Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2019
Bundesbeschluss über die Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vom 22. März 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20182, beschliesst:
Art. 1 Das multilaterale Übereinkommen vom 24. November 20163 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Übereinkommen) wird genehmigt.
1
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 6 des Übereinkommens, Vorbehalte an und gibt, gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 des Übereinkommens, Notifikationen ab. Die Vorbehalte und Notifikationen sind im Anhang aufgeführt.
3
Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, nach Konsultation der parlamentarischen Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben von der Schweiz abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens zu notifizieren.
1 2 3
SR 101 BBl 2018 5389 SR ...; BBl 2018 5447
2018-0474
2651
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
BBl 2019
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Ständerat, 22. März 2019
Nationalrat, 22. März 2019
Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol
Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 2. April 20194 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 2019
4
BBl 2019 2651
2652
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
BBl 2019
Anhang (Art. 1 Abs. 3)
Vorbehalte und Notifikationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Zu Art. 2
Auslegung von Ausdrücken
Notifikationen unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens fallen nach dem Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen unter das Übereinkommen: Nr. Titel
Anderer Vertragsstaat
Original/Folgeurkunde(n)
Datum der Un- Datum des terzeichnung Inkrafttretens
1
Convention entre la Confédération Südafrika suisse et la République d'Afrique du Sud en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Übersetzung)5
Original
08.05.2007 27.01.2009
2
Convention entre la Confédération Argentinien Original suisse et la République argentine en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)6
20.03.2014 27.11.2015
3
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
30.01.1974 04.12.1974
5 6
Österreich
Original
Folgeurk. (a) 18.01.1994 01.05.1995 Folgeurk. (b) 20.07.2000 13.09.2001
SR 0.672.911.82 SR 0.672.915.41
2653
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Nr. Titel
Anderer Vertragsstaat
Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)7
Original/Folgeurkunde(n)
BBl 2019
Datum der Un- Datum des terzeichnung Inkrafttretens
Folgeurk. (c) 21.03.2006 02.02.2007 Folgeurk. (d) 03.09.2009 01.03.2011 (inkl. Notenaustausch vom 03.09.2009) Folgeurk. (e) 04.06.2012 14.11.2012
4
Convention entre la Confédération Chile suisse et la République du Chili en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)8
Original
02.04.2008 05.05.2010
5
Abkommen zwischen der Schwei- Island zerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)9
Original
10.07.2014 06.11.2015
6
Convenzione tra la ConfederaItalien zione Svizzera e la Repubblica Italiana per evitare le doppie imposizioni e per regolare talune altre questioni in materia di imposte sul reddito e sul patrimonio (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)10
Original
09.03.1976 27.03.1979
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Original
7
7 8 9 10
SR 0.672.916.31 SR 0.672.924.51 SR 0.672.944.51 SR 0.672.945.41
2654
Litauen
Folgeurk. (a) 28.04.1978 27.03.1979 Folgeurk. (b) 23.02.2015 13.07.2016
27.05.2002 18.12.2002
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Nr. Titel
Anderer Vertragsstaat
Original/Folgeurkunde(n)
BBl 2019
Datum der Un- Datum des terzeichnung Inkrafttretens
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)11 8
Convention entre la Confédération Luxemburg Original 21.01.1993 19.02.1994 suisse et le Grand-Duché de Folgeurk.
(a) 25.08.2009 19.11.2010 Luxembourg en vue d'éviter les doubles impositions en matière Folgeurk. (b) 11.07.2012 11.07.2013 d'impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)12
9
Convention entre le Conseil Mexiko fédéral suisse et le Gouvernement des Etats-Unis du Mexique en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Übersetzung)13
Original
10 Convention entre la Suisse et Portugal le Portugal en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Übersetzung)14
Original
11 Abkommen zwischen dem Tschechien Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
Original
11 12 13 14
03.08.1993 08.09.1994
Folgeurk. (a) 18.09.2009 23.12.2010
26.09.1974 17.12.1975
Folgeurk. (a) 25.06.2012 21.10.2013
04.12.1995 23.10.1996
Folgeurk. (a) 11.09.2012 11.10.2013
SR 0.672.951.61 SR 0.672.951.81 SR 0.672.956.31 SR 0.672.965.41
2655
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Nr. Titel
Anderer Vertragsstaat
BBl 2019
Original/Folgeurkunde(n)
Datum der Un- Datum des terzeichnung Inkrafttretens
Original
18.06.2010 08.02.2012
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Originaltext)15 12 Convention entre la Confédération Türkei suisse et la République de Turquie en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu (Originaltext) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Übersetzung)16
Zu Art. 3
Transparente Rechtsträger
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 3 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 4
Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 4 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 5
Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich in Bezug auf alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vor, den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Option C nicht zu gestatten.
