#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XIII. Jahrgang. lll.

Nr. 60.

21. Dezember 1861.

Postvertrag zwischen der Schweiz und Italien.

#ST#

B

e

r

i

ch

t

des

Bundesrathes an die schweiz. Bundesversammlung über einen neuen Postvertrag mit dent Königreich Italien

(Vom 27. November 1861.)

Tit..

Mit der Regierung des Königreichs Jtalien hat der schweizerische Bundesrath dnrch seinen Geschäststr..ger in Turin, Herrn T o u r t e , einen Postvertrag unterhandelt, welcher unterm 8. Augnst 186 l. znm Abschlusse gelangte und nunmehr den eidgenossischen Rathen zur Ratif.kation vorgelegt .vird.

Ueber die Veranlassungen zu dieser Unterhandlung und den Jnhalt des Vertrages selbst haben wir nun die Ehre, mit Nachstehendem zur Erläuterung und Begründung unsern Bericht zu erstatten.

Die schweizerische Eidgenossenschaft hat unterm 21. Oktober 1850) mit de.n Königreich Sardinien einen Vostvertrag abgeschlossen, welchem eine weitere Uebereinkunft über die Ausführung (articles convenus) von gleichem Datum beigefügt ist.

Die Gestaltung der beiderseitigen Gebiete brachte es mit sich , dass jede Postverwaltung aus gewissen Streken des Gebietes des andern Staates Vostkurse , beziehungsweise Diligente- und Messageriedienfle zu unterhalten hatte. Die Schweiz z. B. stellte einen Dienst zwischen Gens und St.

Mauriee durch das Chablais und auf der Simplonlinie bis Domo d'Ossola her, andererseits nnterhielt die sardinische Vostverwaltnng eine Zeit lang einen Mallepoftknrs zwischen Gens und Chambéry. Durch besondere UeberEinkünfte zwiseben beiden Postverwaltungen vom l l. Februar 1854 und )

Siehe. e.dg. Gesezsammlung, Band ll, Seite 170

Bundesblatt. Jahxg. XIII. Bd. II1.

22

2l8 ...l.. November 1856 ^) wurden die beiderseitigen Leistungen näher ermittelt.

mdem von Seit.. der sardinisehen Vosten die Bezahlung gewisser Staatsabgaben und der Transport der sardinischen Briespostsendnngen . von Seite der Schwe^ dagegen Entschädigung für diesen Depeschent....nsport verlangt wurde. Beide Uebereinkünfte haben seither theils ihre Wirksamkeit zwischen beiden Staaten durch die erfolgten Gebietsveränderungen verloren, theils ist an ihre Stelle eine Übereinkunft vom 12. ^lpril l 860.^) getreten, welche den schweizerischen Simplonpostkurs von Domo ..veiter bis Arona ausdehnt, ^..m .^nsehluss an die sardinische ...^taatseisenbahn.

Die dortige Vostverwaltnng hat sich jedoch den unentgeldliehen Transport der sardinischen Briespostsendungen und im Weitern vorbehalten, dass die nach den dortigen Finan^esezen aus ossentliche Transportm.ternehmungen Belegte Staatsabgabe bezahlt werde.

Eine gleichzeitige Uebereinknnft gestattet der schweizerischen ^ostver^ waltung den Ehur-Splüg.m^Vostkurs , welcher früher nur bis Ehiavenn...

erstellt war, bis Eolieo auszudehnen. zum Ansehluss an die zwischen diesem funkte und Eomo bestehende Dampsschiffsahrt ^um Anschluß in Eamerlata an die lombardesche Eisenbahn, ohue dass sur einmal eiue andere Gegenleistung als der uuentgeldliche Transport der dortseitigen Postwegenstände ^ur ausdrüklichen Bedingung gemacht wordeu wäre. ^er dau^alige Bestand der italienischen, von der osterreieluschen Verwaltung übergegangenen Regie für den Diligente- und Messageriebetrieb und die E^traposten veranlassten mehrere Bestimmungen in dieser Uebereinkunst, die nnn durch Aufhebung d^r Regie (15. Oktober 1860) theilweise weggefallen stnd.

Die Unterhaltung gut geregelter Diligente- und Messageriekurse aus den Linien ^itte....Domo.^Aron.. , Bellen^Eamerlala , Bellenz-^lrona und l^hur^hiavenna-Eolieo l.egt im Jnteresse sowol der schweinischen als der itali...uis.hen Landesverwaltuug , indem allein aus diese Weise (nachdem die italienische Verwaltung allen Regiebetrieb dieser Dienste aufgegeben hat) eiue fortlaufende , den Verkehr^rsor^ernisseu entsprechende Serbindung zwischen den schweizerischen Vosten und den italienischen Eisenbahnen erlangt werden konnte, die durch Uebertragung d.^r ^wischeudieuste an italienische Privatunternehmer nicht erhältlieh war u^^ auf deren
Bestand insbesondere Mailand und die. Us.^rorts^aften des .Lan^.nse..s u. s. w.

so gut Werth zu legen haben , wie die h..r^ar^ge s.hwei^eris.^e Be...olkernng.

Obgleich die italienische Vostverwaltung diese Bedeutung ^er s^wei^erischen Kurse nieht verkannte , so standen denselben immerhin die Brivatinterefsen der dortseitig^n Konkurrenten und die Schwierigkeit ent^ gegen , der ^rwaltnng eines sre^nden Staates ^ie ^lusbeutnug von ^trassenstr.^ken des eigenen Gebiet....^. zu gestatten. Mit Rüksicht auf deu Einfluss dieser ^ur.^vertängernngen aus die schweizerischen Knr^strekeu sand die schweizerische Vostverwaltung es rathsam , .^e erftern einstweilen bei^u.^ ^) Siehe eidg. ^ese^ammlnng^ .^an^ v, S..ile .^7^ u. ..l^.

^

^

^

.,

^

^ l ,

..

^^

u.

^^.

219 behalten , wenn gleich die finanziellen Ergebnisse der speziellen Streken steh nicht eben günstig erzeigten.

Nachdem mit dem Jahr 1856 der ^ostvertrag vom 21. Oktober 1850 abgelaufen war, brachte spater die sardinische Bostverwaltm.g AbÄnderungen in Vorschlag, als Folge welcher unterm 6. Oktober l 859 in Turin über mehrfache Modifikationen desselben ein Vertrag abgeschlossen wurde. Das Gewicht des einfachen Briefsazes wurde von 7..^ auf 10 Gramme erhoht, und die Gleichtheilung der Briefe pon 40 Rp. wurde auch auf die Lombardie ausgedehnt, mit provisorischer Erstrekung auf .^..arma, Modena, Toscana und die Romagna, die dem sardinischen .Länderkomplex^ beigetreten waren.

Die Transitée der geschlossenen Sendungen wurden festgesezt: ...^rdi.ns^e ..^...ansittaxe.

Briefe.

Druksa.hen.

Vertrag vom 21. Oktober 1850: p. 30 Gr. 40 Rp. p. Bogen 1 Rp. nach und ans der Lombardie.

p. 30 Gr. 80 Rp. p. Bogen 2 Rp. nach nnd aus andern Ländern.

Vertrag vom 6. Oktober 1859:

p. 30 Gr. 40 Rp. p. 1000 Gr. 35 Rp.

.^...m.eizerl^.e ^ran^tta.re.

Briefe.

Druksachen.

Vertrag vom 21. Oktober l850: p. 30 Gr. 20 Rp. p. Bogen .^ Rp. Sendungen zwischen Sardinien und Frankreich.

p. 30 Gr. 40 Rp. p. Bog. 1^ Rp. über anderes schweizerisches Gebiet.

Vertrag vom 6. Oktober 1859: p. 30 Gr. 30 Rp. p. l 000 Gr. 3.. . Rp.

Dieser Vertrag erstellte zwei Gränz-Ra^ons : einen zu 45 .^ilometer von der Grenze ab gemessen, mit Gefammt-

briesta^e 20 Rp., mit Gesammtbriesta^e 10 Rp.

den andern ^u 35 .^ilomet^r von ^ostbüreau zu Bostbüreau gemessen, Zu Lezterem hatte die Schweiz Veranlassung gegeben , weil ^wischen demselben und der Lombardie vor der Annexion dieses Gebietes ein schweizerisch - osterreichischer Gränz-Rahon von .^ Meilen (37 .Kilometer) ^nit Brieftar^e 10 Rp. bestanden hatte und man den Uebergang von dieser Grän^ta^e aus eine solche von 2..) Rp. nicht thunlich erachtete. Der sardinisehen Vostverwaltung war diese Granzra..oueintheilung lastig , und

der Vertrag erhielt die dortseitige Ratifikation nicht ; gleiehwol wurden

dessen Bestimmungen aus dem Wege der ..^ereinbaruug als inodns vivendi (vom 1. Rovember 1859) in Ausführung gebracht, und sind seither in

220 Anwendung geblieben. ^ie italienische Verwaltung bestand jedoch beharxlich auf Umgestaltung d..r Verträge sowol wegen dieses Punktes, als insbesondere we^en der ....^r.esta^en des internationalen Verkehrs . wovon sie einen ^rossern Antheil fortan in Anspruch zu nehmen erklärte, mit Erwähnung , dass hiebei auch die Verhältnisse der schweizerischen .^urse auf dortigem Gebiete zu ordnen sein werden.

Jn Ermanglung eines regi..mässigen Messageried.enstes war di..

Sendung von ^aarschast nach Sardinien und anderen Landesgebieten von Jtalien mit Schwierigkeiten verbunden und oft hoher ausländischer Vorto^ belegung ausgesät. ^ie beiden Bostverwaltungen verständigten sich dahe.^.

durch ein.. Uebereinkuust vom 10. ^e^ember 1860 für gegenseitige .^lus..

stellung von .^ostanweis...ngen, vorerst unr bis aus den Betrag von ^r. 100, bei allen Voslbüreaur^ zahlbar. ^...iese Einrichtung hat bei den. Publikum sehr günstige Ausnahme gefunden. ^a sie jedoch^ aus blosser administrativer Verständigung beruhte, so erachtete man nothwendig, in einem neuen vollständigen Vorvertrag auch hierüber grundsä^li.he Bestimmungen anzunehmen.

