Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 19. März 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 15. April 2014, vom 5. März 2015 und vom 7. Dezember 2016 1 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 10

Mindestlöhne und Lohnanpassungen Art. 1

Effektivlöhne

Per Stichtag 31.12.2018 wird von der AHV-Lohnsumme aller ... unterstellten Arbeitnehmenden im Betrieb eine Lohnerhöhung von 1 % errechnet und wie folgt verteilt: a)

Von der errechneten Summe erhalten sämtliche Arbeitnehmenden im Betrieb mit einem Monatslohn bis 5625 Franken eine generelle Lohnerhöhung von 1 %.

b)

Der Restbetrag wird individuell verteilt.

Keinen Anspruch haben die Arbeitnehmende mit Anstellungsbeginn ab 01.10.2018.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

1

BBl 2014 3621, 2015 2253, 2016 8963

2019-0784

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BBl 2019

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

19. März 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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