Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten

Entwurf

(Tabakproduktegesetz, TabPG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a und b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20182, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Mit diesem Gesetz soll der Mensch vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und der Verwendung elektronischer Zigaretten geschützt werden.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die auf dem Markt bereitgestellt werden; die Bestimmungen in den Artikeln 18­20 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden.

1

2

1 2

Dieses Gesetz gilt nicht für: a.

Tabakprodukte, deren Tabak die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber anbauen oder die sie für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;

b.

Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;

c.

Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen; vorbehalten bleibt Artikel 27.

SR 101 BBl 2019 919

2018-1722

999

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

Es gilt nicht für Produkte, die unter das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 3 oder unter das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19514 fallen.

3

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Tabakprodukt: Produkt, das aus Blattteilen der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) besteht oder solche enthält und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, Schnupfen oder oralen Gebrauch bestimmt ist sowie pflanzliche Rauchprodukte nach Buchstabe e;

b.

Tabakprodukt zum Rauchen: tabakhaltiges Produkt, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak;

c.

Tabakprodukt zum Erhitzen: Gerät, mit dem die Emissionen eines mittels hinzugefügter Energie erhitzten tabakhaltigen Produkts inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;

d.

Tabakprodukt zum oralen Gebrauch: tabakhaltiges Produkt, das mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommt und das weder zum Rauchen noch zum Erhitzen bestimmt ist;

e.

pflanzliches Rauchprodukt: Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, insbesondere Kräuterzigaretten;

f.

elektronische Zigarette: Gerät, das ohne Tabak verwendet wird und mit dem die Emissionen einer mittels hinzugefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, sowie Nachfüllmaterial für dieses Gerät;

g.

Bereitstellen auf dem Markt: das Bereithalten und das Anbieten eines Produkts oder eines Geräts im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe dieses Produkts oder dieses Geräts; die Einfuhr im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten ist dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt.

Art. 4

Gleichartige Produkte

Unter gleichartigen Produkten sind Produkte zu verstehen, die bezüglich Inhalt oder Konsumweise mit einem Tabakprodukt oder einer elektronischen Zigarette vergleichbar sind.

1

Der Bundesrat kann ein gleichartiges Produkt in eine der Kategorien nach Artikel 3 Buchstaben a­f einteilen, auch wenn dieses Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt.

2

3 4

SR 812.21 SR 812.121

1000

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

Er kann spezifische Bestimmungen für dieses Produkt vorsehen, wenn diese sich aus sachlichen Gründen aufdrängen.

3

Art. 5

Täuschungsschutz

Die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten sowie die Werbung für diese Produkte dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.

1

Sie sind täuschend, wenn sie geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts zu wecken.

2

2. Kapitel: Zusammensetzung und Emissionen Art. 6 1

Grundsätze

Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen keine Zutaten enthalten, die: a.

bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden;

b.

ihre Toxizität um ein signifikantes Mass erhöhen; oder

c.

eine psychotrope Wirkung haben.

Die Flüssigkeit, die in elektronischen Zigaretten und in Tabakprodukten zum Erhitzen verwendet wird, muss zudem die folgenden Anforderungen erfüllen: 2

a.

Sie muss von hoher Reinheit sein.

b.

Ausser bei Nikotin darf sie weder in erhitzter noch in nicht erhitzter Form ein Risiko für die Gesundheit darstellen.

Art. 7

Verbotene Zutaten und Höchstmengen

Die verbotenen Zutaten von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten sind in Anhang 1 aufgeführt.

1

Die Höchstmenge der Emissionen von Zigaretten und der Substanzen, die in Tabakprodukten zum oralen Gebrauch und in nikotinhaltigen Flüssigkeiten verwendet werden dürfen, sind in Anhang 2 aufgeführt.

2

3. Kapitel: Verpackungen 1. Abschnitt: Anforderungen an die Packungen und Behälter Art. 8

Zigarettenpackungen

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

1001

Tabakproduktegesetz

Art. 9

BBl 2019

Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten

Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten dürfen nur mit den folgenden maximalen Volumina an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden: a.

10 ml bei Nachfüllmaterial;

b.

2 ml bei elektronischen Einwegzigaretten und Einwegkartuschen.

2. Abschnitt: Kennzeichnung Art. 10

Obligatorische Angaben

Alle Verpackungen von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Angaben enthalten: 1

a.

die Sachbezeichnung nach Artikel 11;

b.

die Firmenbezeichnung oder die von der Oberzolldirektion zugeteilte Reversnummer des inländischen Herstellers oder des Importeurs nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19695;

c.

das Produktionsland, sofern dieses nicht aus der Angabe nach Buchstabe b ersichtlich ist;

d.

die Warnhinweise nach Artikel 13 und 14.

