156

# S T #

Bericht des

schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1898.

(Vom

16. März 1899.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen nach Vorschrift des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege über unsere Geschäftsführung im Jahre 1898 Bericht zu erstatten.

A. Allgemeines.

Die Organisation und Zusammensetzung des Bundesgerichts haben im Berichtsjahr eine Änderung nicht erfahren.

Auf Ende des Jahres wurde dem Herrn Bundesgerichtssekretär Dr. H. Lansel die nachgesuchte Entlassung von seinem Amte unter bester Verdankung der geleisteten Dienste und der Art der Erfüllung seiner Amtspflichten erteilt. An seine Stelle wurde am 11. Januar deslaufenden Jahres Herr Dr. E. Huber, Advokat in Solothurn, gewählt. Im Übrigen ist ein Wechsel im Kanzleipersonal nicht eingetreten.

Von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates war anläßlich der Beratung des bundesgerichtlichen Geschäftsberichts für 1897 die Anregung gemacht worden, es möchte beim Bundesgerichte ein Gutachten über die Frage eingeholt werden, ob. nicht die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Bundesrechtspflege in dem Sinne zu revidieren sei, daß o h n e Erhöhung der Mitgliederzahl des Bundesgerichts die Anzahl der Abteilungen desO

IST selben (bestehend aus nur fünf beziehungsweise drei Mitgliedern) vermehrt werden sollte. Da die Kommission ein förmliches Postulat, nicht stellte, so gab ihre Anregung zu einer Schlußnahme der eidgenössischen Räte nicht Veranlassung. Das Bundesgericht glaubt nichts destoweniger sich über dieselbe hier in Kürze aussprechen zu sollen. Wie bereits die G-eschäftsprüfungskommission des Ständerates, so ist auch das Bundesgericht der Ansicht, es sei dieser Anregung keine Folge zu geben. Dieselbe bezweckt, nach der ihr gegebenen Begründung, in erster Linie eine Entlastung der Mitglieder des Buridesgerichts herbeizuführen und eine zweckmäßigere Teilung der Arbeiten der Gerichtskanzlei zu ermöglichen, um dadurch eine raschere Erledigung der Geschäfte und eine promptere Ausfertigung der Urteile möglich zu machen.

Die Ziele der angeregten Neuerung sind also zweifellos anstrebenswert. Allein derselben stehen doch die erheblichsten Bedenken entgegen. Zunächst setzt die Bildung von drei mit je fünf Mitgliedern besetzten Abteilungen, neben der aus drei Mitgliedern bestehenden Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, bei der gegenwärtigen Zahl von 16 Richtern, voraus, daß zwei Mitglieder gleichzeitig zwei Abteilungen angehören (was gegenwärtig nur bei dem Vizepräsidenten, welcher in einer der beiden Abteilungen und in der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Vorsitz führt, der Fall ist). Diese beiden Mitglieder aber müßten, um nicht überlastet zu werden, der Referate, wenigstens teilweise, enthoben werden. Dies hätte eine Mehrbelastung der übrigen Mitglieder mit Referaten zur Folge, was die Entlastung, die durch die Verminderung der Zahl der Prozesse, bei denen sie ordentlicherweise mitzuwirken hätten, einträte, zu einem nicht unerheblichen Teile aufwiegeu würde.

Eine irgend wesentliche Erleichterung der Geschäftslasl der Gerichtsmitglieder ist also jedenfalls auf dem in Aussicht genommenen Wege nicht zu erreichen. Für eine richtige Verteilung der Kauzleigeschäfte sodann ist die Bildung einer neuen Abteilung durchaus unnötig und bedeutungslos. Da die Geriehtsschreiber und Sekretäre nicht ausschließlich für eine bestimmte Abteilung angestellt sind, sondern in allen Abteilungen, je nach dem Bedürfnis., verwendet werden können und thatsächlich auch verwendet werden, so ist eine richtige Verteilung der
Kanzleigeschäfte unter dieselben auch bei der gegenwärtigen Organisation durchaus möglich. Im übrigen ist klar, daß die Bildung einer neuen Abteilung dieKanzleigeschäfte nicht vermindern, sondern gegenteils in gewissem Maße vermehren und komplizieren würde. Das Gleiche würde für

158

den allgemeinen Geschäftsgang des Gerichts überhaupt zutreffen, zumal die Bildung einer neuen Abteilung wohl die Bezeichnung eines zweiten Vizepräsidenten, der den Vorsitz in derselben zu führen hätte, bedingen würde.

Grundsätzlich sodann steht der Anregung der national rätlichen Kommission entgegen: Es ist nicht wünschenswert, die Rechtsprechung auf innerlich eng zusammenhängenden Gebieten einer Mehrheit von Gerichtsabteilungen zu übertragen ; im Interesse der Einheit der Rechtsprechung liegt vielmehr, daß die Einheit des in letzter Instanz urteilenden Gerichts, soweit möglich, beibehalten werde. Nun könnte der Geschäftskreis der projektierten neuen Abteilung, sowie die Dinge liegen, offenbar nur dadurch gebildet werden, daß ein Teil der bisher der I. und dei' II. Abteilung zugewiesenen civilrechtlichen Geschäfte der neuen Abteilung überl.ragen würde. Dies hätte zur Folge, (lalo innerlich aufs engste zusammenhangende Materien auseinaridergerissen werden und verschiedenen Geriehtsabteilungeri übertragen werden müßten. Eine solche Maßregel sollte aber ohne Not nicht ergriffen werden und eine Nötigung zu derselben liegt zur Zeit, wenn auch die Geschäftslast der bestehenden Abteilungen eine erhebliche ist, nicht vor. Es scheint uns auch die Zusammenstellung der Dauer der erledigten Prozesse, wie sie am Schlüsse dieses Berichtes enthalten ist, nicht ein Durchschnittsergebnis aufzuweisen, welches zu einer derartigen Schlußnahrne nötigen würde.

Bei der Beratung des Organisationsgeselzes von 1893 ist ferner, und prinzipiell nicht ohne Grund, großes Gewicht darauf gelegt worden, daß die Abteilungen des Bundesgerichts mit sieben Richtern besetzt sein sollen. Die hohe Bundesversammlung hat diesem Grundsätze sogar eine so wesentliche Bedeutung beigcmessen, daß sie nicht einmal zulassen wollte, daß (mit Rücksicht auf minder wichtige Fälle) das Quorum auf fünf festgesetzt werde.

Derselbe würde nun bei Ausführung der Anregung der nationalrätlichen Kommission vollständig preisgegeben. Der Anregung der nationalrätlichen Kommission vorzuziehen wäre es jedenfalls, wenn das Quorum für die bestehenden, regelmäßig mit sieben Mitgliedern besetzten Abteilungen (unter gewissen Cautelen, wie sie in dem " Entwurfe des Organisationsgesetzes von 1893 vorgesehen waren) Auf fünf herabgesetzt würde. Diese Maßregel hätte,
ohne den gleichen Bedenken wie der in Rede stehende Vorschlag der nationalrätlichen Kommission zu unterliegen, eine gewisse Erleichterung des Geschäftsganges des Gerichts zur Folge.

159

Von dem Generalregister zu Bd. X--XIX der amtlieben Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts ist der L, das Gesetzesregister enthaltende Teil im Berichtsjahr erschienen und der II. (alphabetische) Teil ist größtenteils dem Druck übergeben, so daß er im Monat Mai des laufenden Jahres wird erscheinen können.

Hinsichtlich der Art und Weise der Veröffentlichung seiner Entscheidungen hat das Bundesgericht im Laute des Berichtsjahres (am 2. Juli und 27. Oktober) Beschlüsse gelaßt, welche ihrem wesentlichen Inhalte nach dahin gehen: 1. Es sei die bisherige Form der Herausgabe der Entscheidungen grundsätzlich beizubehalten, allein mit der Maßgabe, daß da, \vo dies ohne Schwierigkeiten geschehen könne, Kürzungen im Thatbestande und Streichungen unwesentlicher Motive vorzunehmen seien. Die einzelnen Entscheidunger sollen überdem mit kurzen, ihren Inhalt andeutenden Überschriften versehen werden. 2. Die Sammlung solle künftig für jedes Jahr in zwei nach Materien getrennten, in vierteljährlichen Lieferungen erscheinenden, Bänden herausgegeben werden, von denen dei' eine die Staats- und Strafrechtspflege (nebst den Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer), der andere die Civilrechtspflege zu enthalten habe. -Ì. Überdies sei eine Separatausgabe der Entscheidungen der Sehuldbetreibungsund Konkurskammer zu veranstalten, auf die separat abonniert werden könne und in welche anhangsweise auch die auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bezüglichen Entscheide der ändern Abteilungen des Bundesgerichts aufzunehmen seien.

Den Abonnementspreis für die Gesamtausgabe der Entscheidungen hat das Bundesgericht auf Fr. fi per Jahr, denjenigen für die Separatausgabe der das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht betreffenden Entscheidungen, welche wesentlich auf die Bedürfnisse der Betreibungs- und Konkursämter berechnet ist, auf Fr. 1 per Jahr festgesetzt. Für die beiden Teile dei1 Gesamtausgabe sind Separatabonnements nicht zugelassen worden, da für solche, insbesondere angesichts des geringen Preises der Gesamtpiiblikation, ein Bedürfnis wohl nicht vorliegt.