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung der Option A nach Artikel 5 Absatz 1.
15 16
SR 0.672.974.31 SR 0.672.976.31
2656
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
BBl 2019
Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 5 Absatz 3 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
Bestimmung
1
Südafrika
Art. 22 Abs. 2 Bst. a
2
Argentinien
Art. 22 Abs. 2
3
Österreich
Art. 23 Abs. 1
4
Chile
Art. 22 Abs. 2 Bst. a
5
Island
Art. 23 Abs. 2 Bst. a
6
Italien
Art. 24 Abs. 3
7
Litauen
Art. 23 Abs. 2 Bst. a
8
Luxemburg
Art. 23 Abs. 2 Bst. a
9
Mexiko
Art. 21 Abs. 2 Bst. a
10
Portugal
Art. 23 Abs. 3 (gemäss Änderung durch Art. XIII von (a))
11
Tschechien
Art. 23 Abs. 2 Bst. a (gemäss Änderung durch Art. VIII Abs. 2 von (a))
12
Türkei
Art. 22 Abs. 1 Bst. a
Zu Art. 6
Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3.
Notifikation in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, deren Präambel keine Formulierung enthält Gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen keine Formulierung in der Präambel, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzuentwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen.
2657
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
1
Südafrika
2
Argentinien
3
Österreich
4
Chile
5
Island
7
Litauen
8
Luxemburg
9
Mexiko
10
Portugal
11
Tschechien
12
Türkei
Zu Art. 7
BBl 2019
Verhinderung von Abkommensmissbrauch
Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 7 Absatz 17 Buchstabe a des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen, die nicht einem in Artikel 7 Absatz 15 Buchstabe b beschriebenen Vorbehalt unterliegen, eine in Artikel 7 Absatz 2 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
Bestimmung
4
Chile
Protokoll Ziff. 5
5
Island
Protokoll Ziff. 4
6
Italien
Art. 23
9
Mexiko
Protokoll Ziff. 6 Abs. 1 (gemäss Änderung durch Art. X von (a))
10
Portugal
Art. 27 Abs. 3 (gemäss Änderung durch Art. XVI von (a))
11
Tschechien
Protokoll Ziff. 8 (gemäss Änderung durch Art. XI von (a))
2658
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Zu Art. 8
BBl 2019
Transaktionen zur Übertragung von Dividenden
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 8 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 9
Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 9 Absatz 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 10
Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 10 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 11
Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 11 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 12
Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 12 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
2659
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Zu Art. 13
BBl 2019
Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 13 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 14
Aufteilung von Verträgen
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 14 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.
Zu Art. 15
Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der gesamte Artikel 15 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die sie die in Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a oder c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a beschriebenen Vorbehalte angebracht hat.
Zu Art. 16
Verständigungsverfahren
Vorbehalte Gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da die Schweizerische Eidgenossenschaft für die Zwecke aller ihrer unter das Abkommen fallenden Steuerabkommen beabsichtigt, den Mindeststandard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie in ihren bilateralen Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung annimmt, nach der: A) die Vertragsstaaten keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, vornehmen nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können (diese Bestimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung); und
2660
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
BBl 2019
B) die Vertragsstaaten den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in einer Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf verbundene Unternehmen genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat, nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte (diese Bestimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung).
Notifikation in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a des Übereinkommens enthalten nach der Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
Bestimmung
1
Südafrika
Art. 24 Abs. 1 erster Satz
2
Argentinien
Art. 24 Abs. 1 erster Satz
3
Österreich
Art. 25 Abs. 1
4
Chile
Art. 24 Abs. 1 erster Satz
5
Island
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
6
Italien
Art. 26 Abs. 1 erster Satz
7
Litauen
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
8
Luxemburg
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
9
Mexiko
Art. 23 Abs. 1 erster Satz
10
Portugal
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
11
Tschechien
Art. 25 Abs. 1 erster Satz
12
Türkei
Art. 24 Abs. 1
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine Bestimmung, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
2661
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
Bestimmung
9
Mexiko
Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz
10
Portugal
Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz
BBl 2019
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine Bestimmung, nach der ein in Artikel 16 Absatz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
Bestimmung
1
Südafrika
Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz
2
Argentinien
Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz
4
Chile
Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz
5
Island
Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz
6
Italien
Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz
7
Litauen
Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz
8
Luxemburg
Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz
11
Tschechien
Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz
Notifikation von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die keine Bestimmung enthalten Gestützt auf Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen keine in Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii beschriebene Bestimmung.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
4
Chile
9
Mexiko
2662
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Zu Art. 17
BBl 2019
Gegenberichtigung
Notifikation in Bezug auf einschlägige Bestimmungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens enthalten nach Auffassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Abkommen eine in Artikel 17 Absatz 2 beschriebene Bestimmung. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
Bestimmung
1
Südafrika
Art. 9 Abs. 2
2
Argentinien
Art. 9 Abs. 2
4
Chile
Art. 9 Abs. 2
5
Island
Art. 9 Abs. 2
7
Litauen
Art. 9 Abs. 2
8
Luxemburg
Art. 9 Abs. 2
9
Mexiko
Art. 9 Abs. 2
10
Portugal
Art. 9 Abs. 2 (gemäss Änderung durch Art. V von (a))
11
Tschechien
Art. 9 Abs. 2
12
Türkei
Art. 9 Abs. 2
Zu Art. 18
Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 18 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung des 6. Teils.
