Bundesbeschluss
Entwurf
über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die im Bericht vom 16. Januar 20192 zur Aussenwirtschaftspolitik 2018 enthaltene Botschaft des Bundesrates, beschliesst:
Art. 1 Das Abkommen vom 31. Mai 20183 zwischen der Schweiz und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen an den Anhängen des Abkommens selbstständig zu genehmigen.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
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SR 101 BBl 2019 1605 BBl 2019 1691
2018-1717
1687
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Georgien über die gegenseitige Anerkennung und den Schutzder geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben. BB
1688
BBl 2019