zu 16.478 Parlamentarische Initiative Bundespatentgerichtsgesetz. Verschiedene organisatorische Änderungen Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. September 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 2017
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 21. September 2017 betreffend die Änderung des Bundespatentgerichtsgesetzes nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
8. November 2017
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2017-2645
7539
BBl 2017
Stellungnahme 1
Ausgangslage
Vor dem Hintergrund der Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 20182023 unterbreitete der Präsident des Bundespatentgerichts der Gerichtskommission mit Schreiben vom 6. Mai 2016 Vorschläge für eine Anpassung einiger Bestimmungen des Bundespatentgerichtsgesetzes vom 20. März 20091 (PatGG). Die Gerichtskommission leitete die Vorschläge an die Rechtskommission weiter, welche die Vorschläge des Bundespatentgerichts grundsätzlich begrüsste und einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bejahte. Die Rechtskommission des Nationalrates verabschiedete am 31. August 2017 den Vorentwurf und am 21. September 2017 den erläuternden Bericht. Sie lud den Bundesrat mit Schreiben vom 21. September 2017 zur Stellungnahme ein.
2
Stellungnahme des Bundesrates
Ziel der vom Bundespatentgericht angeregten Änderungen ist es, dem Bundespatentgericht bei der Gerichtsorganisation mehr Flexibilität einzuräumen. Aufgrund der geltenden Rechtslage können als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident, als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter sowie als Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter nur Personen eingesetzt werden, die über eine juristische Ausbildung verfügen. Das Bundespatentgericht ist ein kleines, auf ein einzelnes Fachgebiet spezialisiertes Gericht, das lediglich über zwei hauptamtliche Richterstellen verfügt. Hat das zweite hauptamtliche Gerichtsmitglied nicht eine juristische, sondern wie das heute der Fall ist eine technische Ausbildung, so müssen für diese Aufgaben immer dann, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident in den Ausstand treten muss, nebenamtliche Richterinnen und Richter mit juristischer Ausbildung eingesetzt werden. Das hat sich besonders in Fällen als hinderlich erwiesen, in denen der Zeitfaktor eine wichtige Rolle spielt (z. B. bei superprovisorischen Massnahmen).
Die Vorlage sieht deshalb vor, dass für diese Aufgaben auch eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter mit technischer Ausbildung beigezogen werden kann. Der Einsatz von Richterinnen und Richtern mit einer technischen anstelle einer juristischen Ausbildung für einzelrichterliche und verfahrensleitende Aufgaben ist indes nicht unproblematisch. Das Bundesamt für Justiz hat in einer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass damit von den Regelungen bei den anderen Bundesgerichten erster Instanz abgewichen werde. Aufgrund der besonderen Verhältnisse beim Bundespatentgericht und unter Würdigung der Stellungnahmen aus der Konsultation bei Fachverbänden und dem Bundesgericht ist der Bundesrat aber der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen gerechtfertigt sind: Das Bundespatentgericht ist ein stark spezialisiertes Gericht, dessen Mitglieder über besondere Qualifikationen, insbesondere ausgewiesene Kenntnisse auf dem 1
SR 173.41
7540
BBl 2017
Gebiet des Patentrechts, verfügen müssen. Zudem handelt es sich beim weitaus grössten Teil der Richterinnen und Richter mit technischer Ausbildung um Patentanwältinnen und Patentanwälte, welche unter anderem im Zivilprozessrecht ausgebildet sind und sich somit von den Fachrichterinnen und Fachrichtern anderer Gerichte unterscheiden. Schliesslich erscheint es gerade unter dem Gesichtspunkt der Professionalisierung der Justiz sachgerechter, die Verfahrensleitung und einzelrichterliche Aufgaben der zweiten hauptamtlichen Richterin oder dem zweiten hauptamtlichen Richter zu übertragen als einer Person, die diese Aufgaben nur nebenamtlich ausübt und deshalb in der Regel über weniger Erfahrung in der Leitung von Patentrechtsprozessen verfügt.
Der Bundesrat schliesst sich deshalb der vom Bundesgericht und den Fachverbänden in der Konsultation geäusserten Einschätzung an und befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen.
3
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt Zustimmung zur Vorlage.
7541
BBl 2017
7542