Zu Art. 19
Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 19 Absatz 11 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich für die Anwendung des Artikels 19 auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen vor, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen.
2663
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
Zu Art. 24
BBl 2019
Verständigung auf eine andere Regelung
Notifikation in Bezug auf die getroffene Entscheidung Gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens entscheidet die Schweizerische Eidgenossenschaft sich hiermit für die Anwendung von Artikel 24 Absatz 2.
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass Artikel 24 Absatz 2 nur für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die Artikel 23 Absatz 2 gilt.
Zu Art. 26
Vereinbarkeit
Vorbehalt Gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, dass der 6. Teil des Übereinkommens nicht gilt in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Die einschlägigen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.
Nr. des unter das Übereinkommen fallenden Abkommens
Anderer Vertragsstaat
Bestimmung
1
Südafrika
Art. 24 Abs. 5
3
Österreich
Art. 25 Abs. 5 (gemäss Änderung durch Art. I von (d))
5
Island
Art. 25 Abs. 5 und 6
8
Luxemburg
Art. 25 Abs. 5 (gemäss Änderung durch Art. 2 Abs. 2 von (a))
Zu Art. 28
Vorbehalte
Vorbehalte Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, folgende Fälle vom Geltungsbereich des 6. Teils des Übereinkommens auszunehmen: 1.
2664
Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, Fälle vom Geltungsbereich des 6. Teils auszunehmen, die Steuerjahre oder steuerbegründende Sachverhalte betreffen, die am oder vor dem Zeitpunkt begonnen haben oder eingetreten sind, an welchem das Übereinkommen hinsichtlich des auf den konkreten Fall anwendbaren unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wirksam geworden ist, sofern sich die zuständigen Behörden
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
BBl 2019
aller von diesem konkreten Fall betroffenen Vertragsstaaten nicht auf eine Anwendung des 6. Teils auf diesen konkreten Fall einigen.
2.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich vor, Fälle, die schwer bewertbare Immaterialgüter betreffen, vom Geltungsbereich des 6. Teils auszunehmen, sofern die Erstberichtigung: i) in einem Steuerjahr vorgenommen wird, das nicht verjährt ist, die Erstberichtigung aber Einkünfte aus Steuerjahren betrifft, die verjährt sind; oder ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht erfolgt, das für schwer bewertbare Immaterialgüter längere Verjährungsfristen als die üblicherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht.
Zu Art. 35
Wirksamwerden
Vorbehalte Gestützt auf Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens behält die Schweizerische Eidgenossenschaft sich vor, i)
die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 35 Absätze 1 und 4, und
ii)
die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 35 Absatz 5,
zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; iii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts» in Artikel 28 Absatz 9 Buchstabe a, und iv) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt» in Artikel 28 Absatz 9 Buchstabe b, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; v)
die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a, und 2665
Genehmigung des multilateralen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. BB
BBl 2019
vi) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt» in Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe b, zu ersetzen durch Bezugnahmen auf dem «30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; vii) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt» in Artikel 36 Absätze 1 und 2 (Wirksamwerden des 6. Teils), zu ersetzen durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,»; viii) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 36 Absatz 3 (Wirksamwerden des 6. Teils), ix) die Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» und den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt» in Artikel 36 Absatz 4 (Wirksamwerden des 6. Teils), und x)
die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» in Artikel 36 Absatz 5 (Wirksamwerden des 6.
Teils),
zu ersetzen durch Bezugnahmen auf den «30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des 6. Teils (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist».
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