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Schweizerisches Bundesblatt.

5l. Jahrgang. III.

Nr. 22.

31. Mai 1899.

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Bericht des

Bundesrates an die nationalrätliche Kommission, welche mit der Prüfung des Gesetzesentwurfes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei beauftragt ist, sowie an die Bundesversammlung.

(Vom 26. Mai 1899.)

Tit.

Zur Prüfung des bundesrätlichen Entwurfes eines Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, welchen wir die Ehre hatten der Bundesversammlung unterm 1. Juni 1898 zu übermitteln, hat der Nationalrat, dem die Priorität
Bei diesen gemeinschaftlichen Beratungen haben Kommission und Departement sich in ihren Ansichten und betreffend die Redaktion des Entwurfes möglichst zu einigen gesucht. Dies ist denn auch materiell, mit Ausnahme einiger Punkte, redaktionell fast durchgehende gelungen.

Infolge dieser Beratungen, dann aber auch aus eigener Initiative, nach nochmaliger reiflicher Prüfung der gesamten vorliegenden Angelegenheit, sind wir zu Ansichten gelangt, die von denjenigen ·etwas abweichen, welchen wir in unserem ersten Entwurfe Ausdruck gegeben, und finden wir es daher angemessen, der BundesBundesblatt. 51. Jahrg. Bd. III.

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Versammlung anmit einen abgeänderten Entwurf samt Bericht zu> unterbreiten.

Insoweit die Abänderungen ausschließlich nur redaktionellerNatur sind, glauben wir, dieselben hier unberührt lassen zu können..

Zunächst ist zu bemerken, daß die nationalrätliche Kommission sich mit der Einteilung des bundesrätlichen Entwurfes in Hauptgruppen einverstanden erklärte.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Den Art. l hat der Bundesrat in seinem ersten Entwurf unverändert aus dem Bundesgesetz vom 24. März 1876 herübergenommen, indem diese Bestimmung des revidierten Art. 24 der Bundesverfassung die Grundlage des ganzen Gesetzes bildet. DieKommission hat geglaubt, in diesem 1. Artikel statt ,,hat das Recht% sagen zu sollen: ,,übt das Recht austt, wogegen wir nichts einzuwenden finden, da die Frage von keiner großen Wichtigkeit ist.

A r t . 2. Der Beifügung des 2. Satzes im 1. Alinea diesea Artikels stimmen wir bei. Er lautet: ,,Im Zweifelfalle entscheidet darüber, was im Sinne gegenwärtigen Gesetzes als Wald zu betrachten ist, die Kantonsregierung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates"1.

Den 3. Absatz des bundesrätlichen Entwurfes hat die Kommission redaktionell zwar unverändert beibehalten, denselben aberals 1. Absatz in Art. 3 aufgeführt, womit wir einverstanden sind.

Diesem A r t . 3 wurde ferner, im jetzigen 2. Absatz, nach den, Worten: Als Schutzwaldungen werden diejenigen Waldungen bezeichnet, der Passus eingeschaltet: ,,welche sich im Einzugsgebiet von Wildwassern befinden". Auch hiergegen haben wir nichtseinzuwenden, da die wichtigsten Schutzwaldungen in erwähnten Gebieten liegen.

Die Streichung des Art. 5 kann füglich stattfinden, da er durch Art. 57 vollkommen ersetzt wird.

II. Organisation.

Art. 8 lautet nach Vorschlag der Kommission des Nationalrates: ,,Ebenso (wie bei den höheren kantonalen Forstbeamten> trägt der Bund an die Besoldungen von Beamten bei, welche von Gemeinden und Korporationen (Art. 2, Absatz 2) angestellt sind und sieh im Besitze des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses für Porsttechniker befinden".

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Wir haben den Gemeinden und Korporationen auch noch diejenigen Waldgenossenschaften beigefügt, deren Waldungen, nach den Bestimmungen in Art. 21 und 22 zusammengelegt wurden, um denselben die allfällige Anstellung eines wissenschaftlich gebildeten Försters zu erleichtern.

