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schweizerische Bundesblatt.

XIII. Jahrgang. ll.

Nr. 26.

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15. Juni 1861.

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des

Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung der Borten.... .- und im Danton Graubünden.

(Vom 13. Mai 1861 .)

Tit..

Bei Anlass der Behandlung der in mehreren Kantonen bestehenden Trager-, Bergführer- und Saumpserdreglemente erzeigte sich die Rothwendigkeit, zu untersuchen, ob in der Schweiz noch andere, aus dem Verkehr lastende Vorrechte vorhanden seien,. die sieh nicht im Einklange mit den Vorsehristen der Bundesverfassung befinden.. Unsere Ausmerksamkeit wurde dadurch aus die V o r t e n s - und R u t t n e r r e e h t e des Kantons Graubünden hingelenkt, und wir sahen uns veranlagt, die dortige Regierung zur Vernehmlassung darüber einzuladen.

Es hat längere Zeit gedauert, bis man über diese etwas weitläufige Angelegenheit in allen Theilen im Klaren war, und da nun nächstens die Frage betreffend die Betheiligung des Bundes an den Kosten der Ausführung des neuen Slrasseuuezes Graubündens zur Entscheidung gelangen wird, so halten wir es au der Zeit, die h. Vundesversammluug mit gewissen Ansprüchen bekannt zu machen, die gegenwärtig auf einigen Strassen jenes Kantors noeh bestehen, und ans deren grundsazlich... Beseitigung anzutragen.

Aus der Untersuchung der hierüber vorliegenden Akten ergibt es sich, dass auf mehreren ossentlichen Verkehrsstrassen des Kantons Graubüud...n noch lokale für den ausschließlichen Waarentransport theils theils gehandhabt werden, die um so unzulässiger erscheinen, als sie si..h auf die Hauptverkehrsstrassen ansdehnen. So sehen w.r den

Bundesblatt Jahrg.XIII. Bd.III.

4

30 Transport der dort sogenannten Kaufmannswaaren auf den Routen EhurSplügen, Ehur^Misor^, Ehur-Bnschlav als Brivilegium in den Händen einzelner Korporationen. Diese Privilegien sühren den Ramen Bortensreehte, unter welchem Ramen sie, zum Theil schon seit Jahrhunderten, ihre Ausübung fanden.

Zü näherer Beleuchtung des sachlichen Verhältnisses wurden uns von der Regierung von Graubünden eine Eingabe der Gemeinden Busehlav und Bontresina, welche speziell die Ansprüche dieser Gemeinden behandelt, serner verschiedene Aktenstüke der Bortenskorporationen der sogenannt ten obern und untern Kommerzialstrasse und der Stadtgemeinde Maienfeld, sodann eine Vorstellung der Ehurer Speditoren, die Aushebung des Brivilegiums verlangend, so wie endlich ein ausführlicheres Memorial eingesandt, welches die allgemeine Ratur des fraglichen Verhältnis aus einander se^t, wenn auch mit besonderer Bezugnahme auf die o^ere und untere Kommerzialstrasse, d. h. die Strasse über den Julier und über den Splügen resp. Bernhardin.

Wie bereits bemerkt, besteht das fragliche privilegi um in d e m b e v o r r e c h t e t e n W a a r e n t r a n s p o r t a u f eiuer b e s t i m m t e n Strassenstreke. Wir finden in dieser Begehung privile^irt di.. krassen über den Splügeu uud Bernhardin , über den Julier (früher Septimer), über den Bernina, dann d.^e Zweigstrasse über den Majola durch's Bergell nach Eleven und, in gewisser Hinsieht, die Streke MaienfeldE hur.

Während jedoch die Berechtigung der ersteren sich auf alle Kaufmannsgüter ausdehnt , beschränkt sie sich auf legerer bloss auf deu Transport v.on Getraide nnd Sal^. Diese Strassenftreken theilten sich, bezüglich ihres Brivilegiums, je nach dessen Entstehnugsgrund und nach der betrefsenden Verkehrsstreke , in verschiedene Borten, die sich ^war, wenn anch ein grosses Ganzes bildend, gegenseitig beschränkten, und von denen jede ans ihrem Gebiet, unabhängig von den andern, ihr Recht übte.

Solcher Borten oder Bortenskorporationen treffen wir beispielsweise auf der untern Handelsstrasse allein sechs. Die Marken einer jeden Bort waren gleichsam ...Stationen, an denen die Fuhrleute der vorhergehenden Bort ihre ^rach.t abladen und den weiter Bereehtigteu übergeben mussteu.

Aus dem Grunde treffen wir auch in einer jeden Bort Magazine, sogenannte Suften, in deuen die zu beordernden Waareu bis ^um Weitertransport eingelegt wurden.

Mit diesen Susten korrespondiren die Susteumeister, d. h. bestellte Bersonen, welche die gehorige Ausbewahrung und Verladung der Kaufmannsgüter zu überwa^en hatten. Zur Dekung der dadurch entstehenden Kosten wurden gewisse Bruente, das Sustengeld, von den transitirenden Waaren erhoben, was ^var nnter den vorliegenden Verhältnissen nicht unbillig genannt werden konnte, allein

dennoch äusserst lästig fiel, weil diese Entschädigung si..h anf ^er nämliehen Verkehrslinie ofter wiederholte.

Dieser Uebelstaud wurde noch

31 fühlbarer, als der Waarentransport von der ursprünglichen Säumerei an die Fuhrwerke übergieug und dadurch eine bedeutende Ausdehnung gewann.

Aber auch ein nicht geringer Zeitverlust war mit dieser Art des Transportes, von Station zu Station, nothwendig verbunden, und überdies^ sezte das oftere Auf- und .Abladen und Einlagern die Waaren mehr den zufälligen Beschädigungen aus.

Sehr h^uf^ h^rte u.an auch klagen unter den Kaufleulen über ungenügende Transportmittel der einzelnen Borten zu einem ununterbrochenen .Verkehr. Wirklich waren nicht einmal alle Einwohner der zu einer Bort gehörenden Gemeinde zur Fuhrhalterei berechtigt, sondern e.nzig deren Bürger, und hiebei wurde es entweder so gehalten, daß diese gleichmäßig unter einander konkurrirten , oder man versteigerte das Fuhrrecht von Zeit zu Zeit in den Gemeinden an eine Anzahl Bürger, wobei nur dann und in so weit Konkurrenz eintrat, als die Kräfte der Konkurrenten nicht zur Beförderung aller durchgehenden Waaren ausreichten.

Es war desshalb ein dringendes Bedürsniss , in diesen sogenannten Rodsuhren eine Aenderung eintreten ^ z u lassen und eine ^wekmäss.gere Einrichtung zu treffen. Diess fand sich dann auch bald in der Einführung der sogeheissenen Strakfuhren.