Die durch diese Beschlüsse angeordneten Änderungen in der Publikation der amtlichen Sammlung sind bereits für das Jahr 1898 in Wirksamkeit getreten: die erschienenen Lieferungen des Jahres 1898 geben daher ein deutliches Bild davon, wie die
,,Amtliche Sammlung"' nunmehr sich gestaltet. Durch diese Beschlüsse glauben wir gleichzeitig den vei'Schiedencn in den eidgenössischen Räten, gemäß den uns vom Hundesrate übermittelten Auszügen

160 aus den Protokollen des Nationalrates vom lü. und des Stäriderates vom 28. Juni 1898 geäußerten Wünschen, sowie einer vom Bundesrate bereits am 10. März 1898 ausgesprochenen Anregung nach Möglichkeit Rechnung getragen zu haben. Von einer Abänderung der Art der Publikation in der Weise, daß grundsätzlich nicht mehr der Text der Entscheidungen selbst (geeignetenf'alls unter Kürzungen und Auslassungen), sondern bloß eine auszugsweise Umarbeitung desselben gedruckt würde, glaubten wir Umgang nehmen zu sollen. Die Sammlung hätte dadurch ihren bisherigen Charakter einer ,,Amtlichen Sammlung der .Entscheidungen des Bundesgerichts1'' in ihrem authentischen Texte eingebüßt. Bearbeitungen gerichtlicher Entscheidungen, bei welchen deren wesentlicher Inhalt in eine neue Form gegossen, in selbständiger verkürzter Fassung wiedergegeben wird, sind zudem, wenn sie gewissenhaft gemacht werden sollen, keine ganz leichte, sondern eine hie und da nicht unschwierige, zeitraubende Sache. Sie zu geben ist nicht sowohl Aufgabe einer amtlichen Sammlung -- denn für ihre Richtigkeit könnte das Gericht die amtliche Verantwortlichkeit kaum übernehmen -- als vielmehr der privaten juristischen Thätigkeit, wie sie in den Fachzeitschriften sich äußert.

Neben den Publikationen abgekürzter Auszüge kommt einer amtlichen Sammlung, welche den authentischen Urteilstext, in allem irgend Wesentlichen unverändert und vollständig, wiedergiebt, eine eigene selbständige Bedeutung zu, insbesondere für die zahlreichen Fälle, wo es sich weniger um abstrakte Rechtsfragen, als vielmehr um die Würdigung eines eigenartigen, konkreten Thatbestandes handelt und wo daher eine ausgiebige Darstellung des Sachverhalts zu vollständig richtigem Verständnisse der Entscheidung unentbehrlich ist. Besonders für solche Entscheidungen (welche trotz ihres konkreten Charakters doch durchaus nicht unwichtig sind) würde eine Publikation in der Art der ,,Amtlichen Samrnlung11 wohl ungerne entbehrt werden.

Vom Bundesrate um sein Gutachten darüber ersucht, ob (gemäß einem vom waadtländischeri Kantonsgerichte ausgesprochenen Wunsche) eine vollständige französische Ausgabe der bundesgerichtlichen Entscheidungen zu veranstalten sei, hat das Bundesgericht sich dahin ausgesprochen, es sei eine amtliche Übersetzung nicht zu empfehlen, dagegen seien vom Bundesrate private
Unternehmungen, die auf Übersetzung der bundesgerichtlichen Entscheidungen abzielen, angemessen zu unterstützen; eventuell sei ein Versuch mit einer amtlichen Übersetzung vorläufig erst mit der Separatausgabe der Entscheidungen dei- Schuldbetreibungs-

161 und Konkurskammer (nebst Anhang) zu machen. -- Wie bereits früher für die Jahrgänge 1883, 1884, 1885 und .1887, so mußte im Berichtsjahre auch für den Jahrgang 1886 der Amtlichen Sammlung ein Neudruck angeordnet werden, da die bisherige Auflage nahezu vollständig erschöpft war.

Für die S t a t i s t i k der B e t r e i b u n g e n , K o n k u r s e und N a c h l a ß v e r t r a g e für das Jahr 1897 wurden im Berichtsjahre die im Jahre 1897 festgestellten Formulare an die Betreibungsund Konkursämter, sowie an die beteiligten Gerichtsstellen zur Ausfüllung versandt. Die Erhebung begegnete nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Die ausgefüllten Formulare langten zum Teil erst nach wiederholten Mahnungen und Aufforderungen sehr verspätet ein. Bei deren Prüfung sodann stellte sich heraus, daß. in einer sehr großen Zahl von Fällen die Beamten die Formulare durchaus mißverstanden hatten und daher völlig unbrauchbare, sich widersprechende oder sonst augenscheinlich unmögliche Angaben lieferten. Zu einem großen Teile wurden auch (und zwar mehr noch durch die gerichtlichen Beamten, als die Beamten der Betreibungs- und Konkursämter) die Formulare nur höchst unvollständig ausgefüllt. Die betreffenden Formulare mußten daher zur Korrektur und Vervollständigung zurückgesandt werden. In manchen Fällen mußte dies wiederholt (in einzelnen bis auf vier Male) geschehen, da die als korrigiert zurückgelangten Formulare immer wieder fehlerhaft ausgefüllt waren. Angesichts dieser Schwierigkeiten ist es nicht möglich gewesen, die Bearbeitung des gesammelten Materials im Berichtsjahre zum Abschlüsse zu bringen und die Ergebnisse zu publizieren. Es wird dies die Aufgabe des laufenden Jahres sein. Zu hoffen ist, daß in den folgenden Jahren, nachdem die Beamten mit den statistischen Aufgaben einigermaßen vertraut geworden sind, die Erhebung glatter und rascher von statten gehen wird. Interessante Daten über die Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes verspricht dieselbe zu liefern.

Über die Frage der Revision des Gebührentarifs hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 31. Juli 1898 dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein ausführliches Gutachten erstattet, welches zu dem Schlüsse gelangte, es sei von einer umfassenden Revision des Gebührentarifs zur Zeit Umgang zu nehmen, dagegen erscheine
eine Änderung des Tarifs speci eli mit Bezug auf die Reiseentschädigungen (im Sinne einer Erhöhung des Entschädigungsansatzes) als dringlich, und wäre es auch anBundesblatt. 51. Jahrg. Bd. II.

11

162 gezeigt, den Art. 50 des Gebührentarifs in dem Sinne abzuändern r daß die Pestsetzung der dort vorgesehenen besondera Vergütung an Konkursverwalturig und Gläubigerausschuß den Aufsichtsbehörden und nicht der Gläubigerversammlung übertragen würde.

Für die Festsetzung der Höhe der Reiseentschädigungen wurden detaillierte Vorschläge gemacht.

Die im letztjährigen Geschäftsberichte erwähnte Frage, ob nicht eine Abänderung der Buchführung der Betreibungs- und Konkursämter in einigen Teilen angestrebt werden sollte, ist in einer Konferenz zwischen dem dazu delegierten Mitgliede der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und einer Anzahl von Betreibungs- und Konkursbeamten aus verschiedenen Landesgegenden erörtert worden. Die gepflogenen Besprechungen haben ergeben, daß nicht nur die Meinungen darüber, was beizubehalten ' oder zu ändern sei und in welchem Sinne letzteres zu geschehen hätte, weit auseinander gehen, sondern daß auch die thatsächlich bestehenden Einrichtungen keineswegs überall die gleichen sind, sondern nach Kantonen und Kreisen nicht unerhebliche Verschiedenheiten aufweisen, welche teils auf besondere kantonale Vorschriften, teils auf von den Beamten, gemäß ihrem speciellen Bedürfnisse und Gutdünken, getroffene Änderungen zurückzuführen sind. Diese Verschiedenheiten sind teilweise schon vom Bundesrate ausdrücklich gestattet worden. Es muß auch in der That anerkannt werden, daß die Bedürfnisse verschiedenartig sind, daß was z. B. für kleinere Kreise mit ländlicher Bevölkerung sich als zweckmäßig und praktisch erwiesen hat, nicht ohne weiteres auch für die Anwendung in größere städtischen Kreisen mit Tausenden von Betreibungen taugt und umgekehrt. Angesichts dieser Verhältnisse hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskamrner einstweilen lediglich mit Kreisschreiben vom 23. Dezember 1898 verfügt, die Bestimmung der Ziffer 153 der Instruktion Nr. l für die eidgenössische Betreibungsstatistik vom 30. Dezember 1893 (welche für größere Kreise sich als unpraktisch, ja undurchführbar erwiesen hat) sei für die Zukunft aufzuheben in dem Sinne, daß es den kantonalen Aufsichtsbehörden bezw. Betreibungsämtern überlassen sein solle, festzusetzen, in welcher Weise die fortlaufende Numerierung der Betreibungen stattzufinden habe. Immerhin solle die fortlaufende Numerierung nicht anders als nach Perioden
von einem oder mehreren Jahren oder nach Betreibungsbüchern vorgenommen werden dürfen. Die Einführung weiterer Änderungen dagegen wurde spätem, auf Grund weiterer Untersuchungen zu fassenden Schlußnahmen vorbehalten.

163 Die Verwaltung der Betreibungsformulare hat auch im Berichtsjahre regelmäßig funktioniert und giebt zu besondern Bemerkungen keine Veranlassung.

Nachdem zufolge des zwischen der Eidgenossenschaft und der Stadt Lausanne abgeschlossenen Vertrages vom 2. Dezember 1897 und des Bundesbeschlusses vom 23. April 1898 das Bundesgerichtsgebäude mit allen darin befindlichen Einrichtungen und Mobilieri in das Eigentum der schweizerischen Eidgenossenschaft übergegangen ist, wurde das gesamte im Bundesgerichtsgebäude befindliche Mobiliar als Inventar des Bundesgerichts aufgetragen, und ist der Unterhalt des Gebäudes von der eidgenössischen Baudirektion übernommen worden.

Die Gesamtzahl der vom Bundesgerichte im Berichtsjahre abgehaltenen Sitzungen beträgt 206, die sich wie folgt verteilen: Sitzungen des Gesamtgerichtes 14, der I. Abteilung 79, der II, Abteilung 70, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 40, des Kassationshofes 3. Die Anklagekammer, die Kriminalkammer und das Bundesstrafgericht hatten im Berichtsjahre keine Geschäfte zu behandeln.