Unter diesen Verhältnissen konnte die Unterhandlung eines neuen V oftvertrages , welcher alte ^e^ehungen des Vostverkehrs zn umsassen hätte , nicht umgangen werden , obgleich ein güustiges l^rgebniss in B.^tress der ^..heilung der internationalen ^.ar^en nicht in Aussicht stand, und es wurde deren ^uhrung dem schweinischen Herrn Geschäftsträger C o u r t e in ^urin übertragen , nachdem die Regierung des Kouigreichs Jlalien den Wnns^ ausgedruckt hatte , dass die Unterhandlungen in Turin stattfinden mochten, wo^u man in Betracht der erforderlichen ^etailverhandlungen und in der Hoffnung, vorkommende Schwierigkeiten eher heben zu konnen, sich einverstanden erklärte.

^er Bundesrath hat dem Herrn Geschäftsträger hiefür eine besondere Instruktion (27. Mai 1861) ertheilt und das Bost.^epartement ermächtigt, denselben mit dem ^ostsaehe praktisch vertraute Beamte der Vostverwaltung bei^ugeben , als welche die Herren ^l^erpostse^retär ..^teinhäusliu undKreispostdi.rettor^aneiola von .^ellen^ b^eiehnet und mit weitern, ins Einzelne gehenden Weisungen vom^ostdepartement versehen worden sind.

Als ^rgebniss der vom 20. Jnli bis 7. August l 86l in ^.nrin erfolgten Unterhandlungen legt nun der
Bundesrath den eidgenossischen Räthen .^en am 8. August 1861 unter Ratifi^ationsvorbehalt abgeschlossenen .l^ostvertrag vor, dessen einzelne Theile in naehsoigender Darstellung beleuchtet werden :

1. Territorial^u^s^ und ^ost^urse ans dem ^elnete der anderseinen ..^ermaltun^.

(...lrt. 2, 3, 4, 5, 6 und 36 und Ausführungsreglement .^lrt. 16 mit 2l.)

Jtalie.. unterhält an^ schweizerischem ^ ...biete. einen ^ampss..hi^post^.rs zwischen der Seegrän^e .^oearno^Maga^i^o, Kilometer l0.

221 Übereinkunft zwischen dem Bundesrathe und der königlich sardinis..hen Regierung, betreffend die ^ehifssahrt auf dem .Langensee, vom 25. April 1860, Art. .^.

Vertrag zwischen der fchweiz. Eidgenossenschast und der General.^rektion der k. sardinischen Eisenbahnen, vom 12. Juni

1860, Art. 34.

a.

b.

c.

d.

e.

k.

Die Schweiz unterhalt aus italienischem Gebiete Bostkurse zwischen Brusio^Gränze bis Tirano, 3 .Kilometer; ...^plügen-Gränze und Eolieo über Ehiavenna 1 Jahresknrs s ^^ 1 ^ommerkurs, ^ ^ Eastasegua-Gränze und Ehiavenna , 7 Kilometer ; Ehiasso und Eamerlata, 5 Kilometer, Pontetre.^ und Luino , 3 Kilometer, Jsella und Arona. 83 Kilometer.

Vom Kurse f. hatte bisher die schweizerische Vostverwaltung beiläufig

Fr. 4000 bis Fr. 7000 Staatsabgabe (Geseze vom 1. Mai 1853 und 20. September l 857) an Sardinien zu bezahlen, woran die italienische Vostverwaltung Fr. 4000 und im Jahr 1861 Fr. 6000 für .Depeschentransport vergütete. Dann hat sieh die Gesellschast der Eisenbahn der Li^ne d'l.^hc .^r la vallée dn Rhone bis 1. Juli 1862 verpflichtet, den aus der Linie Domo-Arona für die schweizerische Vostverwaltung entstehenden Kursverlust zu deken , was bisher wirklieh geschehen ist.

Die

sardinischen Abgabengeseze vom 1. Mai

18^3 und 2..). ...^ep-

tember 1857 sind für .die .Lombardie ^e. bis jezt noch nicht in Anwendung getreten , eine Revision und allgemeine Ausdehnung steht dem Vernehmen nach im Werke.

Der neue ^oftvertrag statuirt nun beiderseitigen unentgeldliehen Transport der Postsendungen der andern Vostverwaltung , bisherigen Uebungen und Bestimmungen entsprechend, so wie Befreiung der Kurse pon den Staatsabgaben beider kontrahirenden Länder.

Die schweizerische Bostverwaltung hat dagegen die Brükengelder der Gemeinden V o g o g n a und Miggiandoue wie bisher ferner zu entrichten.

^ür die zollpflichtigen Transportgegenstände ist die Zollentriehtung vorbehalten.

Rur mit Schwierigkeit konnte im Art. ^ die von der gesammten Vertragsdauer unabhängige Kündigung oder Abändernng der Kurse erlangt werden.

Den bisherigen Verträgen analog ist die Fahrtordnung des ersten Kurses dieser schweizerischen Dienste dem Briesp ostverkehr entsprechend im Einverständnis mit der italienischen Bostvexwaltung zu ordnen. Für die Fahrtordnung eines zweiten Kurses hat dagegen die Schweiz freie Hand.

222 Fur den italienischen Dampfsehifskurs wollte die dortseitige Verwaltnng sich durchaus nicht zu einer ähnlichen gemeinsamen Festsezung der Fahrtordnung herbeilassen , da die Berechtigung zur unbeschränkten Festsezung der Fahrtordnung schon in den Verträgen vom 25. April 186..)

und 12. Juni 1860 garantit sei.

Andererseits gewährt Jtalien den unentgeldlichen Transport des schweifrischen Bostkonduktenrs aus dem l^omersee, salls die schweizerische BostVerwaltung (statt einer Auswechslung in Eolieo) angemessen erachtet (wie dermalen geschieht), die Postsendungen und Reisenden von Eolieo bis Eomo und Eamerlata und vi.^ ver..... begleiten zu lassen.

^ Die Bestimmungen der ^. 3 ^ 6 des neuen Vertrages und ^. 16 bis 2l des Ausführ..ngsregleme..ts treten nun, was die beiderseitigen

Vostverhältnisse b...trisst, an die Stelle der 2 Uebereintunste vom 12. April

1860 über die Ausdehnung der Kurse bis Aroua und bis ^olieo. Die altern Uebereinkünste vom 11. Februar 1854 und 3. November l 856, betreffend den Ehablais- und den Simploukurs, sind ebenfalls als erloschen und ausser Anwendung gesezt anzusehen.

ll.

Sendm^en ^ischeu ^talieu uu^ der ^ch^eiz ul)er fran^sis^e.^

gebiet. Art. 7, 8 und .).

Die ^..hwei^ und Jtalien bedürfen der Tranfitlinie des Monteenis ^u sehnellerer Ueberlieserung der Korrespondenzen zwischen ^enf und Jtalien, da hiefür die Simplonronte nieht gan^ ausreicht.

Der bisherigen Uebung folgend, ist nun diese Ueberlieferung in Art. 7-.-...) des neuen Vertrages geordnet worden.

Jtalien geniesst wolfeileren Transit durch Frankreich als die Schweig.

Jtalien v..r.nitt^.lt daher ^iese Sendungen und bezahlt an Frankreich ^u 5 Rp. per Kilogramm und Kilometer für Briefe, ,, ^^ ,, ,, ,, ,, ^ ,, Drukfaeh^n ,

d. h. für die Transitlinie Monteenisgränze bis La Vlaine-^enfgränze von 120 Kilometern .

von 30 ^rammen Briefe

von 1000

,,

.

.

.

.

l 8 Rp.

Drnksaehen . . . 30 ,,

Diese Transitée wird zur Hälfte von der Schweiz nnd ^nr Hälfte von Jtalien getragen , und ^war ohne Aufschlag der internationalen Briestax^e.

Die schweizerische Vostverwaltung würde nach ihren Vertragsbest.mmungen an Frankreich eine Transttgebühr zu entrichten haben v o n 3 0 Grammen Briefe .

.

.

.

36 R p .

,, 1000

,,

Drnksachen

.

.

.

120 ,,

Würde die Schweiz ie günstigere Transitpreise bei Frankreich erlangen als Jtalien, so hätte dann die ^ l.wei., d.ese Sendungen zu vermitteln.

Der bisherige Vertrag enthält hierüber keine Bestimmung.

223 lll. Internationale .^orre^ollden^en, ...eren Taren nn^ Theilllng.

a. B ri e s t a t e . (Axt. 11, 12, 27.)

Bisherige Bxiesta^e von 10 Grammen : .

.

-

^

^ .

.

.

^ .

.

^

^

^

^

^

.

.

^

für den übrigen Verkehr beider Staaten . . . . .

,,40 Da die Schweiz für ihre interne Tax^e den Einheitssaz von Rp. 10 für srankirte Briefe l ^ .,.. ^.^.^ und ,, ,, 20 ,, unsrankirte ,, ^ ^ ^ ^^ Einzuführen beabsichtigt , Jtalien den Einheitssaz von Rp. 20 per 10 Gramme bereits angenommen hat und beabsichtigt, denselben für frankirte Briefe bis auf 10 Rappen herabzufezen , so erscheint dex im neuen Vertrage für den Briesverkehr zwischen beiden Staaten aufgestellte Ta^.az von 30 Rp. für frankirte Briese und ,, 40 ,, ,, unsrankirte Briefe ,, , , 1 0 ,, ,, frankirte l .Briefe eines Gränzra^on von ^ ,, ,, 1 5 ., ,, nnfrankirte l 45 Kilometern ^von je 10 Grammen als angemessen, und wird beim Bublikum um so mehr Anerkennung finden, als die Ta^e der Frankobriefe nicht nur für Sardinien und die Lombardie von 40 auf 30 Rp. , sondern auch für alle an Sardinien anne^irten Staaten Jtaliens ans diesen massigen Betrag herabgesezt worden ist. Diese Ta^e wird zu gleichen Theilen zwischen der ...Schweiz und Jtalien getheilt, welches auch die Entfernung vom Auf^abs- und Bestimmungsort bis zur Gränze sei.

So weit auf den Briefeinnahmen eine Verminderung sich anfänglich für die Vostkassen ergiebt, wird dieselbe von den beiderseitigen Staaten gleichmässig getragen, und rechtfertigt sich vollkommen vom nationalwirthsehaftlichen Standpunkte. Die um so raschere Zunahme der Briefzahl wird ohne Zweifel den Ertragsaussall in wenigen Jahren ausgleichen.

