Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe Änderung vom 1. März 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 26. November 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 18 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 26. November 2013, vom 27. Juni 2014 und vom 4. März 2015 1 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

1

BBl 2013 9673, 2014 5679, 2015 2551

2017-0507

1827

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe. BRB

BBl 2017

Nachtrag 2 Lohnanpassung 2017 1.

Alle ... unterstellten Arbeitnehmenden erhalten ... eine generelle Lohnerhöhung von 0,5 Prozent.

2.

Die Lernenden und Attestlernenden sind von der Lohnerhöhung ausgenommen.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2017 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Nachtrag 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

1. März 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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