Als Ersatzmänner für abwesende oder verhinderte Kollegen wurden auch im Berichtsjahre in erster Linie die beiden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer angehörenden Mitglieder einberufen. Das eine derselben saß als Ersatzmann 28 mal in der I., 27 mal in der II. Abteilung, das andere 16 mal in der I. und 14 mal in der II. Abteilung. Infolge wiederholter, zum Teil lange andauernder Krankheiten von Gerichtsmitgliedern konnte indes im Berichtsjahre nicht, wie in den Vorjahren, die Ersetzung verhinderter oder erkrankter Mitglieder in allen oder nahezu allen Fällen durch Mitglieder der ändern Abteilungen erfolgen; vielmehr mußte in außergewöhnlichem Umfange (nämlich für 34 Sitzungen der I. und für 12 Sitzungen der II. Abteilung) zur Einberufung von Ersatzmännern des Bundesgerichts geschritten werden; diese Verhältnisse wirkten natürlich, indem sie gleichzeitig eine erhöhte Belastung der einzelnen Mitglieder bedingten, hemmend auf den Geschäftsgang ein.

B. Specieller Teil I. Civilreehtspflege.

Folgende Tabelle giebt eine Übersicht der Civilsachen, mit denen das Bundesgericht im Jahre 1898 befaßt war:

164 .----

Natur der Streitsache.

a -s fl Se jo £

:3 -S

.

.

3 t

0

S

2?

I GB

1

"3

t

'so

H-

;

5* ^

LU --

1. Erst- und letztinstanzlich zu beurteilende Civüsachen . . . . 35 26 61 34 2. Rekurse in Expropriationssachen 112 126 238 101 3. Berufungen gegen Urteile kan13 244 257 232 tonaler Gerichte -- 4. Revisionsbegehreii 4 4 2 5 . Erläuterungsbegehren . . . . -- 3 3 3 -- 6. Kassationsbegehren 4 4 4 7 . Moderationsbegehren . . . . -- 3 3 3

·£ g

o> ja Ti. 2 »S (L <» o>

27 137

25 2 __ -- -- Total 160 410 570 379 191

Ad 1. V o in B u n d e s g e r i c h t e als e i n z i g e I n s t a n z beurteilte Streitigkeiten.

Die 61 vom Bundesgerichte als alleinige Instanz beurteilten Prozesse verteilen sich folgendermaßen : 9 Prozesse zwischen dem Bunde als Beklagten und Privaten als Klägern; 21 Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits ; 4 Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone ; 2 Prozesse zwischen Eisenbahngesellschaften betreffend Art. 33, Alinea 4, des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen, vom 23. Dezember 1872; l Prozeß zwischen Eisenbahngesellschaften betreffend den Art. 30 des gleichen Gesetzes; 8 Klagen, gestützt auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten ; l Klage gestützt auf Art. 47 des nämlichen Gesetzes; 12 durch Partei Vereinbarung direkt vor Bundesgericht gebrachte Prozesse ; 3 andere Sachen.

61

165

«·SS ·D

O

1. Prozesse Privater als Kläger gegen den Bund als Beklagten 2. Prozesse zwischen Kantonen einerseits und Privaten oder Korporationen anderseits 3. Bürgerrechts - Streitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone .

4. Prozesse z wischen Eisenbahngesellsehaften aus Art. 30 des Gesetzes von 1872 .

5. Prozesse zwischen Eisenbahngesellschaften aus Art. 33 des nämlichen Gesetzes .

6. Klagen aus Art. 23 des eidg.

Expropriationsgesetzes .

7. Klagen aus dem Art. 47 des nämlichen Gesetzes .

8. Prozesse, in welchen das Bundesgericht als vereinbarter Gerichtsstand angerufen wurde 9 . Andere Klagen . . . .

Total

Pendent i geblieben. |

3«s

1Ï*

Abgewiesen. 1

DOMO

Natur der Streitsache.

Inkompetenz oder sonstiges Nichteintreten.

Ganz oder teilweise gutgehelssen.

1 1 | 1 1 |

Die Erledigung dieser Geschäfte ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich.

cd "o

t-

4

1

1

1

2

9

4

1

4

2

10

21

--

--

1

1

2

4

--

--

--

--

1

1

--

--

2

--

--

2

6

--

1 --

1

8

--

--

" 1 --

--

1

1 -- 15

-- 3 5

--

11 12 3 -- 27 ~6Ï~

-- -- -- 10 4

Von den 7 e r l e d i g t e n P r o z e s s e n g e g e n den B u n d hat nur ein einziger zur Verurteilung des letztern geführt. Es betraf dies eine Schadensersatzklage des Eigentümers eines in der Nähe eines eidgenössischen Pulvermagazines gelegenen Grundstückes. Die der klägerischen Partei wegen Entwertung ihrer Liegenschaft und wegen Benachteiligung infolge einer Explosion zugebilligte Entschädigung ist übrigens erheblich unter dem ein-

166 geklagten Betrage geblieben.

In "einem zweiten Falle, wo der Kläger sich beschwerte, weil die auf einem Schießplatze vorgenommenen Arbeiten seine Wasserrechte geschädigt hätten, kam ein Vergleich zu stände. Von drei weitern Schadensersatzklagen, welche gleicher Weise von Landeigentümern in der Nähe eines Schießplatzes erhoben worden waren und bezüglich welcher der Bund übrigens den Kanton Bern ins Recht gerufen hatte, wurde die eine des gänzlichen abgewiesen ; die beiden ändern wurden zurückgezogen. Bin sechster Fall bezog sich auf den Zuspruch einer Militärpension ; das Bundesgericht konnte sich nicht damit befassen, da dieser Gegenstand der ausschließlichen Kompetenz der Administrativbehörde des Bundes angehörte. Ein siebenter Fall endlich, ebenfalls auf eine Erkrankung im Militärdienst bezüglich, wurde zurückgezogen.

Von den 11 Streitigkeiten z w i s c h e n K a n t o n e n e i n e r seits und Privaten oder Korporationen anderseits, welche im Jahre 1898 zur Erledigung gelangten, betrafen vier Schadensersatzklagen wegen behaupteter unerlaubter Handlungen kantonaler Behörden oder Beamten; l Schadensersatzforderuug wegen Eingriff in ein Wirtschaftsrecht; l Fischereirecht; 2 Haftbarkeit der Bürgen eines Beamten ; 2 an Eisenbahngesellschaften verliehene Steuerprivilegien ; l eine SchiedsVertragsklausel.

Die Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gem e i n d e n v e r s c h i e d e n e r K a n t o n e geben zu folgender Bemerkung Anlaß: In den zwei im Jahre 1898 erledigten Fällen hat das Bundesgericht, wie früher schon (vgl. Amtl. Sammlung der Entscheidungen, Vili, 853, Nr. 3 ; XVII, 249, Nr. 4), dahin entschieden, daß es über das streitige Bürgerrecht erkennen kann, ohne daß aber sein Urteil gleichzeitig die Familienverhältnisse, resp. den Civilstand der betreffenden Person bestimmt. An dieser Rechtsprechung festhaltend, kann das Bundesgericht nicht umhin, darauf hinzuweisen, wie wünschenswert es wäre, daß derjenige, dessen Bürgerrecht bestritten ist, zur Teilnahme am Prozesse geladen würde, so daß im gleichen Verfahren und im gleichen Urteile nicht nur über sein Bürgerrecht, sondern auch über seinen Civilstand und seine Abstammung entschieden werden könnte.

Eine Abänderung des Gesetzes in diesem Sinne verdiente durch den Gesetzgeber in Erwägung gezogen zu werden.

Von den 2 im Jahre 1898
beurteilten P r o z e s s e n z w i s c h e n E i s e n b a h n g e s e l l s c h a f t e n b e t r e f f e n d d e n Art. 3 3 d e s G e s e t z e s vom 23. D e z e m b ' e r 1872, war der eine, schon

167 aus dem Jahre 1889 herrührend, von der Gesellschaft Jura-Simplon (als Nachfolgerin der frühern Suisse-Occidentale-Simplon) gegenüber der Centralbahn, der Nordostbahn und den Vereinigten Schweizerbahnen angestrengt worden zu dem Zwecke, diese letztern zur Tragung des aus der Einführung der Nachtzüge resultierenden Ausgabenüberschusses mitanzuhalten. Die Klage wurde teilweise gutgeheißen. Das nämliche ist zu sagen von dem zweiten Prozesse, den die Nordostbahn gegenüber der Südostbahn hängig machte infolge auferlegter Verpflichtung zur Einführung gewisser neuer, besonders der Beklagten zu gute kommender Züge.

Die Angelegenheiten, welche in G-emäßheit der Art. 23 und 4 7 d e s B u n d e s g e s e t z e s ü b e r die E x p r o p r i a t i o n vor das Bundesgericht kamen, geben zu besonderer Bemerkung keinen Anlaß.

Eine zufolge P a r t e i v e r e i n b a r u n g vor dasselbe gebrachte, aber wieder zurückgezogene Sache betraf einen Dienstvertrag1.

Die drei ändern Klagen endlich, auf welche nicht eingetreten werden konnte, beschlugen Streitigkeiten zwischen einem Privaten und einem ändern solchen oder einer Korporation ohne Anerkennung der bundesgerichtlichen Jurisdiktion, so daß die Kompetenz nicht gegeben war.

Die erst- und letztinstanzlich beurteilten Civilsachen verteilen sich folgendermaßen unter die z w e i A b t e i l u n g e n : 1. Abteilung. 2. Abteilung.

Von 1897

Total.

herüber genommene

Prozesse Im Jahre 1898 neu eingegangene

10 16

25 10

35 26

Total . .