Durch diese Einrichtung wurden die so umständlichen und hemmenden ^wischenporten .-- denn so kann man wohl füglich alle zwischen .^en beiden Endstationen gelegenen gezwungenen Haltstationen nennen -- unterdrükt, und die Wägen, die z. B. in Ehur beladen wurden, konnten uuunterbrochen und ungehindert bis nach Splügen resp. Eleven sahren.

Die einzelnen Borten jeder Linie verschmolzen sich aus diese Weise faktisch ganz , und es konkurrirten die ^uhrleute derselben gleichmäßig für die gan^e .Linie, ohne das. indessen dadurch auch das Borteusreeht selbst in seiner Substanz geändert worden wäre. es fand sich dasselbe vielmehr nur in einem der Zeit angemesseneren .^inne modist^irt. Die Uuterinnungen waren gleichsam in eine grosse J.^nuug verschmolzen worden.

Eine nicht unbedeutende Aenderung trat ferner im Lause der Zeit in Betreff des Fuhrlohns e.n. Während derselbe nämlich früher gerad^u für alle Fälle bindend festgestellt war uud man sich an die durch die Korporatioueu und die Staatsgewalt angeordneten Ta^en halten musste, verschwand diese lästige Verfügung nach und nach, und der
Fuhrlohu u.urde der freien Uebereinkunft zwischen den ..^peditoreu uud den Trausportnuternehmern anheim gegeben.

^lnsser jeuem ^...steugeld wurde vou den Borten noch eine direkte Abgabe von den transi^irendeu Gütern unter dem Ramen Fuhrleite erhoben, die als eine ^lrt We^- und Geleitgeld zu betrachte., aber bald als Strassenkreuzer an den ^taat übergegangen zu sein seheint, und die jedenfalls schon angesichts der Bestimmungen der neuen Buudesverfügu..gen prinzipiell als dah^ugefallen betrachtet werden muss.

^ Bis jezt sprachen wir nur von den Borteusrechteu als sollen uud in ihrer Allgemeinheit. Allein die Gemeinden Buschlav uud Bontresina

32 verbinde.. damit, oder besser, losen davon ab noch ein besonders beau^.

spruchtes Recht, das sie streng von dem eigentlichen Bortensrecht getrennt gehalten wissen wollen. Es ist d.ess das sogenannte Ruttnerrecht. oder t.a... Recht, den Sehneebruch über den Berninapass zu besorgen. Dass diess jedoch ein ebenes Recht sei, das sich von dem Bortensrechte wesent^ lich unterscheide, ist durchaus in Abrede zu stellen, und wir werden desshalb spater etwas n.iher in diese Frage einzutreten haben.

Jn der vorstehenden .^u^iuan^rse^uug wurde lediglich die lukrative Seite d^s .^rivilegiums ins Auge gesasst; es darf aber nicht verkannt werden, dass auch bedeutende Lasten mit demselben verbünden waren, welche in den meisten fällen geradezu dessen Begründung bildeten.

Es war n.nnlieh in frühern Zeiten in einem grossen Theile uuseres Vaterlandes und namentlich iu Graubüuden ein ziemlieh allgemein anernannter ^ruudsa^, dass jede Gemeinde. oder Thalsehast auf ihrem Gebiete die St^ge und. Wege herzustellen und zu unterhalten habe, . ohne .veitere Beihilfe vo.. ^eite des Staates. Es lag dariun nichts Besonderes, nichts Dr^endes ; einmal nicht , weil man die Strafen vorab ^u ^emeiude- resp. Thalschafts^wekeu erstellt und deren Jnstaudhaltuug für das eigene Juteresse geboten ansah, und sodann nicht, weil meistens keine merklich schweren Leistungen damit ^verbundeu wareu, wo nicht etwa das Terrain grosse .^el.wiexlgkeiten bereitete. ...^a der Handelsverkehr , der gu^ und gut unterhaltene Wege fordert, ursprünglich nicht von Bede..^ tung war, der .Lo^alverkehr sich aber mit wenig begnügte, so kannten die dahin bezüglichen tasten auch nicht von grosser Erheblichkeit sein.

Anders gestaltete sich die Sache, als der Verkehr ^uuahm und man von Staats we^en ansieng , dem Txausithandel mehr .Aufmerksamkeit zu widmen, und als kostspielige ..^trassenbauteu und deren Unterhaltung n.othwendig wurden.

Runmehr uu..sste es unbillig und wol auch ...umoa^ lich erscheinen , deu betreffenden Gegeudeu jene grosse Last einfach und ohne ^..egenwerth an^ubürde^. ^er .^taat musste sieh desshalb ^u eut^ sprechender Handreichung entschließen, und diess that er dann auch auf eine ihn weuig belästigende Weise einfach dadurch , dass er den b.^üg.^ liehen Gemeinden und Thalschaften gewisse Strassenstreken zur Herstellung und Unterhaltung
übertrug, ihnen aber dagegen die ausschliessliehe Besor^un^ des Waarentransportes auf diesen Streken zusicherte. Den resp. Gemeinden wurde dadurch sür ihre ^trassenbanten eine bedeutende Gegenkon^ession gemacht und eine ergiebige Erwerbsquelle erosfuet und garantirt. Es ist diess nun freilich nieht so zu verstehen , als wäre diese Massregel auf dem formlichen Vertragswege geschehen, denn sür eine solch.. Annahme fehlen alle si^ern Belege. Unzweifelhaft hingegen ist, dass d.^r ^iaat das ursprünglich wol auf blosse .^ouvenien^ basirà und in d.^r ^iatux der .^ache liegende Verhältniss, ^as er vielleicht anfänglich und bei eine... uur initiativen Thatigkeit der Gemeinden ^....r V.^rb^sser^n^ ihrer ^trassen stillschweigend duldete, im .Laufe der Zeit ^nerk..nnte und

33 ausdrüklich sanzioniate. Eine Menge . gerichtlicher Aktenstt.ke bestätigen diese Voraussetzung.. sie Satiren zum Theil selbst aus früheren Jahrhunderten ,. wir nenneu anführungsweise eine bezügliche Urkunde ^des Bischofs Ortlieb v. G r a n d i s von Ehur aus dem Jahre 1471; einen ^pruchbrief vom gleichen Bischof von 148..)^ den sogenannten Viamala-Brief von Anno 1473. eine Urkunde von Häuptern und gem. Ralhsboten der drei Bund..., datirt vom Jahre 14.^0.

Auf diese Art ....tsta..^ für die .betreffenden .Korporationen ein .Vrivilegium, dessen Ru^n aber d...rch die daran geknüpften Gegenleistungen bedeutend geschmälert wurde. Jm Verlauf der ^eit haben jedoch bei den immer größeren .Leistungen des Staates die. .Leistungen der Gemeinden . sur den ....^trassenunterhalt abgenommeu, und gegenwärtig kann im Ernste wol nur der Beruinapass als eine Strasse augeführt werden, wo Leistungen und Vortheile noch in einiger parallele stehen.