Zur Vergleiehung führen wir hier die internationalen Ta^en an, die gegenwärtig z.vischen der .Schweiz und den benachbarten Staaten bestehen, mit Weglassung der Ausnahmsta^en für die Gränzra^ons.

^esan.n.ttare.

^arantheil de.. Schweiz.

Frankreich 40 Rp. per 7^ Gramme . . . . Rp. 15

Jtalien

bisher 40 ., ,, 10 künstig 30 ,, ,, 10 40 ,, ,, 10

.Belgien

Deutschland

40 ,,

20 ,, 30 ^ ^ 50

^

,, 7^

,, ,, ,,

. . . . , , 20 , Frankobriefe ,, 15 , Bortobriese ,, 20

,,

. . . . , , 15

per 15 Gramme

^

^

^

^ ^

224 Die italienische Vostverwaltung stellte die bestimmte Forderung. die ^rän^verkehrtar.en zu vereinfachen und statt eines Gränzravons von 45 Kilometern von der Grande abgemessen mit Tar^e 20^Rp. und Vergütung 15 Rp., und eines Gränzra.^ons von 35 Kilometern von Bostbüreau zu Vostbüreau gemessen, zu 10 Rp. für die versendende Verwaltung nur ein ..^ranzra^on auszustellen. Die Schweiz konnte ,^u jedem Ab^ kommen Hand bieten, welches Reziprozität und zugleich den Grän^egenden die Erhaltung der bisherigen Erleichterung gewährte. Der Vertrag enthält nun ein Gränzra.^on von 45 Kilometern nach beiden Seiten hin von ^ränzpunkten ab gemessen. Man zog gewisse Grän^m.kt... vor, ..........

die Abnormitäten , welche bei unbedingter Messung von der kränze ab, der ein- und ausspringenden Winkel wegen, entstehen, zu vermeiden.

Der Grän^ra...on wir^ nun umfassen .

auf schweizerischer Seite: die ^ostbürea..^ der Kantone Wallis (nebst Ber^ und Tessin und die graubünduersehen Bostbüreaur^ Brusio, Eastasegna , Vieosoprano , Boschiavo . Tiesenkasten , Mühlen, Silvaplana, Samaden, Splügen, Thusis, Ehur, Roveredo, Misoeeo, Grono, Reiehenau, Jlan^, Flims, Eumbels, Tru^s, Dissentis , auf italienischer Seite: d.e .^inie .Lovere, Mailand, User des Lago maggiore, Rovara, ^hatil.lon, ..^.losta, mit Jnbegriff der bezeichneten

Städte,

wodurch die Sehwe^ eine genügende Kompensation erlangt hat, indem sie zugleich den eiuen Gränzortschasten eine noch billigere Tar^e als bisher verschafft.

Rur die im Grän^ra.^on des einen Staates ausgegebenen, nach dem ^ränzra.^on des andern Staates bestimmten priese geniessen die ^egünstigung der Grän^tar^e, jedoch ohne Unterschied der ^wischen den beiderseitigen Ortschaften liegenden Entfernung.

Z. ^.

^..an^ra^ntare.

^anze internationale ^a^e.

^tirolo-Rovara Airolo^ Ehiasso-Eomo Ehiasso- ^ Ehur-Mailand ^hur. Bavia.

Brusio-Aosta.

Brusio ^ Be^Tirano Be^ ^e. ..e.

Vern-Mailand Gens-Mailand.

^e. ^e. ^e.

Aehnliehe Gränzrar^ons bestehen zwischen der Schweiz und ^esammtta....... ^ant..,eil der ..^..t..^.

Frankreich , mit 30 Kilometern von Vüreau zu Bureau sür Briefe von 7^ Grammen . . . Rp. 20 Rp. 10 Deutschland, mit 5 Meilen (37 Kilometer) v o n Bureau z u Büreau ,,10 ,, 5

225 Die Art. 11 und 12 in Verbindung mit Art. 20 fassen zugleich die ....orm der gegenseitigen Tax^envergütungen in sich, welche in den Verträgen von 1850 und 1859 (^. 3, 4, 5, 6) in weitläufigerer Weise behandelt worden sind.

Die Verwendung von Marken zur Frankirung von Briefpostsendungen wurde im Art. 13 als fakultativ hingestellt, .^a es wesentlich Sachen der innern .Administration bleibt, die Markenverwendung ausschliesslich, oder aber neben derselben auch noch Baarfrankiruug zuzulassen. Hiebei ist die versendende Verwaltung zunächst interesstrt.

^ Als Verbesserung des bisherigen Versahrens ist zu erwähnen, daß u n g e n ü g e n d frankirte Briefe (die oft vorkommen) fortan nicht mehr als ganz unsrankirt behandelt, sondern lediglich mit dem fehlenden Betrag der Bortota^.e belegt werden , ähnlich wie künftig im Jnnern der Schweiz und wie es längst schon ^wischen der Schweiz und den deutschen

Staaten üblich ist.

h.

R ek o m m a n d i r t e B r i e f e .

Art. 14.

Für diese Briefe tritt eine Veränderung nur darin ein, dass statt der unbedingt doppelten Tar.e fortan nebst der Ta^e eines gewohnlichen (nicht rekommandirten) Briefes noch eine fi^. Einschreibgebühr von Rp. 30 bezogen wird. Diese Ta^e fällt in die allgemeine Ta^entheilung.

Die obligatorische Frankirung ist beibehalten.

Ta^behandlung der rekommandirten Briefe im Verkehr: Jm Jnnern der Schweiz :

bisher ^ doppelte Ta^e des gewohnlichen ^ bis 7^ Gr. 10 bis 30 Rp.

künftig . Briefes, obligatorisch e Frankirnng l ,, 10 ,, 10 ,, 20 ,, der Schweiz mit .^esam..^

taxe.

Frankreich , obligatorische Frankirung , doppelte

Ta^e, bis 7.^ Gramme . . . . . Rp. 80

Belgien, obligatorische Frankirung, doppelte Tar.e

bis 7^..^ Gramme . . . . . . .

,,80

.

.

.

.

.

^ .

^ e i .

.

der ^.t.u.eiz.

Rp. 30 ,,30

Deutsche Staaten, obligatorische Frankirung, Tax^e

des gewohnlichen Briefes, mit Jnbegriff einer Einschreibgebühr Rp. 20 bis 15 Gramme ^. . . . Rp. 30. 40. 50. 60. 70. 15. 20. 30 c.

Waarenmuster.

Art. 15. 16.

Jn Beibehaltung der bisherigen Begünstigung ist für Warenmuster die einfache Brieftar^e bis auf das Gewicht von 20 Grammen ^gestanden.

226 Ta^en der Waarenmufter.

Jm Jnnern der Schweiz, bisher nach der Fahrposttax^e, wenigstens .

künftig nach Vorschlag: bis 10 Bramme über l0 Gramme

bis 250

,,

.

.

l

.

.

l .

Rp. 15 , , 1 0 franko.

.^ .. ..

^ ^ ^^

über 250 Gramme . . Fahrposttai.e.

Jn Frankreich : (unter Banden) franko, bis 5 Gramme Rp. 1 je von 5 ^u 5 Grammen . . . .

, , 1 mehr.

50 bis 100 Grammen . . . . .

v o n 2 0 0 Grammen . . .

v o n 3 0 0 Grammen . . .

Jn Jtalien . ^ der Briesta^e, jedoch wenigstens Briefes.

deutsche Staaten für 2 ^oth (30 Gramme) die

,,10

. . .

,,20 . . .

,,30 die Tar^e eines einfachen einfache Briestar^e.

Jn Betracht der Missbräuche, welche in Folge dieser starken Gewicht^rhol.ung für den einfachen Tar^saz leicht eintreten und der Komplikationen, ....elche in der Transitspedition wegen abweichender Gewichtstufen der deut^ fchen Staaten für die schweizerische Vostverwalt..ng sich ergeben, ist das ..^ewiehtmass von 20 Grammen für eine einfache Briefta^e der Waar...nmuster beibehalten worden.

Die Versendung ohne Verschluß, unter blossem Bande, ist für viele ^lrten von Waarenmnstern sehr hemmend. ^iese beschränkende Bedingung wurde daher nich.. aufgenon.men. dagegen aber konnte die ...^a^.. auch nicht ans den Stand der ^ruksaehen herabgese^t werden.

d.

Druksachen unter Banden.

Art. 17, 18.

Diese Druksachen im Verkehr zwischen der Schweiz und Jtalien waren bisher für den einsachen .^az bis 40 Gramme mit 5 Rp. belegt,

nämlich . 2 Rp. ^lntheil der Schwei^,

3 ,, ,, für Jtalien (Sardinen).

Man ist nun für eine Gesammtta^e von 3 Rp. für 40 Gramme mit gleichheitlichen. ..^a^antheii jeder Verwaltung (^. 20) übereingekommen, für die Schweig per 40 Gramme Rp. 1^, .^lnsfalt Rp. ..^ ,, Jtalien ,, 40 ,, ,, 1^, ,, ,, 1..^ Da alle Drnksachen ohne Unterschied, einzelne Zirkulare, abonnirte und nicht abonnirte Leitungen u. s. w. dieser Tar^e unterstellt sind, so war eine Ermässigung der bisherigen Tar^e von 5 Rp. dringlieh geboten.

Für die abonnirten Zeitungsblätter, ähnlich wie in der Schweiz, einen speziellen tiefern Tarif zu erlangen, war bei der .talienisehen Vostverwaltung nicht moglich , zumal sie auch für die eigenen Zeitungen den allgemeinen Druksaehentarif in Anwendung bringt.

227 ^ruksachen unter banden:

Schweiz.

.

.

.

.

.

a .

^ .

Bisher : bis 60 Gr. Rp. 5 bis Rp. 10, je nach der Entfernung.

Vorschlag. ,,15 ,, ,, 2.^ (Rp. 3) ^ ohne Unterschied..

16-^60 ,, ,, 5 ^ der Entfernung.

Frankreich. Zeitungen . . . . . .

Druksachen : (periodische, nicht politische)

^

Rp. 4 per 40 Gramme, bis 20 Gramme

,, 40 ,, 100 (nicht periodische, nicht politische) ,, 5 5-10 10^15 je 5 50-^100 200 300

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Rp.

2

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

^ 10 1 ^ ^ 1 i0 20 30

Deutsche Staaten 3^ Rp. per 33 Gramme (2 Zolllothe).

^iese ^ruksachen müssen unter blossem Bande, demnach ossen aufgegeben werden, dürfen keine handschristlichen Beigaben enthalten, und sind der Verifikation unterworfen.

