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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Revision des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden.
(Vom 2. Juni 1899.)
Getreue, liebe Eidgenossen!
Der Vorstand des Centralverbands schweizerischer Uhrmacher hat an den Bundesrat u. a. das Gesuch gerichtet: ,,Es möchte der Bundesversammlung eine Revision des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892, betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden, in dem Sinne beantragt werden, daß die Ausübung des Gewerbes des Handelsreisenden bei Privaten gänzlich verboten oder wenigstens analogen Bestimmungen unterstellt werde, wie solche in mehreren Kantonen für den patentpflichtigen Hausierverkehr Geltung haben."
Wir haben dem genannten Organe geantwortet, daß ein gänzliches Verbot des Aufsuchens von Bestellungen bei Privatpersonen mit der Bundesverfassung unvereinbar wäre, da in Art. 31 die Freiheit des Handels und der Gewerbe gewährleistet ist, und nur Verfügungen über die A u s ü b u n g von Handel und Gewerbe und über B e s t e u e r u n g des Gewerbebetriebes vorgesehen sind. Wir haben uns hingegen bereit erklärt, das in zweiter Linie formulierte Begehren, es sei das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen analogen Bestimmungen zu unterstellen, wie solche in mehreren Kantonen für den Hansierverkehr Geltung haben, einer Prüfung zu unterwerfen.
613 Zunächst erlauben wir uns, zu diesem Zwecke an Sie zu gelangen, um Sie zu ersuchen, uns Ihre prinzipielle Ansicht über ·dieses Begehren und Ihre allfälligen Vorschläge betreffend die Art und Weise der Durchführung zur Kenntnis bringen zu wollen.
Gleichzeitig benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 2. Juni 1899.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der BundespräsidentMüller.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Kingier.
Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. III.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Revision des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden. (Vom 2. Juni 1899.)
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
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Foglio federale
Jahr
1899
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.06.1899
Date Data Seite
612-613
Page Pagina Ref. No
10 018 772
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