Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 11. April 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 20. Juni 2013 und vom 12. Februar 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13 Abs. 1 und 2

Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle)

Basislöhne: Für die nachstehend aufgeführten Lohnklassen gelten folgende Basislöhne, auf die der Arbeitnehmer im Sinne eines Mindestlohnes Anspruch hat. Vorbehalten sind Spezialfälle nach Artikel 13 Absatz 6 dieses Vertrages. Die Basislöhne je Lohnklasse betragen für die ganze Schweiz in Schweizerfranken pro Monat: 1

Monatslöhne pro Lohnklasse Q

A

B1

B2

C

5296.­

5160.­

4770.­

4414.­

4293.­

Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn: 182,5 = Stundenlohn.

Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um 50 Franken pro Monat (27 Rappen pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte 2

1

BBl 2013 6167, 2015 1963

2019-1110

2987

BBl 2019

Lohnerhöhungen seit dem 31. März 2018 können bis zum vorgenannten Betrag daran angerechnet werden.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2020.

11. April 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Ueli Maurer Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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