Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

Entwurf

(BKSG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und 121a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20192, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Beiträge des Bundes an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053.

Art. 2

Beitrag des Bundes

Der Bund beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag je Kontrolle an den Kosten, die den Kantonen bei der Durchführung der Kontrollen entstehen.

1

Der Pauschalbetrag ist so zu bemessen, dass er die Hälfte der Lohnkosten für eine Kontrolle deckt, die bei einer effizienten Kontrolltätigkeit anfallen.

2

Der Bundesrat legt die Höhe des Pauschalbetrags und die Voraussetzungen für dessen Ausrichtung fest.

3

Art. 3 1

Kontrollen und Vollzug

Die Kantone sorgen für eine angemessene Kontrolle der Stellenmeldepflicht.

Die zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirtschaft jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.

2

3

1 2 3

Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen:

SR 101 BBl 2019 2711 SR 142.20

2019-0308

2721

Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht. BG

BBl 2019

a.

zu Art und Umfang der Kontrollen;

b.

zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden;

c.

zu den Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und zur Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber.

Art. 4

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 9 Abs. 1 Bst. b Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 1

b.

den von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des AIG5;

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz ... Davon ausgenommen ist der Zugriff durch die Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b.

1

2. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19896 Art. 35 Abs. 3 Bst. k Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen: 3

k.

4 5 6 7

die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20057.

SR 142.51 SR 142.20 SR 823.11 SR 142.20

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Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht. BG

Art. 5

BBl 2019

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht. BG

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BBl 2019