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Aus den Verhandlungen des schweiz Bundesrathe....
(Vom 8. November 1861.)
Ausgesprochenen Wünschen Rechnung tragend, hat der Bundesrath die auf den 18. dieses Monats anberaumte .Konferenz zu... Besprechung der Brandassekuranzfrage auf den 2. Dezember nächstkünftig festgesezt.
.gleichzeitig wurden die Regierungen von Uri, Schwyz, Bafel-Landschaft, Schaffhausen, Aargau, Wallis und Genf eingeladen, dem eidg. statistischen Büreau die im Kreisschreiben vom 9. September abhin bezeichneten Mittheilungen ^) bis zum 18. des laufenden Monats zukommen zu lassen.
(Vom 12. Ropember 1861.)
Der Bundesrath hat den Beschluss des Grossen Rathes von Bern d. d. 29. August d. J., betreffend die vom h. Stande Bern getroffene Uebernahme der Ostwestbahn und den Ausbau der Eisenbahnstreken BielReuenstadt, Bern-Biel und Bern-.Langnau seinerseits gutgeheißen, und wird den g esezgebenden Räthen der Eidgenossenschaft behufs Ertheilung der Bundesgenehmigung den nachstehenden Beschlussentwurs vorlegen.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1) eines Beschlusses des .Trossen Rathes des Cantons Bern, vom 29. Augstmonat 1861, betreffend die Vollendung der Eisenbahn von Biel bis Reuenstadt und von Gümligen bis Langnau, so wie die Erstellung der Streke Biel-Bern, beziehungsweise Z o l l i k o f e n , und den Betrieb dieser sämmtlichen, durch den Danton Bern von der Ostwestbahngesellschaft käuflieh übernommenen .Linien ; 2) eines Sehreibens des Regierungsrathes des Kantons Bern, vom 5. Herbstmonat 1861, womit derselbe nach dem Bundesgeseze vom 28. Heumonat 1852 die Bundesgenehmigung für den genannten
Beschluss nachsucht.
3) eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes;
in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,
) S. BundesbIatt .... J. 1861, Band II, Sette ....45.
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beschliesst: Art. 1. Es wird dem im Eingang erwähnten Beschlusse des Trossen Rathes des Kantons Bern die Genehmigung des Bundes ertheilt, in der Meinung, dass einerseits die in dem Bandesbesehluss vom 4. Augstmonat 1857, betreffend die Eisenbahn von Bern nach Signau und Langnau bis an die luzernisehe Grän^e bei Krösehenbrunnen ^), so wie in dem Bundesrathsbesehluss vom 2. Ehriftmonat 1858, betreffend die Eisenbahnstreken Biel.^Reuensta.^ und Bern-Biel^) enthaltenen Bestimmungen, vorbehaltlich des nachfolgenden Art. 2, auch fernerhin in Kraft verbleiben ; andererseits ^emass ^..lrt. 20 des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 185.^ dem Bunde das Recht vorbehalten bleiben soll, die Bestimmungen jenes Bundesgesezes, so wie die übrigen Bundesvorsehristen auch gegenüber dem Danton Bern in analoge .^nwe^dung zu bringen.
Art. 2. Bis zum 1. Weinmonat 1862 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Linie Biel^Bern zu machen und
zugleich genügender .Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung
des Unternehmens zu leisten, widrigenfalls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für diese Bahnunternehnnmg erlischt.
Art. 3. Dieser Beschluß ist der Regierung von Bern mitzuteilen und in die eidg. Gesezsammlung aufzunehmen.
An die Stelle des wegen .Kränklichkeit zurükg.^retenen
bisherigen
Bosthalters in Bubikon ist Hr. Georg Wehrli, von Seewis, Kts. GrauBünden, Eisenbahnstationsverwalter in Bubikon, gewählt worden.
^ür das Hauptpostbüreau Genf wurde eine weitere Vostkommisstelle kreirt.
(Vom 13. November 1861.)
Der Bundesrath ermächtigte sein Militärdepartement, die topogra^hische Karte der Schweiz den Offizieren der Kantonalstäbe und den Stabsoffizieren der Jnsanterie, so wie den Hauptleuten der Spezial.wasfen ^u gleichem Vreise verabfolgen ^u lassen, wie den eidgenössischen StabsOffizieren.
^, ^lehe eidg. Gesezsammlung, Band V, Sei^ ^10.
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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.
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Jahr
1861
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
54
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.11.1861
Date Data Seite
125-126
Page Pagina Ref. No
10 003 539
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