Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Oktober 20162, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 5 Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), sind vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen.

5

Art. 16a

Entlastung

Die Versicherer werden beim Risikoausgleich entlastet für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19­25 Jahre alt sind (junge Erwachsene).

1

Die Entlastung entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche erwachsenen Versicherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für sämtliche jungen Erwachsenen bezahlten Leistungen.

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BBl 2016 7213 BBl 2016 7943 SR 832.10

2016-2094

2389

Krankenversicherung. BG

BBl 2017

Sie wird gleichmässig finanziert über eine Erhöhung der Risikoabgaben und über eine Senkung der Ausgleichsbeiträge für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.

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Als Erwachsene gelten junge Erwachsene sowie Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.

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Art. 61 Abs. 3 Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.

3

Art. 65 Abs. 1bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.

1bis

Schlussbestimmung zur Änderung von 18. März 2005 (Prämienverbilligung) Aufgehoben II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017 Die Kantone setzen das in Artikel 65 Absatz 1bis festgelegte System der Prämienverbilligung für Kinder innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017 um.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2017

Ständerat, 17. März 2017

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. März 20174 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017 4

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