Nachkontrolle zur Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 2. April 2019

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Bericht 1

Einleitung

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) verabschiedete und veröffentlichte am 15. November 2013 gestützt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK)1 ihren Bericht über die Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat2. Dieser Bericht enthält sechs Empfehlungen zuhanden des Bundesrates.

Beim Abschluss ihrer Inspektion3 erachtete die GPK-N die Empfehlung 6 «Einschränkung der Ernennungen» als vom Bundesrat umgesetzt. Diese ist deshalb nicht Gegenstand dieses Kurzberichts.

Am 11. November 2016 kündigte die GPK-N dem Bundesrat die Einleitung der Nachkontrolle in dieser Sache an. Der Bundesrat legte der GPK-N am 12. April 2017 seinen Bericht über den Umsetzungsstand der Empfehlungen 4 vor und verwies dabei auch auf seine Stellungnahme vom 28. Januar 20155.

Die GPK-N misst der gewissenhaften Umsetzung der Weisung des Bundesrates durch die Departemente grosse Bedeutung zu. Deshalb hat sie im Rahmen ihrer Nachkontrolle die PVK beauftragt, in einer Kurzevaluation die Dossiers zu den Wahlgeschäften des Bundesrates (mit Ausnahme der Geschäfte, die Generalsekretärinnen und -sekretäre betreffen) zu analysieren. Die PVK hat der GPK-N ihre Kurzevaluation6 am 1. November 2018 vorgelegt. Sie hat 123 Wahlgeschäfte untersucht und sich dabei mit dem Inhalt der Anträge an den Bundesrat und den erweiterten Personensicherheitsprüfungen (PSP) zu 85 Anträgen aus dem Zeitraum von 2015 bis 2017 befasst. 75 dieser Anträge betrafen die Karrieresysteme des VBS und des EDA und 10 die Ernennung von Direktorinnen und Direktoren sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretären. Ferner hat sie bei 4 Wahlgeschäften der Departemente (Direktorinnen und Direktoren sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretären) und 34 Karrieresystem-Fällen aus den Jahren 2017 und 2018 eine Detailanalyse des Verfahrens vor der Antragstellung durchgeführt.7

1 2 3 4 5 6 7

Evaluation des Verfahrens bei der Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat, Bericht der PVK zuhanden der GPK-N vom 20.6.2013 (BBl 2014 2799).

Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat. Bericht der GPK-N vom 15.11.2013 (BBl 2014 2787, im Folgenden: Bericht der GPK-N).

Brief der GPK-N an den Bundesrat vom 26.6.2015.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 12.4.2017.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 28.1.2015.

Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat. Nachkontrolle. Kurzevaluation der PVK zuhanden der GPK-N vom 1.11.2018 (im Folgenden: Kurzevaluation der PVK).

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 1.2.

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2

Einheitliches Wahlverfahren für alle Departemente

2.1

Empfehlung der GPK-N und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 1

Schaffung eines einheitlichen Wahlverfahrens anhand einer Liste mit für alle Departemente geltenden Grundelementen

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, eine Liste von verbindlichen Grundelementen zu erstellen, anhand derer ein für alle Departemente und die Bundeskanzlei geltendes Wahlverfahren geschaffen werden soll. Dieses soll den besonderen Bedürfnissen des EDA und des VBS angepasst werden.

Der Bundesrat erliess am 28. November 2014 eine Weisung über die Grundelemente für die Vorbereitung von Wahlgeschäften durch die Departemente und die Bundeskanzlei8, welche am 1. Januar 2015 in Kraft trat und für die Departemente und die Bundeskanzlei verpflichtend ist. Der Bundesrat erachtet die Empfehlung und deren Ziele damit als erfüllt.9 Er beauftragte zudem das EDA und das VBS, ihren besonderen Bedürfnissen durch den Erlass eigener Weisungen Rechnung zu tragen.10 Gemäss dem Brief des Bundesrates vom 11. Januar 2017 erliessen das VBS am 31. August 2015 und das EDA am 15. März 2016 entsprechende Weisungen. Diese Sonderregelungen würden vom EDA und vom VBS umgesetzt und hätten sich bewährt. 11

2.2

Kurzevaluation der PVK und Einschätzung der GPK-N

Als die GPK-N am 26. Juni 2015 ihre Inspektion abschloss, zeigte sie sich zufrieden über die Verabschiedung der Weisung des Bundesrates vom 28. November 2014.

