Verfügung betreffend die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich Test- bzw. Zertifizierungsflüge der Pilatus Flugzeugwerke AG, nachstehend «Pilatus».

vom 21. November 2017

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden in zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete («RAs») mit spezifischen Nutzungsbedingungen für Test- und Zertifizierungsflüge der Pilatus Flugzeugwerke AG («Pilatus») umklassiert. Innerhalb der aktivierten RAs sind Flüge mit an den Test- und Zertifizierungsflügen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt, sofern nicht vorgängig eine Durchflugbewilligung («ATC-Clearance») der zuständigen Flugverkehrsleitstelle erteilt wurde (betreffend ausführliche Nutzungsbedingungen vgl. Inhalt des Verfügungsdispositivs).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (Anhang I, SERA.3145) i.V.m. Artikel 10 der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete bzw. RAs sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

2017-3288

7751

BBl 2017

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten RAs am 29. März 2018 in zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete für Testund Zertifizierungsflüge von Pilatus umklassiert.

1.1 Die bestehenden Aktivierungszeiten gemäss Verfügung vom 08. März 2016 und ersichtlich in Anhang 2 der Verfügung werden beibehalten 1.2. Der Pilatus kann mit allen Pilatus ­ Flugzeugtypen in den RAs operieren.

1.3. Der Pilatus kann alle 3 RAs gleichzeitig aktivieren.

1.4. Die Untergrenze der RAs wird nur noch in Fuss über Meer angegeben.

1.5. Die Ausnahmen von den Verkehrsregeln der Luftraumklasse E gemäss nachstehenden Anordnungen 3.1. bis 3.3. und die zusätzlichen Nutzungsbedingungen gemäss nachstehenden Anordnungen 3.4. bis 3.6. gelten für alle Test- und Zertifizierungsflüge mit Pilatus- Flugzeugen.

1.6. Definierte Akrobatik-Manöver, welche in die zugelassene «Envelope» der Pilatus Trainingsflugzeuge (PC-7, PC-7Mkll, PC-9, PC-21) gehören und somit für gewisse Test- und Zertifizierungsflüge geflogen werden müssen sind in den RAs zugelassen. Es gelten die Einschränkungen von nachstehender Anordnung 3.6.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1. Beschränkte Aktivierungszeiten gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung, angelehnt an die üblichen Geschäfts- und Ruhezeiten von Wirtschaft und Bevölkerung sowie an die VFRStart- und Landezeiten des Flugplatzes Buochs.

2.2. Die durchschnittliche Aktivierung von 4 Stunden pro Tag und RA darf über die Geltungsdauer der Verfügung gerechnet nicht überschritten werden.

2.3

7752

Die Erhöhung der durchschnittlichen, mengenmässigen Auslastung der aktivierten LS-R39 A­C durch Flugbewegungen der Pilatus als Folge der Erweiterung der Nutzung auf «all types» soll 10 % im Vergleich zur mengenmässigen Auslastung im Jahre 2015 nicht überschreiten.

Es soll keine merkliche Mehrnutzung durch lärmintensivere Maschinen erfolgen.

BBl 2017

2.4. Eine bestimmte RA darf nur dann und nur so lange aktiviert werden, wie sie tatsächlich genutzt wird. Entfällt eine vorgesehene Nutzung, ist die RA so rasch als möglich zu deaktivieren.

2.5. Für jede RA ist die für die vorgesehene Aktivierung zur Anwendung kommende Untergrenze (unteres Höhenband in Fuss über Meereshöhe) festzulegen. Die neuen Untergrenzen müssen minimal 9000 Fuss über Meereshöhe oder 2000 über Fuss Grund liegen.

2.6. Aktivierte RAs können durch andere Luftraumnutzer als Pilatus unter bestimmten Auflagen (ATC-Clearance) auf dem kürzesten Weg durchflogen werden. Durchflüge der Luftwaffe sollen gemäss CONOPS ab Version 5.2 durch die Flugsicherung mit Priorität behandelt werden und geniessen vor Testfügen der Pilatus Vorrang.