Jm nenen Vertrage ist die Begriffsbestimmung der ^ruksachen erweitert .vorden , namentlich durch Beisüguug der ^orrekt.^rdrnkbogen und der gebundenen und ungebundenen Bücher, welche bisher von solchen Sendungen ausges.^losfen und au ^ie Mefsagerien gewiesen waren.

e. Theilung der i n t e r n a t i o n a l e n Briefpostta^en. Art. 20.

^ie italienische Vostverwaltung wollte eine gleiehheitliche Theilung der internationalen Briespostta^en durchaus nur für den Verkehr zwischen Biemont und hochstens der .Lombardie einerseits und der Schweiz andererseits zugeben, und verlangte gegen Angabe der Lombardie s.^on wesentliche .^erabseznug der schweizerischen T...ansitta^en , so wie wenigstens ^ der Gesammtta^en der Briespostgegenstände de.^ Verkehrs zwischen Mittel- und Unter-Jtalien einerseits und der Schweiz andererseits.

Raehdem eine längere Verhandlung über diesen Gegenstand ergangen war und die Schwierigkeiten der Frage in vollem Masse herausgestellt hatte , erachtete ^er schweizerische ^elegirte nicht für räthlieh , da Jtalien auch einen besondern Ta^usehlag (ein zweiter italienischer .^arra^on) für Mittel- und Unter-Jtalieu des Bestimmtesten verweigerte, Forderungen festzuhalten, die das Zustandekommen eines Vertrages sehr gefährdet haben würden.

^ie italienische Verwaltung , überall zu Vereinfachungen und ein-

heitlichen Massnahmen sieh neigend, zeigte nun Bereitwilligkeit, gegeu eine

228 entsprechende Kompensation aus eine gleichheitliche Theilung der Gesammttar^e beider Staaten einzugehen, und hierseits glaubte man die Gelegen.^ heit , den Grundsaz der Gleichtheilung beizubehalten , nicht vorübergehen lassen zu sollen und aus d.^n schweizerischen Transitta^en eine verhaltnissmassige Herabsezung als Kompensation zugeben zu dürfen. Man fas.te hierseits bei dieser Frage weniger den finanziellen als den völkerrechtlichen Standpnnkt anf und die postalische Stellung der Schweiz zu andern Staaten, sowie zugleich d.e administrativen Vortheile einer so durchgreifenden Vereinfachung.

Jst sur jezt der finanzielle Gewinn vielleicht zweifelhast, so waltet hingegen die grosso Wahrscheinlichkeit , dass der bedeutende Aufschwung des Verkehres , welcher bei irgendwie günstiger Gestaltung der italienischen Verhältnisse nicht ausbleibt, die Korrespondenzen zwischen der ...Schweiz und Mittel- und Unter-Jtalien sich bedeutend vermehren, demnach durch die Gleichtheilung der Tar^eu erhebliehe Vortheile sur die Schweig sieh ergeben werden.

Wir führen im Uebrigen als statistischen Raehweis an:

Die Schweiz enthält eine Einwohnerzahl von beiläufig 2,600,000, mit einer Oberfläche von 730 deutsehen ^nadratmeilen , jedoch liegen die Hauptpunkte des schweizerisch-italienisehen Verkehrs (mit Ausnahme der .^.antone Graubünden und Tessin und der Stadt Luzern) mehr aus der nordlichen und westlichen Gränze der Schweiz (^t. Gallen, ^ürich, Basel, Ehau^-de-Fouds , Gens ^e.), während die Hauptzentren der italienischen Briessre^uen^ in den nähern Städten Mailand, Genua, Turin, Livorno .^e. .^e.

^u suchen siud.

Das dermalige Komgreich Jtalien umfasst : .^x^dinzen.

Gebiet, deutsche ^^ellen.

.^.

b.

c.

d.

e.

k.

^.

Viemont Aemilia Marken Umbrien .^oseana Neapel Sizilien

und Lombardie . . . . .

. . . . .

. . . . .

. . . . .

. . . . .

. . . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.^ .

. 1908.

. 398.

. 176.

. l 60.

. 402.

. 1564.

. 477.

^5085.

Einwohnerzahl.

7,100,000 2,l30,000 ^00,000 500,000 1,8.^0,000 7,6l.0,000 2,220,000 ^22,330,000^

Der finanzielle Vortheil, den die Schweiz durch die Gleichtheilung der Briespostta^en gegenüber einer Theilung zu ^ und ^ sür die Vrovinzen b mit ^ oben (Mittel- und Unteritalien) erlangt, darf sür jezt aus etwa Fr. 7000 jährlich angeschlagen werden.

Die im Vertrage getroffene Vereinbarung befriedigt die Jnterefsen beider Länder.

Gewährt Jtalien der Schweiz durch die vollständige Gleichtheilung eine .Konzession , ^u welcher dieses Land seines gros.ern Umfanges wegen nicht geuothigt war , so vermag andererseits unter der.^

229 maligen Umstanden einzig die Schweiz der italienischen Verwaltung eine von Frankreich und Oesterreieh unabhängige Verbindung mit den Südund Rordstaaten pou Deutschland und dem Worden Europas zu erofsnen.

Unverkennbar schwebte der italienischen Verwaltung bei der Unterhandlung jener grosse Aufschwung vor .klugen, den der ^andels- und Bostverehr Jtaliens mit Deutschland bei weiterer Entwiklung dieser an frästen so reichen Länder zu nehmen bestimmt sein mag , und für welchen

Jtalien rechtzeitig den Weg zu offnen sich zur Ausgabe gestellt hat. Es

unterliegt auch keinem Zweifel, dass die ersten Anfange der Konsolidirung der Administration des Konigreichs Jtalien zu dem Abschlusse von Voft^erträ^en mit den deutschen Staaten führen werben.

Sollen wir nun auch die Kehrseite der Sache berühren, so muss man die , wenn auch entfernte Möglichkeit ins Auge fassen , dass das in dem

Vertrage vom 8. August 18^1 begriffene italienische Bostgebiet nicht ganz

in seinem Bestande verbleiben konnte. Ans diesen Fall würde freilieh die Sehwei^ in der ^..leichtheilung ...er Tare sür jene Erleichterung, die sie. an Jtalien aus den Transiten geschlossener Sendungen gewährt, die erwartete Kompensation nicht vollständig finden. Eine Tauschung dieser Art wäre jedoch um so verzeihlicher, als die allgemeine politische Sachlage

zur Zeit des Vertragsabschlusses alle Wahrscheinlichkeit des Fortbestandes

und leicht noeh der Vergrosserung des Bostgebietes des Königreichs Jtalien darbot und überhaupt die Wendung der Dinge^ von politischen Erfolgen abhängt, deren Eintreffen und Tragweite sür je^t ausser aller Berechnung liegt. Jn diesem Falle würde voraussichtlich in Folge verlängerter Spannnng zwischen Jtalie.i und den deutschen Staaten die Einführuug ges e h l o s s e n e r Transitsendungen sich no..h serner ver^ogern und hierdurch mittels Fortdauer des f t ü k w e i s e n Transites für die ...Schweiz ein kompensirender Vortheil sieh ergeben.

Es mag überhaupt in dieser Beziehung genügen, dass der Vertrag die Kontrahenten nicht auf lange Dauer bindet und denselben für die den Umständen entsprechenden Veränderungen .^ann wieder freie Hand lässt.

l^. Briefpoftse^ul^eu uach und at^ ^ritten ^taatelt und Ladern, in steifem Transit. (Art. 2l, 22, 23.)

Ein grosser Theil des Briefpostverkehrs ^wischen Jtalien und den deutschen Staaten und de^n Borden wird i.u ftükweisen Transit über die Schweiz ^^ und ein Theil des Briespostverkehrs zwischen der ...Schweiz und den nichlitalienischen Uf^rn des mittelländischen Meeres und dem Orient wird in stükweisem Transit über Jtalien geleitet.

Es sind dah.^r bestimmt worden .

.... Art. 21, Tabelle A.

^ . Die s c h w e i z e r i s c h e T r a n s i t t a ^ e nebst der T a ^ e dritter S t a a t e n für frankirte Sendungen aus Jtalien nach Deutschland und dem Rorden und für unsraukirte Sendungen aus Deutschland und dem Worden ....ach Jtalien.

230 2. Die italienische Tar^e von frankirten und unfrankierten ...^endungen nach Deutschland und dem Rorden und aus Deutschland und dem .Worden nach Jtalien.

Zur Zeit des Abschlusses des Vertrags von 1850 waren derartige Baubestimmungen nicht in den Vertrag aufzunehmen, weil der betreffende Transit entweder gar nicht über die Schweiz vermittelt wurde oder in geschlossenen Sendungen zwischen der Lombardie und Deutschland stattsand.

Jnsbesondere seit 185.) begannen Jtalien und die deutsehen Staaten ihre gegenseitigen Korrespondenzen an die Schweiz ftükweise ^nr Ueberlieferung abzugeben, wodurch der Schweig für einstweilen eine werlhvoll^.

Spedition zugewendet wurde.

Die italienische Bostverwaltung legte Werth daraus, für die Sendungen mit Deutschland und dem Worden einheitliehe Ta^sa^e ^u erlangen, da die nach den Entfernungen dort noch bestehenden 3 bi^ 4 Ta^stusen eine Zuwendung der Tarnen für die italienischen Postämter sehr unsicher machten.

Die Schweiz hat em erhebliches Jnteresse, den italienisch Deutschen stükweisen Transit (obgleich der schweizerische Ta^.antheil aus den Druk.^ saehen uud Mustern äusserst gering ist) mogliehst zu schonen und sich hierin für untergeordnete Vuntte (^. B. Transitée von Druksachen und Mustern), so wie für die Aufstellung der dortseits gewünschten einheitlicheu Ta^n (für den schweizerischen Transit und die Tar^e dritter Lander) geneigt zu erweisen und einige Erleichterungen zu gestatten. l^s sind nun in der Tabelle A diese Ta^en kollektiv festges.^t worden , immerhin unter Vorbehalt der Veränderungen, welche in den Ta^en dritter Länder vorkommen mogen (Art. 23) und es resultiren aus diesen Gesammtta^en folgende Betreffnifse sür die Schweig: Durchschnittsbetrag der s c h w e i z e r i s c h e n Transitiate.

Von Briefen.

einfach b^ 10 Gr.

