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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Verbauung und Korrektion des Grabserbaches bei Grabs im Kanton .St. Gallen.

(Vom 8. Juni 1899.)

Tit.

Durch die Erstellung des Werdenberger Binnenkanals ist es der Bevölkerung des st. gallischen Rheinthaies möglich geworden, ·die Korrektion der in diesen einmündenden Seitenbäche und die Garnit im Zusammenhange stehende Förderung des landwirtschaftlichen Meliorationswesens ernstlich anzustreben.

Eines dieser Gewässer, das durch die hochliegende Sohle seines unteren Laufes und durch die bei größeren Hochwassern fast regelmäßig wiederkehrenden Ausbrüche eine Versumpfung der anliegenden, ausgedehnten Güter herbeigeführt hat, ist der G r a b s e r b a c h , der, dem nord-östlichen Abhang des Gamsberges und Tristenkolbens entspringend, dem Dorfe Grabs und von da quer über die Thalebene dem Binnenkanal zufließt. Durch die Verlegung und Senkung des unteren Bachlaufes kann das Grabserried entwässert und eine für die Gemeinde Grabs höchst vorteilhafte Bodenverbesserung erzielt werden.

Zu diesem Zwecke hat die Regierung des Kantons St. Gallen im Juni 1897 den eidgenössischen Departementen des Innern und ·der Landwirtschaft folgende Vorlagen zur Prüfung unterbreitet:

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a. dem eidgenössischen Landwirtschaftsdepartement zu Händen des Bundesrates ein Projekt für Entwässerung und Güterzusammenlegungen im Grabserried im Betrage von Fr. 117,000, an welche Kosten der Bundesrat, auf Wunsch der Regierung, die aus administrativen Gründen eine möglichst rasche Erledigung ihres Gesuches befürwortete, durch Beschluß vom 8. September 1897 einen Bundesbeitrag von 40 %, im Maximum von Fr. 46,800, bewilligte; b. dem eidgenössischen Departement des Innern zu Händen des Bundesrates und der h. Bundesversammlung eiu Projekt für Verbauung und Korrektion des Grabserbaches mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 277,000.

Dieses Projekt, welches den Gegenstand unserer heutigen Botschaft bildet, bezweckt den Schutz des Dorfes Grabs gegen die Ausbrüche des Baches, die Regulierung des Abflusses durch Verbauung und Kanalisation und die Ermöglichung der bereits von uns subventionierten, sub a erwähnten Meliorationsarbeiten im Grabserried.

Hierfür sind folgende Bauten in Aussicht genommen : I. Verbauung kleinerer Seitenbäche und Erstellung einer Thalsperre im Hauptbach oberhalb des Dorfes ; II. Regulierung des Bachlaufes im Dorfe selbst durch Einschalung; III. Erstellung eines Kiesfanges am untern Ende des Dorfes zur Ruckhaltung der Geschiebe; IV. Verlegung und Senkung des unteren Laufes zwischen Kiesfang und Binnenkanal nach einem ganz neuen Tracé mit Böschungs- und Sohlenschutz; V. Erstellung und Erweiterung der nötigen Überbrückungen.

Der dem Projekt beigegebene Kostenvoranschlag vom Juni 1897 enthielt für die Verbauung des oberen Laufes (I) eine Ausgabeusumme von Fr. 27,000 und für die Korrektion im Dorf und von da abwärts (II--V) eine solche von ,, 250,000 Zusammen ein Total von Fr. 277,000 Das eidgenössische Oberbauinspektorat, dem diese Vorlage zur Prüfung übermittelt wurde, fand es für angezeigt, sich mit den Baubehörden des Kantons St. Gallen ins Benehmen zu setzen, um den schon im Jahre 1893 aufgesetzten Kosteuvoranschlag für das im Prinzip als rationell anerkannte Korrektionsprojekt einer Umgestaltung zu unterziehen und ihn in Würdigung der jetzt bestehenden Verhältnisse nicht unbeträchtlich zu erhöhen.

781 Die vorgeschlagenen Abänderungen technischer Natur bezogen sich auf die Verstärkung der Böschungs- und Sohlenpflaster, auf den Ersatz der zwischen Bahndurchlaß und Binnenkanal projektierten Vorfaschine durch geschlagene Spundwände und auf die Verbreiterung der Brücken von 8,70 m. auf 4, beziehungsweise 4,60 m.

Ferner wurde festgestellt, daß die im Voranschlag angenommenen Preise, sowie die Wertansätze für Grund und Boden entschieden zu knapp bemessen wareu, und es wurde daher eine durchgehende Erhöhung derselben als geboten erachtet, wobei auch der Posten für Unvorhergesehenes von 4 auf 10 °/o gesetzt worden ist.

Im Einverständnis mit dem Baudepartement gelangte man zu folgenden definitiven Preisansätzen : I. Verbauung, unverändert Fr. 27,000 II. Korrektion: 1. Grunderwerbung . . . . Fr. 57,271. 50 2. Erdarbeiten, Auffüllungen etc.