26 12

35 22

61 34

Pendent geblieben

14

13

27

Im Berichtsjahr erledigt

Von den 27 nicht erledigten Fällen ist einer hängig seit 1888, ·zwei seit 1896, sechs seit 1897 ; die übrigen 18 wurden im Berichtsjahre angehoben.

Ad 2. R e k u r s e in E x p r o p r i a t i o n s s a c h e n .

Die Gesamtzahl der Rekurse, welche gegen die Schätzung der durch das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 betreffend Abtretung von Privatrechten eingeführten eidgenössischen Schätzungskommissionen ergriffen wurden, belief sich im vergangenen Jahre auf 238.

168

Davon wurden '112 Fälle aus dem Vorjahre übernommen; Fälle sind neu eingegangen.

Diese Fälle verteilen sich folgendermaßen unter die des propriationsrechtes teilhaften Personen : B u n d (Befestigungen, Militärgebäulichkeiten) Eisenbahngesellschaften: Nordostbahn Jura-Simplon-Bahn Gotthardbahn ° Centralbahn Vereinigte Schweizerbahnen Spiez-Erlenbach Burgdorf-Thun Thunerseebahn Freiburg-Murten Pont-Brassus Önsingen-Balsthal .Jungfraubahn Elektrische Eisenbahn Stansstad-Engelberg Elektrisches Tramway Zürich-Orlikon-Seebach . . . .

126 Ex3 124 26 22 17 9 2 3 l l 2 4 l 22 l 23&

Die Art der E r l e d i g u n g dieser Fälle ist aus folgender Tabelle ersichtlich: Rückzug oder Gegenstandslosigkeit d e s Rekurses . . . . 1 0 Erledigung durch Vergleich 10 Erledigung durch Annahme des Urteilsantrages der Instruktionskommission 75 Erledigung durch Urteil des Bundesgerichts 6 Total der im Berichtsjahr erledigten Fälle Auf das Jahr 1899 übertragene

101 137 238

Von den im Jahre 1898 nicht erledigten 137 Fällen stammen 2 aus dem Jahre 1895, 13 aus dem Jahre 1896 und 28 aus dem Jahre 1897 ; der Rest (94) ist im Berichtsjahre eingegangen. Der eine der zwei bereits seit 1895 anhängigen Fälle ist nunmehr zur Entscheidung vertagt. Seine Instruktion verzögerte sieh deshalb, weil er die Einholung einer Speeialexpertise nötig machte, welche

169 eine außerordentlich lange Zeit in Anspruch nahm. Der andere ist zufolge Verständigung der Parteien sistiert.

Wenn eine verhältnismäßig große Zahl von Expropriationsstreitigkeiten aus den Jahren 1896 und 1897 anhängig geblieben ist, so liegt der Grund hiervon wesentlich in folgendem : Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Schätzungen waren in einer großen Zahl von Fällen aus der gleichen Gegend die gleichen Sachverständigen bestellt worden. Dies hatte zur Folge, daß diese Sachverständigen überlastet wurden und mit der Erstattung ihrer Gutachten in Rückstand gerieten, was eine bedauerliche, aber nicht leicht zu vermeidende Verzögerung der Prozeßinstruktion herbeiführte.

In allen Fällen, in denen das Bundesgericht in pieno zu entscheiden hatte, bestätigte es den Urteilsantrag der Instruktionskommission, wie er von dieser den Parteien unterbreitet worden war.

Das Bundesgericht hatte sich im Berichtsjahre mit k e i n e r Klage gegen das Verfahren eidgenössischer Schätz u n g s k o m m i s s i o n e n (Art. 28 des Bundesgesetzes) zu beschäftigen.

Ad 3. B e r u f u n g e n g e g e n G i v i lu r t e i l e k a n t o n a l e r Gerichte.

Von diesen 257 Sachen b e t r a f e n d u r c h das eidgenössische Recht geregelte Materien: Ehescheidungen 18 Eheeinsprachen l Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungeu 7 Haftpflicht a u s Fabrik- u n d Gewerbebetriebe . . .

29 Obligationenrecht : Furchterregung 2 Stellvertretung l unerlaubte Handlungen (Art. 50 ff. O.-R.) . . . 39 Ungerechtfertigte Bereicherung l Hinterlegung l Verjährung l Konventionalstrafe l Cession 2 Eigentum 4 Pfandrecht l Übertrag

53

55

170

Übertrag

53 55 l 22 6 4 l 2 13 7 8 l 2 3 9 5 2 4 . . . .

. 4 3 l l l 3 l l l · .

2 161 Urheberrecht l Fabrik- und Handelsmarken 3 Erfindungspatente 6 Muster- und Modellschutz l Eisenbahnfrachtgeschäft l Anfechtungsklage 3 Andere das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz betreffende Fälle . .

5 236 Durch das kantonale oder ausländische R e c h t g e r e g e l t e M a t e rie n 21 Retentionsrecht Kauf Miete Pacht Darlehen Kontokorrent; Dienstvertrag Werkvertrag Auftrag Anweisung Frachtvertrag Bürgschaft Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft Vereins- u n d Genossenschaftsrecht "Wechselrecht Checkvertrag Firmenrecht Krankenversicherung Unfallversicherung Hagelversicherung Feuerversicherung Viehversicherung Sonstige Verträge

257

171 Über die Art der E r l e d i g u n g und die H e r k u n f t der im Berichtsjahre behandelten Berufungen giebt folgende Tabelle Auskunft : _ ** ® S

Kantone.

_

_



WA

.

^ Q

.

O»W

f|| |f ||| | j|| \\ | | | | "|

If

f

°

Aargau Appenzell A.-Rh. . .

Appenzell I.-Rh. . .

Baselland . . . .

Baselstadt . . . .

Bern (deutscher Teil) ,, (franz. Teil) . .

Freiburg Genf Glarus Graubünden....

Luzern Neuenburg . . . .

Nidwaiden . . . .

Obwalden . . . .

Schaffhausen . . .

Schwyz Solothurn . . . .

St. Gallen . . . .

Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis Zug Zürich Total

lf

"l

H

18

4 -- -- -- 6 l 2 1 2 -- -- 3 2 -- l 2 -- 1 l l -- -- 2 -- 1 4

1 1 -- -- 2 2 -- 2 l -- l 5 l l -- l -- 2 -- l -- -- 4 -- _ 8

5 1 l -- -- 5 -- 1 5 -- 2 4 l l 3 l -- 1 -- l l l 5 3 2 3

5 -- -- -- -- -- l -- 17 -- 11 -- l -- 5 -- 11 2 2 -- -- l 5 -- 13 -- -- -- -- -- l -- -- --· 2 -- 2 -- 2 -- 2 -- l -- 13 -- -- -- 3 -- 16 2

4 -- -- -- 2 6 l -- 3 -- -- 4 -- -- -- -- -- -- l -- -- -- l l -- l -- j 3

19 2 l l 27 25 4 9 24 2 4 21 17 2 4 5 -- 6 4 5 3 2 25 3 6 36

34

33

47

113

25

257

5

Die Gründe, aus welchen das Bundesgericht auf die Berufung in 34 Fällen nicht eintrat, waren folgende :

172 In 21 Fällen Inkompetenz des Bundesgerichts, weil entweder (in 18 Fällen) k a n t o n a l e s oder (in 3 Fällen) a u s l ä n d i s c h e s R e c h t anwendbar war.

In 5 Fällen war die angefochtene Entscheidung kein H a u p t u r t e i l im Sinne des Organisationsgesetzes.

In einem Falle erreichte der S t r e i t w e r t die Berufungssumme nicht.

In 7 Fällen waren F o r m oder F r i s t des Rechtsmittels nicht gewahrt.

In 33 von diesen 34 Fällen wurde ein Referent nicht bestellt, sondern die Sache der zuständigen Abteilung direkt vom Präsidenten derselben vorgelegt.

Von den 47 Fällen, in welchen das kantonale Urteil ganz oder teilweise abgeändert wurde,i betrafen : O l Ehescheidung; 4 Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Unternehmungen ; 5 Haftpflicht aus Fabrik und Gewerbebetrieb ; 33 Obligationenrecht (Stellvertretung l ; unerlaubte Handlungen 10; Eigentum 1; Kauf 3; Miete 2; Pacht 2; Dienstvertrag 4 ; Werkvertrag l ; Auftrag 2 ; Einfache Gesellschaft 2 ; Wechselrecht l ; Vereins- und Genossenschaftsrecht l ; Viehversicherung 1; Unfallversicherung 1; Firmenrecht 1); I Fabrik- und Handelsmarken ; 1 Erfindungspatente ; 2 Anfechtungsklagen.

47

Von den 5 an die Vorinstanz z u r ü c k g e w i e s e n e n Fällen betrafen ; l Retentionsrecht, l Kauf, l Werkvertrag, l Hagelversicherung, l Erfindungspatente.

Das s c h r i f t l i c h e V e r f a h r e n , das für Sachen, deren Streitwert Fr. 4000 nicht erreicht, vorgesehrieben ist, kam in 54 Fällen zur Anwendung.

Die Berufungen verteilten sich auf die b e i d e n A b t e i l u n g e n des Bundesgerichts folgendermaßen :

173 Erste Abteiluug.

Zweite Abteilung.

Total.

Aus dem Vorjahre herübergenommene Fälle . . . .

N e u eingegangene . . . .

13 190

-- 54

18 244

Total Im Berichtsjahre erledigt . .

203 185

54 47

257 232

Pendent geblieben

.

.

.

.