Nicht beitreten konnten wir der Bestimmung im 2. Absatz des Art. 10 des Kommissionsentwurfes, nach welchem auch an die Besoldungen des Forsthülfspersonals ein Bundesbeitrag verabfolgt werden soll. Zur Begründung unserer Ansicht erlauben wir uns, die Beiträge an die Forstbeamten überhaupt näher zu erörtern.

Eine gute Bewirtschaftung unserer Waldungen und Hebung des Forstwesens im allgemeinen liegt hauptsächlich in der Hand des kantonalen wissenschaftlich gebildeten Forstpersonals. Diesem ist seitens der Kantone die Aufgabe zugewiesen, unter der Oberaufsicht des Bundes, das Bundesgesetz über die Forstpolizei zum Vollzug zu bringen. Viele Kantone besitzen keine Staatswaldungen, und wo solche vorkommen, nehmen sie nur einen kleinen Prozentsatz des gesamten kantonalen Waldareals ein. Der Kanton Schaffhausen hat allerdings 21,i °/o, Waadt 10,5 °/o, Freiburg 10,2 °/o Staatswaldung, dagegen besitzen 7 Kantone weniger als 2 °/o, und 7 andere gar keine.

Es fließen den Kantonen daher auch keine oder verhältnismäßig doch nur geringe Waldrenten zu behufs Besoldung ihres Forstpersonals. Es war daher billig, daß der Bund beschlossen, an die Besoldungen dieser Beamten Beiträge auszusetzen. J ) Die übrigen, nicht kantonalen Beamten sind alle vom Waldbesitzer zu dem Zwecke angestellt, seine Waldungen möglichst ertragsfähig zu machen. Diesen Anstellungen liegt das selbsteigene Interesse zu Grunde, zum Nationalwohl wird durch dieselben nur mittelbar beigetragen.

Der Bundesrat hat in Art. 9 seines 1. Entwurfes auch Beiträge an die Besoldungen dieser Angestellten beantragt und seine Anschauungsweise in der Botschaft zu demselben begründet.

Wir heben hier nochmals hervor, daß wir gegenwärtig noch viel zu wenig forstlich wissenschaftlich gebildete Förster besitzen und darauf hinwirken müssen, die Zahl derselben zu heben, was am wirksamsten durch Beiträge an deren Besoldungen geschehen kann.

Dagegen haben wir die Ansicht gewonnen, daß diese Beamten nicht in gleichem Maße wie die kantonalen Beamten, sondern ') Bundesbeschluß betreuend Bundesbeiträge an die Besoldungen der höhern kantonalen Forstbeamten, vom 5. Dezember 1892.

mit einem geringeren Beitrage bedacht werden sollen. (Wir verweisen diesfalls auf Art. 36 des bundesrätlichen Entwurfes.)

Nun können wir in der Waldwirtschaft und der Forstpolizei allerdings auch des unteren oder Hülfspersonals nicht entbehren, es muß unumgänglich mit ein Glied in der forstlichen Organisation bilden, nur ist dasselbe nicht von der Bedeutung, wie das wissenschaftlich gebildete Personal. Sodann herrscht in den Kantonen eine große Verschiedenheit im Dienst, in den Befugnissen und dementsprechend auch in der Entschädigung dieser Angestellten. Die Besoldung geht von cirka Fr. 1600 im Jahr hinunter bis zu einer fixen Gratifikation von Fr. 50--20 und oft besteht dieselbe sogar ausschließlich nur in sehr mäßigen Taggeldern.

Daß unter derartigen Verhältnissen ein Bundesbeitrag von sehr geringem Nutzen wäre, ist einleuchtend; es fällt aber dabei der finanzielle Standpunkt schwer mit ins Gewicht.

Nach der Forststatistik beläuft sich die Anzahl des Hülfspersonals auf rund 4000 mit einer Entschädigung in Besoldungen und Taggeldern von Fr. 1,061,220. Bei einem Beitrag von nur 10 °/o dieser Entschädigung wäre für den Bund doch schon eine Ausgabe von Fr. 106,122 verbunden.

Aus obigen Gründen können wir den Vorschlag einer Bundessubsidie an die Besoldung des Hülfspersonals nicht unterstützen.

Sollte sich in den Räten dessenungeachtet Geneigtheit zeigen, auf einen derartigen Vorschlag einzutreten, so müssen wir uns des entschiedensten gegen das von der Kommission in Vorschlag gebrachte System der Prämien aussprechen, indem eine Verteilung solcher nach Verdienst große Schwierigkeiten bietet und leicht zu Mißbräuchen fuhren kann. Dem Bunde wäre es, bei dem so sehr zahlreichen Personal (cirka 4000) auch nicht möglich, die Leistungen und Verdienste desselben richtig zu beurteilen.

Die Beiträge an Besoldung sollten nur für Unterförster bewilligt werden und nicht auch für Bannwarte, das heißt nur an solche untere Forstbeamte, die einen Forstkurs von wenigstens 2 Monaten Dauer mit gutem Erfolg besucht und in der Eegel das ganze Jahr hindurch forstdienstlich beschäftigt sind.

Gegenwärtig besitzen folgende Kantone Unterförster in erwähntem Sinne : Uri, Sehwyz, beide Unterwaiden, Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Tessin und Freiburg für denjenigen Kantonsteil, der früher dem eidgenössischen
Forstgebiet angehörte.

Diese Beamte werden von den Kantonen gewählt und besoldet in : Uri, Schwyz. beiden Unterwaiden, Freiburg, Appenzell I.-Rh.

und Tessin. In St. Gallen wählen und besolden die Unterförster

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(dort Kreisförster betitelt) die waldbesitzenden Gemeinden und Korporationen und der betreffende Bezirksförster als Vertreter der im Kreise liegenden Staats- und Privatschutzwaldungen. Der Besoldungsanteil für letztere Waldungen wird nämlich vom Kauton bestritten. In Graubünden und Wallis werden die Unterförster von den Gemeinden mit Genehmigungsvorbehalt der Regierung gewählt und auch besoldet.

Die Höhe der Besoldungen der Unterförster liegt größtenteils zwischen Fr. 800 und Fr. 1500, nur in Freiburg, Graubünden und Wallis erreichen dieselben durchschnittlich den Betrag von Fr. 800 nicht.

Die Gesamtzahl dieser Beamten belief sich 1898 auf 276 und die Gesamtzahl ihrer Besoldungen, mit Inbegriff der Taggelder, auf Fr. 206,070.

Ein Bundesbeitrag von 13 % (die nationalrätliche Kommission schlägt für das Hilfspersonal überhaupt 10--15 °/o der Besoldungen vor), würde somit, beim gegenwärtigen Personalbestande, eine Ausgabe von Fr. 26,789 ausmachen.

Es ist anzunehmen, daß verschiedene Kantone, die gegenwärtig Bannwarte besitzen, sich, bei Gewährung eines Beitrages an Unterförster, zur Anstellung solcher entschließen werden, was im Interesse des Forstwesens sehr zu begrüßen wäre, wenn auch dadurch der Bundesbeitrag entsprechend erhöht werden müßte.

Noch bemerken wir, daß, wenn der Vorschlag der nationalrätlichen Kommission durchdringen sollte, nach unserer Ansicht, der Beitrag an die Besoldungen der wissenschaftlich gebildeten kantonalen Förster auf 20--30 °/o, derjenige an solche von Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften auf 10--20 % heruntergesetzt werden sollte. (Art. 36, litt, ö, des bundesrätlichen Entwurfes.)