Auf jedem Behälter von nikotinhaltigen Flüssigkeiten ist der Nikotingehalt in Milligramm pro Milliliter auszuweisen.

2

Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Dabei trägt er den verschiedenen Verpackungsarten der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten Rechnung.

3

Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19926 betreffend die Angaben zur Herkunft sowie die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20007 betreffend die Einstufung, die Verpackung und die Kennzeichnung bleiben vorbehalten.

4

Art. 11

Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten hat der Natur, der Art, der Gattung oder der Beschaffenheit des Produkts zu entsprechen.

1

Die Sachbezeichnung der pflanzlichen Rauchprodukte ist durch folgenden Hinweis zu ergänzen: «auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak».

2

5 6 7

SR 641.31 SR 232.11 SR 813.1

1002

Tabakproduktegesetz

Art. 12

BBl 2019

Verbotene Angaben

Die folgenden Angaben sind auf Tabakprodukten zum Rauchen und auf deren Verpackung verboten: 1

a.

Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt weniger schädlich sei als andere, wie «leicht», «mild», «bio», «natürlich» oder «ohne Zusatzstoffe»;

b.

der Nikotin-, Teer- oder Kohlenmonoxidgehalt der Emissionen des Produkts.

Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten auf dem Produkt oder auf der Verpackung sind verboten.

2

3. Abschnitt: Warnhinweise Art. 13

Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen

Jede Verpackung eines Tabakprodukts zum Rauchen muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen: 1

a.

«Rauchen ist tödlich ­ hören Sie jetzt auf»;

b.

«Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die krebserregend sind»; und

c.

einen kombinierten Hinweis bestehend aus: 1. einer Fotografie und einer entsprechenden Information, welche die gesundheitlichen Folgen des Rauchens erklären, 2. Informationen über die Raucherentwöhnung.

Der Bundesrat legt fest, welche Texte, Fotografien und Informationen nach Absatz 1 Buchstabe c die Verpackungen tragen müssen.

2

Er kann zudem festlegen, dass bestimmte Tabakprodukte zum Rauchen keinen Warnhinweis nach Absatz 1 Buchstabe b tragen müssen.

3

Art. 14

Warnhinweise für weitere Produktekategorien

Jede Verpackung muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten die folgenden Warnhinweise tragen: 1

a.

für die Tabakprodukte zum Erhitzen, zum Schnupfen oder zum oralen Gebrauch: «Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»;

b.

für die pflanzlichen Rauchprodukte: 1. «Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit», 2. einen kombinierten Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c,

1003

Tabakproduktegesetz

3.

BBl 2019

für die hanfhaltigen Produkte ausserdem: «Dieses Produkt kann ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Es wird davon abgeraten, nach dessen Konsum ein Fahrzeug zu lenken»;

c.

für die nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten: «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen und macht stark abhängig».

d.

für die nikotinfreien elektronischen Zigaretten: «Dieses Produkt kann Ihre Gesundheit schädigen».

Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen von Geräten zum Erhitzen, wenn sie weder Tabak noch Flüssigkeit enthalten.

2

Art. 15

Gestaltung der Warnhinweise

Die Warnhinweise nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer 2, sind auf dem unteren Teil der Verpackung anzubringen und müssen ohne Rahmen mindestens 35 Prozent der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.

1

Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ist auf dem unteren Teil einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung anzubringen. Der Bundesrat kann für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen vorsehen.

2

Der kombinierte Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c muss ohne Rahmen 50 Prozent der dem Warnhinweis nach den Artikeln 13 Absatz 1 Buchstabe a und 14 Absatz 1 Buchstabe b gegenüberliegenden Fläche der Verpackung abdecken; vorbehalten bleibt Absatz 4.

3

Bei Verpackungen, die nicht für Zigaretten bestimmt sind und deren am ehesten ins Auge fallende Oberfläche grösser ist als 75 cm2, müssen die Warnhinweise auf jeder Seite mindestens 26,25 cm2 gross sein.

4

Die Warnhinweise dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, an der sie beim Öffnen der Verpackung zerstört oder entfernt werden.

5

Sie müssen zudem auf jeder Aussenverpackung enthalten sein, mit Ausnahme auf einer durchsichtigen Hülle.

6

4. Abschnitt: Spezifische Anforderungen an elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen Art. 16

Sicherheitsanforderungen

Behälter mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten müssen: a.

kindersicher sein;

b.

bruchsicher sein;

c.

über einen auslauffreien Mechanismus für die Nachfüllung verfügen.

