Bundesgesetz über die Gesichtsverhüllung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 20192, beschliesst:

Art. 1

Pflicht zur Enthüllung des Gesichts

Eine Person ist verpflichtet, einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Schweizer Behörde ihr Gesicht zu zeigen, wenn die Behörde, gestützt auf Bundesrecht und in Erfüllung ihrer Aufgabe, die Person identifizieren muss.

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Als Vertreterinnen und Vertreter einer Schweizer Behörde gelten auch: a.

Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573;

b.

Angestellte von Unternehmen nach dem Gütertransportgesetz vom 25. September 20154;

c.

Angestellte von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095;

d.

Angestellte privater Organisationen, denen ein Transportunternehmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 20106 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr Aufgaben des Sicherheitsdienstes übertragen hat; und

e.

Personen, die gestützt auf das Luftfahrtsgesetz vom 21. Dezember 19487 oder andere Bundesgesetze und kantonale Gesetze eingesetzt werden zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt.

SR 101 BBl 2019 2913 SR 742.101 SR 742.41 SR 745.1 SR 745.2 SR 748.0

2018-4091

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Gesichtsverhüllung. BG

Art. 2

BBl 2019

Nichtbefolgung der Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts

Wer einer wiederholten Aufforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters einer Schweizer Behörde zur Enthüllung des Gesichts keine Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Art. 3

Strafverfolgung und -beurteilung

Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.

Art. 4 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot».

2

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

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4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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