Die Weisungen des VBS betreffend die Ernennung von höheren Stabsoffizieren durch den Bundesrat12 wurden sechs Monate nach der Weisung des Bundesrates verabschiedet. Was die Richtlinien des EDA angeht, haben die PVK und die GPK-N feststellen müssen, dass der Bundesrat vom EDA nicht korrekt informiert worden war.13 So wurden diese Richtlinien nicht wie vom Bundesrat in seinem Schreiben mitgeteilt am 15. März 2016 erlassen, sondern erst am 15. März 2017, d. h. mehr zwei Jahre nach der Weisung des Bundesrates.14 Dementsprechend kann die Aus8

9 10 11 12 13 14

Weisung des Bundesrates vom 28.11.2014 über die Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat (Grundelemente für die Vorbereitung von Wahlgeschäften durch die Departemente und die Bundeskanzlei; BBl 2014 9737).

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 12.4.2017.

Ziffern 1.3 und 1.4 der Weisung des Bundesrates.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 11.1.2017.

Weisungen des VBS für die Vorbereitung von Ernennungen der Höheren Stabsoffiziere (HSO) zuhanden des Bundesrates vom 31. August 2015.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 2.2.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 2.2.

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sage des Bundesrates in seinem Brief vom 11. Januar 2017, wonach diese Sonderregelungen von den beiden genannten Departementen inzwischen umgesetzt würden und sich bewährt hätten, nicht korrekt sein, da die Richtlinien des EDA zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht verabschiedet waren.

3

Konsequente Durchführung der erweiterten PSP mit Befragung vor der Ernennung

3.1

Empfehlung der GPK-N und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 2

Konsequente Durchführung der erweiterten PSP mit Befragung vor der Ernennung

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die Auswahlverfahren der Departemente immer gemäss den geltenden Rechtsgrundlagen ­ insbesondere jenen zur PSP ­ durchgeführt werden. Er sorgt dafür, dass die zu ernennenden Personen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung gemäss Artikel 12 PSPV unterzogen werden und dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung vor der Ernennung vorliegt.

In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 201515 erklärte sich der Bundesrat einverstanden damit, dass jede Person, deren Ernennung in seiner Zuständigkeit liegt, vor ihrer Ernennung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung 16 unterzogen wird17. Er verwies ausserdem auf Artikel 13 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), welcher eine Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal des EDA vorsieht. Das Departement kann bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der vorgeschriebenen Prüfstufe abweichen18, muss die PSP aber so bald wie möglich nachholen. Das EDA hat diese Ausnahmebestimmung bisher nicht angewendet.19

15 16 17 18 19

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 28.1.2015, S. 2.

Siehe Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4.3.2011 (PSPV, SR 120.4).

Ziffer 6.6 der Weisung des Bundesrates.

Siehe Artikel 13 PSPV.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 28.1.2015.

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3.2

Kurzevaluation der PVK und Einschätzung der GPK-N

Der Bundesrat erachtete diese Empfehlung in seiner Stellungnahme von 201420 als umgesetzt, eine Auffassung, die von der GPK-N nicht geteilt wurde. Die Kommission wünschte, dass das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung dem Bundesrat vor der Ernennung vorliegt und dass diese Vorgabe auch für die EDA-Kader gilt.21 Die PVK hat für ihre Kurzevaluation 123 Ernennungen untersucht und festgestellt, dass in allen Fällen erweiterte Personensicherheitsprüfungen mit Befragung durchgeführt worden waren und deren Ergebnisse auch stets vor dem Entscheid des Bundesrates vorlagen.22 Die GPK-N anerkennt angesichts der besonderen Situation des EDA den Nutzen einer Ausnahmebestimmung und hält fest, dass diese bis dato noch nie zur Anwendung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist die GPK-N der Ansicht, dass diese Empfehlung vom Bundesrat vollständig umgesetzt wurde.