18

Von den Ende des Jahres anhängig gebliebenen 25 Berufungen sind 17 in den Monaten November und Dezember 1898 eingelangt. Die älteste anhängig gebliebene Berufung datiert aus dem Monat April 1898. Diese (wie zwei andere, ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1898 eingegangene Fälle) konnte im Berichtsjahr deshalb nicht erledigt werden, weil gegen die angefochtenen kantonalen Urteile noch Revisions- oder Kassationsbeschwerden bei den kantonalen Instanzen schwebten, welche gemäß Art. 77 des Organisationsgesetzes der bundesgerichtlichen Entscheidung vorgängig erledigt werden müssen. Die angeführte, sachlich übrigens wohl begründete, Gesetzesbestimmung wird, wie bemerkt werden mag, hie und da zu /wecken der Prozeßverzögerung mißbraucht. Eine Partei, welche die "Berufung an das Bundesgericht ergriffen hat, reicht, unter Ausnützung der geräumigen kantonalen Fristen für Kassations- und Revisionsgesuche im letzten Augenblick vor dem bundesgerichtlichen Abspruchstermin der kantonalen Instanz ein (unbegründetes aber möglichst aufgebauschtes) Kassations- oder Revisionsbegehren ein. Dies hat zur Folge, daß das bundesgerichtliche Verfahren sistiert werden muß und die Akten an die kantonale Instanz zurückgehen; bis dieselben wieder einlangen und die Sache beim Bundesgericht wieder angesetzt werden kann, vergehen in der Regel ein oder auch mehrere Monate ; die Partei hat also durch ihr unbegründetes Kassations- oder Revisionsgesuch einen ausgiebigen Zahlungsaufschub erlangt, und damit ihren Zweck erreicht, so daß sie nun wohl, wie dies schon vorgekommen ist, unmittelbar vor der neu angesetzten bundesgerichtlichen Verhandlung die Berufung zurückzieht.

Hinsichtlich unserer R e c h t s p r e c h u n g auf dem Gebiete des eidgenössischen Privatrechts verweisen wir auf die Amtliche Sammlung der Entscheidungen, in welcher alle Urteile abgedruckt sind, welche ein allgemeines Interesse darbieten.

174

Ad 4 und o. R e v i s i o n s - u n d E r l ä u t e r u n g s b e g e h r e n .

Das Bundesgericht hatte sich im Berichtsjahre mit 2 Revis i o n s - und 3 E r l ä u t e r u n g s b e g e h r e n gegen von ihm erlassene Civilurteile zu befassen.

Die 2 Revisionsbegehren wurden (das eine davon als verspätet, von der I. Abteilung) abgewiesen.

Von den 3 Erläuterungsbegehren wurde zweien (von der II. Abteilung) entsprochen, das dritte wurde (vom Gesamtbundesgericht) als unzulässig abgewiesen.

Überdem sind 2 (bei der I. Abteilung) anhängige Revisionsbegehren auf das laufende Jahr übergegangen.

Ad 6. K a s s a t i o n s b e g e h r e n .

Von den vier im Berichtsjahr (sämtlich bei der I. Abteilung) anhängig gemachten K a s s a t i o n s b e g e h r e n wurde auf 2 (weil sie sich nicht gegen Haupturteile richteten) nicht eingetreten.

Zwei wurden als unbegründet abgewiesen.

Ad 7. M o d e r a t i o n s b e g e h r e n .

In einem (bei der II. Abteilung anhängigen) Falle (aus dem Kanton Bern) wurde das (vom Klienten gestellte) Moderationsbegehren nachträglich zurückgezogen ; in den zwei ändern (bei der T. Abteilung anhängigen) wurde die Feststellung des Anwaltshonorars vom Gerichte vorgenommen; das Begehren war in diesen zwei (aus den Kantonen Freiburg und Genf stammenden) Fällen vom Anwalte gestellt.

R e k u r s e gegen E n t s c h e i d e des M a s s a v e r w a l t e r s in Z w a n g s l i q u i d a t i o n e n von E i s e n b a h n e n und Bes c h w e r d e n in A m o r t i s a t i o n s s a c h e n waren im Berichtsjahre nicht zu behandeln.

II. Strafrechtspflege.

Die A n k l a g e k a m m e r , die K r i m i n a l k a m m e r und das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hatten im Berichtsjahre nicht in Thätigkeit zu treten.

Dagegen wurden beim K a s s a t i o n s h o f e 10 Beschwerden hängig gemacht, wovon alle irn Berichtsjahre einlangten ; 7 derselben wurden erledigt und 3 auf das Jahr 1899 übertragen.

Die N a t u r d i e s e r F ä l l e anbelangend, betrafen 3 derselben den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, 3 den Schutz des

175 litterarischen und künstlerischen Eigentums, l das Gesetz über die Arbeit in den .Fabriken, l dasjenige über die Patenttaxen der Handelsreisenden, l das Gesetz über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsagenturen und l eine Zoll Übertretung.

Ihre H e r k u n f t anbelangend, kamen 3 Fälle aus dem Kanton Zürich, 3 aus dem Kanton Bern und je einer der übrigen aus den Kantonen Uri, Baselstadt, Schaffhausen und Neuenburg.

Die E r l e d i g u n g der 7 beurteilten Beschwerden ist folgende: (i (2 aus dem Kanton Zürich, 2 aus dem Kanton Bern, l aus dem Kanton Schaffhausen und l aus dem Kanton Neuenburg) wurden abgewiesen und l (aus dem Kanton Bern) begründet erklärt.

III. Staatsrechtliche Streitigkeiten.

fS s

=,»

Neu II eingegangen. ||

Die vom Bundesgerichte im Jahre 1898 behandelten staatsrechtlichen Streitigkeiten verteilen sich wie folgt:

1

1

2

2

--

--

6 7

6 7

4 5

2 2

257 293 258

35

§2 S « ü*

Natur der Streitsache.

O

1. Kompetenzkonflikte zwischen Bundes- und kantonalen Behörden .

2. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen 3. Auslieferungen 4. Beschwerden von Privaten oder Korporationen 5. Einsprachen gegen Verzichte auf das Schweizerbtirgerrecht .

6. Streitigkeiten zwischen dem Bundesrate und den Eisenbahngesellschaften betreffend das Rechnungswesen der letztem 7. Revisionsbegehren betr. staatsrechtliche Urteile Total

36 1

--

"o>

·s S

·s-s Ì ~Ul a A

cd

2

C '""*

*· s>

1

1 --

1

9

10

--

1

11

12

12 --

40

291 331 282

10

49

176

Ad 1. Kompe tenzkon flikte z w i s c h e n B u n d e s - und k a n t o n a l e n Behörden.

Der eine dieser Konfliktsfälle, noch aus dem Jahre 1897 herrührend, wurde vom Großen Rate des Kantons Luzern aufgeworfen in betreff eines bundesrätlichen Entscheides über den Wahlrekurs von F. G. Gut und Konsorten in Sursee. Er wurde in abweisendem Sinne entschieden.

Der zweite, während des Berichtsjahres durch den Bundesrat, respektive die Zollverwaltung hängig gemachte Fall betraf eine Beschwerde darüber, daß die Gerichte des Kantons Genf der Zolldirektion die Gewährung der Rechtsöffnung in einer Betreibung gegen eine Person verweigerten, die auf dem Administrativwege wegen Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften durch unverzollte Wiedereinführung eines Wagens zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Da im Grunde der Bundesrat die Kompetenz der genferischen Gerichte zur Entscheidung der an sie gelangenden Rechtsöffnungsbegehren nicht bestritt, mußte das ßundesgericht dahin erkennen, dass kein Kompetenzkonflikt im eigentlichen Sinne des Wortes vorliege. Immerhin sprach es in den Motiven seines Urteils (veröffentlicht auf S. 78 ff. der amtlichen Sammlung vom Jahre 1898) den Grundsatz aus, daß, entgegen der von der kantonalen Behörde gebilligten Auffassung, die endgültigen Entscheide der administrativen Bundesbehörden rechtskräftigen Urteilen gleichzustellen seien und somit die Verwaltung ermächtigen, gegebenen Falles gernäß den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs die Rechtsöffnung gegenüber dein schuldnerischen Rechts vorschlage zu verlangen.

Ad 2. S t a a t s r e c h t l i c h e S t r e i t i g k e i t e n z w i s c h e n Kantonen.

Die vier im Jahre 1898 erledigten Fälle betrafen alle die Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.

In drei Fällen wurde die Klage begründet erklärt ; im vierten ist sie gegenstandslos geworden.

Ad 3. A u s l i e f e r u n g e n .

Von den fünf Auslieferungsbegehren, über welche das Bundesgericht während der Berichtsperiode zu entscheiden hatte, wurde eines von der badischen Regierung, eines von Frankreich und drei von Italien gestellt. Alle wurden bewilligt.

Die zwei Begehren, die auf das Jahr 1899 übertragen werden mußten, waren dem Bundesgerichte erst Ende Dezember zuge-

177

o>

ti

>!

·=> s

O>

O) C

H>

«

o 1-

o> ut

==

"q>

25

204

229

205

24

2

13

15

13

2

6

32

38

30

"8

3

7

10

9

1

«I

a. Verletzung der Bundesververfassung

i

3S z. g>

Pendent leblieben.

kommen; über dieselben wurde in der ersten Hälfte des Januar abgesprochen.

Ad 4. B e s c h w e r d e n von P r i v a t e n o d e r K o r p o r a lionen.

Nach der Natur der Bestimmungen, deren Verletzung der Rekurrent behauptete., verteilen sich die 293 vom Buiidesgerichte -während der Berichtsperiode behandelten staatsrechtlichen Rekurse wie folgt:

b. Verletzung von Bundesgesetzen c. Verletzung von Kantons Verfassungen d. Verletzung von Staatsverträsen l e. Verletzung von Konkordaten , zwischen Kantonen

--

·

36

1 257

1 293

tn

1 . -- 258

35

1!

a. Die 229 Rekurse wegen V e r l e t z u n g d e r B u n d e s v e r f a s s u n g , mit denen das Bundesgericht im Berichtsjahre befaßt wurde, verteilen sich nach der N a t u r der F ä l l e wie folgt: Art. 4 (G-leichheit vor dem Gesetze, Rechts Verweigerung) 166 31 (Handels- und Gewerbefreiheit) , 1 45 (Niederlassung) 8 46 (Doppelbesteuerung) 20 49 und 50 (konfessionelle Artikel) 6 55 (Preßfreiheit) l 58 (Gewährleistung des natürlichen Richters und Verbot von Ausnahmegerichten) '.