1004

Tabakproduktegesetz

Art. 17

BBl 2019

Produktinformation

Jede Verpackung von elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen muss eine Produktinformation mit den folgenden Angaben enthalten: 1

a.

Liste aller Zutaten in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewicht;

b.

Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt;

c.

den Hinweis, dass das Produkt nicht für den Gebrauch durch Minderjährige sowie Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird;

d.

Kontraindikationen;

e.

Warnungen für Risikogruppen;

f.

mögliche unerwünschte Auswirkungen;

g.

Suchtpotenzial und Toxizität;

h.

Kontaktangaben des Herstellers oder des Importeurs.

Absatz 1 gilt nicht für Verpackungen von Geräten zum Erhitzen, wenn sie weder Tabak noch Flüssigkeit enthalten.

2

3

Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Produktinformation.

4. Kapitel: Werbung Art. 18

Einschränkungen der Werbung

Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist untersagt, wenn sie sich speziell an Minderjährige richtet; verboten ist insbesondere die Werbung: 1

a.

auf Schulmaterial;

b.

auf Spielzeug;

c.

auf Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden;

d.

in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind;

e.

an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.

Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, in Radio und Fernsehen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 8 über Radio und Fernsehen.

2

8

SR 784.40

1005

Tabakproduktegesetz

Art. 19

BBl 2019

Warnhinweis bei Werbung

Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, muss mit dem entsprechenden Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 14 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffern 2 und 3, versehen sein.

1

2

Der Bundesrat regelt Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises.

Art. 20

Weitergehende Beschränkungen der Kantone

Die Kantone können strengere Vorschriften betreffend die Werbung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, erlassen.

5. Kapitel: Abgabe an Minderjährige und Testkäufe Art. 21

Abgabe an Minderjährige

Die Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderjährige ist verboten.

1

In der Verkaufsstelle muss sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden.

2

Tabakprodukte und elektronische Zigaretten dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.

3

Art. 22

Testkäufe

Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten Testkäufe durchführen oder Dritte damit beauftragen.

1

Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines Tabakprodukts oder einer elektronischen Zigarette durch eine beauftragte minderjährige Person.

2

Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 3

a.

Die Testkäufe werden von der kantonalen Behörde oder von einer anerkannten Fachorganisation durchgeführt.

b.

Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

c.

Die kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass: 1. die Minderjährigen sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und 2. sie hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden sind.

1006

Tabakproduktegesetz

4

BBl 2019

d.

Die Minderjährigen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

e.

Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.

f.

Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b.

die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c.

die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d.

die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

6. Kapitel: Pflichten des Unternehmens und Einfuhrbeschränkungen Art. 23

Selbstkontrolle

Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, ist hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zur Selbstkontrolle verpflichtet.

1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Er kann gewisse Untersuchungsverfahren für verbindlich erklären. Er berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.

2

Art. 24

Meldung von Produkten

Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellt oder einführt, muss diese dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) innerhalb eines Jahres nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt melden.

1

2

Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.

3

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Meldung.

4

Das BAG veröffentlicht die Meldungen im Internet.

Art. 25 1

Inhalt der Meldung

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a.

Firmenname;

b.

Produktkategorie nach Artikel 3 Buchstaben a­f;

c.

Produktmarke;

1007

Tabakproduktegesetz

d.

Produktzusammensetzung, einschliesslich der Zusatzstoffe;

e.

Funktionen der verwendeten Zutaten.

BBl 2019

Zusätzlich zu Absatz 1 muss die Meldung bei bestimmten Produkten noch folgende weiteren Angaben enthalten: 2

a.

bei Zigaretten: Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt;

b.

bei pflanzlichen Rauchprodukten: Bescheinigung, die belegt, dass das Produkt weder Nikotin noch Stoffe mit psychotroper Wirkung enthält;

c.

bei Produkten mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: Nikotingehalt.

Die Person, welche die Meldung vornimmt, muss zudem die ihr vorliegenden Studien und wissenschaftlichen Informationen bezüglich Absatz 1 Buchstabe d einreichen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten bezüglich Absatz 1 Buchstabe d unter Beachtung der Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen.

4

Art. 26

Pflicht nach dem Bereitstellen auf dem Markt

Wer feststellt, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten eine Gefahr für die Gesundheit nach Artikel 6 Absatz 1 darstellen, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden, namentlich indem er die Produkte zurücknimmt oder zurückruft.

1

Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben über solche Feststellungen der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG gemeldet werden müssen.

2

Art. 27

Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch

Der Bundesrat kann zur Verhinderung der gewerbsmässigen Einfuhr die Menge an Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten festlegen, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf.

7. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund Art. 28

Vollzugsaufgaben

Die zuständigen Bundesbehörden erfüllen die Vollzugsaufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz ausdrücklich obliegen.

1

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überwacht die Tabakprodukte und die elektronischen Zigaretten bei ihrer Einfuhr.

2

Sie kann im Einzelfall bestimmte Laboranalysen und den diesbezüglichen abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton übertragen.

3

1008

Tabakproduktegesetz

Art. 29 1

BBl 2019

Aufsicht und Koordination

Das BAG beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

Es koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann es insbesondere: 2

a.

den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;

b.

die Kantone verpflichten, das Amt über Vollzugsmassnahmen zu informieren.

Art. 30

Grundlagenbeschaffung

Das BAG beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.

Art. 31

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen.

1

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BAG übertragen.

2

Art. 32

Internationale Zusammenarbeit

Die zuständigen Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

1

2

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a.

den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden;

b.

die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Tabakprävention tätig sind.

2. Abschnitt: Kantone Art. 33 1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

Sie führen die Laboranalysen durch, die ihnen die EZV nach Artikel 28 Absatz 3 übertragen hat, und treffen diesbezüglich den abschliessenden Entscheid.

2

Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.

3

1009

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

3. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit Art. 34 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit insbesondere über: 1

a.

Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten;

b.

wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten und der Prävention der durch den Konsum dieser Produkte verursachten Krankheiten;

c.

ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit.

Das BAG informiert die Öffentlichkeit insbesondere über gesundheitsschädigende Zutaten nach Artikel 6 Absatz 1, die bei einem auf dem Markt bereitgestellten Tabakprodukt oder einer auf dem Markt bereitgestellten elektronischen Zigarette festgestellt werden sowie über das empfohlene Verhalten gegenüber diesem Produkt.

2

4. Abschnitt: Kontrolle, Massnahmen und Strafanzeige Art. 35

Kontrolle und Massnahmen

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind befugt, zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes den Markt zu überwachen und die Werbung zu kontrollieren.

1

Sie dürfen zu diesem Zweck bei begründetem Verdacht von allen betroffenen Personen verlangen, dass diese unentgeltlich: 2

a.

die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b.

Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

c

Probenahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können auf Kosten des kontrollierten Betriebs alle erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Betreffend die kontrollierten Produkte können sie insbesondere: 3

a.

das Bereitstellen dieser Produkte auf dem Markt verbieten;

b.

den Rückruf, die Rücknahme oder die Vernichtung dieser Produkte anordnen;

c.

diese Produkte bei der Einfuhr zurückweisen;

d.

die Werbung für diese Produkte verbieten oder ihre Rücknahme anordnen, die Werbeträger beschlagnahmen, sie amtlich verwahren oder sie vernichten.

1010

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

Der Bundesrat regelt das Kontrollverfahren. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären.

4

Art. 36

Strafanzeige

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Tabakprodukterechts an.

1

2

In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung Art. 37

Bearbeitung von Personendaten und von Informationen

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, sowie Informationen über juristische Personen zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

1

Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten und die Informationen Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

2

Art. 38

Datenaustausch zwischen schweizerischen Behörden

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen tauschen gegenseitig Daten aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

1

Der Bundesrat regelt die Art und Weise des Datenaustauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind.

2

Art. 39

Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

1

Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: 2

a.

völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b.

dies zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.

1011

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

6. Abschnitt: Finanzierung Art. 40

Kostenteilung

Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 41

Gebühren

Die Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone können Gebühren für die durchgeführten Kontrollen und die getroffenen Massnahmen erheben, es sei denn, die Kontrollen führen zu keinen Beanstandungen.

1

Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und die Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.

2

8. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 42

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, die Zutaten enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden (Art. 6 Abs. 1 Bst. a).

1

2

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

3

Art. 43 1

Übertretungen

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den Täuschungsschutz (Art. 5) zuwiderhandelt:

b.

Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, deren Zusammensetzung oder Emissionen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c, und 2 und Art. 7); die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden;

c.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Verpackungen (Art. 8­17) zuwiderhandelt;

d.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Werbung (Art. 18 Abs. 1 und 19) zuwiderhandelt;

e.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Abgabe an Minderjährige (Art. 21) zuwiderhandelt;

1012

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

f.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Pflichten der Unternehmen und die Einfuhrbeschränkungen (Art. 23­25 und 27) zuwiderhandelt;

g.

den zuständigen Behörden falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt oder sich weigert, Auskünfte zu erteilen, Abklärungen vorzunehmen, deren Vornahme zu dulden, Probenahmen zu gestatten oder Proben bereitzustellen (Art. 35 Abs. 2).