III. Öffentliche Waldungen.

Art. 12. Wir haben in unserm ersten Entwurf beantragt, es sei die Triangulation IV. Ordnung gleich denjenigen der höhern Ordnungen auf Bundeskosten zu übernehmen. Nach nochmaliger reiflicher Prüfung dieser Frage sind wir, namentlich aus finanziellen Gründen, zu der Ansicht gelangt, daß dies zu verneinen und die Besorgung dieser Arbeii, wie bisher, den Kantonen zu überlassen sei. Unter Hinweis auf ein diesfälliges Gutachten des eidgenössischen topographischen Bureaus vom 12. August 18i)8, erlauben wir uns, obige Ansicht in folgendem näher zu begründen : Wird die Triangulation IV. Ordnung dem Bunde überwiesen, so wird der Bundesrat damit selbstverständlich das eidgenössische

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topographische Bureau beauftragen und veranlaßt sein, zu diesem Zwecke eine Anzahl Ingenieure anzustellen, ein besonderes Annexbureau einzurichten, die erforderlichen Instrumente und Gerätschaften anzuschaffen, was alles mit erheblichen Kosten verbunden sein wird.

Beläßt man die Ausführung fraglicher Triangulation den Kantonen, so werden diese in den meisten Fällen in den Vertrag über die Detail Vermessung der Waldungen auch die Triangulation einschließen. Die Geometer sind alsdann in Fall gesetzt, das trigonometrische Netz so zu entwerfen, wie sie glauben, daß ihnen dasselbe für die Detailvermessungen am besten dienlich sein werde.

Bei dieser Arbeit können sie sich zugleich auch auf dem Terrain für die Aufnahme der. Waldungen orientieren. Für Bureaueinrichtungen, Instrumente etc. erwachsen dem Geometer keine besonderen größeren Ausgaben, da er dies alles ohnedem bereits besitzt.

Nach der Berechnung des eidgenössischen topographischen Bureaus würden die Kosten der noch vorzunehmenden Triangulation IV. Ordnung zum Zwecke der Waldvermessung (mit cirka 20,000 Punkten) ein Jahresbudget von Fr. 70,000 auf 17 Jahre hinaus erfordern. Die Gesamtkosten -würden sich somit bei Regiebetrieb auf Fr. 1,190,000, bei Subventionierung der Kantone, und zwar mit Fr. 25 statt der bisherigen Fr. 20 per Punkt auf Fr. 500,000 belaufen.

Wird die Triangulation durch den Bund ausgeführt, so werden die Geometer des öftern mit Reklamationen kommen, oder das Netz nach eigenem Gutfindeu vervollständigen und schließlich wird der Bund nachträglich auch noch diese Arbeit zu entschädigen haben.

Wir glauben des ferneren noch darauf aufmerksam machen zu sollen, daß die Triangulation eine der interessantesten und schönsten Arbeiten des Geometerberufes, und einen integrierenden Teil desselben bildet, den man ihm nicht entziehen sollte.

Wir geben zwar zu, daß eine durch das eidgenössische topographische Bureau einheitlich durchgeführte Triangulation von größerer Genauigkeit sein wird, als eine solche durch manchen Geometer besorgte, es wird aber das Opérât durch erwähntes Bureau geprüft und nicht abgenommen, bis es die durch die diesfällige Instruktion vorlangte Genauigkeit besitzt.

Endlich bemerken wir noch, daß es nicht wohl anginge, denjenigen Kantonen, die ihre eigenen Katasterbureaux besitzen, die Triangulation IV. Ordnung abzunehmen. Man müßte dieselben für diese Arbeit entschädigen und hätte dann teils eidgenössische, teils kantonale Triangulation.

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Als A b s . 4 des A r t . 12 des Entwurfes haben wir Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 20. Christmonat 1878, betreffend die Berichtigung, Versicherung und Vervollständigung der Triangulation im eidgenössischen Forstgebiet aufgenommen, um denselben auf die ganze Schweiz auszudehnen und ihm Gesetzeskraft zu ver'îeihen.