4 Übertrag Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. II.

12

205

178 Übertrag Art. 59, Alinea l (Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnsitzes für persönliche Ansprachen und andere Gerichtsstandsfragen) ,, 59, Alinea 2 (Aufhebung des Schuldverhafts) . . .

,, 60 (Gleichbehandlung aller Schweizerbürger mit den Angehörigen des eigenen Kantons) ,, 61 (Vollziehung von Civilurteilen) ., 2 der Übergangsbestimmungen (Bundesrecht bricht kantonales Recht)

20513 2 l 5 2 ~229

Vorstehende Einteilung ist nicht eine völlig genaue. Denn es kommt sehr häufig vor, daß der Rekurrent sich nicht nur wegen Verletzung eines einzigen, sondern mehrerer Verfassungsgrundsätze beschwert.

b. Die 15 Rekurse wegen V e r l e t z u n g von B u n d e s g e s e t z e n betrafen : Bundesgesetz über Civilstand und Ehe l ,, ,, die persönliche Handlungsfähigkeit . .

6 ,, ,, die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter 8 ~15 c. Wie wir schon im letzten Geschäftsberichte hervorgehoben haben, beziehen sich die meisten Rekurse -wegen Verletzung von K a n t o n s v e r f a s s u n g e n auf die Gewährleistung des Eigentums oder anderer wohlerworbener Rechte, auf den Grundsatz der Gewaltentrennung, den Grundsatz nulla poena sine lege und auf die den Gemeinden gewährleisteten Rechte. Im fernem läßt sich auch hier eine völlig genaue Einteilung nicht machen, weil der Rekurs häufig verschiedene Bestimmungen anruft; bisweilen gehört auch hiervon die eine der kantonalen, die andere der Bundesverfassung an.

d. Von den 10 Rekursen wegen Verletzung von S t a a t s v e r t r ä g e n beschlagen: den Niederlassungsvertrag mit Deutschland 3 ,n ,, ,,, den Vereinigten Staaten . . 2, ,, Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 5 10

179

e. Der obbe/eichnete Rekurs wegen Verletzung eines K o n k o r d a t e s bezog sich auf eine zwischen den Kantonen Zug und Aargau abgeschlossene Vereinbarung betreffend Abgrenzung und Unterhalt der Reußufer.

1 -- -- -- 2 4 -- 3 -- 1 i 1 1 -- 2 -- 1 1 2 -- 1 3

.

Total

Abgewiesen.

Aargau Appenzell A.-ßh.

Appenzell I.-Rh.

Baselland Baselstadt Bern . . . .

Freiburg Genf Grlarus Graubünden Luzern Neuenbui'g Nidwaiden Obwalden Schaffhausen Schwyz Solothurn St. Gallen Tessin Thurgau .Uri Waadt Wallis Zug .

Zürich

Gutgeheissen.

Kantone.

Rückzug oder Gegenstandslosigkeit.

Nichteintreten. 1

H e r k u n f t und Art der E r l e d i g u n g der 293 Rekurse von Privaten und Korporationen ergiebt sich aus folgender Tabelle:

2 -- -- -- 2 4 1 --

2 -- 1 -- 1 3 5 5 -- -- 4 1 -- 1 1 1 1 1_ 1 4 5 5 2

15 2 1 -- 7 28 5 11 1 13 17 4 3

-- -- 4 1 -- 1 -- -- -- 1 2 -- 1 --

3 4

4

2

-- 3 -- 4 2 6 7 3 10 5 3 8

31

23

46

158

·E §

|S o> .0 °-s

Ì

6 -- -- 1 1 4 -- 5 -- 4 4 -- -- -- -- -- 2 -- --

26 2 2 1 13 43 11 24 1 18 30 7 4 2 6 1 8 5 11 11 10 21 7 6 23

35

-- -- 3

5

293 1

180

Von den 35 p e n d e n t g e b l i e b e n e n R e k u r s e n rührt einer aus dem Jahr 1896 und ein anderer aus dem Jahr 1897 her; diese beiden Fälle stehen mit noch unerledigten Civi (klagen in Zusammenhang. Die übrigen 33 gingen im Jahre 1898 ein, und zwar l im März, 2 im Mai, l im Juni, 4 im August, 2 im September, 6 im November und 17 im Dezember. Bei den 3 aus den Monaten März und Mai stammenden Fällen haben die Rekurrenten gleichzeitig den Rekurs an das Bundesgericht und den Bundesrat, resp. die Bundesversammlung ergriffen; da die Priorität den politischen Bundesbehörden übertragen wurde, sind diese mit der Sache betraut und die Instruktion des Verfahrens vor Bundesgericht wird erst nach ihrem Entscheide vor sich gehen können.

Die Gründe des N i c h t e i n t r e t e n s in den 31 erwähnten Fällen waren folgende : in 15 Fällen Verspätung, in 5 umgekehrt zu frühzeitiges Ergreifen des Rekurses; in 3 Fällen gehörte die Sache nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts; in 2 hatte der Rekurrent seine Aktivlegitimation nicht dargethan; in zwei ändern war der Rekurs nicht gegen eine den Rekurrenten verletzende Verfügung gerichtet; in 3 Fällen endlich war derselbe nicht substanziiert.

Von den 46 als b e g r ü n d e t e r k l ä r t e n R e k u r s e n war einer gerichtet gegen einen Beschluß der kantonalen gesetzgebenden Behörde, 17 gegen Beschlüsse der Vollziehungs- oder Verwaltungsbehörden und 28 gegen Entscheide Ogerichtlicher Behörden.

O O o Betreffend die N a t u r der S t r e i t s a c h e bezogen sich diese Fälle : 17 auf Art. 4 der Bundesverfassung (Gleichheit vor dem Gesetze, Rechtsverweigerung) ; l ,, ,, 45 der Bundesverfassung (Niederlassung); 9 ,, ,, 46 ,, ,, (Doppelbesteuerung); l ,, ,, 50 ,, ,, (Trennung von Religionsgenossenschaften) ; l ,, ,, 55 der Bundesverfassung (Preßfreiheit); 5 ,, ,, 59, Abs. l, der Bundesverfassung (Gerichtsstand des Wohnortes und andere Gerichtsstandsfragen) ; l ,, ,, 60 der Bundesverfassung (gleiche Behandlung der Schweizerbürger mit den Bürgern des eigenen Kantons) ; 35 Übertrag.

181 35 Übertrag.

2 auf Art. 61 der Bundesverfassung (Vollziehung von Civilurteilen) ; 3 .n Verletzung der durch die Kantons Verfassung gewährleisteten Rechte ; 2 ., das Bundesgesetz über die Handlungsfähigkeit.

3 ., .n ., ,, civilrechtlichen Verhältnisse der n Niedergelassenen und Aufenthalter; l ., den Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869.

46

Die meisten der begründet erklärten staatsrechtlichen Rekurse finden sich in unserer amtlichen Sammlung abgedruckt, auf welche wir verweisen. Die Rekurse betreffend Doppelbesteuerung, welche im Jahre 1897, 29 betrugen (wovon 10 begründet erklärt), verminderten sich ein wenig, indem sie sich im Jahre 1898 auf 20 stellten (wovon 9 begründet erklärt).

In 12 Fällen, in welchen der Rekurs sich zum voraus als unzulässig oder als unbegründet erwies, erachtete man die Bestellung eines Referenten nicht als notwendig, und wurde die Sache der zweiten Abteilung direkt von ihrem Präsidenten unterbreitet.

Beim Präsidenten der zweiten Abteilung gingen überdies 41 Gesuche betreffend vorsorgliche Verfügungen im Sinne des Art. 185 des Organisationsgesetzes ein. Davon wurden 10 abgewiesen; 25 wurden bewilligt (20 deshalb, weil die Gegenpartei sich nicht widersetzte) ; bei 4 wurde das Gesuch gegenstandslos ; l bildete den Gegenstand eines Entscheides auf Nichteintreten, weil das Bundesgericht zur Beurteilung des Rekurses selbst nielli kompetent war; in einem Falle endlich fand gegen Ende des Jahres ein Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht und Bundesrat über die Kompetenzfrage statt und wurde die Sistierungsverfügung in rein provisorischer Weise und unter Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung des Präsidenten erlassen.

Ad 5. Einsprachen gegen Verzichte auf das Schweizer bürgerrecht.

Das Bundesgericht hat im Berichtsjahre einen einzigen derartigen Fall zu erledigen gehabt, welcher übrigens aus dem Vorjahre her datierte. Die Einsprache der Heimatgemeinde wurde abgewiesen. Die Angelegenheit kam aus dem Kanton Zürich.

182

Ad 6. G e s c h ä f t e b e t r e f f e n d das R e c h n u n g s w e s e n der Eisenbahngesellschaften.

Die Anzahl dieser Geschäfte war 10, wovon eines vom Vorjahre herübergenommen. Fünf Rekurse, die von den 5 großen Eisenbahngesellscbaften ausgingen, beschlugen den Reingewinn und das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen ; 3 die Einlagen in den Erneuerungsfonds, wovon 2 (Nordost- und Gotthardbahn) für das Rechnungsjahr 1896 und l (Gotthardbahn) für das Rechnungsjahr 1897 ; l (Nordostbahn) den Bauconto für das Jahr 1896 und l (Gotthardbahn) den Bauconto für das Jahr 1897.

Infolge der langen Dauer der Instruktion dieser Fälle und ihrer ausnahmsweisen Wichtigkeit konnte keiner derselben im Jahre 1898 erledigt werden.

