Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe Verlängerung und Änderung vom 2. Mai 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Juni 2008 und vom 19. Februar 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe wird verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 2008 wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 7 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2008 6012, 2015 3367

2017-1060

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Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe. BRB

BBl 2017

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2018.

2. Mai 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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