A b s . 5 des A r t . 12. Da diejenigen Kantone, welche kein Vermessungsbureau besitzen, nicht wohl im Falle sind, die Detailvermessungen der Waldungen einer genauen Prüfung über ihre instruktionsgemäße Ausführung zu unterwerfen, so haben wir bisher schon, auf Gesuche von Kantonen hin, dieselbe kostenfrei übernommen. Da nun aber eine solche Prüfung unumgängliches Erfordernis ist, um sich genauer Kartenwerke zu versichern, so haben wir die Kantone in besagtem Absatz grundsätzlich pflicbüg erklärt, ·die Vermessungsoperate dem Bundesrate zur Prüfung einzusenden, ·wogegen der Bund diese Arbeit kostenfrei besorgt.

Art. 20. Nach nochmaliger Prüfung der Bestimmungen dieses Artikels finden wir, daß man zu weit gegangen, indem man die Anlage von Waldwegen und sonstigen ständigen Anstalten für den Holztransport in Schutz- und Nichtschutzwaldungen mit Beiträgen bedacht hat. Es könnte diese Bestimmung, so zweckmäßig sie an und für sich ist, die Bundeskasse denn doch zu sehr belasten. Wir haben daher die Subsidien auf die Schutzwaldungeu beschränkt, wogegen der Beitrag an die Kosten des Baues von Anschlußstrecken ; an öffentliche Wege auch auf Nichtschutzwaldungen und Nichtwaldboden-verabfolgt würde.

IV. Privatwaldungen.

a. Im allgemeinen.

Art. 21 (Art. 19 des I. bundesrätlichen Entwurfes). Wir- sind mit der Abänderung durch die Kommission einverstanden, daß nicht die Mehrheit der Eigentümer eines Privatwaldkomplexes, welchen zugleich auch mehr als die Hälfte der Fläche des letztern angehört, über die Zusammenlegung einen für alle verbindlichen Beschluß fassen können, sondern erst 2la der Waldeigentümer, die zugleich auch 2/s der betreffenden Fläche besitzen.

Auch betreffend Streichung der Prämien für solche Zusammenlegungen gehen wir mit der Kommission einig, nicht aber damit, daß die betreffenden Waldungen infolge der Zusammenlegung als öffentliche Waldungen anzusehen seien. Die Kommission ist diesfalls nach unserer Meinung zu weit gegangen, und dürfte diese Be-

108 Stimmung für die betreffenden Waldbesitzer einen Grund bilden, sich dem Projekte einer Zusammenlegung gegenüber ablehnend zu verhalten.

Man glaubte damit eine Wiederauflösung der Zusammenlegung der Waldungen ohne Bewilligung der betreffenden Regierung zu verhindern, wir ziehen aber die als Absatz 3 von uns aufgenommene Bestimmung vor, welche eine Aufhebung der Zusammenlegung ohne Genehmigung der Kantonsregierung untersagt.

Dem A r t . 22 des Kommissionsentwurfes, welcher festsetzt, daß der Erwerb von Privatwaldflächen seitens Gemeinden und öffentlichen Korporationen durch Beiträge zu unterstützen sei, können wir nicht beipflichten. Wir teilen zwar grundsätzlich die Ansicht der Kommission, daß die allmähliche Überführung der Privat- und insbesondere der Privatschutzwaldungen in öffentliche Hand im natiooalwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liege, da die öffentlichen Waldungen strengern forstgesetzlichen Bestimmungen unterstellt sind als die Privatwaldungen, im allgemeinen besser bewirtschaftet werden und infolgedessen auch einen höheren Landesschutz, bieten und höhere Erträge abwerfen. Diese Überführung ist daher anzustreben.

Es darf aber nicht vergessen werden, daß es sich hier um ein Forstpolizei-, um ein Forstschutzgesetz handelt, in welchem nicht alles Wünschenswerte Aufnahme finden kann. Das Gesetz bietet den Kantonen genügend Handhabe, um Privatschutzwaldungen, wenn nötig, in einen wirtschaftlichen Zustand überzuführen und in einem solchen zu erhalten, ja es kann nötigenfalls zur zwangweisen Enteignung zu öffentlicher Hand geschritten werden, und das kann und soll uns genügen.