4

Vollständige und transparente Kandidatinnenund Kandidatensuche

4.1

Empfehlung der GPK-N und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 3

Vollständige und transparente Kandidatensuche

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, bei der Schaffung eines einheitlicheren Auswahlverfahrens des obersten Kaders sicherzustellen, dass die Kandidatensuche immer korrekt zu Ende geführt wird. Insbesondere ist ein allfälliger Verzicht auf die öffentliche Ausschreibung klar zu kommunizieren und in den Unterlagen an den Bundesrat zu begründen. Der Bundesrat soll insbesondere über die Anzahl der ausgeschiedenen Kandidaten informiert werden sowie darüber, ob es sich um verwaltungsinterne oder verwaltungsexterne Bewerbungen handelte.

Der Bundesrat änderte per 1. Januar 201523 die Bundespersonalverordnung (BPV)24 und stärkte durch eine Änderung von deren Artikel 22 25 den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung. Seitdem sind lediglich Stellen, die in einer Verwaltungseinheit intern besetzt werden, von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen. Die Stellen von Staatssekretärinnen bzw. -sekretären, Amtsdirektorinnen bzw.

-direktoren und Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen, sowie von Vizekanzlerinnen und Vizekanzlern der Bundeskanzlei sind zwin-

20 21 22 23 24 25

Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat. Bericht der GPK-N vom 15.11.2013.

Stellungnahme des Bundesrates vom 19.2.2014 (BBl 2014 2841).

Brief der GPK-N an den Bundesrat vom 5.9.2014.

Kurzevaluation der PVK vom 1.11.2018, Ziff. 5.

Änderung vom 28. November 2014 der Bundespersonalverordnung (AS 2014 4567).

Bundespersonalverordnung vom 3.7.2001 (BPV; SR 172.220.111.3).

Änderung vom 28.11.2014 (AS 2014 4567).

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gend auszuschreiben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich diese neuen Regeln in der Praxis positiv ausgewirkt hat.

Die Weisung des Bundesrates enthält auch gewisse Vorgaben zur Ausschreibung. 26

4.2

Kurzevaluation der PVK und Einschätzung der GPK-N

Beim Abschluss ihrer Inspektion erschien der Kommission vor allem bedeutsam, dass die Blanko-Ermächtigung gemäss dem früheren Artikel 22 Absatz 3 BPV gestrichen wurde. Ein Verzicht auf die Ausschreibung ist den Departementen seither nur noch in ganz bestimmten Fällen möglich. Die GPK-N begrüsste ferner, dass die Stellen von Staatssekretärinnen bzw. -sekretären, Amtsdirektorinnen bzw. -direktoren und Personen mit vergleichbarer Verantwortung sowie von Vizekanzlerinnen und Vizekanzlern der Bundeskanzlei nunmehr ausgeschrieben werden müssen.

Im VBS erfolgen im Rahmen des Karrieresystems keine öffentlichen Ausschreibungen. Eine Ausnahme stellt seit 2017 die Ernennung von Milizoffizieren zu höheren Stabsoffizieren dar.27 Die PVK hat für ihre Kurzevaluation untersucht, wie die Vorgaben der Weisung des Bundesrates für die Ausschreibungen berücksichtigt wurden. Sie hat festgestellt, dass in drei der vier im Detail untersuchten Fälle sowie bei allen Stellenbesetzungen (zehn von zehn) in den Jahren 2015 und 2016, die ausserhalb des Karrieresystems des EDA und des VBS durchgeführt wurden, eine öffentliche Ausschreibung erfolgte.28 Der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung und auf die übliche Vorgehensweise in einem der Fälle wurde vom EDA mit der Dringlichkeit und dem Profil des überaus erfahrenen Kandidaten begründet. Das Departement erklärte zudem, dass die vorgeschlagene Person bestens qualifiziert war, und berief sich dabei auf ein Bewerbungsverfahren, das eineinhalb Jahre zuvor stattgefunden hatte.

Die GPK-N hält fest, dass der Bundesrat ihre Empfehlung umgesetzt hat und dessen Weisung von allen Departementen korrekt angewendet wird.

Die Information über die Anzahl der ausgeschiedenen Kandidatinnen und Kandidaten und über die Herkunft der Bewerbungen wird in Kapitel 6.2 des vorliegenden Kurzberichts behandelt.