^..us Italien f r a n k o nach --.

^ach Italien u n f r a n k i r t au^ --.

den deutschen Staaten mit .^esterreich .

Rp. 12 Russlaud und Volen ^ Donausürstenthümer im Danemark 10 DurchSchweden schnitt Norwegen

^rntsa.1,en.

..^aarenmnstern.

Rp. 1,5

Die einfache Vrieftar^e bis 40 Gramme.

einfach ...^ 40 Gr.

1,5

Holland

Aus dem günstigen .... r i es transite muss sieh die ...^ehwei^ sür den nntergeordneteu Transit au Warenmustern uud Dr^ksachen sehadlos hal.^ ten, auf welchem mit Rü^sicht auf den Brieftransit uud die Gleichtheilung

231 der Druksachtai.en im internationalen ...^rkehre eine Ermässigung zugestanden werden musste , nach welcher der Schweiz im Durchschnitte nur eine ganz geringe Transattale als Ertrag verbleibt.

Aus sämmtlichen über die Schweiz transitire..den Korrespondenzen bezieht die italienische Vostverwaltu..g an interner Ta^e : von Briefen (10 Gramme) .

.

.

.

. Rp. 20 ,, Warenmustern (40 Gramme) .

.

.

., 20 ,, Druksachen ( 4 0 Gramme) .

.

.

.

.

, , 2 Auf den stükweise transitirenden Korrespondenzsendungen, aus welchen ^ie Transitée an die Schweiz von Deutschland zu befahlen ist (franko nach Jtalien und Borto aus Jtalien) beträgt das schweizerische Betressniss : vom einfachen Brief bis 15 Gramme .-.... Rp. 20 von Druksachen ,, 15 ,, .^ ,, 3.^ (1 .^r.)

,, Warenmustern ,, 30 ^ .^ ., 20 und wird im Weitern an die Schweig jene Tar^e vergütet, welche die leztere laut Rubrik 8 und 14 der Tabelle A an Jtalieu abzutragen hat.

(Uebereinkunst vom 23. April 1852 mit dem deutseh-osterreichischen Bost-

verein, ^. 20, Rr. 3 b.) (Eidg. offizielle Sammlung, Bd. IV, S. 142.)

^ie schweizerische Tar^e des offenen Trausites war gegenüber der italienischen Bostverwaltung bisher bloss durch Ko^venien^ regulirt. Aus den Briefen beträgt sie 12 Rp. im ^nrchschni.tt.., uud ist nun (in Tabelle A ad Art. 21) uuveräudert belassen worden mit einem schweizerischdeutschen Gesammtansa^ von 4l) Rp. An schweizerisch- deutscher Ta^e verlaugte bisher die Schweiz für .^rnksache.n (per 4l) Gramme) 10 Rp., was mit der italienischen interne.. T^e von Rp. 2 einen ^iemlieh hohen Ta^betrag von 12 Rp. ausmachte und dem Verkehre über die Schwel^ nachtheilig war. Mau hat sieh nun dazu verstanden, die schweizerische Transitée der italienischen internen Ta^e und der schweizerischen Tar^e von frauzosischeu Druksachen gleichzustellen. nämlich beiläufig 2 Rp., demnach den schweizerisch-deutschen Gesammtsaz aus 8 Rp. per 40 Gramme zu se^en, wosür die Schweiz übrigens in der italienischen Ermässigung der internationalen Druksaehta^e von 3 Rp. aus 1.^ Rp. per 40 Gramme eine annähernde Kompensation erlangt hat.

Der Transit stükweiser Senduugen zwischen Jtalien uud Deutschland, in beiden Richtungen, bringt der ^ostkassa eine jahrlich.. Einnahme von

beiläufig ^r. 70,000, die seiner Zeit durch Einführung der geschlossenen Seuduugeu auf etwa ^r. 17,000 heruntergehen wird.

l^. Tabelle B.

t. Die italieuische Trausitta^e, nebst der T.^e dritter Länder sür frankirte Sendungen au.^ der Schweiz nach Aea^pten, Tunis, England, Malta, Griechenland, Oesterreich, das päpstliche Gebiet und den Orient ..e., und für unfr.ankirt... Sendungen vo^. dorther nach der ..^ch^ei^.

2. Di..^ schweizerische Ta^e von frankirten und unsrankirten Sendungeu nach diesen .^ändern und umgekehrt.

232 ^ach Ale^andrien , Malta und Aegppten gewähren die italienischen Ta^en einigen Vortheil vor denjenigen über Frankreich; hingegen wird die Benuzung der einen oder andern Linie hauptsächlich davon abfangen, welche die häusigern und schnellern Fahrgelegenheiten darbietet.

Rach England, ^.un.s, Griechenland, Jndien, Ehina, Australien stehen die Ta^.en etwas hoh..r als sür die Versendung über Frankreich.

So lange die italienische Verwaltung der französischen ^..ostdampser bedarf ^ur Bedienung der Boststationen am mittelländischen Meere (Griechenland u. s. w.) und der weitern ostlichen Länder, wird sie hiefür mit der franzosischen ..^ostverwaltung kann. wirksam konkurriren konnen.

., Die Bostverhäitnisse zwischen dem .....on.greiche Jtalien und der Vrovinz Venedig, so wie dem päpstlichen Gebiete, tragen das Gepräge der politisch-unl.laren Situation. Die Briespostgegenstände werben gegenseitig ohne Anrechnung überliefert, desshalb müssen dieselben beiderseitig vom Versender bis auf die Vostgebietsgränze srankirt werden , und es hat der Adressat die Ta^e für ^as eigene ^ostgebiet zu entrichten. Analog wäre nun die Behandlung der schwedischen Korrespondenzen nach Venetien und Rom über Jtalien und in umgekehrter Richtung.

Die italienische Bostverwaltnng war nicht zu vermogen, die italienische Tr.msittar^e tiefer zu stellen für den einfachen Sa^ als

Briefe. ^rntsa.hen. ^a..reu..^nster.

per 10 Gr. per 40 Gr.

per ..0 Gr.

nach und aus ..^enetien . .

nach und aus dem päpstlichen

Gebiete

. . . . . .

Rp. 15.

Rp. 3.

Rp. 15

,,20.

,,3.

,, 20

Jmmerhin find diese Baubestimmungen nur als provisorische anzusehen.

Die Schweig hat die Wahl der Versendung.

l. Raeh V e n e t i e n .

a. über Jtalien, im stül.weisen Transit, nach den oben angegebenen Bedingungen . (ohne die venetianische (osterreiehische) interne Ta^e) ^esa......^ .^.^..i.eizeris....er tai.e.

^lntheu.

Briefe von Druksachen

10 Grammen Rp. 30.

40 ,, ,, 5.

Waarenmuster 40

.,

,,

30.

Rp. 1.^ .. 2 ^

1^

b. über Feldkirch und Jnnsbruck Briefe von Druksachen

15 Grammen 15 ,,

Rp. 50.

,, 10.

Waarenn.uster 30 ,.

,. 50.

Il. päpstliches Gebiet.

a.

Rp. 2l) ^ Die österreichische ,, 5 interne Ta^e inbe-

^, 2..) i^ griffen.

über Jtalien, nach den oben angegebenen B^ingungen ^

Briefe von 10 Grammen Rp. 35.

Druksachen 4l) ,^ ,, 5 .

Waarenmust^r 4.) ^, ^, .^

Rp. 1 5 ^ Di... interne Ta..e ,, 2 fürdaspäpstliel.eG^ ^ 1.^ ^ biet nicht inbegrissen^

233 b. über Marseille: Briefe von 7^ Grammen

Druksachen 40

Rp. 75.

,,

Rp. 10 )

,, 20.

,,

Die interne Tax.e

5 ^ für das päpstliche

Warenmuster zur Brieftax^e.

^ Gebiet inbegriffen.

Da die Gesammtansäze der Tar^e nach dritten Ländern (Tabellen A und B) hauptsächlich auf dem dermaligen ...Bestand der Tarnen der dritten .Länder beruhen, so werden sie von Abänderungen der Ta^en der leztern bedingt sein , worüber im Art. 23 eine maßgebende Bestimmung ausgenommen worden ist.

^

V. Transit iu .^eschlosselteu ^e^u^en. Art. 24 und 25.

Sowol im Vertrage vom 21. Oktober 1850 als in demjenigen vom 6. Oktober 185.) haben die beiden Staaten sich gegenseitig den Transit geschlossener Briefpostsendnngen zu nachstehenden Preisen zugestanden.

1850.

1859.

Briese.

..^rnksa.^en.

per ...0 Gr. per Bogen.

Rp. 40. Rp. 1.

..^r^e.

per .^.0 Gr.

Rp. 40.

...^.ksa^en.

per 1000 Gr.

Rp. 35 über Sardinien, für Sen-

,,

80.

,,

2.

,,

40.

,,

,,

60.

,,

1^.

,,

30.

,,

,, 20.

,,

^.

dungen ^wischen der Westsehweiz und der Lombardie.

35 über Sardinien, sür SendungenzwischenderSchweiz

und Mittel- u. Unteritalien.

,, 30.

35 über die Schweiz, sür Sendungen zwischen Sardinien und Deutschland.

,, 35 über die Schweiz, für Sen-

dungen zwischen Sardinien und Frankreich, über Genf.

Mit der veränderten Gestaltung des vormaligen sardinisehen und nunmehrigen italienischen Postgebietes hat dasselbe für die .Schweiz bezüglich des Transites an Bedeutung nicht gewonnen. Auch liegt aus der Hand, dass die ^..enuzung eines Rechtes geschlossener Briespostsendungen zwischen Jtalien und den deutschen Staaten der schweizerischen Bostkasse durch bedeutende Verminderung ihrer dermaligen, aus dem ftükweisen Transit sich ergebenden Ta^einnahmen Rachtheil bringen wird; dennoch konnte man der italienischen Postverwaltung. als derjenigen eines Nachbarstaates, mit dem die Schweiz gute Verhältnisse unterhalten will, die geschlossenen Transitsendungen um so weniger verweigern, als dieselben in den bisherigen Verträgen unter Bedingungen, die der Reziprozität nicht ganz entsprochen haben, gegenseitig zugestanden worden sind.

Es war im Weitern zu berüksichtigen, dass dem Postverkehr zwis.hen Jtalien und Deutschland und dem Rorden zur Umgehung der Schweiz die .Linien über den Monteenis und Frankreich einerseits und über Verona B u n d e .

