Ablauf der Referendumsfrist: 10. August 2017

Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz; BüG) (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. Oktober 20142 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Januar 20153, beschliesst: I Das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 20144 wird wie folgt geändert: Art. 24a

Personen der dritten Ausländergeneration

Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1

1 2 3 4

a.

Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat.

b.

Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.

c.

Das Kind wurde in der Schweiz geboren.

SR 101 BBl 2015 769 BBl 2015 1327 AS 2016 2561; BBl 2014 5133

2014-2953

3371

Bürgerrechtsgesetz (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration)

d.

2

BBl 2017

Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.

Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.

Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.

3

Art. 51a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016

Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24a Absatz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es wird nach Annahme des Bundesbeschlusses vom 30. September 2016 5 über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration durch Volk und Stände im Bundesblatt veröffentlicht.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 30. September 2016

Nationalrat, 30. September 2016

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 2. Mai 20176 Ablauf der Referendumsfrist: 10. August 2017

5 6

BBl 2016 7581, 2017 3387; AS 2017 2643 BBl 2017 3371

3372