zu 12.402 Parlamentarische Initiative Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 22. Oktober 2018 Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 2019

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der UREK-S vom 22. Oktober 20181 betreffend «Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. Januar 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1

BBl 2019 349

2018-3792

1335

BBl 2019

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 26. November 2018 unterbreitet die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) dem Bundesrat den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zur Stellungnahme. Der Entwurf basiert auf der parlamentarischen Initiative «Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin» (12.402).

Die Kommission schickte den Vorentwurf für eine Änderung des NHG am 29. März 2018 in die Vernehmlassung. Aufgrund der Vernehmlassungsresultate stellte die Kommission fest, dass das von ihr angestrebte Ziel, mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 2 in Inventaren des Bundes nach Artikel 5 NHG grössere Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, nicht erreicht werden kann. Zudem wurde im Rahmen der Totalrevision des Energiegesetzes vom 30. September 20163 (EnG) mit Artikel 12 EnG im Sinne der Initiative den erneuerbaren Energien ein nationales Interesse zugewiesen. Vor diesem Hintergrund und nach eingehender Würdigung der Ergebnisse aus der Vernehmlassung verzichtete die Kommission auf eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2. Hingegen wurde daran festgehalten, Artikel 7 zu ergänzen, um die Bedeutung der Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) gesetzlich zu verankern. Diese Änderung wurde in der Vernehmlassung unterstützt. Die Kommission stimmte dem Entwurf am 22. Oktober 2018 zu. Dabei hat sie Artikel 7 Absatz 3 redaktionell noch leicht überarbeitet.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort vom 16. Mai 2012 auf die Motion 12.3069 der FDP-Fraktion bereits zum Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei kantonalen Interessen und zur Verankerung der Bedeutung der ENHK-Gutachten im Gesetz geäussert. Er hält an seiner damaligen Beurteilung zu den Artikeln 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 grundsätzlich fest.

Zu Artikel 7 Absatz 3 NHG (Bedeutung der Gutachten): Im Rahmen der Interessenabwägung bilden die Gutachten der ENHK und der EKD bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde. Dabei handelt es sich um einen allseits anerkannten Rechtsgrundsatz. Die beantragte Ergänzung von Artikel 7 NHG wäre eine Präzisierung auf Gesetzesstufe. Im Lichte häufig geführter Diskussionen schafft sie Klarheit und ist daher zu begrüssen. Dies entspricht der Haltung, die der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 12.3069 zum Ausdruck gebracht hat.

2 3

SR 451 SR 730.0

1336

BBl 2019

Die beiden betroffenen ausserparlamentarischen Kommissionen ENHK und EDK äussern sich jedoch weiterhin ablehnend zur Vorlage. Sie machen geltend, dass die neue Bestimmung in Artikel 7 Absatz 3 NHG Rechtsunsicherheit auslösen werde.

Zu Artikel 6 Absatz 2 NHG (Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bei kantonalen Interessen in Inventaren des Bundes nach Art. 5 NHG): Der Bundesrat begrüsst den Entscheid der Kommission, auf eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2 NHG zu verzichten. Dies entspricht ebenfalls der Haltung, die er in seiner Antwort auf die Motion 12.3069 zum Ausdruck gebracht hat. Hinzu kommt, dass auch aus Sicht des Bundesrates mit der Regelung, wonach im neuen EnG den erneuerbaren Energien ein nationales Interesse zugewiesen wird, ein wichtiges Ziel der parlamentarischen Initiative erreicht wurde.

3

Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zur Vorlage.

1337

BBl 2019

1338