Verfügung betreffend vorübergehende Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N03/56 zwischen Wollishofen und Wädenswil vom 8. April 2019

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N03 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung Zürich, von km 119.000 ­ km 116.000: 100/80 km/h von km 111.000 ­ km 108.000: 100/80 km/h

­

in Fahrtrichtung Chur, von km 108.000 ­ km 111.000: 100/80 km/h

II Festsetzung der zulässigen Höchstbreite von Fahrzeugen auf der Überholspur der Nationalstrasse N03 wie folgt: ­

1 2

in Fahrtrichtung Zürich, von km 119.000 ­ km 116.000: auf max. 2.00 m

SR 741.01 SR 741.21

2019-1114

3031

BBl 2019

III Ein allgemeines Fahrverbot (ausgenommen Werkverkehr und Blaulichtorganisationen) innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer:

23. April 2019 bis voraussichtlich 8. Oktober 2019

Grund:

Bauarbeiten Lärmschutzmassnahmen

Verkehrsführung: Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung IV Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale werden gemäss den jeweils aktuellen Verkehrsführungsplänen aufgestellt.

V Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung oder Markierung (ab dem 23. April 2019) bis zum Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich am 8. Oktober 2019).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

16. April 2019

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

3032