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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Verzicht auf eine Position des schweizerisch-spanischen Vertragstarifs.

(Vom 5. Juni 1899.)

Tit.

In unserer Handelsübereinkunft mit Spanien, vom 13. Juli 1892 (A. S. n. F. XIV, 2), ist u. a. der spanische Zoll für Chokolade gebunden. Von der spanischen Regierung ist uns der Wunsch geäußert worden, es möchte schweizerischerseits auf diese Vertragsbestimmung verzichtet werden, damit Spanien freie Hand bekomme, um den Zoll für Chokolade mit einer zur Zeit in Beratung liegenden Erhöhung der Zölle für die Rohmaterialien -- Zucker, Kakao und Zimmet -- in Übereinstimmung zu bringen.

Der im Jahr 1891 aufgestellte und durch die Übereinkunft gebundene Zoll beträgt Pesetas 1. 25 per Kilogramm (l Peseta nominell gleich l Franken). Außer diesem Zolle gelangt zur Zeit eine Konsumsteuer von 0.70 Pesetas zur Erhebung; für jedes Kilogramm Chokolade sind also zusammen Pesetas 1. 95 zu entrichten.

Der frühere Zoll betrug nur 0,65 Pesetas und es belief sich unsere Ausfuhr nach Spanien im Jahr 1891 noch auf 485 q. im Werte von Fr. 140,000. Unter der Einwirkung des neuen Zolles und der hochentwickelten Fabrikation in Spanien selbst hat die Ausfuhr seither stetig abgenommen und im Jahr 1898 nur noch 22 q.

im Werte von Fr. 8000 betragen. Die ganze spanische Einfuhr von Chokolade beschränkte sich im Jahre 1897 auf den Betrag von 30,000 Pesetas.

697 Aus diesen Ziffern geht hervor, daß der Absatz unserer Chokolade in Spanien, der überhaupt nie von großer Bedeutung war, durch den neuen Zoll leider bereits so gut wie verumnöglicht ist. Es hat daher keinen Wert mehr für uns, durch die Übereinkunft gegen eine weitere Zollerhöhung gesichert zu sein, und ein Verzicht auf die Bindimg des jetzigen Zolles erheischt kein materielles Opfer von uns. Ein solches wurde gebracht, indem wir beim Abschluß der Konvention den erhöhten Zoll acceptierten.

Die einzige schweizerische Firma, die bisher Chokolade nach Spanien exportierte, hat sich mangels jeder Aussicht auf eine Besserung der Absatzverhältnisse in naher Zukunft mit einem allfälligen Verzicht auf die fragliche Vertragsbestimmung einverstanden erklärt. Ferner hat sich auch der Schweizerische Handelsund Industrie-Verein der Anschauungsweise angeschlossen, daß dem Wunsche der spanischen Regierung entsprochen werden sollte.

Es drängt sich der Gedanke auf, ob nicht von Spanien wenigstens eine Gegenleistung zu verlangen sei. Allein, in was sollte diese bestehen? Da, wie bereits gezeigt, das Opfer, welches uns zugemutet wird, von keinem Belang ist, so könnte büligerweise auch keine Gegenleistung von Belang gefordert werden.

Anderseits ist die spanische Regierung für die Durchführung ihres Zweckes nicht absolut an unsere Einwilligung gebunden, da sie die Übereinkunft jederzeit auf 12 Monate künden und dadurch ihren Zweck, wenn auch etwas später, doch erreichen könnte.

Wir empfehlen Ihnen, den Wunsch der spanischen Regierung zu berücksichtigen und uns durch Genehmigung des beiliegenden Beschlußentwurfes zu ermächtigen, eine entsprechende Verzichterklärung abzugeben.

Mit dem Ausdrucke unserer vorzüglichen Hochachtung, B e r n , den 5. Juni 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. in.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Verzicht auf eine Position des schweizerischspanischen Vertragstarifs.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 5. Juni 1899, beschließt: Der Bundesrat erhält die Vollmacht, dem Ansuchen der spanischen Regierung entsprechend, eine Erklärung abzugeben, daß schweizerischerseits auf die in der Handelsübereinkunft vom 13. Juli 1892 vereinbarte Bindung des Chokoladenzolles von Pesetas 1. 25 per Kilogramm ohne Gegenleistung verzichtet werde.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Verzicht auf eine Position des schweizerisch-spanischen Vertragstarifs. (Vom 5. Juni 1899.)

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Jahr

1899

Année Anno Band

3

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1899

Date Data Seite

696-698

Page Pagina Ref. No

10 018 781

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