Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

8. Mai 2017

Swiss Life AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 reichte die Swiss Life AG im Bereich der Lebensversicherung für die berufliche Vorsorge eine Änderung ihres Kollektivtarifs ein.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Swiss Life AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der biometrischen Grundlagen sowie des Tarifmodells für die Risikotarifierung (Tod und Invalidität), eine Anpassung der Drehtürregelung für Übernahme und Abgabe von Invaliditätsleistungen bei Vertragsauflösungen, eine Anpassung des Anhangs zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie eine Aktualisierung der Kostensätze beim Produkt Swiss Life Business Select.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Swiss Life AG hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 8. Mai 2017 zugestimmt hat.

Die Swiss Life AG beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2018 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2017-2027

5235

BBl 2017

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. August 2017

5236

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA