19.031 Botschaft zur Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau vom 29. Mai 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Mai 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2019-0496

3929

Übersicht Der Bundesversammlung wird beantragt, mit einfachem Bundesbeschluss Änderungen in den Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau zu gewährleisten. Die Verfassungsänderungen betreffen unterschiedliche Themen.

Alle Änderungen sind bundesrechtskonform. Die Gewährleistung ist somit zu erteilen.

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Steht eine kantonale Verfassungsbestimmung im Einklang mit dem Bundesrecht, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt sie diese Voraussetzung nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand: im Kanton Uri: ­

die Gerichtsorganisation;

im Kanton Basel-Landschaft: ­

die Wahlen der Zivilkreisgerichte;

im Kanton Aargau: ­

3930

das Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.

BBl 2019

Botschaft 1

Die einzelnen Revisionen

1.1

Verfassung des Kantons Uri

1.1.1

Kantonale Volksabstimmung vom 25. November 2018

Die Stimmberechtigten des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 mehreren Änderungen der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 19841 (KV-UR) im Hinblick auf die Änderung der Gerichtsorganisation mit 7765 Ja gegen 1939 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ersucht der Kanzleidirektor im Auftrag des Regierungsrats um die eidgenössische Gewährleistung.

1.1.2

Gerichtsorganisation

Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 21

Obligatorische Volkswahl.

a. kantonale Die Stimmberechtigten wählen: d. das Obergericht.

Art. 21 Bst. d und e Die Stimmberechtigten wählen: d. das Landgericht; e. das Obergericht.

Art. 22

Obligatorische Volkswahl.

b. bezirksweise Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.

Art. 22 Aufgehoben

Art. 30 Wahlen und Abstimmungen 1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.

Art. 30 Abs. 1 1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen.

Art. 104 Zivilgerichtsbarkeit 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: b. die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern; c. die Landgerichte Uri und Ursern;

Art. 104 Abs. 1 Bst. b und c 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: b. die Landgerichtspräsidien; c. das Landgericht;

1

SR 131.214

3931

BBl 2019

Art. 105 Strafgerichtsbarkeit 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: b. das Landgerichtsvizepräsidium Uri; c. das Landgerichtspräsidium Ursern; d. die Landgerichte Uri und Ursern;

Art. 105 Abs. 1 Bst. b­d 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: b. Landgerichtspräsidium; c. Aufgehoben d. das Landgericht;

Nach Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)2 regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. In die Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV fällt im Weiteren deren Organisationsautonomie. Der Bund beachtet diese (Art. 47 Abs. 2 BV). Die Änderungen der KV-UR sehen die Errichtung nur noch eines Landgerichts anstelle der Landgerichte Uri und Ursern vor und regeln die Wahl dieses Landgerichts und dessen Zuständigkeiten. Die Änderungen betreffen die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und bezirklichen Angelegenheiten und stützen sich auf die kantonale Organisationsautonomie. Sie sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.2

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft

1.2.1

Kantonale Volksabstimmung vom 25. November 2018

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 den Änderungen der §§ 25 und 43 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843 (KV-BL) betreffend die Wahlen der Zivilkreisgerichte mit 63 857 Ja gegen 13 056 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ersucht der Redaktor der Gesetzessammlung im Namen der Landeskanzlei um die eidgenössische Gewährleistung.

1.2.2

Wahlen der Zivilkreisgerichte

Bisheriger Text

Neuer Text

§ 25

§ 25 Abs. 1 Bst. c und d 1 Das Volk wählt an der Urne: c. Aufgehoben d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

Wahlen in Organe des Kantons und der Bezirke 1 Das Volk wählt an der Urne: c. die Zivilkreisgerichte; d. die Friedensrichter.

2 3

SR 101 SR 131.222.2

3932

BBl 2019

§ 43 Wahlkreise 2 Die Wahl der Mitglieder der Zivilkreisgerichte wird innerhalb der Zivilgerichtskreise durchgeführt.

3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise und der Zivilgerichtskreise.

§ 43 Abs. 2 und 3 2 Aufgehoben 3 Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise.

Nach Artikel 39 Absatz 1 BV regeln die Kantone die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. In die Souveränität der Kantone nach Artikel 3 BV fällt im Weiteren deren Organisationsautonomie. Der Bund beachtet diese (Art. 47 Abs. 2 BV). Mit den Änderungen der §§ 25 und 43 KV-BL wird die Zuständigkeit für die Wahlen der Zivilkreisgerichte vom Volk auf den Landrat übertragen. Zudem werden in § 25 Absatz 1 Buchstabe d KV-BL neben den Friedensrichtern geschlechtergerecht neu auch die Friedensrichterinnen genannt.

Die Änderungen betreffen die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und bezirklichen Angelegenheiten und stützen sich auf die kantonale Organisationsautonomie. Sie umfassen zudem eine redaktionelle Änderung. Sie sind bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

1.3

Verfassung des Kantons Aargau

1.3.1

Kantonale Volksabstimmung vom 25. November 2018

Die Stimmberechtigten des Kantons Aargau haben in der Volksabstimmung vom 25. November 2018 der Änderung von § 59 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 19804 (KV-AG) im Hinblick auf die Einführung des Ständeratswahlrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit 93 569 Ja gegen 91 076 Nein zugestimmt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 ersucht der Generalsekretär der Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats um die eidgenössische Gewährleistung.

1.3.2 Bisheriger Text

Ständeratswahlrecht für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Neuer Text § 59 Abs. 3 3 Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Absatz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind.

4

SR 131.227

3933

BBl 2019

Nach Artikel 150 Absatz 3 BV wird die Wahl in den Ständerat vom Kanton geregelt.

Mit der Änderung der KV-AG erhalten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind, im Kanton Aargau das Ständeratswahlrecht. Die Änderung betrifft die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen Angelegenheiten. Sie ist bundesrechtskonform und damit zu gewährleisten.

2

Rechtliche Aspekte

2.1

Bundesrechtskonformität

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderungen der Verfassungen der Kantone Uri, Basel-Landschaft und Aargau die Anforderungen von Artikel 51 BV erfüllen. Somit ist ihnen die Gewährleistung zu erteilen.

2.2

Zuständigkeit der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist nach den Artikeln 51 Absatz 2 und 172 Absatz 2 BV für die Gewährleistung zuständig.

2.3

Erlassform

Die Gewährleistung erfolgt mit einfachem Bundesbeschluss, da weder die BV noch ein Gesetz das Referendum vorsehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Bst. c i. V. m.

Art. 163 Abs. 2 BV).

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