26 27 28

Ziffer 3.3 der Weisung des Bundesrates.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 3.1.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 3.1.

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5

Ein kohärenter und vorgegebener Selektionsprozess

5.1

Empfehlung der GPK-N und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 4

Ein kohärenter und vorgegebener Selektionsprozess

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, bei der Schaffung eines einheitlicheren Auswahlverfahrens für die obersten Kader eine für das gesamte Verfahren geltende Liste mit präzisen, transparenten und vorgegebenen Auswahlkriterien und Instrumenten zu erstellen. Dazu gehört insbesondere die Stellungnahme einer Drittperson, der Einbezug der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers sowie die Durchführung eines Assessments.

Wie von der GPK-N gewünscht, hat der Bundesrat die Auswahlkriterien und Instrumente in seiner Weisung geregelt 29. Gemäss dieser haben die Departemente bzw. die Bundeskanzlei intern eine mindestens zweiköpfige Findungskommission zu bestimmen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär muss Mitglied dieser Kommission sein.

Weiter sieht die Weisung vor30, dass zu allen Kandidatinnen und Kandidaten mindestens eine Referenz einzuholen sowie systematisch die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Departements zu konsultieren ist. Ausserdem legt sie fest, dass die Eignung der Kandidaten und Kandidatinnen in fachlicher, führungsmässiger, sprachlicher, persönlicher und charakterlicher Hinsicht mit geeigneten Instrumenten (z. B.

strukturiertem Bewerbungsgespräch, Assessment, Persönlichkeitstest, Sprachtest usw.) zu prüfen ist, ohne allerdings ein bestimmtes Instrument vorzuschreiben.

Gemäss Weisung des Bundesrates ist bis zum Entscheid des Bundesrates die zuständige Departementsvorsteherin bzw. der zuständige Departementsvorsteher oder die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler für die korrekte Vorbereitung und Durchführung des Wahlverfahrens verantwortlich.31 Er bzw. sie hat mit mindestens einer Kandidatin oder einem Kandidaten, für die bzw. den ein Wahl- oder ein Ernennungsvorschlag seitens der Findungskommission vorliegt, ein persönliches Gespräch zu führen und kann weitere Kandidatinnen und Kandidaten anhören. 32 Namentlich aus verfahrensökonomischen Gründen erachtet der Bundesrat zusätzliche Vorgaben für unnötig.33

29 30 31 32 33

Ziffern 4 und 5 der Weisung des Bundesrates.

Ziffer 5.5 der Weisung des Bundesrates.

Ziffer 2.1 der Weisung des Bundesrates.

Ziffer 6.3 der Weisung des Bundesrates.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 28.11.2015, S. 3.

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5.2

Kurzevaluation der PVK und Einschätzung der GPK-N

Beim Abschluss ihrer Inspektion hielt die GPK-N fest, dass der Bundesrat in mehreren Punkten Bezug auf ihre Empfehlung genommen hat (Einbezug der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers, Aufführung des Assessments als Beispiel für ein «geeignetes Instrument»; Einholung mindestens einer Referenz).34 Sie erklärte, davon auszugehen, dass der Bundesrat das Instrument des Assessments, welches in den Rekrutierungsverfahren für vergleichbare Positionen ausserhalb der Bundesverwaltung üblich ist, in der Regel auch anwenden wird. Die verschiedenen Instrumente und Kriterien sind Gegenstand der folgenden Unterkapitel.

5.2.1

Findungskommission

Gemäss der Kurzevaluation der PVK wurde in fast allen untersuchten Fällen eine Findungskommission geschaffen.35 Der Fall, in dem darauf verzichtet wurde, stellte einen begründeten Sonderfall dar (siehe auch Kapitel 4.2).

Im Rahmen des Karrieresystems des EDA und des VBS wurden die Findungskommissionen in den Wahlanträgen grundsätzlich nicht erwähnt, es sei denn, es handelte sich beispielsweise um die Ernennung des Chefs der Armee oder der Leiterin bzw.

des Leiters einer bestimmten Direktion des EDA.

Vor diesem Hintergrund ist die GPK-N der Auffassung, dass die Weisung des Bundesrates angemessen umgesetzt wird.

