Bundesgesetz Entwurf über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20192, beschliesst: I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513 (BetmG) wird wie folgt geändert: Art. 8a

Pilotversuche

Das Bundesamt für Gesundheit kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen, die: 1

a.

örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt sind;

b.

es erlauben, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit diesen Betäubungsmitteln zu nicht medizinischen Zwecken auswirken; und

c.

so durchgeführt werden, dass der Gesundheits- und Jugendschutz, der Schutz der öffentlichen Ordnung sowie die öffentliche Sicherheit gewährleistet sind.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotversuchen. Dabei kann er von den Artikeln 8 Absätze 1 Buchstabe d und 5, 11, 13, 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e abweichen.

2

Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen der Pilotversuche abgegeben werden, sind von der Tabaksteuer nach Artikel 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19694 befreit.

3

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SR 101 BBl 2019 2529 SR 812.121 SR 641.31

2018-1481

2561

Betäubungsmittelgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es gilt während der Dauer von zehn Jahren.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2562

BBl 2019