^ l a .

.

.

.

.

^ .

.

.

h r g .

.

^ I 1 1 .

B^.

I 1 I .

2 3

A

Zur Seite 233.

.^

Verzeichnis

d^ ^din^^n, ^ ^lch^ ^ ^^s^nd^^ ^ d^ ^d^ ^r ^l^ di^ ^ch^i^ al^ ^^ittl^ d^n ^, ^ ^tali^, ^d ^^^t.

^^^ au^^ch^lt ^rd^n ^lu^.

..^...resp^enzen nach deIt lill. ^er .^ltbr^ 1 bezeichneten Laud^^.

^e^i.l.null^ ^ nd e r

der

der

Bestimmung o^er des llrfprnn^.

Gegenstände, welche

Frankatur-

Frankatur-

ausgewechselt

Bedingungen.

Gränze.

^

^

werden können.

i

A. Staaten des deutsch-österxeiehischen Bostpereins

B.

Niederlande

.

.

C. Russland und Bolen

.

.

.

.

.

.

.

,, ,, ,,

10 20 40

,, ,, ,,

10 20 40

. 1 1

,, ,, ,,

10 20 40

1 1

,, ,,^ ,,

10 20 40

1 1

Bestimmung

,,

,,

Gewöhnliehe Briefe Warenmuster Druksachen

freistehend ,,

^ Gewöhnliche Briefe . . . . . . . Waarenmuster ^ Drul.sachen

freistehend

Briefe ( Gewohnliche Waarenmufter

freistehend

^ Druksachen

i Gewöhnliche Briefe

E. Schweden, Norwegen und Vereinigte Fürsten^ Warenmuster thumer von Moldau und der Walachei .

^ Druksachen

,,

obligatorisch .

,, obligatorisch

freistehend ,,

obligatorisch

^r^ ^^

,,

freistehend

obligatorisch

^

.^

10 20 40

Gewöhnliehe Briefe Warenmuster ^ Druksachen

obligatorisch

Betrag der von ^esammtbe..rag ^er italienischen Gewicht er ^on den Be^ PostverwaI..

oohnern Jta^ tung für^eden des ens für ^eden franklrten Ge^ einfachen rankirten Ge.^ genstand undsür genstand nnd ^edes einfache ^orto^s. ür ^edes eln^ P^rtogewicht ^aehe Port.^ der schweizeri^ gewicht zu be^ schen ^ostver^ zahlenden waltung zu ver^ Ta^e. ^ gütenden Ta-e.

Gramme.

.

.

---

.

^

^.^

-

^rres.^euzen ans den ^ der .^nbril 1 bezeichneten Landern.

Betrag der von ^er schweizer^ chen .^ostver^ altnng für ^e^ .ennnsrankir^ n Gegenstand und für sedes nfache ^orto^ ^ewicht der ita^ enischen ^^st^ Verwaltung zu vergütenden Tax^e.

^

22 ^

^r.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^ ^

^^

57 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

..

--.

^.^^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

-

22 32

Rp.

40 40 08 70

Rp.

20 20

^r^ ^ ^.^

--

---

20

.

^ ^

2^

.. .^

.^^

^

---

Bedingungen.

Grän^.

20

80 80 55 80 80 20 80 80 30

^..^

.

^

.

.

.

.

7l)

^

Frankatur-

s

.^

Rp.

60 60 10 90 90

Frankatur-

^--

20 20

^.^

.-.-^

20 20

.^^

-

20 20

--

betrag der von Betrag der von ^esammtbetrag ^r italienischen der schweizeri^ ^ervondenBe^ .I^stverwaItung schen ^ostver^ wvhnern ^ta^ für i^eden un^ waltung für ^ tiens für feden frankirtenGe.^ den frankirten nnsrankirten genstand undfür Gegenstand und Gegenstand und ^edes einfache ^ür^edes einfache ^ür das einfache ^ortogewicht ^rtogewicht Pvrtogewicht der schweizeri.^ .^er italienischen zu bezahlenden schen .^ostver^ Poslverwaltung waItung zu ver^ zu vergütenden Tax^e.

gütenden Ta^e.

Ta^.

Gramme.

Gewicht des einfachen Vorto^s.

freistehend

Bestimmung

,,

,,

obligatorisch

,,

freistehend

,, ,, ,,

,,

obligatorisch freistehend

^

^

^

^r.

10 20 40 10

^^..^

.

^ .

^

--

^

2l) .^.^

40

,,

,,

,, ,,

10 20 40

1 1

,, ,, ,,

10 20 40

1 1

obligatoriseh

^ Die Warenmuster und Druksachen nach den unter L^ A fallenden Bestimmungsorten werden nur bis zum Gewicht von 250 Grammen zur Beförderung angenommen.

Die Warenmuster und Druksaehen nach den unter I.^. ^ ^ ^ ^ fallenden Bestimmungsorten werden nur bis znnt Gewicht von 45 Grammen zur Beförderung angenommen.

Die .....ax^e der ehargirten Briefe beträgt das Doppelte derjenigen für gewöhnliche Briefe.

90 90

...--

-..-.

---

^-^

.

.

.

.

^

70 70

.

^.^

.

.

^

^^

-..-

---

^^..

^ .

^

^

^

Rp.

^ 40 40

^

^ ^

1 ^^ 1 ^^

freistehend

freistehend ,,

--

10 20 40

obligatorisch obligatorisch

R^.

60 60

--

^, ,, ,,

,,

.^

^ .

^

^r^ .

^

.

.

---

.

.

^ ^

^^^

--^

.

80 80

.

.

^ .

.

^^

^-.

80 80

.

.

^

^^

-

^

-

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

--

80 80 -

Rp.

20 20 02 20 20 02 20 20 02 20 20 02 20 20 02

^ Verzeichnis

d^ .^dina^en, ^ ^lch^ di^ .^^l^n^ au^ d^n ^d^ ^ ^lch^ ^tali^ al^ ^lnittlu^ di^n ^u^ nach d^ ^ch^. ltnd un^e^t, ^i^is^ au^^^lt ^^n ^nn^n.

.

^rre^^enzeu nach ^en in ^er .^ubril 1 bezeichneten La^eru.

^ezeich^n^

^ nd e r

der

der

.^eftimmn.^ .^er des ur^rn^s.

Gegenstände, welche

Frankatur-

Frankatur-

ausgewechselt

Bedingungen.

Gränze.

Gewicht des einfachen Borto^s.

werden können.

Gesammtbelrag der in der Schweiz auf edem frankirten Gegenstand und ürsedeseinfaehe Portogewicht zn bezahlenden Ta.^e.

Gramme.

^

.^

...

.^

^

B. ^Das übrige Aeghpten (mit englischen Baketbooten)

.. .

Mehdia, Ssax^ und Gerbi (mit italienischen .

.

Gewöhnliche Briefe Warenmuster ^ruksaehen

Vaketbooten) . . . . . . . . . .

^^ Gewöhnliehe Briefe .

^ Druksaehen

.

E. Australien und Ehina, ausgenommen Hong- ^^ Gewöhnliche .^ong ^über Suez mit franzosischen Baketbooten) Druksaehen Hongkong

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

obligatorisch freistehend obligatorisch ,, ,,

.

.

(

Gewöhnliche Briefe Warenmuster Drnksachen

l^. päpstliche Staaten - zu Land und zur See - ^ Gewöhnliehe Briese Warenmuster (mit italienischen ..^aketbooten) . ... .

^ Druksaehen

.

...

,, ,,

7^ 40

Bestimmung ,,

Landungshafen

^

7^.

40

freistehend obligatorisch

Bestimmung ,,

7^ 40

,, ,,

,, ,,

7^ 40

Briefe

.

^ ^

I . Oestexreich

,,

.

II. Königreich Griechenland (mit französischen Baket- ^^ Gewöhnliche Briefe ^ Druksachen booten

freistehend .

7^ 40 7^ 40 10 .

20 40

Landungshafen ,,

,, ,,

Briefe

^^ Gewöhnliche Briefe ^ Druksachen

.

G. Ostindien (über Suez mit französischen Baket- .^ Gewöhnliche ^ Druksachen booten

,,

Druksachen

^ C. Tunis, diserta, Tabarea, Susa. Monastir, ^^

I^.

,,

Gewöhnliche Briefe

. . .

I). Grossbritannien und Jnsel Malta

Bestimmung

freistehend

obligatorisch

,,

.Landungshafen

Ausgangsgränze

,, ,, ,,

,,

,, ,, ,,

,, ,, ,,

,,

7^ 40 10 20 40 10 20 40

.

.

---

^^

---

.^^

--

.

---

Rp.

70 10

70 10 70 70 10

70 10 1 10 15

^ .

.

^

---

^^^

---

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.-.^

---

.

^ ^

---

1 10 15 1 10 15

.-.-

1 ---

^--

^-

.

.

.

---

10 10 30 30 05 35 35 05

-..-

---

---

.

.

.

^

---

^^

-^

^^

---

---

--

Frankatur-

Frankatur-

Bedingungen.

Grande.

^

^

^

^r.

obligatorisch

Betrag der ^n Betrag der ^on ^er schweizer^ ^er italienischen schen Post.^er^ Postverwaltung waltung für für ^den un.

eden frankirten frankirten .^ Gegenstand und genstand undfür ürfede^ einfache sedes einfache ^ortogewicht Po^togewicht ^er italienischen der schweizeri^ ^ost^erwal^ung schen Postver^ ^n vergütenden waltung zu ver^ ^ar.e.

gütenden Tax^e.

.,

^ ^. Alex^andrien, Eairo und Suez (mit englischen Gewöhn liehe Briefe ^aketbooten) . . . . . . . . . . l Druksachen ^

^orte^ol^ell^n ans ^elt in .^er .^ubril 1 bezeichneten Ladern.

Rp.

55 08 55 08 55 55 08 55 08 .)5 13 95 13

95 13 95 08 15 15 03 20 20 03

^^ ^^

^

^

..,

7^.^ 40

,, ,,

7^ 40

,, ,,

Bestimmung

-.

^ .

.

^

^

-

^

Fr.

^.^

^

^ .

.

^ .

^.

Rp.

