Genehmigung Richtplan Graubünden, «Anpassung Raumordnungskonzept und Siedlung» Der Bundesrat hat am 10. April 2019 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE vom 20. März 2019 wird die Anpassung des kantonalen Richtplans des Kantons Graubünden unter dem Vorbehalt der Ziffer 2­7 genehmigt.

2.

Kapitel 5.2.2 Wohn-, Misch- und Zentrumszonen: a. Der folgende Satz wird wie folgt angepasst: «Sie nehmen nach Möglichkeit eine auf den Bedarf für 15 Jahre ausgerichtete Etappierung ihrer Bauzonen vor.».

b. Der Bund nimmt die Objektliste «Gemeinden mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WMZ» nur zur Kenntnis.

3.

Kapitel 5.2.3 Arbeitsgebiete: a. Die Sätze im Richtplantext zu den strategischen Arbeitsgebieten sowie den Arbeitsgebieten im urbanen, suburbanen, ländlichen und touristischen Raum «Sie erfüllen die Anforderungen an Artikel 30 Absatz 1 bis Buchstabe a RPV» werden nicht genehmigt.

b. Der Kanton wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Jahren im Richtplantext die Einzonungsvoraussetzungen für Arbeitszonen mit den Anforderungen von Artikel 30 Absatz 1bis RPV zu ergänzen.

4.

Kapitel 5.2.1 Siedlungsgebiet: Festsetzungen des räumlich festgelegten Siedlungsgebiets (Änderungen des Koordinationsstandes von Zwischenergebnis auf Festsetzung) sowie künftige Anpassungen des Siedlungsgebiets sind im Rahmen einer Richtplananpassung dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.

5.

Kapitel 5.2.5 Gebiete für touristische Beherbergung: Die Festlegungen zu «Standorte ohne direkten Siedlungsbezug richtplanerisch festlegen und die qualitative Entwicklung sichern» können nicht genehmigt werden; sie werden aus dem Richtplan gestrichen.

6.

Der Kanton Graubünden wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Jahren: a. In Kapitel 5.1.2 Siedlungsentwicklung nach innen und Abstimmung Verkehr: die Anforderungen an die ÖV-Erschliessung von Arbeitsgebieten zu ergänzen; b. In Kapitel 5.2.1 Siedlungsgebiet: den Richtplantext mit Kriterien für Erweiterungen oder Verlagerungen des Siedlungsgebiets, insbesondere mit dem Kriterium der bestmöglichen Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF), zu ergänzen;

2019-1314

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BBl 2019

c.

d.

Kapitel 5.2.2 Wohn-, Misch- und Zentrumszonen: die im Richtplantext aufgeführten Einzonungsvoraussetzungen mit der Anforderung von Artikel 30 Absatz 1bis RPV zu ergänzen.

Bericht zu erstatten über die Entwicklung der Arbeitszonen und zu erläutern, welche Kriterien für die Ermittlung des Bedarfs verwendet werden.

Der Kanton Graubünden wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans die kantonale Raumentwicklungsstrategie in den Bereichen Natur, Landschaft, Landwirtschaft sowie Energie zu ergänzen.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 1, 7001 Chur, Tel. 081 257 23 23

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 60

30. April 2019

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Bundesamt für Raumentwicklung