Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 2. April 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 22. August 2003, vom 22.

September 2008, vom 7. Dezember 2009, vom 15. Januar 2013, vom 19. August 2014, und vom 2. Mai 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 3 Bst. b Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h.

ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.

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Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden: (...)

b.

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Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA)2 sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

BBl 1998 4543, 2003 6070, 2008 8003, 2009 8853, 2013 611, 2014 6355, 2017 3567.

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen, SR 814.600.

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BBl 2019

II Folgende, in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 10. November 1998, vom 4. Mai 1999, vom 22. August 2003, vom 3. März 2005, vom 12. Januar 2006, vom 13. August 2007, vom 22. September 2008, 7. September 2009, vom 7. Dezember 2009, vom 2. Dezember 2010, vom 15.

Januar 2013, vom 26. Juli 2013, vom 13. Januar 2014, vom 19. August 2014, vom 11. September 2014, vom 14. Juni 2016, vom 2. Mai 2017 und vom 6. Februar 20193 wiedergegebenen Landesmantelvertrages (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art 19 Abs 3

(Kündigung des definitiven Arbeitsverhältnisses)

(...) Bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 findet rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

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Art. 25 Abs. 1

(Wöchentliche Arbeitszeit und Schichtarbeit)

Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende Jahr für das Folgejahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt.

Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60% ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Absatz 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Januar zuzustellen.

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Art. 26 Abs. 2 und 4

(Überstunden)

Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren 2

3

BBl 1998 5643, 1999 3419, 2003 6070, 2005 2229, 2006 833, 2007 6069, 2008 8003, 2009 6209 8853, 2010 9035, 2013 611 6569, 2014 725 6355 6839, 2016 5031, 2017 3567, 2019 1445.

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im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

(...)

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen.

Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.

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Art. 45 Abs. 1 Bst. e und f

(Lohnregelungen in Sonderfällen)

Sonderfälle: Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme lit. b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne als Richtwert gelten: 1

(...)

e)

Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet;

f)

Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten (...).

Art. 52 Abs. 3

(Allgemeines)

Die Zuschläge nach Artikel 26 Absatz 2 (Überstunden) sowie Artikel 55 (vorübergehende Nachtarbeit), Artikel 27 Absatz 3 (Samstagsarbeit) und Artikel 56 (Sonntagsarbeit) werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

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Art. 65 Abs. 2

(Unfallversicherung)

Leistungskürzungen der SUVA: Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.

2

Art. 76 Abs. 2, 3 Bst. a und 4bis

(Lokale paritätische Berufskommission: Bestellung, Befugnisse und Aufgaben)

Befugnis: Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.

2

3

Aufgaben: Die lokale paritätische Berufskommission hat folgende Aufgaben: 2991

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a)

die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des LMV inklusive deren Anhänge und Zusatzvereinbarungen durchzusetzen, sofern im LMV (...)

keine andere Lösung getroffen wurde (...).

(...)

Die paritätische Berufskommission kann im Einzelfall beschliessen, dass Arbeitnehmende, denen aufgrund einer abgeschlossenen Lohnbuchkontrolle noch Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen, über ihre jeweiligen Ansprüche informiert werden.

4bis

Art. 79 Abs. 2bis und 2ter

(Sanktionen)

Die für die Verletzung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen können von der paritätischen Berufskommission auch ausgefällt werden, wenn der Betrieb vorsätzlich falsche Angaben zu seinen Mitarbeitern macht (...) oder Kontrollverfahren vereitelt.

2bis

Die Kontroll- und Verfahrenskosten sind denjenigen Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern aufzuerlegen, welche Bestimmungen des LMV verletzt haben oder die, sofern keine Zuwiderhandlung gegen den LMV festgestellt worden ist, Anlass zur Kontrolle und/oder zum Verfahren gegeben haben.

2ter

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

2. April 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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