Es dürfte hier nun der Ort sein, um nachzuweisen, wie uugegründet die Behauptung von ^ontresiua und Buschlav ist, als sei das sogeuauute Ruttnerreeht, oder das Recht aus den Schneebruch über den Berninapass, von ^m ^ortensrecht durchaus verschieden.

^as Wesen des Ruttnerreehts besteht darin, dass die Gemeinden ^...schlav und Voutresi...^ die Verbindlichkeit ansprechen, den B^ruinapass zu unterhalten und zur Winterszeit offen ^u halten, dagegen aber erkla...

reu, sich dadurch entschädigen zu dürfen, dass sie von den durchgehenden Waaren eine indirekte Abgabe erheben, wie sie es nennen. ^iese sogenannte indirekte Abgabe ist al..ex nichts weiter, als das Recht, ^u verlangen, dass alle den Berg pasfirenden ^aufmannsgüter zur Hinübersehaffung an die aufgestellten Ruttner abgeliefert werden sollen , unter Vergütung eines entsprechenden ^uhrlohns. Wir haben hier also das gan^ nämliche Verh^ltniss vor uns, wie bei den Vorten : Auf der einen ..^eite die ausschliessliche Berechtigung auf den Waarentransport, so weit Usus, auf der andern .^...ite die Verpflichtung zum ...^trassenunterhalt, resp. Ermoglichun^ einer beständigen Benuzung der Strasse. ^ass die Gemeinde Voutresiua ihre ^e^ügliche .^aft zu verwerthen weiss , indem fte Recht uud Vflicht, jedes besonders, au die genannten Ruttner verftei^erungsweise gegen eine bestimmte ^uu.me auf eine bestimmte Zeit abtritt, vermag an dem
Rechtsverhältnifs^ nichts zu ändern , da es ja auf die mehr od^r weniger varirend^ Art uud Weise der Anschauung, Aussührun^ und Handhabung desselben uicht ankommen kann. Bedenkt man aber weiter, dass dieselben Gemeinden auch da.^ .^ort^.srecht auf der nämlichen Route iu Anspruch uehu.eu , das sich dann lediglich aus die offene Sommerszeit beschränke^ wür.^e, so leuchtet, na.^h de... voraus behandelten Charakter d^s Ruttnerrechtes , die Unhaltbarkeit jener Behauptung , als sei Ruttn.....reeht und ..^oxtensrecht etwas wesentlich Verschiedenes , von selbst ein . denn der blosse Ran.e vermag einen Unterschied hier nicht zu begründen, und ein Mehreres liegt ^ur Rechtsertignng jenes behaupteten Unterschiedes niehr

34 vor.

Wir glaubten, diesem Verhältniss desswegen einige eiulässliehere Worte wiedmen zu müssen, weil ans dem Eharakter, den ihm die Borten Bontresiua..Busehlav vindieiren mochten , ein besonderes zollarti^ Recht hergeleitet werden wollte , das aber , angenommen, dass es wirklieh vorhanden gewesen wäre , um so weniger Bedeutung hätte , als es von der alten Tagsa^uug nie anerkannt worden ist, und somit schon durch Art. 57 des Bundesgese^s über das Zollwesen vom 30. Braehmonat 184..) und später dnrch Art. 5.) des gleichartigen Gesezes vom 27. August 1851 aufgehoben worden wäre.

Wir wissen bereits, dass mit den Bortensrechten die Bflicht zu ge..

horiger Justandhaltung der Wege verbunden war. Eine andere VerbindIichkeit übernahmen ^.ie Bortenskorporationen in ^er G a r a n t i e und V e r a n t w o r t l i c h k e i t für die ihnen ^ur Beförderung anvertrauten Waaren, die sich nicht nur ans allsällige Beschädigungen oder Abhandenkommen von anvertrauten Waarenstüken b^og, sondern auch auf Versäumuiss im Transport, was sich dann im einzelnen gegebenen ^alle verschieden gestalten konnte.

Wenn nun auch der ziemlich unbestimmte und mehr aus Willkür u..d Gehenlassen , als aus einem bestimmten Rechtstitel beruhende Ur^ sprung ^er Bortensreehte der Eutwiklung und Ausbeutung derselben auf der einen Seite .^pi.^raum liess , so erleichterte er auf der andern Seite d..m ...Staate die ^esthaltung seiner Suprematie gegen die Borten.

Der Staat , den das fragliche Verh^ltniss durch seinen bssentlichen Charakter nahe berührte, hatte dasselbe nie kon^essionsweise ans den Händen ge^eben, und wenn er dessen Ausübung gleiehwol gewähren liess, so that er es nur in so weit, als dadurch sein eigenes Jnteresse besordert und das aller ^taatsangehorigen nicht all^u sehr beschrankt wnrde. Wo und so oft er es aber für ^vek^tenlieh und nothig erachtete, sehen wir ihn, wenn auch stets mit möglichster S.honung , in das Jnstit^t eingreifen. ^ie nieisten und bedeutendsten Aendernngeu, zn deu.^n man sich i^. Dieser Be^ ziehnng durch die Zeitoerhältnisse veraulasst sah , fallen an den Schluss des l..zt.....rfloss^..en und den Anfang dieses Jahrhunderts , .wenigsten....

wurden sie durch die Revolution und Mediation vorbereitet.

Ju frühern Reiten wurden Streitigkeiten, die aus das Bortensiustitut Bezug hatten, durch eigene sogenannte
B o r t e n s g e r i e h t e ^schlichtet, deren Wahl den verschiedenen Borten einer privilegirten .^trassenstreke ^ustand, und die in ihrer Wirksamkeit von den .Landesbehorden fbru.lich anerkannt ..^areu. .^ie Borten besessen also die Autonomie nach dieser Se^.t.. hin.

Dem Geiste der Mediations^eit war eine solche au.^.ahms..

weise Gerichtsbarkeit zuwider, und der kleine Rath erliess deshalb im J^hre 1^04 ein umfassendes Dekret in Betress des Waareutra^^ort^s und stellte eine kantonale Haudelsl.ommission aus. Jm Jahr 1808 kam ....ine vollständige neue Trausitordnung zu Stande , welche die Frachtb^ stimniungsordnung , .^aduugsordnuug , ^uhrordn...ng und .^ustenordunng

^5 regulirte und mit welcher nicht unwesentliche Neuerungen eingeführt wnrden. Der Handelskommission wurde ein Handelstribunal beigegeben.

Hiegegen wehrten sich die Borten kräftig, so dass sich die Landesbehorde zu einer eigenen Rechtsertigungsschrift veranlasst sah , in welcher sie namentlich nachwies, dass an dem ausschliesslichen Fuhrrechte, auf das es ja hauptsächlich ankomme , nichts geändert worden sei, und dass sie eine dahin gehende Beschränkung auch gar nicht im Sinne trage. Nichts desto weniger wurde, im Drange der Verhältnisse des Jahres 1817, anch dieses bisher unangetastete Fnhrrecht, d. h. das ganze Bortensinstitut ^wegdekretirt. Allein diese Verordnung trat materiell nie in Kraft; die Ausführung scheiterte an dem Widerstande, welchen ihr die Borten entgegen^ stellten.