Ad 7. R e v i s i o n s b e g e h r e n .

Von den 12 beim Bundesgerichte eingereichten Revisionsbegehren, die sich auf staatsrechtliche Urteile bezogen, wurden 8 verworfen und l begründet erklärt ; auf 2 wurde wegen Verspätung und auf l, weil es verfrüht war, nicht eingetreten, da im letzteren Falle das Revisionsbegehren vor der Abfassung des angefochtenen Urteils gestellt worden war.

IV. Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahre anhängigen Rekurse betrug 180; davon waren aus dem Vorjahre übernommen 6; im Laufe des Jahres eingegangen 174. Erledigt wurden im Jahre 1898 174 Beschwerden, so daß auf das Jahr 1899 übertragen wurden 6 Fälle.

Von diesen Beschwerden bezogen sich : 5 auf die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter oder die Pflichten der betreffenden Beamten; 10 auf Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung; l auf die Art der Betreibung; 4 auf den Ort der Betreibung; 10 auf Zahlungsbefehle; 4 auf Zustellung der Betreibungsurkunden ; 4 auf Rechts vorschlag ; 6 auf Rechtsöffnung; 44 Übertrag.

183 44 Übertrag.

28 auf Pfändung, Vollziehung derselben, und unpfändbare Gegenstände ; , 13 auf Lohnpfändung; 6 auf Anschlußpfändung; 16 auf Eigentums- oder Pfandrechtsansprachen im Pfändungsverfahren ; 5 auf Verwertungsbegehren ; 3 auf Verwertung beweglicher Sachen oder Forderungen ; 6 auf Verwertung von Liegenschaften; 2 auf Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren ; l auf Erlöschen der Betreibung; 3 auf gewöhnliche Konkursbetreibung; l auf Wechselbetreibung; 3 auf Konkurserkenntnisse ; 32 auf Konkursverwaltung; 5 auf Verwertung der Konkursmasse; 5 auf Eigentumsansprachen im Konkurse; 1 auf Verteilung im Konkurse; 2 auf Arrest und seine Vollziehung; 1 auf Nachlaßvertrag; 2 auf Verlustschein j 4 auf Betreibungskosten ; l auf ein Erläuterungsbegehren.

174

Über die V e r t e i l u n g der Geschäfte nach K a n t o n e n und ·über das S c h i c k s a l der Beschwerden giebt die folgende Tabelle Auskunft :

i

.S

O) Bl A <

Pendent geblieben.

Begründet erklärt.

Kantone.

RUckzug oder Gegenstands- II losigkeit.

Nichteintreten.

184

1 H

' Aargau Appenzell A.-Rh Appenzell T.-Rh Basel-Landschaft . . . .

Baselstadt Bern (deutscher Teil) Bern (französischer Teil) Frei bürg Genf Glarus Graubünden Luzern Neuenburg Nidwaiden Obwalden . . . .

Schaffhausen Sehwyz Solothurn St. Gallen Tessin Thurgau Uri Waadt Wallis Zug Zürich Total

2

1 2

1 6

--

3

1 1

2 6

1 1

1 2 1

2

6

11

1

1

9 19 5 5 6

1 14'

1 1 12 1

1

1 1

1 1 1 1 1 _1 1 1

18

9

2 1 4

4 6 11 2 1 4 3 15 1 1 10

28 119

3 1

28 5 7 9 1 3 21 1 1 1 1 7 8 19 2 6 20 1 2 11

6 180

185

Die Gründe des Nichteintretens auf 18 Beschwerden waren in 14 Fällen Inkompetenz der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (weil es sich um Beschwerden gegen Entscheidungen von Gerichts- oder Nachlaßbehörden oder auch von Verwaltungsbehörden handelte, oder nicht die Beschwerde, sondern die gerichtliche Klage das zutreffende Rechtsmittel war) ; in l Falle Verspätung der Beschwerde, in l Falle Nichteinhaltung des Instanzenzuges, in l Falle mangelnde Legitimation des Beschwerdeführers, l Fall endlich betraf ein angebliches Erläuterungsgesuch gegenüber einem Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, das in Wahrheit kein Erläuterungsgesuch war.

Die 28 für begründet erklärten Rekurse betrafen folgende Gegenstände : 1 Rechtsverweigerung ; 2 Ort der Betreibung; 2 Rechtsvorschlag; 5 Pfändung, deren Vollzug, unpfändbare Gegenstände ; 2 Lohnpfändung; 3 Anschlußpfändung ; l Eigentumsansprache irn Pfändungsverfahren; 1 Eigentumsansprache im Konkursverfahren ; 4 Verwertung im Pfändungsverfahren ; 2 Kollokation und Verteilung im Pfändungsverfahren; 4 Konkursverwaltung; l Betreibungskosten.

28

Mit Bezug auf die R e c h t s p r e c h u n g der Schuldbetreibuugsund Konkurskammer ist auf die amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen zu verweisen. Hinsichtlich der eidgenössischen Betreibungsstatistik, sowie hinsichtlich der Revision des Gebührentarifs und der Umänderung der Buchführung der Betreibungs- und Konkursämter ist im allgemeinen Teile dieses Berichts das Nötige bemerkt.

Mit Bezug auf die an sie gelangenden Gesuche von Privaten und Betreibungs- und Konkursämtern um Wegleitung und Rat hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den im letztjährigeri Geschäftsberichte dargelegten grundsätzlichen Standpunkt festgehalten. Dagegen glaubte die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Anfragen kantonaler Regierungsbehörden über Bedeutung und Tragweite des Art. 16 des Schuldbetreibungs- und Konkurs-

186

gesetzes beantworten zu sollen. Sie hat auf Anfrage des Justizund Polizeidepartements des Kantons Wallis, in Übereinstimmung mit der vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepârtement (siehe Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. IV, Nr. 100) ausgesprochenen Ansicht, ihre Meinung dahin geäußert, daß gemäß dieser Gesetzesbestimmung auch die Akten des R e c h t s o f f n u n gsv e r f a h r e n s stempelfrei seien; im Rechtsöffnungsverfahren produzierte U r k u n d e n (Wechsel, Quittungen und dergleichen) indes welche nach kantonalein Rechte an sich, ohne Rücksicht auf ihre Vorlage vor Gericht, stempelpflichtig seien, werden hiervon selbstverständlich nicht betroffen. Auf Anfrage des Finanzdepartements des Kantons Luzern hat die Kammer sich im fernem dahin ausgesprochen, daß nach ihrer Ansicht Quittungen, welche die B e t r e i b u n g s ä m t e r an betriebene S c h u l d n e r für abgelieferte Beträge ausstellen, gemäß Art. 16 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes n i c h t mit dem kantonalen Stempel belegt werden können, da sie als im Betreibungs- und Konkursverfahren errichtete Schriftstücke erscheinen. Dagegen können Quittungen, die der G l ä u b i g e r dem B e t r e i b u n g s b e a m t e n für erhaltene Zahlungen des Schuldners ausstelle, der kantonalen Stempelgebühr unterstellt werden, da sie sich als private Aktenstücke darstellen, die auch für freiwillig geleistete Zahlungen ausgestellt werden müßten und dann zweifellos dem Stempel unterlägen.

Eine Anzahl von Beschwerden, welche unter Umgehung der kantonalen Instanzen direkt an die Schuldbetreibungs- und Konkurskamrner gerichtet wurden, sind auch im Berichtsjahr (unter Benachrichtigung des Beschwerdeführers) kurzer Hand den zuständigen kantonalen Behörden übermittelt worden.

Y. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Die unterm 23. Juni 1893 verfügte Liquidation der BrienzRothhornbahn konnte endlich am 7. April 1898 als geschlossen erklärt werden. Gemäß Art. 47 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 betreffend Zwangsliquidation der Eisenbahnunternehmungen erstattete das Bundesgericht dem Bundesrat über diese Sache einen eingehenden Bericht zur Unterbreitung an die Bundesversammlung.

Indem wir uns auf diesen Bericht, welcher Ihnen am 19. Oktober abhin übermittelt wurde, beziehen, beschränken wir uns darauf, zu konstatieren, daß Sie unterm 26./29. Oktober davon ohne weitere Bemerkung Notiz genommen haben.

187

Unser Geschäftsbericht für das Jahr 1897 brachte zur Kenntnis, · daß die elektrische Straßenbahngesellschaft von St. Moritz (Engadin) unter Mitteilung an das Bundesgericht, daß ihre Passiven die Aktiven übersteigen, von unserer Behörde eine Verschiebung des Beschlusses auf Zwangsliquidation und Ernennung eines Liquidators nachgesucht und erhalten hatte, da zwischen den Hauptbeteiligten Unterhandlungen zwecks Rekonstruktion der Unternehmung auf einer bessern finanziellen Basis im Gange waren.

Im Laufe des Jahres 1898 führten diese Konferenzen in der That zum Ziele, so daß das Bundesgericht unterm 10. Juni 1898 beschloß, der Insolvenzerklärung der Gesellschaft keine weitere Folge zu geben. Der einzige Gläubiger, welcher nicht für den ganzen Betrag seiner Ansprüche quittierte, hatte übrigens ausdrücklich erklärt, keinen gerichtlichen Liquidationsbeschluß anstreben zu wollen.

Tl. Zusammenstellung und mittlere Dauer der Streitsachen.

Folgende Tabelle giebt eine Übersicht über die beim Bundesgerichte im Berichtsjahre anhängigen und die von ihm erledigten Geschäfte unter Vergleichung mit dem vorgehenden Jahre :

188

1

Gesamtzahl der Geschäfte.

Erledigt

Natur der Streitsache.

1897.

'

I. Civüsaclien : 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse 2 . Expropriationen . . . .

3. Berufungen 4. Revisionsbegehren 5. Erläuterungsbegehren 6. Kassationsbegehren .

7. Moderationsbegehren .

II.