^^^^^n^

---

Betrag der von der schwelzeri. Betrag der von .^esammtbetrag schen Postver^ ^er italienischen Gewicht der in der waltung für Postverwaltung des Schweiz auf fe. seden unfran^ für seden fran^ kirten Gegen^ ^em unsrankir^ einfachen .en Gegenstand kirten ..^egen. stand und für stand und für . ^ede^ einfache Borto's. und für fedes sedes einfache Portogewich^ infache Porto. Portogewicht gewicht zn ^er italienischen der schweizeri^ bezahlenden Postverwal.^ung schen Postver^ Tax^e.

zu vergütenden waltung zu ver.

gütenden Tar^e.

Gramme.

Tax^e.

-

^

..^^

-

^

-.-

^

^^

..-.-

-^

15 15 -

15 ^

^ .

^

-.-.

freistehend

,, ,,

7^ 40

obligatorisch

-^ -..-

freistehend obligatorisch

15

freistehend

--

---

,,

.....

^.^

.

obligatorisch

10 20 40

^

^bligatoriseh

^^

freistehend obligatoriseh

--^

^

15

---

.

.

.

.

^

.

^

^--

---

-

--.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

---

-

^

Es können zwischen der Schweiz und den oben angegebenen Ländern, ausgenommen Ehina, Griechenland und die päpstlichen Staaten, rekommandirte Briefe ausgewechselt werden.

.^ie Tax,e der rekomaandirten Briefe beträgt das Doppelte derjenigen für gewöhnliche Briefe.

Einschiffungshafen

7^ 40

Bestimmung .^inschiffu.^shafen

7^ 4^

Bestimmung

7.^ 40

^

Einsehiffungshafen ,, ,,

Eingangsgränze

7^ 40

,,

10 20 40

,, ,, ,,

10 20 40

,,

^^

^^

---

---

^

i^

Rp.

70 10

70 10 70 70 -

^r.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^-

^

^-^

^^

^^

-

70

Rp.

55 08 55 08 55 55 -

^r.

.

.

.

.

.

.

.

.

^

^

^^^

---

^^

.^..^

--

55 .^^.

1 10 15 1 10 l.5 1 10 15 35 05 30 30 05 35 35 05

-

^-

^^

.

.

^--

^^^

..--.

.^^

^.^

^

^

.^^

^

.

^

.^.^

---

^-

---

---

95 13

^

-

15

95 13 95 13 20 03 15 15 03 20 20 03

^...

.--.

Rp.

15 02 l5 02 15 15 02 15 02 15

.

^ .

.

.

.

^

--

^

^-

^

^^

--

.--

l

15 ---

15 -

^

---

---

---

234 und das T^rol andererseits ossen stehen. Auf der erstern Linie konnen Depeschen z. B. zwischen Mailand und .^oln mit beinahe gleiche ^.hnel..^ ligkeit wie über die Schweig befordert werden (Basel und ^.otthard), und es muss auf der Schweizerlinie (zwischen Olten und Lu^ru) ein nachtliehex Mal.lepostkurs unterhalten werden.

Die Linie über Verona und Jnnsbruck ist zwar wegen der politischen Verhältnisse für je^t gegen die ^..pli.^enlinie noch im Rü..st.......e , allein auch auf derselben kann mit der ^eit eine konkurrirende Schnelligkeit der .Besorgung erreicht werden, ^nmal der Ansban der Bahnstreke Jnnsbrnck^ Bo^en ganz oder ^um grossern Theile in Aussicht steht. Bei dem Verkehr zwischen Jtalien unl^ Frankfurt, Rheinpreussen, Rheinba.^ru ^e. tritt noch der ungünstige Umstand da^u , dass ausser dem Transtt^ebiet der Schweiz noch dasjenige von Baden zwischen liegt, wodurch die Preise erhoht .verden.

Die allgemeine Richtung sür Ermässigung der Ta^en im interuationalen Verkehre für Briefe von 40 aus 30 Rp.

für Druksachen von 5 aus 3 Rp.

konnte ihre Folge auch ans die Transitpreife nicht verfehlen, deren bedeutende beiderseitige Herabsezung die italienische Vostverwaltung vorgeschlagen und al.^ wesentlichste Forderung ...umgestellt hat, worin die Schweig jedenfalls beiderseitige Gleichstellung verlaugte.

Mau würde gleiehwoi auf eine erhebliche Ermässigung der sehweizerischeu Transitta^e n.cht eingetreten sein, wenn nicht als Kompensation für die Schweiz die Gleichtheilung aller internationalen Briefpostta^en

(Art. 2..) des Vertrags und ..^lbtheilung lll hievor) zwischen Jtalien und

d.^r Schweiz hatte erlangt werden kouneu, gegen deren Zugestehung von Seite der italienischen .^ostverwaltung als ^....nditio ^..c qua non die ^estse^uug der beiderseitigen Trausitta^eu auf per

Rp. 20 für 30 Gran.me Briefe . . .

,, 5 ., 30 ,, Waarenmuster .

,, 20 sür 1000 Gramme Drnksachen .

l00 .^ ^ ^r. 10

.

^ i l ^ .

.

.

.

.

.

.

.

.

^r. ^, Rp. l.^ ,, l, ,, l^^ ,, 0, ,, 20 oder per

vorgeschlagen und verlaugt wurde.

Bei reiflicher Erwägung konnte mau nicht Anstoss nehmen, auf dem Transite, als eiuer immerhin etwas uusi.hern Vertehrsbeigabe, eine weseu^ li.he Erleichterung zu gewähren, die zugleich ^ur Sicherung desselben di.^t und dagegen einen Theiluugsfuss der internationalen Ta^en herbeiführte, dessen Ergebnisse sich mit ^..r ^eit noch günstiger gestalten Tonnen, und dermalen schon beiläufig die Differeu^ des Transitertra^es deken, abgesehen davon, dass die Schweig sofort in den Genuss der ..^leichbetheiligung tritt, die Transiterleichterun^ für Jtalien hingegen erst mit jenem Zeitpunkt beginnt, wo dieses Land n.it den deutschen Staaten Postverträge abgeschlossen und direkte Sendungen eingeführt haben wird.

235 Jnsofern man auf Möglichkeit Rükstcht nimmt, dass Venetien nnd das päpstliche Gebiet fernerhin von Jtalien getrennte Länder bilden, so werden die billigsten Transitiven über Jtalien auch der Schweiz zum direkten Vortheil gereichen.

Wenn man sich bei dieser Vertragsunterhandlung übrigens unbedenklich entschliessen konnte, durch die Herabsezung der internationalen Tar^n einen Ausfall auf den Einnahmen von 5 Rp. aus jedem frankirten Briefe ..e.

folglieh für die Schweig von jährlich etwa Fr. 20,000 zu übernehmen, fo schien es nur ganz sachgemäss, unter Umständen vor einem einstigen ^inderertrag des Transites von etwa Fr. 6400 jährlich, wofür eine

genügende Kompensation vorliegt, nicht zurükzuschreken. ^luch ist hiebei

zu berühren, dass die .Leistungen der Bosten für den Transit in geschlossenen Sendungen gering sein werden, da nur zwischen Eamerlata und Ludern (Flüelen) uno zwischen Eolieo und Ehur Bostkurse bestehen und aus den weitern schweizerischen Streken der Transport unentgeltich mit den Eisenbahnen erfolgt, ans welchen die Bosten ohnehin ihre anderweitigen Sendungen mit einem Kondukteur begleiten lassen.

Jtalien ^ hat laut Vostvertrag von 1.^.60 an Frankreich für Transit in geschlossenen Sendungen zu bezahlen : Rp. 5 per Kilogramm und per Kilometer, für Briefe, ,,

^ ,,

,,

,,

,,

,,

. ,,

den

Dru^fach^

allein es ist nicht zu bezweifeln, da dieser Transitpreis von Frankreich selbst für jene Linien, auf welchen eine Konkurrenz kaum möglich ist (Mailand^Euloz-England) , zugestanden worden, dass die französische Vostverwaltnng derjenigen von Jtalien für den geflossenen Transit mit Rheinpreuss.m ^. , welchem die Schweiz Konkurrenz macht, bedeutend gerindere preise bewilligen dürfte.

Für je^t stellt sieh die Preisberechnung beider Routen wie folgt: Jtalienisch^westdeutsche Korrespondenzen (Jtalien^Rheinpreussen, Holland, Hannover .e.)

Brieftransit iit.er die ^^eiz.

lider .^rankrei^.

per Kilogramm.

Linie Eamerlata^Basel ^u .

Monteenis (Gränze) bis

Rp. 20 per 30 ^..r.

Basel^Rassau^rheinpreussische Gr^uze ^u 6 Kr.

per Loth . . . .

Fr. 6. 66

,, 14.66

^orbach (srau^siseh-

rheinpreussische Granze) 420 Kilometer .^u Rp. 5 per Kilogramm und per Kilometer ^^ ^r. 21.

Fr. 21. 32^ ^er finanzielle ^.hw^rpuukt der Transitsrage li^gt nicht in den oben erwähnten Differenzen des frühern und des neuen Trausitpreises der geschlossenen Sendungen, sondern darin, ob überhaupt der italieuisch^uts.^

236 Transit, wie diess seit 1859 der Fall war, ferner und wie lange noch stükw e i s e , d. h. offen, oder aber in g e s c h l o s s e n e n Sendungen über die Schweiz befördert werde. Aus diese Frag^ kann nun weder der bisherige, noch der neue Vorvertrag bestimmend einwirken, sondern es hängt dieselbe, wie bereits erwähnt, von politischen Zuständen ab.

Durch den Schl.usssaz der Art. 24 und 25 haben sieh beide Bost.^ Verwaltungen der Zahlung einer Transitée sur jene Sendungen enthoben, welche sie zwischen ^wei ..^ostbureaur^ des eigenen Gebietes über das Gebiet der andern Vostverwaltung versenden. Diese Bestimmm.gen sind aus den bisherigen Verträgen in .......n neuen Vertrag übergegangen.

Für die Schweiz kann diese Bestimmung bei den Sendungen zwischen Boschivo und Splügen über Tirano.

Oberengadin und Splügen über Tirano ..e. ..e.

znx Anwendung kommen.

^l. Verschiedene ^eftimmn^en.

Ueber die ..^ortobesreiungen für amtliche Korrespondenzen zwischen den Behorden und Amtsstellen be.der Staaten, über das Reehnungsw e s e n , die Vergütung im Falle des Verlustes rekommandirter Briefe sind in den Artikeln 26 , 28 , 30 , 31 , 32 und 37 des neu Vertrages die Bestimmungen des Vertrags von 1850 ohne wesentliche Veränderung beibehalten worden.