Bald trat aber die Sache wieder in ein ordnungsgemäßeres Stadium, in Folge der vom Kanton beschlossenen Erbauung einer durchgehenden Kunststrasse über den Bernhardin und kurz nachher über den Splügen. Die rechtliche^ Existenz der Borten, wollte man leztere anders bei dem projektirten Bau in Mitleidenschaft ^ehen, musste wiederum anerkannt und somit jenes frühere Dekret auch formell aufgehoben werden.

Diess geschah auch in der That, und so betheiligten sich die fraglichen

B^.rtenskorporationen, unter Hinblik aus den künstig ungemein vermehrten Verkehr, mit bedeutenden Kapitalien an jenem Baue. Die Repartition dieser Summen aus die einzelnen betreffenden Borten geschah im Ver^ hältniss der grosseren oder geringeren Verdienstaussichten. ^lber nachdem diese neuen Strassen erstellt und der Handelsverkehr damit in eine neue ausgedehnte Bhase getreten war, erhoben steh Klagen gegen das Jnstitut so zahlreich und nachdrüklieh, wie vorher nie, und abermals schritt die ^andesbehorde gesetzgeberisch und verordnend ein. ...^o entstand die Tra..sitordnuug vom 2. August 1834. die den Bortensgenossen das ausschliessliche Verladungsreeht ^von K a n s m a n n s w a a r e n sicherte, sonst aber alle andern Vorrechte aushob.

Durch solches wiederholtes Dazwischenkommen der Staatsgewalt wurde das Jnstitut aus den Standpunkt gesührt, den es gegenwärtig noch inne hat. Die sogenannte ^uhr leite wnrde grosstentheils durch kantonale Weggelder verdrängt; die Rodsuhreu fielen ganz dahin und wurden durch die bereits erwähnten Straksuhren ersezt; alle in einer Bortensgemeinde sesshasten Kanto..sbürger .vnrdeu .- wenigstens auf den beiden Hauptstrekeu ^^ den eigentlichen Bortensgenossen gleichgestellt und durften .an dem ^adungsrecht partizipiren ; an die Stelle der Transitkommission trat ein kantonales Handelsgericht mit erweitertem Wirkungskreis und permehrter Kompetenz. doch gieng dieses Handelsgericht 1848 ein und seine Kompetenz ^ an die ordentlichen Gerichte über. ^us diese Weise waren nunmehr ^ie Borten eines großen Theiles ihrer frühern Brivilegien entkleidet , aber freilich auch meistens der schweren Last des ^trassenunterhaltes enthoben^ dagegen blieb ihnen doch der wesentlichste. Bestandthei...

36 ihrer alten Vorrechte, nämlich das ausschliessliche Verladungsrecht fü.^ alle.

transitirenden .^anfmannsgüte...

Soweit glaubten die graubündnerischen .Behorden gehen zu .dürfen und im allgemeinen Jnteresse gehen zu sollen ; .noch weitere Schritte aber auf den. bisher eingehaltenen Wege getraute. man sich nicht, und als der Wunsch nach gänzlicher Beseitigung des vielfach verhassten Jnstituts immer lauter wurde, ward der kleine Rath vom .^rossen Rathe im Jahre l 84^ beauftragt, ,,mit den Borten über einen A u f k a u f zu unterhandeln.^ Wir begreisen, dass ein solcher Auskaus nicht zu Stande kam ; denn wenn man von den weitgreifenden Entschädigungsansprüchen der Gemeinden Bontresina und Buschlav auf die Forderungen der übrigen Bortensgesellsehasten schliessen darf , so ergibt sich eine sehr erhebl.ehe jährliche Ent-

schädigungssumme.

Jene ^wei Gemeinden allein fordern nämlich .

.... Fr. 1,118

I. ^..ie Gemeinde Bontresina.

Bachterlos.

b. ,, 4,000 Ruttnerkosten, resp. Ertrag des durch die Ruttar betriebeneu ^uhrgewerbes.

Vortheit aus dem subsidiären Waarentransport und indireker Vortheil wegen Erhohung des Bodenwerthes.

Jm Ganzen jährlich Fr. 7, t l 8.

c.

,, 2,000

ll.

a. ^.r. 5,600 h.

,, 3,000

.^ie Gemeinde Busch la v.

Ruttnerkosten, resp. Ertrag des durch ^ie Rnttner betriebenen Fuhrgewerbes.

Vortheil aus dem subsidiären Waarentransport und indirekter Vortheil wegen .^.rhohung des Bode.nv^.rthes

und Beschäftigung der Gewerbe.

Jm Ganzen jährlich Fr. 8,..i00.

Beide Gemeinden zusammen also die ^umme von ^r. l .^,7 l 8

jährlich.

So die faktischen Verhältnisse.

..^us diesen lässt sich ini Ganzen folgendes entnehmen : Als das Bedürfniss entstand, das Zusammenkommen aus einer Gemeinde in die andere moglieh zu machen und ^u erleiehteru, legten diese Gemeinden Wege au, aus einem Ort in den andern, hielten diese Wege offen uud in allen Zeiten gangbar, und bennzteu sie unter sich gleichsam als .^orporationsgut. Wie aber nach und nach der Verkehr zunahm , er sich nicht nur aus die zunächst betheiligten Gemeinden beschränkte , breitere und weniger steile Wege erforderte, waren die Gemeinden bereit, das Rothwendige herzustellen , wogegen sie sich , bezüglich der Benuzung, gewisse Vortheile vorbehielten und zu sichern suchten. So entbanden

37 offenbar die B o r t e n . s g e s e l l f c h a s t e n , die von Ehnr aus über die Berge , von Station zu Station, nach Jtalien reichten.

. Diese Stationen dursten ziemlich kurz gewählt werden, da sie Bergstxassen betrafen , ^..ueh ..war es natürlich, dass bei jeder Station das Umladen nothwendig wurde, weil der Transport damals aus dem Rüken von Bserden und Maulthieren stattfand. Ais dann spater Fuhrwerke eiugeführt wurden , blieben die ..Grundlagen der Vereinbarung in Borten doch dieselben.

^ Auf der untern ^trasse hiessen diese Stationen, von Ehur^ aus.

Jm Boden, Thusis, Schams, Rheinwald, und von da aus

über den Splügen, Jakobsthal, und über den Bernhardin Miso^.

^lus der obern Strasse, über den ..^eptimer, hiessen diese Bortensstationen .

.Lenz, Tinzen, Stalla und Bergell.

