Verfügung betreffend die temporäre Verlängerung einer Radio Mandatory Zone (nachfolgend «RMZ») um den Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG, nachstehend «RMZ Grenchen» vom 26. März 2019

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Das BAZL verfügt eine temporäre Verlängerung für eine Radio Mandatory Zone (RMZ) um den Regional Flugplatz Jura ­ Grenchen.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 6005 (a) der EU Regulation 923/2012 eine «RMZ» definieren und Regeln diesbezüglich festlegen.

Eine «RMZ» ist einen Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen unter bestimmte Bedingungen erlaubt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2019-1092

1.

Das Gesuch der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG wird teilweise gutgeheissen und im Raum des Flugplatzes eine «RMZ Grenchen» eingerichtet.

Die lateralen und vertikalen Abmessungen sowie die zeitlichen Aktivierungsmöglichkeiten («HO») sind im Anhang 2 dieser Verfügung definiert.

2.

Die Nutzungsbedingungen lauten folgendermassen:

2.1

Die RMZ Grenchen entspricht in der lateralen räumlichen Ausdehnung der CTR Grenchen wie auf dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

3025

BBl 2019

2.2

SAR- oder HEMS-Flüge sind in der RMZ Grenchen erlaubt. Um die Durchführung jederzeit zu ermöglichen, stellt die Regionalflugplatz JuraGrenchen AG sicher, dass alle Verfahren betreffend die RMZ Grenchen im AIP CH publiziert sind und die Aktivierung über ATIS ausgestrahlt wird.

2.3

Alle Sicherheitsmassnahmen («Safety Requirements»), welche im laufend aufzudatierenden «Safety Assessment ­ 20190213 Master SIRA IFR wo ATC» vom 13. Februar 2019 beschrieben und/oder von der Gesuchstellerin zum Antrag für Instrumentenanflüge vom 20. Februar 2019 mitgeliefert und für den VFR-Verkehr in der RMZ relevant sind, müssen während der Aktivierung der RMZ Grenchen ohne Ausnahme eingehalten werden.

3.

Gegen diese Anordnung gerichtete Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 29. März 2019 in Kraft.

Vor Aktivierung und Nutzung der RMZ Grenchen für Flüge nach Instrumentenregeln ist eine Ausnahmebewilligung des BAZL gemäss Artikel 20 Absatz 3 VRV-L einzuholen.

5.

Die Gültigkeitsdauer dieser Luftraummassnahme ist beschränkt bis zur Rechtswirkung einer Genehmigung einer permanenten RMZ, längstens bis am 25. März 2020.

Soweit seitens des Flugplatzes Grenchen die Einführung einer permanenten RMZ beabsichtigt ist, ist spätestens bis zum 31. August 2019 dem BAZL ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

6.

3026

Die Nichteinhaltung der oben erwähnten Bedingungen und Auflagen oder das Auftreten von Risiken, die die Flugsicherheit, Dritte oder Sachen am Boden gefährden (können) und die im heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind oder sich neu bilden, können jederzeit zum sofortigen und entschädigungslosen Widerruf oder zur Änderung dieser Ausnahmebewilligung durch das BAZL führen.

BBl 2019

7.

Die Kosten für diese Verfügung werden auf 1200 Franken festgelegt und der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG auferlegt.

8.

Diese Verfügung wird der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG eröffnet, der Luftwaffe.

Skyguide, dem Aeroclub der Schweiz, dem Verband Schweizer Flugplätze, der Flughafen Zürich AG und dem Schweizerischer Hängegleiter Verband schriftlich mitgeteilt und im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die Publikation der vorliegende Luftraumänderung dient der Information aller Personen, welche die fragliche Luftraumstruktur in irgendeiner Form nutzen oder Tätigkeiten ausüben, welche Auswirkungen auf diese Luftraumstruktur und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

26. März 2019

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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BBl 2019

Anhang 2 zur Verfügung vom 26. März 2019 in Sachen die temporäre Verlängerung einer Radio Mandatory Zone (nachfolgend «RMZ») um den Regional-Flugplatz Jura-Grenchen AG, nachstehend «RMZ Grenchen» «RMZ Grenchen» Lateral Dimensions: 47 13 05 N 007 32 31 E ­ arc of circle centred on 47 11 32 N 007 31 52 E, Radius 1.60 NM, clockwise 47 11 13 N 007 34 10 E ­ 47 08 02 N 007 23 23 E ­ 47 07 52 N 007 21 00 E, arc of circle centred on 47 09 18 N 007 22 02 E, Radius 1.61 NM, clockwise 47 10 03 N 007 19 58 E ­ 47 11 15 N 007 23 08 E ­ 47 13 05 N 007 32 31 E.

Vertical Dimensions:

GND ­ 2000 ft GND

Luftraumstrukturstatus: HO (spezifische Aktivierungszeiten); Die RMZ Grenchen kann aktiviert werden von 1700LT bis 0900LT.

Airspace Class:

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G (according surrounding airspace); VFR flights operating in parts of Class G airspace and IFR flights operating in parts of Class G airspace designated as a radio mandatory zone (RMZ) by the competent authority shall maintain continuous air-ground voice communication watch and establish two-way communication, as necessary, on the appropriate communication channel, unless in compliance with alternative provisions prescribed for that particular airspace by the ANSP.