Die Besitzer von öffentlichen Waldungen werden zweifelsohne, wie dies bisher ja jährlich geschehen, auch in Zukunft ihre Waldparzellen zu arrondieren suchen, weil dies eben in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt; denselben aber zu dem Effekt, das sie für die Kaufsumme erhalten, noch einen Beitrag zuzuzahlen, scheint uns und namentlich bei der heutigen Finanzlage des Bundes nicht gerechtfertigt.

Der Art. 22 des ersten bundesrätlichen Entwurfes wurde als Art. 22 im gleichen Titel IV ,,Privatwaldungen a an den Schluß von litt, a versetzt.

V. Erhaltung und Vermehrung des Waldareals.

A r t . 26. Die nationalrätliche Kommission will Ausreutungen von Waldungen im allgemeinen von der Bewilligung durch die

109 Kantonsregierungen abhängig machen, unter Anzeige an den Bundesrat, während nach dem bisherigen Bundesgesetz (Art. 11) die Bewilligung zu Ausreutungen in Schutzwaldungen dem Bundesrat vorbehalten war. Nach diesfalls gemachten Erfahrungen bietet letztere Bestimmung größere Sicherheit gegen gefahrdrohende Ausreutungen, und geben wir derselben daher den Vorzug.

A r t. 2 7. In diesem Artikel ist nur gesagt, daß die Kantone dafür zu sorgen hüben, daß die Schlagflächen wieder bestockt werden. Wir beantragen, daß hierzu auch noch die durch Feuer, Sturm, Lawinen etc. in Waldungen entstandene Blößen aufgenommen werden und haben der Artikel dementsprechend redigiert.

Art. 27 des I. bundesrätlichen Entwurfes, der aus dem bisherigen Bundesgesetz über die Forstpolizei herübergenommen worden war, wurde von der Kommission gestrichen, womit wir einverstanden sind.

A r t . 29. Es kommt häufig vor, daß zwei oder mehrere Gemeinden oder Korporationen Waldungen gemeinschaftlich besitzen.

In weitaus den meisten Fällen werden solche Waldungen übernutzt, indem jeder Teil den möglichst größten Nutzen aus denselben zu ziehen sucht. Die näher gelegenen Gemeinden oder Korporationen sind hierbei gewöhnlich im Vorteil und Streitigkeiten sind die Folgen davon. Für den Forstmann ist es unter solchen Verhältnissen kaum möglich, eine ordentliche Wirtschaft ein- und durchzuführen und liegt daher die Teilung solcher Waldungen im allgemeinen sehr im Landesinteresse. Immerhin giebt es Ausnahmen und ist daher der Entscheid über verlangte Teilung solcher Waldungen der Kantonsregierung anheiriizustellen, die im Falle ist, sich mit den obwaltenden Verhältnissen näher bekannt zu machen.

Art 1 ! 31. In Art. 28, Absatz l, des bundesrätlichen Entwurfes hat die nationalrätliche Kommission zu der Aufforstung auch noch den Verbau von Lawinen und Steinschlägen aufgenommen, was im Interesse des Landesschutzes zu empfehlen ist.

Die Redaktion des Artikels seitens der Kommission wurde redaktionell etwas abgeändert.

A r t . 32 (Art. 28, Absatz 3, des ersten bundesrätlichen Entwurfes). Die Kommission dehnt den Zeitraum zur Beitragsleistung an Kulturnachbesserungen von zwei auf drei Jahre aus, womit wir einverstanden sind.