Diese Bortenskorporationen erstellten und unterhielten die Wege,^ und schasften^ dagegen die Waaren , um eine bedungene Fracht von Station ^u Station. Ein .ganz analoges Verhältniss gestaltete sich ..wischen dem obern Engadin und dem obern Veltlin über den Bernina, woselbst B o nt r esina und Busch la v die Stationen waren.

^luch im Thal bestanden ähnliche Verhältnisse ans den.. Wege , der aus. dem Lichtensteinischen über die St. Luziensteig nach^Ehur führt. Hier war vorzüglich die Stadt Maienfe.ld thätig. Jmmerhin aber scheint diese Streke schon als allgemeine Landstraße gegolten zu haben, welche der .^lufsi^t des Staates und der Mitbetheiliguug desselben an ihrem Unterhalt genossig war, wesshalb die Vorthe.le, die Maienseld und einige andere Gemeinden ansprachen, nicht so ausgedehnt werden konnten, wie die. über die Bergwege, und sich nur auf den monopolisirten Transport von Korn und Salz bezogen. Weiter gehende Verlangen der Gemeinden, als Kompensation sür ihre Leistungen am Strassenunterhalte, wird d.ie Landesobrigkeit abgelehnt haben.

.

^ Jm Lause der ^eit nahm aber der Bertehr na^ Bünden nnd über die Berge nach Jtalien so ^u, ^ass die Leistungen der Gemeinden für den Strassenunterhalt uud die Spedition der Güter nicht mehr genügten. Der ^taat trat also ins Mittel; er erweiterte und verbesserte die prassen und Iegte neue an. Dass dabei die .Gemeinden in Mitleidenschast gezogen wurden, versteht sich von selbst, hatten und .haben doch diese Gemeinden den hauptsächlichsten Ru^en von diesen verbesserten Kommuuikatiousmitteln, und werden desshalb überall die anliegende^ Gemeinden zur Theiluahme am Strassenbau in Einspruch genomu.en.

Durch diese ^taatshilfe und dur^ Erhebung der frühern Vieinalwege zu Heerstrassen änderten diese Wege aber ihre Bedeutung, und ans ihrer srüheru, vielleicht gewissermassen privaten Eharakter tragenden .^tellung traten sie unter die Objekte, ^welche durchweg dem offentliehen Recht

38 unterstellt sind, und über die keinerlei Beschränkung durch Brivaten mehr

zulässig ist.

Die Regierung von Graubünden scheint es aber allerdings unter^ lassen zu haben, mit der wechselnden Bedeutung auch die Rechtsverhält^.

nifse nach dem neuen System grundsätzlich zu ordnen und die TransportVorrechte gewisser Korporationen sormlich aufzuheben. Allerdings versuchte , ste es zu wiederholten Malen , blieb aber mit einer kräftigen Durchführung im Hintergrunde.

Was ^ die Regierung unterliess, wurde indessen faktisch durch den Gang der Dinge erreicht. Auf den bedeutenderen Strassenzügen horte der praktische Werth der Vortensrechte aus, und diese mittelalterlichen Jnstitntionen hemmen den Verkehr thatsächlieh wenig mehr. Die Strasse von Ehur nach Thusis durch die Viamala und durch die Rossla nach Splügen, und von da einerseits über den Splügenberg nach Eleven , andererseits über den Bernhard^ nach Bellin^ona, ist durch den ^taat zu einer formlichen Knnststrasse geworden. der .^taat überwacht deren Unterhalt, besorgt den Sehneebrnch, und es ist klar, dass mit den besondern Pflichten der Vortenskorporationen auch ihre Rechte fallen mussten.

Was die obere Strasse betrisst, so verhält es sich damit ganz gleich von Ehur bis Stalla , bis wohin die alte Strasse mit der neuen über den Julier ^usammensällt . von Stalla an über den Sept.mer ins Bergell, wo die Vortensre.hte noch bestehen, hat deren Bedeutung ausgehort, weil man diesen Uebergang fast nicht mehr beuu^t , deun die Waaren gehen leichter über die trefflichen .^trassen des Julier und des Maloja, als über den rauben und steilen Septimer.

.....o.h nicht so weit ist es es mit den Vorteusreehten auf dem Bernina, dort Ru.tnerrechte geuanut, gekommen. Hier hat der Staat freilich noch uieht so viel zu Gunsten der Strasse gethan., wie auf de.n andern vorgeuannteu ^trasseu. Die Unterhaltung des Weges im Sommer und Winter liegt einzig den beiden Korporationen Vontresina und Vuschlav ob, und als Gegenwerth sur diese Bslicht und Leistung benu^en sie auch das Recht des aussehliesslichen Waarentransportes aus dieser ^treke. Mnss aber die Berninastrasse als offentliche Landstrasse betrachtet werden , so kann grunds^lich auf derselben so wenig ein, deren Gebrauch beschränkendes Monopol bestehen, als aus den übrigen Landstrassen. Es darf übrigens erwartet werden , dass der Staat Graubüuden auch hier recht bald in Mitleidenschaft trete und besonders dem
........chneebruch seine .^bsorge ^uweude , wie er diess auderwärts thut. Es muss aber Sache der Regierung von Graubünden sein , die Angelegenheiten in diesem Sinne zu ordnen.

Wenn nun auch, wie gesagt, die meisten dieser Bortens- ..md Rutt...erreehte den Verkehr gegenwärtig nicht mehr wesentlich hindern, weil sie

39 auf den Hauptstrassen ihr früheres absolutes, den Verkehr in engeSchxanken zwingendes W^sen verloren haben, so fahren dagegen, wie aus den Akten hexvorgeht , die Bortensgenossenschaften fort , das ausschließliche Laduugsreeht für Transitwaren ^u beansprn.heu und auszuüben, und sie knüpfen nicht unerhebliche Entschädigungssorderungen an dessen Besei-

tigung.

Abgesehen nun von der Eigenschaft eines Monopols, liegt in Zeiten eines starken Güterandranges, wie er häufig vorkommt, im ausschließlichen L..d.....gsrecht d..r Borten ein entschiedenes Hemmniss für den Verkehr, weil die Transportmittel der nicht zu den Borten gehörenden ..gemeinden alsdann nicht, wie es notwendig wäre, für Bewältigung der Waarenanhäufuugen herbeigezogen werden können.

^ie Eidgenossenschaft hat .nun aber, seit die neue Bundesverfassung in Kraft getreten ist, ihre Anstrengungen darauf hingerichtet, den Waarenverkehr dur.h die Schweiz von allen Hemmnissen , lästigen Formalitäten und .Abgaben zu befreien.

..^ie hat vor Allem die rechtlich bestandenen und bewilligten

Weg-

gelder und hauptsächlichsten Brüke.igelder losgekauft und die andern als

dahin gefallen erklärt. sie hat den Tranfitzoll aus ein Minimum reduzirt u..d sonst alle thunliehen Erleichterungen eintreten lassen.