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 44

Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren

Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Art. 45

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und Urkundenfälschung

Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

Art. 46

Strafverfolgung

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

1

Sie werden von der EZV verfolgt und beurteilt, wenn es sich um eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Einfuhr handelt und gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200510 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200911 vorliegt. Die EZV verhängt die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe und kann sie angemessen erhöhen.

2

9. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 47

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

9 10 11

SR 313.0 SR 631.0 SR 641.20

1013

Tabakproduktegesetz

Art. 48

BBl 2019

Übergangsbestimmung

Tabakprodukte, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung den Artikeln 10­15 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht12 eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 49 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: 2

3

a.

Artikel 73 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201413 (Anhang 3 Ziff. 1) tritt am 1. Mai 2021 in Kraft, sofern der Bundesrat die übrigen Bestimmungen nach Buchstabe b nicht vorher in Kraft gesetzt hat.

b.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten aller Bestimmungen.

12 13

Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 nach Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (BBl 2014 5079).

SR 817.0

1014

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1)

Verbotene Zutaten von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten Zutat

1

Agarizinsäure

2

Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)

3

Bittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder gebundener Blausäure

4

Engelsüsswurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)

5

Geruchs- und Geschmacksstoffe, hergestellt aus Bittersüssstengeln (Stipites Dulcamarae)

6

Kampferöl

7

Kampfer

8

Kampferholz (Lignum Camphorae)

9

Kumarin

10

Poleiminze (Herba Pulegii)

11

Quassiaholz (Bitterholz, Fliegenholz, Lignum Quassiae)

12

Quillajarinde (Cortex Quillajae, Seifenrinde)

13

Rainfarnkraut (Herba Tanaceti, Wurmkraut)

14

Rautenkraut (Herba Rutae)

15

Safrol

16

Sassafrasholz (Lignum Sassafras)

17

Sassafrasblätter (Folia Sassafras)

18

Sassafrasrinde (Cortex Sassafras)

19

Sassafrasöl (Oleum Sassafras)

20

Steinklee (Melilotus officinalis)

21

Thujon

22

Tonkabohnen (Semen Toncae)

23

Vanillewurzelkraut (Liatris odoratissima)

24

Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)

25

Waldmeister (Asperula odorata)

1015

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

Anhang 2 (Art. 7 Abs. 2)

Höchstmenge der Emissionen und der Substanzen 1. Zigaretten Emissionen

Höchstmenge im Rauch einer Zigarette

1

Teer

10 mg

2

Nikotin

3

Kohlenmonoxid

1 mg 10 mg

2. Tabakprodukte zum oralen Gebrauch Substanz

Höchstmenge in Bezug auf das Trockengewicht

1

Blei

3 mg/kg

2

Aflatoxin B1, B2, G1 und G2

insgesamt 0,005 mg/kg

3

N'-Nitrosonornikotin (NNN) und 4-(N-Nitrosomethylamino)-1-(3-pyridyl)-1butanon (NNK)

insgesamt 2 mg/kg

4

Benzo(a)pyren

0,003 mg/kg

3. Nikotinhaltige Flüssigkeiten 1

1016

Substanz

Höchstmenge

Nikotin

20 mg/ml

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

Anhang 3 (Art. 47)

Änderung anderer Erlasse 1. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201414 Art. 14a

Alkoholtestkäufe

Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe alkoholischer Getränke Testkäufe durchführen oder anordnen.

1

Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines alkoholischen Getränks durch eine beauftragte minderjährige Person.

2

Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 3

4

a.

Die Testkäufe werden von der kantonalen Behörde oder von einer anerkannten Fachorganisation durchgeführt.

b.

Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

c.

Die kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass: 1. die Minderjährigen sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und 2. sie hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden sind.

d.

Die Minderjährigen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

e.

Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.

f.

Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

Der Bundesrat regelt insbesondere:

14

a.

die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b.

die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c.

die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d.

die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

SR 817.0

1017

Tabakproduktegesetz

BBl 2019

Art. 73 Abs. 2 2

Die Frist nach Absatz 1 wird von vier auf sechs Jahre verlängert.

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200815 zum Schutz vor Passivrauchen Art. 2 Abs. 1 1

In Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 ist untersagt: a.

das Rauchen von Tabakprodukten nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom ...16 (TabPG);

b.

die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben c und f TabPG.

3. Bundesgesetz vom 24. März 200617 über Radio und Fernsehen Art. 10 Abs. 1 Bst. a 1

Unzulässig ist Werbung für: a.

15 16 17 18

Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom ... 18 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden;

SR 818.31 SR ...; BBl 2019 999 SR 784.40 SR ...; BBl 2019 999

1018