5.2.2

Instrumente zur Evaluation der Kandidatinnen und Kandidaten

Aus der Kurzevaluation der PVK36 geht hervor, dass in 9 der 14 Verfahren Assessments durchgeführt wurden.37 Bei einem in der Kurzevaluation der PVK erwähnten Fall im EFD wurde komplett auf eine externe Meinung verzichtet. Der Findungskommission gehörte kein externes Mitglied an, sondern sie bestand nur aus dem Vorsteher des Departements und einem seiner Mitarbeitenden. Auf ein Assessment wurde ebenso verzichtet wie auf das Einholen von Referenzen.

Auch bei einem Fall im VBS fand kein Assessment statt. Die GPK-N ist wie die PVK der Ansicht, dass die Begründung des Departements für den Verzicht auf ein

34 35 36 37

Brief der GPK-N an den Bundesrat vom 26.6.2015, S. 3.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 3.2.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 3.3.

Bei den fünf Verfahren ohne Assessment handelte es sich um zwei Fälle aus dem VBS und je einen aus dem EDA, dem WBF und dem EFD. Beim Fall im WBF wurden Referenzen eingeholt. In drei dieser Fälle (VBS, EFD und EDA) fiel der Entscheid zugunsten interner Kandidatinnen bzw. Kandidaten.

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Assessment angesichts der Vorteile dieses Instruments bei der Besetzung politisch sensibler Stellen wenig überzeugend ist.

Die GPK-N betont, dass eine externe Meinung bei der Evaluation der Bewerbungen unerlässlich ist, und sieht das Vorgehen beim erwähnten Fall im EFD deshalb kritisch. Sie ersucht den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass in allen Fällen entweder Assessments durchgeführt werden oder eine andere Form von externer Meinung eingeholt wird.

5.2.3

Gespräch mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Departements

Gemäss der Weisung des Bundesrates hat in jedem Verfahren ein Gespräch mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Departements oder der Bundeskanzlerin bzw.

dem Bundeskanzler stattzufinden.38 Solche Gespräche fanden laut Kurzevaluation der PVK in allen untersuchten Fällen statt, allerdings wurden sie nur in 12 der 14 Anträge an den Bundesrat erwähnt. Je nach Verfahren wurden Gespräche mit einer bis sechs Personen geführt.

Die GPK-N kommt zum Schluss, dass dieser Punkt der Weisung in den allermeisten Fällen eingehalten wird.

6

Informationen über die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in den Anträgen an den Bundesrat

6.1

Empfehlung der GPK-N und Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 5

Frühzeitige Kenntnis aller relevanten Informationen

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass vor Wahlgeschäften den Mitgliedern des Bundesratskollegiums genügend Zeit eingeräumt wird, um von allen Informationen Kenntnis zu nehmen, welche die von den Departementen vorgeschlagenen Kandidaten, die angewandten Auswahlkriterien sowie die Vor- und Nachteile der ausgeschiedenen Kandidaten betreffen.

Der Bundesrat hat erklärt, dass es ihm sehr wichtig ist, frühzeitig und umfassend über alle relevanten Aspekte des Wahlverfahrens informiert zu werden, weshalb er diesen Punkt in seine Weisung aufgenommen habe, um das Verfahren zu optimieren.39 Jeder Antrag an den Bundesrat müsse Erläuterungen zu den Bewerberinnen und Bewerbern enthalten, die in der engeren Auswahl stehen. Die Richtlinien des Bundesrates verlangen, dass der Antrag an ihn zudem eine anonymisierte Kurz38 39

Ziffer 6.3 der Weisung des Bundesrates.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 12.4.2017.

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zusammenfassung der einbezogenen Kandidatinnen und Kandidaten enthält, sofern daraus keine Rückschlüsse auf diese möglich sind.40 Darüber hinaus könnten an der Bundesratssitzung jederzeit weitere Informationen mündlich abgegeben werden.