^iese Massregeln kommen aber dem Kanton Graubünden in hohem Masse zu gut, da ein grosser Theil des Transites sich über dessen Alpenstrassen bewegt , und legerer erhielt dadurch einen neuen Jmpuls. Es ist augenfällig, in welchem Widerspruch sich die in Graubü..den noch bestehenden Borgens- und Ruttnerrechte mit allen jenen Bestrebungen der Eidgenossenschast, für Entlastung des Warenverkehrs vou den vorhandenen Hemmnissen befinden. ^e find uberdiess die einigen in der Schweiz auf ^andstrafen noch bestehenden Vorrechte , und widerstreiten als solche in m^.hrfacher Beziehung den Gruudsä^en des öffentlichen Rechtes, das die öffentliehen Bandstraßen und die Besorgung der Warenbewegung aus denselben als ein Gemeingut aller Bürger betrachtet wissen will und keine Jnnungen und Monopole in dieser Richtung anerkennt. ^ ^ Es ist augenscheinlieh , ^ dass hier nicht von Brivatrechteu die Rede sein kann, sondern dass diese Einrichtung nichts anderes ist, als eine diesem Kanton eigentümliche ..Organisation des Strassenwesens , erklärbar aus lokalen Verhältnissen und aus der Entwicklung der Büuduerisehen Gemeinden und ihrer Stellung zum ..Staate. Aus dem Umstaude , dass die Gemeinden zum Bau und Unterhalt von Strasseu beitragen, folgt keineswegs , dass aus deu.^ Titel eiuer Gegenleistung ein privatrechtliehes Verhältuiss daraus gebildet und derartige Brivilegien und pekuuiäre Vortheile damit motivirt werden dürfen. ^as bfsentliehe Recht der ..^eh.ve^ anerkennt keineswegs, dass die Kosten der dem allgemeinen Gebrauch dieueuden Strafen ohne weiters auf den Verkehr gelegt werden können , sondern die Tag-

40 sa^ung hatte ^u bestimmen, .vas und wie viel in diesem Sinne geschehen dürfe.

J.. der ganzen Schweiz .werden die Strassen oder einzelne .^lassen derselben theilweise oder ganz auf kosten der Gemeinden , der Bürger uud des Kantons gebaut und unterhalten , ohne dass irgendwo^ verlangt wird, die Gegenleistung in beliebigen Formen aus den Verkehr zu werfen. ^er Danton erstellt die Strassen, die er sur zwekmässig halt, in seineu Dosten und organisirt die Verlegung der ledern nach seiner Weise, aber er kann nnr mit so viel den allgemeinen Verkehr belasten, als die Bundesbehorde

bewilligt hat.

Es sprechen somit di^. triftigsten Gründe für die formelle und ganzlieh... Aushebung dieser , aus dem Waareutrausport und den Landstrassen dureh den .^auton Graubüudeu uoch lastenden .Vorrechte, und der .Bund ist da^u durch die Bestimmungen des Art. 3.) der Buudesversassuug auch

vollständig berechtigt, indem hinläugli.l^ klar ist, dass er dabei. ein Jn^resse

hat, nämlich^ das, den allgemeinen Transit noch mehr zu heben und ^u erleichtern , wodurch die Wohlfahrt des Landes gefordert wird.

^ie Buudesbehorden sind zudem , sei^ dem Bestaude der sengen Bundesversassung , .stet^ gegen alle mouopolartigen Verhältnisse uud Vorreite, wo diese den osseutlichen Verkehr berührten, eingeschritten. So wurden ^. B.

ini Jahre 1849 die Sehifssahrtsvorrechte aus der Wasserstrasse von Ludern

nach Fluele^) beseitigt ; dann im Jahre 1850 der Ku..schertheil in Uri, ^,.

später die Vorrechte, betreffend das Führerwesen und den Reiseudeutrausport aus den Alpen uud die .^utscherreglemeute in Unterwalden ob de....

Wal^ uud Wallis modifi^irt,. uud .^lles dieses ohne Entschädigung. Ein solches Vorgehen in so analogen, theilweise für den Verkehr viel weniger wichtigen Fällen ,. bedingt sehon .au sieh ein Einschreiten gegeu die Porteus- und Ruttuerreehte des fautons Graubüuden , und verstärkt mithin die Gründe sür die Aufhebung derselben.

^.ie Transitordnung des Kantons Graubünden vom 2. August 1834 , aus welche die Borten sür die ^esthaltung ihrer La^nngsvorrechte sieh begehen, kann einer A.ufhebung dieser Vorrechte um so weniger entgegenstehen, als sie Bestimmungen enthält , die mit der Bundesverfassung nicht übereinstimmen und somit mit der Einführung der Bundesverfassung rechtlich dahin gefallen sind , was auch die Beseitigung aller darauf gestü^teu Anordnungen nach sieh zieht.

Soll nun ferner der Bund, roie es in Aussieht st.^ht, ueue ..^.trassenbauten im Danton Graubüuden mit Geldbeiträgen unterstu^eu, so wird er darauf halten , dass vorher veraltete formen fallen , welche den freien Verkehr auf den bestehenden Strafen jenes Kauto..s noeh beeinträchtigen.

Zu der Frage über die Eutschädignugspflieht übergehend , begegnen wir in dem Memorial der Regierung von Graubündeu querst dem Versuche, nachweisen zu wollen, die Borten seien wohlerworbene Brivatrechte, dereu Aufhebung nur gegeu Leistung eines vollgültigeu Ersazes stattfinden tonue. Wir werden weiter unten einlässlicher auf die Entschädigung-

^^ S. amtliche Sammlung I^ 178, und .^) II, 1.^5.

41 fra^e eintreten und bemerken einstweilen .mr.. dass , wie aus dem Vorgesagten genügend erhellt , die den Borten einkrausten ...Vorrechte einfach eine Kompensation für .meist freiwillig übernommene .Lasten waren. ..lusgenommen aus dem Vernina sind nun aber diese Lasten langst vom Staate übernommen worden , . und es fallen somit die Gründe dahin, welche sonst für . ein..n Ersa^ aus Billigkeitsrüksichten hatten vorgebracht werden konnen , .für eine rechtlich begründete Forderung sehlt dagegen jeder genügende Anhaltspunkt.

Den B^rnina betreffend , wird e^ Sache.

der Regierung von . Graubünden sein, sich. gleichwie es auf den übrigen Strafen geschah, mit den betheiligten Gemeinden .zu verstandigen. .

Die Regierung von Graubünden hat indessen eine Entschadigungspflicht vora....sgesezt, und sie ist dabei der Ansich^ dass, da nur dem Bunde das Recht Anstehen konne^ die Borten au^uhel.^n ^ ihm auch die ..^nts.^hä-

digungspslieht ausfalle. ^ .

^

.

