Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N02 Kanton Basel-Stadt vom 7. April 2017

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absatz 1 und 5, Artikel 108 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 4 und 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Deutschland wie folgt: ­

von km 3.090 bis km 1.400

Festsetzung der Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

von km 1.275 bis km 2.850

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab August 2017 bis ca. Anfang Dezember 2017.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren 1 2

SR 741.01 SR 741.21

2017-1069

3411

BBl 2017

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

7. April 2017

Bundesamt für Strassen ASTRA Abt. Strasseninfrastruktur Ost: Guido Biaggio Abteilungschef

3412