Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 19. März 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014, vom 30. November 2015, vom 28. März 2017, vom 7. Juni 2018 und vom 20. Dezember 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8 1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) Gestützt auf Artikel 25.2 GAV legen die Vertragsparteien die Jahresbruttoarbeitszeit 2019 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) auf 2088 Stunden fest.

2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) Sämtliche ... angeschlossenen Unternehmen verwenden 0.4 % der gesamten AHVLohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2018, zu Gunsten der Arbeitnehmenden für generelle Lohnanpassungen und 0.6 % der gesamten AHV-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 31. Dezember 2018 zu Gunsten der Arbeitnehmenden für individuelle Lohnanpassungen. Nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Anstellungsbeginn ab 1. Juli 2018.

Mindestlohnstufenanpassungen gelten als Lohnerhöhungen.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

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BBl 2014 721, 2351, 2015 1773, 2017 3207, 2018 3495, 2019 1069

2019-0790

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BBl 2019

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023.

19. März 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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