Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Verlängerung und Änderung vom 20. Dezember 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 28. März 2017 und vom 7. Juni 2018 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche wird verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2013 wird zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen: 2

1

a)

Spenglerei/Gebäudehülle;

b)

Sanitär, einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;

c)

Heizung;

d)

Klima/Kälte;

e)

Lüftung;

BBl 2014 721 2351, 2015 1773, 2017 3207, 2018 3495

2018-3952

1069

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

f)

BBl 2019

Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen

tätig sind.

Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.

Ausgenommen sind weiter: a)

Die Familienangehörigen der Betriebsinhaber;

b)

Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;

c)

Kaufmännisches Personal;

d)

Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Für Lernende gelten ab Lehrbeginn 2014 folgende Artikel des GAV: Artikel 25 (Arbeitszeit), Artikel 31 (Feiertage), Artikel 34 (Absenzenentschädigung) und Artikel 40 (Jahresendzulage).

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13, 13.1 und 13.8

(Verstösse gegen den GAV: Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen)

a)

Verstösse der Arbeitgeber

13.1

... Liegen aufgrund einer Lohnbuchkontrolle GAV-Verletzungen vor, werden der Firma gemäss Beschluss des PLK-Ausschusses bzw. der PK die Kontrollkosten, Verfahrenskosten und eine Konventionalstrafe auferlegt.

a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages abgehalten werden. Dazu kann sie höher sein als die Summe der den Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen.

b) Sodann bemisst sich deren Höhe nach folgenden Kriterien: 1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen; 2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes sowie der

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

c) d)

e) f)

g) h)

13.8

Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz; 3. Umstand, ob ein in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte; 4. einmalige oder mehrmalige Verletzung sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; 5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen; 6. Grösse des Betriebs; 7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machen.

Wer gegen das Schwarzarbeitsverbot verstösst, wird mit einer Konventionalstrafe pro Schwarzarbeiter belegt.

Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 13.7 GAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.

Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Artikel 13.7 und Artikel 13.8 GAV nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.

Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.7 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe belegt.

Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 20 GAV trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.

Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Die Firmen haben die in Artikel 13.7 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren, aufzubewahren. ...

Art. 23, 23.2 23.2

BBl 2019

(Weiterbildungsförderung)

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf fünf bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung ... .

Art. 24

(Spezielle Weiterbildung)

Aufgehoben

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

Art. 25, 25.7 25.7

BBl 2019

(Arbeitszeit)

Der Arbeitgeber bestimmt eine Abrechnungsperiode von 12 Monaten jeweils auf Ende eines Quartals. Per Ende dieser Abrechnungsperiode können jeweils höchstens 120 Mehr- oder Minusstunden ­ exkl. Vorholzeit, bzw.

auf Wunsch des Arbeitnehmenden vorbezogene Ferien ­ auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Artikel 25.2 GAV auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden. Darüber hinausgehende Minusstunden müssen vom Arbeitnehmenden nicht nachgeholt werden, sofern diese vom Arbeitgeber angeordnet worden sind. Zusätzliche Mehrstunden gelten als Überstunden. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit gleicher Dauer oder mit Lohn samt einem Lohnzuschlag ausbezahlt werden.

Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu. Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25 % (= insgesamt 125 %) auszubezahlen.

Kann ein allfälliges Stundenminus, das auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers.

Art. 28, 28.3

(Überstundenarbeit)

Überstunden werden nur soweit entschädigt, sofern sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.

Art. 34a, 34a.1 und 34a.2

(Mutter- und Vaterschaftsurlaub)

34a.1 Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung wird für die Wochen 15 und 16 vom Arbeitgeber getragen.

34a.2 Der Arbeitnehmer hat zusätzlich zum Tage der Geburt nach Artikel 34.1 Buchstabe c) Anspruch auf 3 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub, welcher innert 12 Monaten seit Geburt des Kindes zu beziehen ist.

Art. 39, 39.3 39.3

(Mindestlöhne)

Arbeitnehmende-Kategorien a)

Installateur 1

Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ).

b) Installateur 2 Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Eigenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

c)

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Installateur 3

Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Art. 42, 42.1 und 42.2

(Zuschläge bei Überstundenarbeit)

42.1

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb der gemäss Artikel 25.7 GAV definierten Abrechnungsperiode zu kompensieren. Ist eine Kompensation möglich, wünschen Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob max. 120 Überstunden pro Abrechnungsperiode durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Die übrigen Überstunden sind mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen.