Allgemein ist der Bundesrat der Ansicht, dass ihm bei der Behandlung von Wahlgeschäften stets sämtliche Informationen zur Verfügung standen, die notwendig waren, um den Wahlentscheid zu treffen. Es habe diesbezüglich nie Diskussionen oder einen Mitbericht eines Departements gegeben.41

6.2

Kurzevaluation der PVK und Einschätzung der GPK-N

Beim Abschluss ihrer Inspektion hielt die GPK-N fest, dass der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen ergriffen hatte, um die Mängel des bisherigen Verfahrens zu beseitigen, und dass er in Zukunft sowohl allgemeine Informationen über die Organisation des Wahlverfahrens als auch detaillierte Informationen über die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zu erhalten wünscht.42 Die PVK hat untersucht, wie die Departemente die Anträge an den Bundesrat vorbereiten. Die verschiedenen Aspekte der Anträge sind Gegenstand der folgenden Unterkapitel.

6.2.1

Zusammenfassung des Verfahrens

Der Antrag an den Bundesrat muss gemäss Weisung des Bundesrates eine anonymisierte Kurzzusammenfassung des gesamten Auswahlverfahrens enthalten.43 Gemäss PVK wurde diese Bestimmung der Weisung in allen Fällen ausserhalb des Karrieresystems sowie in den vier im Detail untersuchten Fällen eingehalten. 44 Es stellt sich allerdings die Frage nach dem Nutzen einiger standardisierter Informationen, die in den Anträgen innerhalb des Karrieresystems enthalten sind. Im VBS lassen die standardisierten Informationen zum Verfahren vermuten, dass es für jede Stelle mehrere Kandidatinnen und Kandidaten gibt und dass mit diesen mehrere Gespräche geführt werden, was grundsätzlich jedoch nicht der Fall ist.

Die GPK-N ersucht den Bundesrat deshalb, sich detaillierter informieren zu lassen und den tatsächlichen Verfahrensablauf sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Karrieresystems möglichst eng zu begleiten.

40 41 42 43 44

Ziffer 7.3.4 der Weisung des Bundesrates.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 14.12.2018.

Brief der GPK-N an den Bundesrat vom 26.6.2015, S. 3.

Ziffer 7.3.1 der Weisung des Bundesrates.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 5.1.

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6.2.2

Profil der Bewerberinnen und Bewerber

Die erforderlichen Angaben zu den Profilen der Bewerberinnen und Bewerber waren laut PVK in nahezu allen Anträgen enthalten.45 Allerdings hat die PVK festgestellt, dass die Weisung in Bezug auf die Begriffe der internen und externen Bewerbung unterschiedlich ausgelegt wird. In einigen Fällen werden nur Personen, die aus demselben Dienst kommen, als interne Bewerberinnen bzw. Bewerber betrachtet. In anderen Fällen werden departementsinterne oder bundesverwaltungsinterne Bewerbungen als «intern» verstanden. Ohne Präzisierung dieses Begriffs ist kein Vergleich der vorgelegten Zahlen möglich.

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, die nötigen Klärungen zu veranlassen, damit die Vergleichbarkeit der entsprechenden Zahlen gewährleistet ist.

6.2.3

Profil der ins Evaluationsverfahren einbezogenen Kandidatinnen und Kandidaten

Die PVK erachtet es als schwierig zu beurteilen, inwieweit diese Vorgabe eingehalten wird, da die Formulierung «ins Evaluationsverfahren einbezogen» nicht klar ist.46 In 4 der 13 untersuchten Wahlanträge zu den öffentlich ausgeschriebenen Stellen fehlten die entsprechenden Angaben vollständig und bei einem Wahlantrag bezogen sich die Angaben auf die Vorauswahlliste.

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, auf die Einhaltung dieser Vorgabe aus der Weisung zu achten und den Begriff «ins Evaluationsverfahren einbezogen» zu präzisieren.

6.2.4

Vergleich mit den anderen Kandidatinnen und Kandidaten und Begründung des Wahlvorschlags

Die Vorgabe der Weisung, wonach alle Wahlanträge an den Bundesrat eine anonymisierte Kurzvergleich zwischen den ins Evaluationsverfahren einbezogenen Bewerbungen enthalten müssen47, wird laut PVK eindeutig nicht umgesetzt 48. Nur einer der 14 Anträge umfasste eine solche Zusammenfassung. In diesem Punkt ist seit der Evaluation der PVK und den Empfehlungen der GPK-N von 2013 keinerlei Praxisänderung vorgenommen worden. Das Gleiche gilt für die Begründung des jeweiligen Wahlvorschlags49.

