durch das zuständige Zivilstandsamt. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in den Artikeln 62­69 ZStV. Eine Publikation der beabsichtigten Eheschliessung erfolgt nicht mehr.

Im Verkündverfahren hatte eine Frist von zehn Tagen für die Anmeldung eines Einspruchs gegolten. Diese Frist wurde im revidierten Recht trotz Abschaffung des Verkündverfahrens beibehalten und mit Hinweis auf die Tragweite einer Eheschliessung neu als Bedenkfrist verstanden.12 Sobald das Vorbereitungsverfahren mit den gesetzlich vorgesehenen Überprüfungen abgeschlossen ist, sind bei positivem Ausgang mit Ausnahme der zehntägigen Frist alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Trauung durchzuführen. Heute besteht faktisch keine Veranlassung mehr, sie hinauszuzögern. Aus diesem Grund verlangte die Motion Caroni die Abschaffung der Frist. Dieser Einschätzung haben sich sowohl der Bundesrat mit seinem Antrag auf Annahme der Motion als auch der Nationalrat und der Ständerat angeschlossen.

Die Frist von drei Monaten, innert welcher die Trauung erfolgen kann, ist indessen weiterhin angebracht und steht nicht zur Diskussion. Sie stellt sicher, dass ein hängiges Eheschliessungsverfahren innert einer gegebenen Frist entweder durch Trauung abgeschlossen oder durch unbenutzten Ablauf der Trauungsfrist abgeschrieben werden kann. Mit der dreimonatigen Frist wird nicht zuletzt sichergestellt, dass sich vom Abschluss des Vorbereitungsverfahrens bis zum Zeitpunkt der Trauung möglichst keine Änderungen der Personenstandsdaten der Brautleute ergeben und dass nicht in missbräuchlicher Weise an einem anderen Ort (namentlich im Ausland) eine andere Eheschliessung vorgenommen wird.

1.2

Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

In der Sache geht es bei der vorliegenden Revision um eine Anpassung rechtstechnischer Natur von äusserst begrenzter Tragweite. Vorgeschlagen wird eine Vereinfachung der Abläufe bei der Vorbereitung der Eheschliessung. Vor diesem Hintergrund wurde auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet.

1.3

Konsultation der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst

Direkt betroffen sind die Zivilstandsämter in der Schweiz. Aus diesem Grund wurde der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ) vorgängig Gelegenheit gegeben, sich zur Revision zu äussern. Die KAZ hat ihrerseits den Schweizerischen Verband für Zivilstandswesen (SVZ) einbezogen. Sowohl die KAZ als auch der SVZ begrüssen die Abschaffung der Zehntagefrist. Sie bedauern, 12

Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung), BBl 1996 I 72.

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dass weiterhin zwei Trauzeuginnen oder -zeugen beigezogen werden müssen. Im Hinblick auf eine sofortige Trauung regen sie zur Vermeidung von Engpässen eine Liberalisierung des Begriffs des Trauungslokals an. Die Trauungslokale werden von den Kantonen bestimmt, und die Terminvergabe wird aufgrund der hohen Auslastung insbesondere in grossen Zivilstandsämtern in der Regel bewirtschaftet.

Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es den Kantonen freisteht, inskünftig auch einen sonstigen Amtsraum des Zivilstandsamts als Trauungslokal im Sinne von Artikel 1a Absatz 3 ZStV zu bezeichnen. Deshalb besteht auf Stufe des ZGB kein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf.

1.4

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der beantragten Neuregelung wird die Motion 13.4037 Caroni (Unbürokratisches Jawort) erledigt.

2

Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen

Art. 99 Abs. 2 Diese Bestimmung nimmt auf Artikel 100 Bezug. Der Plural «Fristen» in Absatz 2 wird durch einen Singular ersetzt, da es in Zukunft nur noch eine Frist geben wird.

Diese Anpassung ist rein redaktioneller Natur.

Art. 100

Frist

Die Wartefrist von zehn Tagen zwischen der Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der Trauung wird abgeschafft. Die Brautleute können die Ehe ohne Verzögerung schliessen. Möchten sie jedoch, dass die Trauung an einem bestimmten Termin stattfindet, beispielsweise um Gäste bei der Zeremonie dabei zu haben, können sie nach wie vor einen späteren Termin vereinbaren, der aber innerhalb der Frist von drei Monaten liegen muss.

Mit dieser Flexibilisierung fällt einerseits eine bürokratische Hürde weg, andererseits wird dem Wunsch von Brautleuten entsprochen, die sich ein möglichst rasches und schlankes Verfahren wünschen. An den Voraussetzungen für die Eheschliessung sowie an den Bestimmungen über das Gesuch der Verlobten und über die Durchführung und den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens ändert sich nichts.

Wie bisher werden die Ehevoraussetzungen überprüft und wird ausgeschlossen, dass allfällige Ehehindernisse oder Ungültigkeitsgründe einer Trauung entgegenstehen.

Dazu gehören insbesondere auch Abklärungen bei Verdacht auf Zwangsheirat oder Scheinehe.

Zu beachten ist, dass auch bei sofortiger Trauung nach wie vor zwei Trauzeuginnen oder -zeugen beigezogen werden müssen. Eine entsprechende Planung der Brautleute ist also auch in Zukunft unumgänglich.

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Die Vorbereitung einer Heirat verursacht im Übrigen ohnehin administrativen Aufwand, der Zeit in Anspruch nimmt. Ganz besonders gilt dies in Fällen, in denen Dokumente aus dem Ausland beschafft werden müssen, oder wenn die Angaben im Personenstandsregister nicht mehr auf dem neuesten Stand sind und zunächst unter Vorlage der erforderlichen Nachweise aktualisiert werden müssen.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Der Bund ist Betreiber des informatisierten Personenstandsregisters. Aktuell ist die Software so ausgelegt, dass automatisch eine Wartefrist von zehn Tagen berechnet wird und eine Beurkundung der Eheschliessung vor Ablauf dieser Frist systemtechnisch nicht möglich ist. Die vorliegende Revision bedingt daher eine Anpassung der Software. Im Rahmen regulärer Anpassungsarbeiten ist die Änderung bereits umgesetzt worden und kann zu jedem gewünschten Zeitpunkt aktiviert werden.

Auf den Personalbestand des Bundes hat die Vorlage keine Auswirkungen.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Vorlage wird für die Zivilstandsämter zu einer leichten Vereinfachung der Abläufe führen. Für Brautpaare, die die Trauung ohne Wartefrist vollziehen lassen möchten, muss kein zusätzlicher Termin mehr eingeplant werden.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

3.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat zum Ziel, das Vorbereitungsverfahren zu vereinfachen, indem die Wartefrist zwischen dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und der Trauung abgeschafft wird.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Die Revision ist dennoch angezeigt, weil ein parla13 14

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mentarischer Vorstoss den Bundesrat dazu aufgefordert hat, die im ZGB vorgesehene Wartefrist zwischen dem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung und der Trauung abzuschaffen.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung15 (BV), wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes ist.

5.2

Erlassform

Die Änderung des Zivilgesetzbuches erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes.

5.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

5.4

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf delegiert keine Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat.

5.5

Datenschutz

Die Vorlage hat keinerlei Änderungen im Hinblick auf die hohen Anforderungen an den Datenschutz im Bereich des Zivilstandswesens zur Folge.

15

SR 101

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