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Bundesratsbeschluss betreffend

Abänderung der Vorschriften Über die Beurteilung der Gebrechen des Gehörorgans.

(Vom 10. Februar 1899.)

Der schweizerische Bundes rat, auf Antrag seines Militärdepartements, beschließt:

Art. 1.

Die Z i f f e r 4 des § 44 der Instruktion über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : ,,4. Die H ö r w e i t e für accentuierte Flüsterstimme soll wenigstens auf dem einen Ohr 6 m. (= 1/4 der normalen) betragen. Eine Herabsetzung derselben auf dem anderen Ohr bis auf l m. schließt von der Tauglicherklärung nicht aus.

,,5. Über die Gehörprüfung und das Verfahren zur Erkennung der Simulation von Schwerhörigkeit wird der Oberfeldarzt ein besonderes Regulativ erlassen als Beilage 8' zu dieser Instruktion.."

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Art. 2.

Der § 109 der genannten Instruktion erleidet folgende Abänderungen : Z i f f e r 8 hat einfach zu lauten: ,,* 8. Chronische Mittelohreiterung."· Z i f f e r 9 hat zu lauten wie folgt: ,,* 9. Bin- oder beidseitige Taubheit. Alle stationären Erkrankungen des mittleren oder inneren Ohres, welche . die Hörweite für accentuierte Flüsterstimme beidseitig auf weniger als 6 m. oder einseitig auf weniger als l m. herabsetzen.

Einseitige Schwerhörigkeit (Hörweite unter l m.)

ohne Eiterung schließt bei Eingeteilten die Diensttauglichkeit nur dann aus, wenn es sich handelt um : ,,a. einen nachweisbar progressiven Prozeß, oder ,,&. eine nachgewiesenermaßen über ein Jahr alte Trommelfellperforation, oder ,,c. ein Mittelohr-Cholesteatorn, auch wenn die Höhle zur Zeit nicht eitert und auch dann, wenn sie bei undurchbohrtem Trommelfell sich gegen den Gehörgang oder die äußere Kopffläche frei öffnet."1 Z i f f e r 28 hat zu lauten wie folgt: '..28. Chronische Eiterungen der Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen (Empyem, Ozaena).ct Z i f f e r 35 hat zu lauten wie folgt: -,35. Hochgradige Zerstörung der Rachenteile, so daß entweder die Stimme dadurch stark verändert oder das Schlingen bedeutend erschwert ist.1'Z i f f e r 47 hat zu lauten wie folgt: -,,47. Stenosen in Larynx oder Trachea. Chronische Laryngitis und Neubildungen im Kehlkopf mit Aphonie oder hochgradiger habitueller Heiserkeit. Fixation eines oder beider Stimmbänder."

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Art. 3.

In § 118 wird nach Ziffer 5 e eingeschaltet: "f. eine mittlere Stimmgabel (a1)."

Ferner nach Ziffer 9 : ,,10. Ein Verbandbecken.

11. Eine Blechbüchse mit Verbandwatte. u B e r n , den 10. Februar

1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt.

51. Jahrg. Bd. I.

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Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung der Vorschriften Über die Beurteilung der Gebrechen des Gehörorgans. (Vom 10. Februar 1899.)

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22.02.1899

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