Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie Verlängerung und Änderung vom 19. März 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2009, vom 20. April 2015, vom 10. April 2017 und vom 25. Mai 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird bis 31. Dezember 2020 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung vom 6. Dezember 2018 Art. 1 1

Generelle und individuelle Lohnanpassungen

Generelle Lohnerhöhung auf den effektiven Löhnen: 35 Franken pro Monat.

Individuelle Lohnerhöhung: Die Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden ist durchschnittlich um 10 Franken pro Monat zu erhöhen.

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BBl 2003 5162, 2006 6789, 2009 5147, 2015 3565, 2017 3321, 2018 3367

2019-0791

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BBl 2019

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung vom 6. Dezember 2018 anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

19. März 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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