Durch Art. 2.) haben die beiden Verwaltungen die Ausstellung von R ü k b e s c h e i n i g u n g e n für r e k o m m a n d i r t e B r i e s p o s t s e n d u n g e n in gleicher Weise eingeführt, wie sie im sehweizerisch..deutschen Verkehr seit

.1852 bestehen.

W er t h p ap i e r s e nd un g e n und A n w e i s u n g e n .

34, 35.

Art. 33,

Die italienischen Vosten befassen sieh in keiner Weise mit dem Transport von Messageriestüken und bis j.^t aueh nieht mit demjenigen von Werthessekten irgend einer Art.

Diese Verwaltung hat daraus gedrungen, die Verpakung pon Werth^ sachen in Briefe ^u uutersageu ; hiugegen ist sie bereit, sobald dieselbe die nunmehr beabsichtigte Annahme deklarirter Wertpapiere im eigenen Land...

eingeführt, diese Erweiterung auch aus den Verkehr mit der ^.hwe^ aus^udehneu.

Eiue andere Vermittlung des Werthverkehr^ bilden die bereits vorläufig (dur.h Uebereinkunst vom 10. D^e.uber 1860) eingeführten sch.wei^erisch^italienischen G e l d a n w e i s u n g e n , die durch Art. 35 nun sormlich anerkannt un.^ von ^r. 1l)0 aus ^r. 1^.) sur alle .^ostbüre.^u^ ausge^ dehnt worden sind, in der Absieht, später für die beiderseitigen g^ossen Vostbüreau^ hohere Anweisungen ^u gestatten.

Für die Anweisungsbeträge über Fr. 1l)l) ist die beiderseitige Ta^e

.^on 1 ^ auf ^ ^ herabgesetzt wordeu.

Die Tar.e ist unabhäugig von

237 der Distanz zwischen dem Vostbin.eau der Einzahlung und demjenigen der Auszahlung und entfällt auf die beiden Bostverwaltungen zu gleichen ^heilen.

Eine zwischen den Vostverwaltungen unterm 10. Dezember 1860 .abgeschlossene Uebereinkunft und ein bezügliches Reglement von gleichem Datum haben diesen Verkehr bereits eingeführt und geordnet; jedoch ist ^..on Seite der italienischen Voftverwaltung abgelehnt worden, diese Uebereinkunst im Vertrage speziell auszuführen, weil dieselbe nicht von der Regierung abgeschlossen wurde; sie wird nunmehr ansdrüklich durch die ..^.lrt. l3--15 des Vollziehungsreglements zum neuen Bostvertrage aner-

kannt und bestätigt.

Ueberhaupt ist durch Art. 36 des Vertrags den beiden Verwaltungen anheimgestellt, über deren Ausführung die erforderlichen Detailbestimmungen zu treffen, und es ist auch bereits ein Aussührungsreglement ^erathen worden, in dem Sinne, dasselbe nach Ratifikation des Vertrags in Anwendung zu bringen und auch später je nach Bedarf der Bostverwaltungen einverständlich abzuändern.

Wir erwähnen hier noch ausdrücklich, dass dieses Ausführungsreglement die gegenseitige Besorgung postamtlicher Abonnirung auf Zeitungen festsezt und ordnet, welche bis jezt von der italienischen Vostverwaltung .verweigert wurde, da dieselbe sich überhaupt mit dem Abonnement von Zeitungen im Jnnern nicht besasst. Die bezügliche Bestimmung konnte, als eine exzeptionelle .Anordnung, in dem Vertrag selbst nicht Eingang finden.

Mit Rüksieht auf die im Lause der lezten 12 Jahre zwischen beiden

Staaten und Vostverwaltungen geschlossenen verschiedenen Verträge und Uebereinkünste , deren Bestimmungen si.h vielfach modifiziren und die ^rossentheils ausser .Anwendung getretene Verhältnisse berühren (Ehablaiskurs, deutsch-osterreichisch-schweizerischer Vostvertrag, betreffend die Lom-

.bardie ^., vom 23. April 18.^2), erachtete man es zwekmässig, da der

neue Vertrag (nebst der Uebereinkunft vom 10. Dezember 1860) alle Vostverhältnisse zwischen der Schweiz und Jtalien umsasst, die alten Verträge durch Art. 38 als ausgehoben zu erklären.

Obgleich wir dafür halten, ein längerer Bestand des neuen VostV e r t r a g e s werde beiden Kontrahenten zum Vortheil gereichen und daher auch eintreten, so wurde hierseits dennoch nicht auf Bestimmung einer längern verbindliehen Dauer besonderer Rachdruk gelegt. Jtalien hat seiuen neuesten Vertrag mit Frankreich vom Jahr 1860 auch auf unbe-

stimmte Zeit mit bl.oss 6 monatlicher Kündigungssrist abgeschlossen, und es

kann den Juteressen der Schweig ebensalls entsprechen, sich hierin freie Hand zu erhalten, indem die jährliche Kündigung (Art. 39) vor Ueber-

ftürzung hinreichend sichert.

Der Vertrag erhält seine beste Garantie in der möglichst durchgeführten Ausgleichung der .Leistungen beider Kontrahenten.

238 An dem wesentlichsten Bunkte des Vertrages --- die T..^enhex...bsezung .-.- werden die Konvenien^n der ^ostverwaltungen, indem sie das Bostulat der Verkehrserleichterungen bereits anerkannt haben, kaum je rükschreitende Abänderungen sich erlauben, und was die Verkeilung der Tarnen an jed^..

Verwaltung betrifft, so würde die Schweig einer einstigen Schmälerung der ihr je^t eingeräumten Vortheile des halben Bezuges andere Forderung gen entgegen ^u stellen haben, die eine .Kompensation ^u sichern geeignet wären.

Schliesslich wird das A u s s ü h r u n g s r e g l e m e n t hier beigelegt, in dem Sinne, dass der Bundesrath nach erfolgter Ratifikation des Vertrage^ das Bostdepartement ermächtigen wird, dasselbe mit der Generaldirektiou der italienischen Bosten definitiv ^u ordnen und als für die Vollziehung massgebend anzuerkennen und ^u unterzeichnen.

Ju Zusammenfassung d^s Jnhaltes des Vertrages verzeigen wir sol..

gende Ergebnisse : 1. Besugniss zur Unterhaltung der für den schweizerischen Bostdienst erforderlichen Kursverläu^ernngen aus italienischem Gebiete und Befreiung von Staatsabgaben.

2.

Herabsezung der Briesta^e von Rp. 40 aus Rp. 30 sur Franto^ briefe.

3. Ausdehnung dieser Ta^e auf das gan^e Komgreich Jtalien und die Schweiz.

4.

Ausdehnung des Grän^ra^on von ^5 Kilometern aus die beider..

seitige Richtung in unbedingter Weise und Annahme einer Briestar^e von

Rp. 10 statt einer Tar.... von 2 Stusen Rp. 10 und 20.

5. Richt genügend frankirte Briefe werden nicht mehr als gan^ unfrankirt behandelt, sondern nur mit der fehlenden .^.a^e belegt.

6. Es konnen auch Druksaehen und Waarennmfter unter Retommandation versendet werden.

7. Die Versender rekommandirter Gegenstände konnen eine E.n^ pfangsbescheinigung des Adressaten erlangen.

8. Die Drukfchrisl.enta^e hat erweiterte Anwendung auf Korrekturbogen :.e. gefunden und ist von Rp. 5 auf Rp. 3 per 40 Gramme herabgesezt worden.

.). Die Geldanweisungen sind um etwas erweitert, und es ist ser^ nere Erweiterung einverstanden worden , .^erabse^ung der Tar^e von 1 .^ auf ^ ^ auf ^ Betrage über ^r. 100.

10. Die Spedition deklarirter Werthpapiere ist in Aussicht gestellt.

11. Gegen die Gleichtheilung der internationalen Briesposttar^en ist der italienischen Bostverwaltung eine im finanziellen Ergebnisse annähernd entsprechende Ermässigung der schweizerischen Transitta^e ^gestanden worden.

239 12. Beide Staaten haben sich zu gleichen, sehr billigen Tarnen die Versendung geschlossener Briespakete im Transit über ihre gegenseitigen ...Gebiete zugesichert.

13.

Die schweizerischen Tax^.n für den stükweisen Transit der Korrespondent zwischen Jtalien und Deutschland und den.. Rorden sind, so weit deren Entrichtung Jtalien anssällt , in Durchschnittsbeträgen, meist nach dem bisherigen Bestände, bestimmt worden.

^ach unserer Ansieht ist durch diese Unterhandlung erlaugt worden, was man zu erwarten berechtigt war.

Die ^ostverwaltnug hat durch den Vertrag sur den Verkehr sehr nennenswerte Vortheile errungen , und namentlich ist zu erwähnen, dass der Aussall, der durch die Tar^enermässigung eintritt, von den Vostkassen beider Länder zu gleichen Theilen getragen wird und die finanziellen Opfer vom staatswirthschastliehen Gesichtspunkte aus ganz gerechtfertigt erscheinen. Man darf übrigens erwarten, dass die Mindereinnahme aus Briefposttax^, die steh ansänglieh aus etwa Fr. 20,000 sür jeden Staat belaufen mag, bei irgendwie günstigen Verkehrsergebnissen durch eine rasch steigende Brieffrea^uenz bald ausgeglichen sein werde.

Der Bundesrath erachtet daher die Stellung, in welche die schweizerische Bostverwaltung und der schweizerische Verkehr vermöge dieses Vertrages sich befinden wird, als eine gesicherte und befriedigende, und stellt nun an die eidgenossischen Räthe den Antrag : Dieselben wollen beschlossen: Es sei dem zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ko.ngreiche Jtalien unterm 8. Angust 1861 in Turin abgeschlossenen Bostvertrage , so wie dem nachträgliehen Brotokolle vom 16. Dezember 186l, die Warenmuster betretend, die vorbehaltene Ratifikation zu ertheilen.

Bern, d.^.n 27. Rovember 186l.

Jm Ramen des schweig Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^. M. Knusel.

Der ^an^ler der Eidgenossenschaft:

^ie^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die schweiz. Bundesversammlung über einen neuen Postvertrag mit dem Königreich Italien. (Vom 27. November 1861.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1861

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

60

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1861

Date Data Seite

217-239

Page Pagina Ref. No

10 003 560

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.