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass ihm ein anonymisierter Kurzvergleich mit den anderen Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Begründung des Wahlvorschlags vorgelegt wird.

45 46 47 48 49

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 5.2.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 5.3.

Ziffer 7.3.4 der Weisung des Bundesrates.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 5.5 und 5.8.

Ziffer 7.3.7 der Weisung des Bundesrates.

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6.2.5

Instrumente

Die Informationen der Departemente über die eingesetzten Evaluationsinstrumente sind nach Ansicht der PVK50 und der GPK-N angemessen.

6.2.6

Lebenslauf und Interessenbindungen

Die Weisung des Bundesrates verlangt, dass der Antrag an den Bundesrat eine Kurzfassung des Lebenslaufes der vorgeschlagenen Kandidatin bzw. des vorgeschlagenen Kandidaten enthält, welcher über allfällige Interessenbindungen Auskunft gibt.51 Alle untersuchten Anträge enthielten laut PVK Informationen zum Lebenslauf.

Informationen zu den Interessenbindungen fehlten jedoch in der Hälfte der Anträge oder waren zumindest nicht in ausreichender Form vorhanden.52 Zwei Anträge (EJPD und VBS) enthielten keinerlei Angaben und in zwei weiteren Anträgen (UVEK und EFD) liess der berufliche Werdegang der vorgeschlagenen Personen eine Interessenbindung vermuten, die dann im Antrag aber nicht weiter thematisiert wurde.

Vor diesem Hintergrund ersucht die GPK-N den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass diese Vorgabe aus seiner Weisung von den Departementen systematisch eingehalten wird. Die Informationen über Interessenbindungen, die dem Bundesrat derzeit unterbreitet werden, sind aus Sicht der Kommission unzureichend. Sie ist der Ansicht, dass die Interessenbindungen ein wichtiges Element des Profils einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten sind, insbesondere bei politisch exponierten Stellen. Aufgrund der Bedeutung dieses Elements, namentlich aus Sicht des Risikomanagements, ersucht sie den Bundesrat darauf hinzuwirken, dass diese Informationen für seinen Entscheid systematisch zur Verfügung stehen.

7

Schlussfolgerungen

Die GPK-N ist im Grossen und Ganzen zufrieden mit der Umsetzung der Weisung des Bundesrates. Sie hat allerdings festgestellt, dass die Departemente ­ auch wenn ihre Verfahren grösstenteils angemessen sind ­ in den Wahlanträgen regelmässig bestimmte Informationen weglassen oder unzureichend informieren, insbesondere was die Interessenbindungen der Kandidatinnen und Kandidaten angeht. Die GPK-N ersucht den Bundesrat, die Umsetzung seiner Weisung zu überprüfen, und dafür zu sorgen, dass seine Weisung vom 28. November 2014 von den Departementen systematisch umgesetzt wird.

50 51 52

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 5.6.

Ziffer 7.3.6 der Weisung des Bundesrates.

Kurzevaluation der PVK, Ziff. 5.7.

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Die GPK-N hat beschlossen, ihre Nachkontrolle mit diesem Kurzbericht abzuschliessen. Sie wird in ein oder zwei Jahren eine weitere Nachkontrolle zur Frage der Interessenbindungen durchführen.

2. April 2019

Für die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates: Die Präsidentin, Doris Fiala Die Sekretärin der Geschäftsprüfungskommissionen, Beatrice Meli Andres Die Präsidentin der Subkommission EFD/WBF, Yvonne Feri Der Sekretär der Subkommission EFD/WBF, Pierre-Alain Jaquet

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Abkürzungsverzeichnis AS

Amtliche Sammlung des Bundesrechts

BBl

Bundesblatt

BPV

Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3)

EDA

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

EFD

Eidgenössisches Finanzdepartement

EJPD

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

GPK

Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte

GPK-N

Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

PSP

Personensicherheitsprüfung

PSPV

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (SR 120.4)

PVK

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

SR

Systematische Rechtssammlung

UVEK

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

VBS

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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