Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017
Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20161, beschliesst: I Das Währungshilfegesetz vom 19. März 20042 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 und 3 2
Aufgehoben
Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.
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Art. 6
Mitwirkung der SNB
Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehensoder Garantiegewährung beauftragen.
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Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
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Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
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BBl 2016 8049 SR 941.13
2015-2703
4253
Währungshilfegesetz
BBl 2017
Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
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Art. 8 Abs. 2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 ein Verpflichtungskredit einzuholen.
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II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Juni 2017
Ständerat, 16. Juni 2017
Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 20174 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017
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SR 611.0 BBl 2017 4253
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