Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N08.56, Kantonsstrasse 221 (B01), Kanton Bern vom 26. März 2019

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit bei den südlichen Autobahnanschlussrampen beim Anschluss Wilderswil auf der Kantonsstrasse 221 im Baustellenbereich: In beiden Fahrtrichtungen ­

Im Bereich des Nationalstrassenanschlusses Wilderswil Nr. 25:

50 km/h

­

Bei der Ausfahrt aus Fahrtrichtung Spiez:

50 km/h

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Bei der Einfahrt in Fahrtrichtung Brienz:

50 km/h

II Südliche Autobahnanschlussrampen Anschluss Wilderswil: Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3,30 m im Baustellenbereich.

III Kantonsstrasse 221: Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3,00 m im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

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SR 741.01 SR 741.21

2902

2019-0997

FF 2019

IV Kantonsstrasse 221: Die Überführung ist für Fussgänger gesperrt. Eine Umleitung ist signalisiert.

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Bauphasenplan markiert und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 08.04.2019 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich 20.12.2019).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

9. April 2019

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Jean-Bernard Duchoud, Vizedirektor, Abteilungschef

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