Dieser Ansicht müssen wir auf das entschiedenste entgegentreten. und behaupten, . dass, wenn, was wir indessen nicht zugeben, wirklieh eine Eut-

schä^igungspflicht bestünde, diese nicht dem Bunde zufallen konnte. Durch .

die Zollauslosungsverträge find nämlich alle auf den Strassen haftenden, vor dem ^Bunde zu Recht bestehenden .Lasten vom Bunde losgekauft worden. Es war .^aeh.^ der betreffenden Regierungen, sich ^ mit den dabei betheiligten Korporationen und Brivaten, die von daher Forderungen hatten, zu verständigen (.^rt. 58. Schinssfaz des ^ollgese^es) , Entsch^digungeu ^u geben, wo solche ^.ehtlich gefordert werden konnten , zu belehr reu, wo man keine schuldig war. . Waxe diess ^ im Danton Graubünden nicht vollständig gefeh^en. so ^nnen unmöglich die Folgen dieser Unterlassung der Eidgeuossensehaft aufgebürdet Werden, die ihre von daher ü^ernommenen , weit gehenden Verpfli^i.u..geu stets auf das pünktlichste er-

füllt hat.

Sehen wir^uns überhaupt diejenigen .^^si^t^puukte etwas näher an, welche I^ei der . Eutsehädigungssrag.. als niassgebend hervorgehoben ^ werden wollen.

^ ^ ^ ^ . .

Wir begegnen hier drei Hauptmomenten : .

1) den Leistungen der Borten an den .^trassenbau ; 2) der deu Borteu üb.rbun^enen Garante un^ Verantwortlichkeit beiu.

Waar^ntrausport.

3) der schon vorst.^h.md l^erlihrt^n .^ntschädigungssorderung , bei Entkleidnng eines Rechts, resp. b...i Aushebung einer vorher bestandenen Berechtigung.

Ad 1. Bei Erwähnung der Leistungen der Borten am Strassenbau im Kanton Graubünden werden vorerst deren Verdienste in srühern Zeiten hervorgehoben. Wir sind we.t entfern^, diese in Abrede ^u stellen ; allein die Borten wurden dafür durch die vou ihnen ausübten Vorreite reichlieh entschädigt, und wenn anerkannt werden muss, dass das fragliche Jn-

.^2 stitut damals allerdings den Juteressen des .Landes forderlich war, so kann aus der andern Seite nicht entgehen, dass diess heute nicht mehr der Fall ist und die Borten das Schitsal mancher andern Jnstitution aus früherer Zeit theilen, indem sie sich nämlich überlebt haben.

Als weitere Verdienste der Borten werden sodann die e.rossen Opfer Ausgezählt, welche dieselben in neuerer Zeit für die Strassenossnung und naehherigen Verbesserungsbauten gebracht haben, so wie die drükende Last der gewohnliehen Strassenunterhaltung. Dabei wird ein ganz besonderes Gewicht aus die grosse^ Beiträge gelegt, welche die Bortengemeinden an den Bau der neuen Strassen leisteten, und zwar m Hinblik auf den ihnen zugesicherten Fortgenuss ihrer Vorrechte.

Es ist hieraus zu bemerken . dass bei der ursprünglichen ^trassenossnnng die fragliehen Gemeinden offenbar ihren eigenen Ru^en vor Allem im Auge hatten ; ihre Verdienste sind desshalb auch nicht grosser , als die aller übrigen Gemeinden , die gleichfalls Verkehrswege anlegten.

Wenn die Hauptverkehrsstrassen, aus denen die Bortengemeinden bestanden, nach und nach immer mehr Bedeutnng gewannen, und deren Unterhaltung vielleicht grossere Anstrengungen sorderte , so vergrößerten sich in gleichem Masse die Vortheile, die dann in erster Linie wieder diesen Gemeinden Anfielen, mochten nun diese Vortheile in einer erleichterten Kommunikation unter . sich^ und mit entserntern Gegenden , oder in den. mannigfaltigen Ruzeu gefunden werden, den die au stark fre.^uentirteu .^trassen gelegeueu Ortschaften stets aus dieser günstigen Lage ziehen. Dieses sind auch die Gründe, warum bei ...^.trassenbauteu ziemlich überall die aul..egeuden Gemeinden durch den .^taat zu starken Leistungen angehalten werden , nie aber denkt man daran, die Gemeinden für diese Leistungen anders ^u eutschädigeu , als durch die Vortheile , die ihuen die neue Strasse selbst

bringt.

Durch die formelle Aushebung der Laduugsvorreehte erwächst den Gemeindeu und Fuhrhaltern in Wirklichkeit kein reeller Rachtheil , denn stets werden die an den grossen Transitstrassen gelegeneu Gemeinden nach wie vor den Waarentransport vorzugsweise zu besorgen haben uud die bisherigen Vorteile aus dem dortigen Verkehr ^iehen.

Die Eidgenossenschaft leistet sodann für die aus den Bau der grossen Trausitstrassen im Kautou Graubüudeu verwendeten Kapitalien , so weit dieselben nicht schon durch die be^ogeuen Zolle uud Gesälle abbezahlt wareu, vollständige Entschädigung, indem sie jenem Kauton jährlich .^ie sehr hohe Summe von ^.r. 300,000 für deu Zollloskaus auszahlt.

.^s wurden hiebei dem Bunde a..le aus jeneu ^trasseu rechtlich haftenden Lasten , uud gewiss ohne einen Bunkt ^u übergehen, Zölle , W^ggelder, Strassenprämien und wie sie alle hiesseu, in Rechnung gebracht, und der hohe ........tand Graubünden hatte sich dann mit den berechtigten Brivaten, Korporationen und Gemeinden ab.^ufindeu.

Jn dieser ^olllos^ufssumme sind dann auch selbstverständlich die gehörigen Beträge fi.r den

43 Strassenunterhalt inbegrisfen, indem diese kosten früher durch Wegge..der, Strassenkreuzer oder Zolle. erhoben worden sind.

Es folgt daraus

dass eine neue Entschädigung an die Borten in Wirklichkeit eine doppelt^ Bezahlung des gleichen Gegenstandes wäre.

Jn der von dem Bunde für die Zollauslosung geleisteten Zahlung

liegt also die volle Entschädigung aller rechtlich begründeten Ansprüche, und

es erscheint demnach völlig unstatthaft, wenn nun noch weitere Forderungen, in der Form eines gleichsam e w i g e n Rechtes privater Ratur, das nicht er^istirt, geltend gemacht werden wollen. ^.ie Reklamation muss aber um so mehr aussallen, wenn man sich daran erinnert, dass die hohe Bundesversammlung dem Danton Graubünden durch ihre Sehlussnahme vom 23.. Januar 1860 den Fortbezug der im Loskaufsvertrag mit diesem

Danton nur bis zum Jahre 1860 bewilligten Fr. 63,.)7... 43 ehrlich

für weitere ^ehn Jahre zugestanden hat ^), ein Zugeständnis^, das aIlein schon Graubünden hätte bewegen sollen, von sich aus jene Bortensfrage aus den Traktanden verschwinden zu machen.