,, 98,590.-- 3. Böschungs- und Sohleoschutzbauten ,, 109,321.-- 4. Kunstbauten ,, 70,109.50 5. Bauleitung und Aufsicht . ,, 10,000.-- 6. Verschiedenes ,, 13,714.28 7. Unvorhergesehenes. . . . ,, 33,993.72 ,, 393,000 Gesamttotal

Fr. 420,000

Im oberen Teile des Einzugsgebietes sammeln sich die Wasser in dem sogenannten Voralpsee, der keinen oberirdischen Abfluß besitzt und ein natürliches Reservoir bildet. Die Wasseradern, aus denen der Bach zusammengesetzt ist, kommen weiter thalwärts als Quellen zum Vorschein, ein Umstand, der für die Abflußverhältnisse von günstiger Wirkung ist und viel dazu beiträgt, daß die Erosion in der Sohle und in den Einhängen des Baches nur eine geringfügige ist.

Trotzdem ist es angezeigt, die erwähnten Verhauungsarbeiten durch Lawinenverbau und Aufforstungen in der Alp Gampernei im oberen Einzugsgebiete zu unterstützen, und es hat deshalb die Regierung des Kantons St. Gallen auf Einladung unseres Departements des Innern ein entsprechendes Forstprojekt mit einem Kostenvoranschlage im Betrag von Fr. 24,000 zur Genehmigung und Aussetzung eines Bundesbeitrages eingesandt.

Da aber dieses Projekt erst am Ende vorigen Monats eingereicht worden ist, so konnte dasselbe, der Schnee Verhältnisse in der Gamperneialp wegen, nicht mehr an Ort und Stelle geprüft werden.

782 Immerhin kann das eidgenössische Oberforstinspektorat sein Gutachten im allgemeinen schon dahin abgeben, daß man sich unter obwaltenden Umständen mit fraglicher Aufforstung zufrieden gebe, unter Vorbehalt einer späteren näheren Prüfung, wobei dann die Begrenzung der Aufforstung, sowie die Detailfragen definitiv festgesetzt werden, um die Grundlage einer besonderen Beschlußnahme durch den Bundesrat zu bilden.

Es kann somit in dem nachstehenden Bundesbeschlußentwurf von der Aufstellung specieller Bedingungen und Maßnahmen forstlicher Natur Umgang genommen werden.

In Anbetracht der Umstände, unter welchen das von der Regierung von St. Gallen -unter Mitwirkung der eidgenössischen Behörden festgestellte Projekt von ersterer vorgelegt worden ist,, scheint ein Zweifel über die Frage, ob dasselbe vom Bunde subventioniert werden kann, ausgeschlossen zu sein, und wir stehen nicht au, das Gesuch um Bewilligung eines Bundesbeitrages zu unterstützen.

Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so halten wir, mit Rücksicht auf die gegenwärtige Finanzlage des Bundes, dafür, daß für diese Verbauung und Korrektion ein Beitrag von einem Dritteil der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 140,000 genügen sollte, um so mehr, als es sich hier hauptsächlich um eine Kanalisierung handelt, die auf das Regime des Rheins nicht von besonderer Bedeutung ist und deren Kosten durch eine Steigerung des Bodenwertes später in gewissem Maße wieder kompensiert werden.

Als Bauzeit sind 5 Jahre in Aussicht zu nehmen, was einem jährlichen Beitragsmaximum von Fr. 30,000 entsprechen würde.

Die erste Anzahlung könnte, gestützt auf die für die nächsten Jahre in Aussicht genommene Ausgabenverteilung des Oberbauinspektorates, im Jahre 1901 erfolgen.

In diesem Sinne erlauben wir uns, den h. eidgenössischen Rateo den nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Mit vollkommenster Hochachtung, B e r n , den 8. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz, ßundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung und Korrektion des Grabserbaches bei Grabs.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 1897 ; einer Botschaft des Bundesrates vorn S. Juni 1899 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Verbauung und Korrektion des Grabserbaches bei Grabs ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt auf ein Drittel der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 140,000, als ein Drittel der Voranschlagssumme von Fr. 420,000,

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Art. 2. Die Ausführung der Arbeiten hat innerhalb o Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, stattzufinden.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des .Bundesrates.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen im Verhältnis des Fortschreitens der Bauausführung auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweise5 jedoch wird das jährliche Maximum zu Fr. 30,000 und dessen erstmalige Anzahlung auf das Jahr 1901 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschließlich Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des specie.llen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters: dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigimg einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrat läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren.

Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

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Art. 7. Die Zusicherang des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seiten des Kantons St. Gallen die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton St. G-allen zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des selben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Verbauung und Korrektion des Grabserbaches bei Grabs im Kanton St. Gallen. (Vom 8. Juni 1899.)

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14.06.1899

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