Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte vom 16. Juni 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20162, beschliesst:

Art. 1 Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 27. Januar 2016 3 über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die ALBA-Vereinbarung zu ratifizieren, sofern das Bundesgesetz vom 16. Juni 20174 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne von der Bundesversammlung genehmigt worden ist und: 2

a.

nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden ist; oder

b.

in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

Die Bundesversammlung genehmigt alle Änderungen des anwendbaren Abkommens mit einfachem Bundesbeschluss. Erfüllt eine Änderung die Voraussetzungen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV, so untersteht der Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Referendum.

3

1 2 3 4

SR 101 BBl 2017 33 SR 0.654.1; BBl 2017 103 SR ...; BBl 2017 4241

2016-2185

4277

Genehmigung der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. BB

BBl 2017

Art. 2 Der Bundesrat gibt der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegenüber zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a und d der ALBA-Vereinbarung5 folgende Erklärungen ab: a.

Die Schweiz verfügt zur Umsetzung der Pflicht zur Einreichung der länderbezogenen Berichte über die erforderlichen Rechtsvorschriften, die festlegen, ab welchem Steuerjahr die länderbezogenen Berichte eingereicht werden müssen.

b.

Die Schweiz verfügt über geeignete Massnahmen, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen sowie die sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbezogenen Berichten zu gewährleisten.

Art. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement teilt der OECD in Anwendung von Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe c der ALBA-Vereinbarung6 die für die Schweiz anwendbaren elektronischen Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselung mit.

1

Es übermittelt der OECD zu Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe d der ALBAVereinbarung den für die Schweiz ausgefüllten Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen (Anhang der ALBA-Vereinbarung).

2

Es teilt der OECD Änderungen der Mitteilung nach Absatz 1 und des Fragebogens nach Absatz 2 mit.

3

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Ständerat, 16. Juni 2017

Nationalrat, 16. Juni 2017

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 20177 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017

5 6 7

SR 0.654.1; BBl 2017 103 SR 0.654.1; BBl 2017 103 BBl 2017 4277

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