42.2

Die Überstundenzuschläge berechnen sich wie folgt: a) bei Arbeitnehmenden, welche im Monatslohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn (ohne Berücksichtigung des Ferien-/Feiertagszuschlages).

b) bei Arbeitnehmenden, welche im Stundenlohn angestellt sind: Bruttolohn pro Stunde plus Anteil 13. Monatslohn plus Ferien-/ Feiertagszuschlag.

Art. 43, 43.4 43.4

(Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst)

Bei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst») zur Aufrechterhaltung des Reparaturservices ist, sofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, eine Wochenpauschale (Montag bis Sonntag) von 180 Franken auszuzahlen.

Art. 50, 50.1 und 50.3 50.1

(Versicherungsbedingungen)

Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80 % des Lohnes (ohne Spesen); Mitarbeitende, welche mindestens 10 Jahre im Betrieb gearbeitet haben, haben während 6 Monaten Anspruch auf 90 % des Lohnes (ohne Spesen); b) die Dauer der Versicherungsdeckung muss innerhalb von 900 Tagen für 720 Tage erfolgen und eine oder mehrere Krankheiten einschliessen; c) die auszuzahlenden Taggelder werden proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet; d) bei Kürzung des Taggeldes infolge Überversicherung, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gegenwert von 720 vollen Tagen; e) eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig;

1073

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

f) g)

h) i) j) 50.3

2 3

BBl 2019

die im KVG2 vorgeschriebenen Mutterschaftsleistungen werden in Ergänzung der staatlichen Mutterschaftsversicherung erbracht, der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen) und muss somit auch bei einer VVG3Lösung nach den KVG-Regeln sichergestellt sein; das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen; bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf mindestens 50 %.

Das zu entrichtende Taggeld muss zu den vollen 720 Tagen ausgerichtet werden und somit kapitalisiert sein.

Zur Regelung der Versicherungsansprüche für Arbeitnehmende, welche das ordentliche Pensionierungsalter erreicht haben, setzt sich der Arbeitgeber mit seiner Versicherungsgesellschaft in Verbindung und orientiert die Arbeitnehmer entsprechend.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10 Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

BBl 2019

Anhang 8

3. Mindestlöhne (Art. 39 GAV) Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Installateur 1 Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kategorie

pro Monat

pro Stunde

­ ­ ­ ­

4100.­ 4400.­ 4900.­ 5100.­

23.66 25.39 28.27 29.43

im 1. Jahr nach Lehrabschluss im 3. Jahr nach Lehrabschluss im 5. Jahr nach Lehrabschluss im 7. Jahr nach Lehrabschluss

Installateur 2 Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.

Kategorie

pro Monat

pro Stunde

­ ­ ­ ­

3800.­ 3900.­ 4100.­ 4300.­

21.93 22.50 23.66 24.81

im 1. Jahr nach Lehrabschluss im 2. Jahr nach Lehrabschluss im 3. Jahr nach Lehrabschluss im 4. Jahr nach Lehrabschluss

Installateur 3 Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Kategorie

pro Monat

pro Stunde

­ ­ ­ ­

3700.­ 3750.­ 3800.­ 4000.­

21.35 21.64 21.93 23.08

im 1. Jahr der Anstellung im 2. Jahr der Anstellung im 3. Jahr der Anstellung im 4. Jahr der Anstellung

4. Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit (Art. 44 GAV) Unter Beachtung der ... Artikel 44. 2 GAV besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit, wenn der externe Arbeitsort mehr als 10 km (eine Wegstrecke) vom Firmendomizil / Anstellungsort entfernt ist.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

BBl 2019

Unter Beachtung von Artikel 44.3 GAV beträgt die Mittagszulage 15 Franken pro Tag.

5. Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges (Art. 45 GAV) Unter Beachtung von Artikel45.2 GAV beträgt die Entschädigung des Privat-PW 0.70 Franken/Km.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023.

20. Dezember 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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