65 61 328 238 261 257 6 4 1 3 2 4 4 3

1897.

1898.

30 34 216 101 248 232 2 6 1 3 2 4 4 3

Strafsachen: Kassationsbeschwerden .

III.

1898.

6

10

6

7

1

2

--

2

4 8

6 7

4 8

4 5

295

293

259

258

3

1

2

1

1 8

10 12

-- 7

-- 12

191

180

185

174

3

2

1

2

1187 j 1093

979

844

Staatsrechtliche Streitigkeiten : l . Kompetenzkonflikte zwischen Bundes- und kantonalen Behörden 2. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen .

3 . Auslieferungen . . . .

4. Beschwerden von Privaten und Korporationen 5. Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht 6. Rechnungswesen der Eisenbahnen 7. Revisionsbegehren

IV. Besclnverden betreffend das Schuldbetreibungs- und Korikwrsioesen .

V. Freiivilliye Gerichtsbarkeit

.

Total

1 l

189 Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, daß die GesamtK a h l d e r G e s c h ä f t e , mit denen sich das Bundesgericht während des Berichtsjahres zu beschäftigen hatte, um 94 hinter derjenigen des Vorjahres zurückbleibt. Diese Verminderung rührt fast ausschließlich davon her, daß die Zahl der Expropriationsfälle im Jahre 1898 weniger zahlreich war als im Jahre 1897 ; sieht man von den Fällen dieser Art ab, so ergiebt sich für die ändern Geschäfte eine Gesamtzahl für das Berichtsjahr von 855, also eine bloß um 4 niedrigere, als die entsprechende Zahl von 859 des Vorjahres.

Die e r l e d i g t e n G e s c h ä f t e betrugen im Jahre 1898 844 gegenüber 979 im Jahre 1897 ; die Minderzahl von 135 rührt ebenfalls wesentlich von den Expropriationsfälleri her. Denn, während im Jahre 1897 deren 216, wurden im Jahre 1898 nur deren 101, also 115 weniger, zu Ende geführt. Es wäre aber auch nicht wohl möglich gewesen, während dem Berichtsjahre davon mehr zu erledigen, da, wie oben schon bemerkt, nur 43 von den 137 pendent gebliebenen Fällen, die alle eine längere Instruktion mit Expertenbeweis erfordern, vor dem Jahre 1898 eingelegt worden waren, und der Erledigung der altern Fälle die ·oben bereits hervorgehobenen Schwierigkeiten entgegenstanden.

Nach den N a t i o n a l s p r a c h e n verteilen sich die im Berichtejahre behandelten Geschäfte wie folgt: Deutsche Schweiz.

i

Französische Schweiz.

Italienische Schweiz.

Total.

I. Civilsachen: 1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse .

50= 2. Expropriationen .

211 = 3 . Berufungen . . . . 170= 4. Andere Civilsachen 10=

82 o/o 882/3 % 66 % 712/5 %

10 = 162/5 %

1=

!3/5 %

27 =11V 9 % 82 = 32 % 3 = 212/5 %

5=

2

%

1=

7'/5

»/o

Total der Civilsachen 441 =

772/5 %

122 = 212/5 %

7=

l'/5 °/0

61 = 238 = 257 = 14 =

100 % 100% 100% 100%

i

II. Strafsachen

8= 80

III. StaatsrecMIiche Streitigkeiten 235= 71

%

%

Ì IV. Beschwerden betr. Scliuldbe!

treibungs- und Konkurswesen 118= 65 V» % V. Freiwillige Gerichtsbarkeit .

2 = 100 % Total 804= 73 6 /io%

2 = 20

%

--

570 = 100 %

10 = 100% 2

77 = 23y3 °/o 19= 5 / 3 %

331 = 100%

43 = 24

180 = 100%

%

19 = 10V« %

--

--

244 = 222/3 %

45= 47,0%

2 = 100%

1093 = 100 %

Über die Dauer der im Berichtsjahre erledigten Geschäfte giebt die nachfolgende Tabelle Auskunft:

19

-- » 0

Katar der Streitsachen.

·o o

.

in "~

in

·g o S

£

i

0>

1 o

E co

CN

KK



15

15

Cs)

Tt

(9

/. Civilsachen.

1. Erst- und letztinstanzliche Prozesse . . .

. . .

2. Expropriationen 3. Berufungen 4. Revisions- und Erläuternngsbegehren 5 . Kassationsbegehren . . . .

6. Moderationsbegehren . . .

Mittlere Dauer

Dauer bis zum Urteil
0

o E Öl o> 15 co

to



E ·> 10 O)

Scd o E in IH CN

-S "«c .2n

o E

00

15 IO

CN

IS oo

o" n J ^> CM t5 CM

s ia

c o E r^-

| 24 bis 2

- S *,,s ._ ·a-fc ·g^Ä a.l « c £ lìE 1 "8 I !


1

" 0

£ r-- (A n

Größte Dauer

CC h tB S

bis zum bis zum Urteil.

34

4

1

3 33

3 75

5 4 3

1 1 --

1 1 2

11. Strafaachen.

Kaasationsbeschwerden . . .

7

--

Ill.StaatsrechtlicheStreitigketten.

nu PU Li \YJ3liUCLl ïTïint JV<*mUliOU , > · 1, 7.wÎHpliPTi

4.

*

--

_

1

66

2 -- 2 -- 1

--

5 1 1 6 17 12 1

1

3

6

8

12

15

-- 1 -- -- .-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- --

4

8 5 47 10

1

3

1

ii

2

1

2 --

--

--

3 9

a SNs

I*

·g

5 111 21

91

84 13

6

7

-- 1 -- 1 --2 -- -- 1 -- -- --

-- --

53

-- --

2

--

-- -- -- -- -- -- -- -- --

4 24 1 24 1 15

1 24 1 2 1 2

19 46 13

-- -- --

6

9

4 27

38

A *

R U

9 &

--

-- --

--

17

3

IC

^^

oo

30 14

2

16

37

1U

-- --

1 12 3 6

1 12 -- 29

33 29

5 27

1 21

30

--

--

-- -- -- -- --.

12 -- -- -- 1

--

-- -- -- -- --

3 10 1 60 27

220 159 36 21 25 13 11 15 21 12 S 6»/o t«/o 2°/° 3% °/o % 2% 2> a»/. l°/o

!"/·

292/s 9 34

20 6 13 16 1 14

-- -- -- -- --

-- --

Tags

2 28 3 6 15

0

3. Beschwerden von Privaten und Korporationen 258 20 35 4. Verzicht auf das Schweizer1 bürgerrecht 5 . Kevisionsbegehren . . . .

12 --6 --3 6. Kompetenz -Konflikte (Bund und Kantone) 1 2 -- IV. Beschwerden betr. Schuldbetreibungs- und Konkurswesen 174 70 39 V. Freiwillige Gerichtsbarkeit .

2 Total 844 143 160 Verhältnis 100°/o 7«/o 19°/o

6BÌ5 --

c^ 05 *oe Urteil. ELI .-3 .ÏÏ

Monate_TagB Monate Tagt

101 232

.

·o N st
--

27 --

36 --

192 Aus dieser Zusammenstellung ergiebt sich, daß von den im Berichtsjahre erledigten Fällen mehr als '/s im Laufe eines Monats nach ihrem Eingang erledigt wurden, mehr als die Hälfte in 2 Monaten, mehr als 3/4 (_cirka 85 °/o) in 6 Monaten, und daß die Fälle, welche länger als l Jahr anhängig waren, nicht ganz 1/\n der Gesamtzahl ausmachen.

Die Gründe, aus welchen eine gewisse Zahl von Geschäften außergewöhnlich lange anhängig geblieben ist, sind gleicher Natur, wie die bereits im vorjährigen Geschäftsberichte hierfür angegebenen. Es ist auch bereits in den vorhergehenden Teilen dieses Berichts bei Besprechung der einzelnen Geschäftskategorien auf diese Gründe hingedeutet worden.

Hier mag daher nur noch bemerkt werden : Der direkte Prozeß, welcher das ungewöhnlich hohe Alter von 111 Monaten und 21 Tagen erreichte, betraf eine Klage der J. S. gegen die S. C. B., N. 0. B., V. S. B. auf Mittragung der Kosten für die Führung des Nachtzuges. Seine außerordentlich lange Dauer erklärt sich durch besondere Verhältnisse. Er war im Beginn auf Begehren der Parteien cirka 2 Jahre lang sistiert, weil vorerst der Ausgang eines ändern Prozesses abgewartet werden sollte, im Beweisverfahren sodann war eine Expertise zu erheben, welche ungewöhnlich lange Zeit in Anspruch nahm, weil von den zuerst bestellten Experten, nachdem diese die Akten lange in Händen gehabt hatten, der eine starb, der andere wegen Krankheit sein Mandat niederlegte und daher neue Sachverständige, welche wieder von vorne zu beginnen hatten, eingesetzt werden mußten ; zudem mußte im Laufe der Zeit ein dreimaliger Wechsel des Instruktionsrichters stattfinden.

Wenn speciell die mittlere Dauer der Beschwerden in Sclvuldbetreibungs- und Konkurssachen eine etwas höhere ist als im Vorjahre, so hat dazu der Urnstand erheblich beigetragen, daß im Berichtsjahr eine verhältnismäßig große Zahl dieser Beschwerden aus dem italienischen Sprachgebiete kam, so daß Übersetzungen nötig wurden, welche die Beurteilung und insbesondere auch die Mitteilung der Urteile verzögerten.

193 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 16. März 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident: Rott.

Der G e r i c h t s s c h r e i b e r : Honegger.

Bundesblatt.

51. Jahrg. Bd. II.

13

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1898. (Vom 16. März 1899.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1899

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1899

Date Data Seite

156-193

Page Pagina Ref. No

10 018 688

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.