Ad 2. Was sodann die von den Borten bisher getragene Garantie und Verantwortlichkeit für die Waaren bei deren Transport betrifft, so liegt hierin durchaus keine. ausnahmsweise, besondere .Leistung.

Jeder Waarensührer übernimmt mit der Waare die Verpflichtung für deren

gute, intakte und rechtzeitige Ablieferung. Es ist diess ein durch die Ratur

der Sache begründetes Verhältniss, welches überall anerkannt und festgestellt ist.

Wir haben es demnach hier aud. nicht mit einem gewinnbringenden Rechte, sondern mit einer an den Waareutransport gebundenen .Last zu thun, für die niemals eine Ersa^pflieht in .Anspruch genommen werden kann.

..

Ad 3.

Entsehädigm.gssorderung wegen Aufhebung eines Vorrechtes.

Jn wiefern die Bortensgenossenschaft die Ansieht habe, es gebühre ihr eine Entschädigung sür das ^..ahinsallen des sraglichen Rechtes, steht dahin. Di... materielle Seite der ^rage findet sich im ^aufe dieser Botschaft bereits erörtert. Wir wiederholen deshalb nur kurz, dass durch die gänzliche Aufhebung der Borten, resp. durch das fallen des von ihnen noch beanspruchten Laduugsvorrechtes, auch praktisch von einer Entkleidung oder Entwerthung, kurz von einer reellen Einlasse nicht die Rede sein kann. Es wird nämlich keiner Bort der Waarentransport untersagt, und daher dieser stets zum grossten Theil iu^deu fänden der an der Strasse liegenden Gemeinden, de^n frühern Borten, bleiben, die durch die Vortheile ihrer ^age leicht jeder Konkurrenz die Spize bieten können.; und wenn auch einige fremde Fuhrleute sich einstellen sollten, so fallt von daher jenen Gemeinden wiederum wesentlicher Ru.^en zu. .^ie Transportmittel der Borten sind übrigens, bei der außerordentlichen Zunahme des Ver. ^) S. amtliche Sammlung, Band ^.l.. Sel^ 425.

44 kehrs, wie ans den Akten erhellt, häufig unzureichend, und es ist mit Bestimmtheit vorauszusehen, dass auch nach vol.lständiger Herstellung des fre^n Ladungsreehtes die an der Strasse gelegenen gemeinden nach wie vor vollauf mit ihren Transportmitteln beschäftigt sein werden . wenigstens so lange , bis etwa durch Eisenbahnen oder neue Erfindungen oder Bedürfnisse ganz neue Verhältnisse geschaffen werden, Fälle, weiche übrigens auch der Fortbestand der Aorten einzutreten ni..ht verhindern konnte.

Was ist .^ber am Ende dieses Ladung.^vorrecht gegenüber allen den weitgehendem. ehemaligen Rechtsamen der Aorten, von denen sie nach und nach durch den Staat entkleidet worden sind, und haben sie durch diese Eutkleidung bisher in Wirklichkeit reelle Einbussen erlitten, oder befinden sieh die fragliehen gemeinden gegenwartig, seit der Verkehr mit der fortschrei^ tenden freien Benu^ung der ^trassen so außerordentlich ^genommen hat, uieht in viel vorteilhafteren Verhältnissen als früher^ Wir glauben lezteres entschieden bejahen zu dürfen.

Die Notwendigkeit der gänzlichen ^lnshebnug der Vortens^ uud Ruttnerreehte im Danton ^.raubünden, und zwar ohne Entschädigung durch den Bund kann somit als vollständig nachgewiesen angesehen werden , und es kann den. Danton Graubünden nieht schwer falten , die betheiligten gemeinden darüber zn verständigen. Voraussichtlich dürften einer solchen Verständigung je^t um so weniger ...Schwierigkeiten entgegen stehen , da d.e oon den ^rten beanspruchten .Vorrechte bereits auf das ausschließliche Ladungsrecht beschränkt sind uud das Ruttnerreeht, oder vielmehr die Ruttuerpflieht , nur noch über den Bernina be- steht und nachgewiesenermassen eigeutliche Vortheile für die Gemeinden keine verloreu gehen.

^ Wir beantragen somit den Erlas.. folgenden Bundesbeseh lusses .

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgeuosseusehast, in Erwägung, dass die sogenannten Borteus- und Ruttnerrechte den freien Verkehr hemmen, und dass e.s nach ^lrt. 3l) der Bundesverfassung der Bundesgesezgebnng vorbehalten ist, derartige, auf den offe..tli^en Verehr nachtheilig .wirkende Privilegien aufzuheben ; in Erwägung, dass die in ^rage stehenden Vorreite nicht den Eharakter von Vrivatreehten haben un.^ daher eine Entsehädigungssorderung im ^alle der Aufhebung derselben nicht begründet
ist, in der Absicht, den sreien Verkehr auf den osfentli.hen Landftrassen des Kantons Graubünden herzustellen und ^u siehern .

in ^nwenduug des ..^.lrt. 3l) der Bundesversassung , uud uach ..lnhornug des Berittes und Antrages des Bundesrathes,

beschliesst.

l. ^ie sogenannten ^ortens- und Ruttnerrechte im Danton ^raubünden, namentlich die von den Vorten Jm Bod.^n, Thnsis, ^ehams,

45 Rheinwald, Misox und Jakobsthal auf der untern Strasse , .-.- fexner von den Borten Lenz, Tinzen, Stalla, Bergell auf der obexn Strasse , dann von Maienseld und Zizers auf der Strasse nach Ehur, so wie alle andern allsällig noch angesprochenen Rechte gleicher Art, sodann die von den Gemeinden Bontresina und Busehlav angesprochenen Ruttnerrechte über den Bernina und andere gleicher Art, wo sie noch bestehen mogen, sind aufgehoben.

Unter Vorbehalt der Verordnungen über die Strassenpolizei darf Jedermann aus den graubündnerischeu Landstxassen den Bersonenund Waarentransport frei ausüben, so weit er nicht in das Bostxegal einschlagt.

dieser Beschluß tritt sofort in Kraft, und es ist der Bundesrath mit der Vollziehung desselben beauftragt.

B e r n , den 13. Mai 1861.

Jm ....amen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

M.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

.

#ST#

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. Juui 1861).

Mit Zuschrift vom 6. diess machte das grossherzoglich badische Minifterium des Aeussern dem Bundesrathe die Mittheilung, dass Seme Konigliche Hoheit der Grossherzog den bisherigen Geschäftsträger bei der schweig EidGenossenschaft, Legationsrath von Dusch, zum Minister-Resideuten bei der Schweiz ernannt habe.

Bundesblatt. Jahrg. XIII. Bd. lI.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung der Portens- und Ruttnerrechte im Kanton Graubünden. (Vom 13. Mai 1861.)

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1861

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2

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26

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15.06.1861

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29-45

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