Die CONOPS bzw. nähere Koordinationsverfahren werden durch Pilatus und die Luftwaffe nach Bedarf und im gegenseitigen, schriftlichen Einvernehmen angepasst. Die entsprechenden Vereinbarungen bilden nicht Gegenstand dieser Verfügung. Indessen kann das BAZL die Aktivierung der LS-R39 A­C einstweilen sistieren oder die vorliegende Verfügung insgesamt einer Wiedererwägung unterziehen, wenn bestehende bilaterale operative Vereinbarungen zwischen Pilatus und der Luftwaffe nicht eingehalten werden.

2.7. Damit die Sicherheit für Durchflüge, aber auch für die Operation der Pilatus Test- und Zertifizierungsflüge unter Grenzbedingungen gewährleistet ist, ist eine Aktivierung einer RA ausgeschlossen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Funkabdeckung des betroffenen Perimeters lückenlos gewährleistet ist und somit den jederzeitigen Kontakt mit der Flugsicherung ermöglicht.

2.8. Die Aktivierung der LS-R «Wasserfallen» durch die LW geniesst Priorität. Die Luftwaffe hat Pilatus von einer beabsichtigten Aktivierung rechtzeitig Kenntnis zu geben, jedoch mindestens umgehend nach Vorliegen einer entsprechenden Verfügung des BAZL.

7753

BBl 2017

2.9. In der Nähe von oder über Schutzgebieten wie eidgenössischen Jagdbanngebieten und BLN ­ Gebieten sind in der Zeit von 1. Dezember bis 30. April lärmintensive Manöver zu vermeiden und die grösstmögliche Flughöhe einzuhalten, welche Ziel und Zweck des Test- oder Zertifizierungsflugs nicht verunmöglicht. Mit dieser Einschränkung werden insbesondere die Gämsen während ihrer Setzzeit geschont.

2.10. Die Bekanntgabe der genauen Aktivierungszeiten und die im Einzelfall zur Anwendung kommenden Untergrenzen (unteres Höhenband über Meereshöhe) der RAs erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

3. Innerhalb der aktivierten RAs gelten die Verkehrsregeln der Luftraumklasse E für andere Luftraumnutzer als Pilatus. Für Test- und Zertifizierungsflüge mit Pilatus-Flugzeugen gelten die folgenden Ausnahmen von den Verkehrsregeln der Luftraumklasse E 3.1. Die zulässige Maximalgeschwindigkeit unterhalb von 10 000 ft AMSL beträgt 375kts IAS.

3.2. Die minimalen Wolkenabstände betragen 50m vertikal und 100m horizontal.

3.3. Eine reduzierte Luftraumbeobachtung durch die Piloten ist gestattet.

3.4. Die Ausnahmen gemäss Ziffern 3.1. bis 3.3.

hiervor gelten nicht innerhalb einer Pufferzone von 2 (zwei) nautischen Meilen gemessen von der seitlichen Aussengrenze einer aktivierten RA oder einer CTR. Als Aussengrenze gilt der Rand einer RA oder CTR, sofern dieser nicht an eine andere aktivierte RA oder eine CTR anliegt.

Test- und Zertifizierungsflüge, für welche die Ausnahmen gemäss Ziffern 3.1., 3.2. oder 3.3.

beansprucht werden, sind durch die Flugverkehrsleitung vom übrigen Luftverkehr zu separieren.

3.5. In der Nähe von oder über Schutzgebieten wie eidgenössischen Jagdbanngebieten und BLN ­ Gebieten sind in der Zeit von 1. Dezember bis 30. April lärmintensive Manöver zu vermeiden und die grösstmögliche Flughöhe einzuhalten, welche Ziel und Zweck des Test- oder Zertifizierungsflugs nicht verunmöglicht.

7754

BBl 2017

3.6. Flüge im technischen Grenzbereich der PilatusFlugzeuge dürfen über Siedlungsgebiet nicht unterhalb einer Höhe von 1000 m über Grund stattfinden. Akrobatik-Manöver über Siedlungsgebiet sind nicht zulässig und Schutzgebiete müssen geschont werden.

4. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, jederzeit erlaubt.

5. Diese Verfügung kann im Falle eines wiederholten Verstosses gegen eine der oben aufgeführten Auflagen umgehend und ohne Entschädigung widerrufen und die temporäre Luftraumänderung entsprechend mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden. Der erstmalige Verstoss bewirkt eine schriftliche Androhung des Widerrufs und wird gemäss Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Bei groben Verstössen kann die Verfügung bzw. die temporäre Luftraumänderung ohne vorgängige schriftliche Androhung sogleich widerrufen werden und/oder gemäss Artikel 91 Absatz 3 eine Busse bis 40 000 Franken verhängt werden.

6. Diese Änderung der Luftraumstruktur tritt am 29.

März 2018 in Kraft. Das BAZL kann jederzeit von Amtes wegen die vorliegende Verfügung ohne Entschädigungspflicht bei Aufhebung der RAs in Widererwägung ziehen, wenn die Verhältnisse ändern, eingeschlossen eine zunehmende Lärmbelastung der nahen Siedlungsgebiete oder übergeordnete Interessen anderer Luftraumnutzer, insbesondere der Luftwaffe.

7. Gemäss Beurteilung und Interessenabwägung im Anhörungsbericht in Anhang 1 dieser Verfügung gelten die Anträge der Angehörten, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, als teilweise berücksichtigt und berücksichtigt, oder, soweit weitergehend als in Ziffern 1 bis 5 und 7 des Dispositivs dieser Verfügung stipuliert, abgewiesen.

8. Die Gebühr für diese Verfügung wird auf 10 000 Franken festgesetzt und Pilatus auferlegt.

7755

BBl 2017

9. Diese Verfügung wird Pilatus, der Luftwaffe und Skyguide mit Einschreibebrief eröffnet, allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt und im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung telefonisch über die Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

5. Dezember 2017

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

7756

BBl 2017

Anhang 2 zur Verfügung vom 21. November 2017 in Sachen RAs Testflüge der Pilatus Flugzeugwerke AG, nachstehend «Pilatus» LS-R39A An area defined by the following coordinates: N465500.006 / E0081338.007, N465323.607 / E0081430.224, N465300.616 / E0081623.192, N465546.585 / E0082027.149, N464956.762 / E0081943.941, N465055.330 / E0080826.418, N465500.006 / E0081338.007 Lower Limit: 9000 ft AMSL, outside Class G Upper Limit: FL130 Date:

Daily, between 08:00 LT­12:00 LT and 13:30­18:00 LT, excluding Sundays and statutory national public holidays.

Activation on Saturdays possible between 08:00 LT­12:00 LT and 13:30­17:00 LT from November 1st ­ December 20th, from January 11th, ­ March 29th.

LS-R39B An area defined by the following coordinates: N465746.375 / E0083041.925, N465546.585 / E0082027.149, N464956.762 / E0081943.941, N465203.654 / E0083150.659, N465746.375 / E0083041.925 Lower Limit: 9000 ft AMSL, outside Class G Upper Limit: FL130 Date:

Daily, between 08:00 LT­12:00 LT and 13:30­18:00 LT, excluding Sundays and statutory national public holidays.

Activation on Saturdays possible between 08:00 LT­12:00 LT and 13:30­17:00 LT from November 1st ­ December 20th, from January 11th, ­ March 29th.

LS-R39C An area defined by the following coordinates: N465856.010 / E0083021.628, N470139.829 / E0084916.821, N465523.043 / E0085106.886, N465203.654 / E0083150.659, N465746.375 / E0083041.925, N465856.010 / E0083021.628 Lower Limit: 9000 ft AMSL, outside Class G Upper Limit: FL130 Date:

Daily, between 08:00 LT­12:00 LT and 13:30­18:00 LT, excluding Sundays and statu-tory national public holidays.

Activation on Saturdays possible between 08:00 LT­12:00 LT and 13:30­17:00 LT from November 1st ­ December 20th, from January 11th, ­ March 29th.

7757