A r t . 34. Die Gründung einer Anstalt zur Gewinnung von Waldsamen liegt so sehr im Interesse der Schweiz, daß wir uns
schon wiederholt mit dieser Angelegenheit befaßt, einen Plan über Einrichtung einer Samenklenganstalt entwerfen ließen und uns mit einem Kanton über Errichtung einer solchen Anstalt in Verbindung gesetzt.

ito Es fand sich bisher aber niemand, der es gewagt hätte, das mit einer derartigen Unternehmung verbundene Risiko zu übernehmen, und wird es überhaupt nur mit staatlicher Unterstützung möglich werden, eine solche Anstalt bei uns ins Leben zu rufen.

Der Bund, eventuell gemeinschaftlich mit dem betreffenden Kanton, könnte sich alsdann die Genehmigung der Einrichtung der Anstalt und die Aufsicht über das Sammeln der Früchte, sowie des ganzen Betriebes vorbehalten, sofern es nicht vorgezogen wird, die Gründung und den Betrieb der Anstalt auf Staatsrechnung zu übernehmen, was wir indes weniger empfehlen könnten.

Auf die erwähnte staatliche Aufsicht setzen wir hauptsächlich deshalb großen Wert, um versichert zu sein, daß eine technisch möglichst gut eingerichtete Anstalt zu stände komme, und damit die Früchte mit Auswahl nur von Bäumen im mannbarsten Alter, von bester Qualität und aus Lagen gesammelt werden, die den vorzunehmenden Kulturen am vollkommensten entsprechen. Gegenwärtig wird diese Auswahl allgemein noch zu sehr vernachlässigt, ein Fehler, der in unsern heranwachsenden Beständen seiner Zeit, aber dann zu spät, erkannt werden wird.

Den im Schöße der nationalrätlichen Kommission gefallenen Antrag betreffend Aufnahme eines Artikels über Gründung einer Anstalt zur Gewinnung von Waldsamen in den Gesetzesentwurf haben wir denn auch aufs lebhafteste begrüßt.

Nach Angaben der Kantone belief sich der Bedarf der Schweiz an Waldsämereien im Jahre 1886 auf cirka 20,000 kg., in den letzten 2--3 Jahren durchschnittlich auf: Nadelholzarten . . . : . . . 14,000 kgj Laubholzarten 9,000 ,, Zusammen

23,000 kg.

Eine Hebung dieses Bedarfes darf infolge des Vollzugs vorliegenden Gesetzes mit Sicherheit erwartet werden, auch wird eine im erwähnten Sinne geleitete Anstalt, die sich mit der eidgenössischen Samenkontrollstation in Zürich in Verbindung setzen würde, wohl auch auf Absatz im Auslande zählen dürfen.

Wir besitzen gegenwärtig allerdings bereits eine kleine derartige Anstalt im Kanton Graubünden, sie beschränkt sich aber auf die Gewinnung von Lärchen-, Bergkiefern-, Arven- und Fichtensamen und entspricht nicht unseren oberwähnten, allerdings hohen Anforderungen.

Ili VI. Nähere Festsetzung der Bundesbeiträge.

Art. 36. Wir hatten in Art. 29 unseres ersten Entwurfes beantragt, daß die Bundesbeiträge an die Besoldungen und Taggelder der höhern Forstbeamten auf dem Verordnuugswege des nähern festgesetzt werden möchten. Die Kommission schlägt vor, diese Beiträge in bestimmten Prozentansätzen ins Gesetz aufzunehmen, und zwar: a. für die höheren Beamten der Kantone . . . 20--35 °/o b. für diejenigen der Gemeinden, Korporationen und anerkannten Waldgenossenschaften 10--20 °/o Wir erklären uns damit einverstanden, nur sind wir der Ansicht, daß der Beitrag unter a auf 25--35 %, gemäß einem früheren Beschluß der Kommission, und derjenige unter b auf 15--25 °/o festzusetzen sei; hinter dem Worte ,,Waldgenossenschaft" 1 sind die Art. 21 und 22 in Klammem aufzuführen.

Die Beiträge an die Besoldungen und Taggelder der höhern kantonalen Forstbeamten belief sich bisher auf */4 -- lk des Betrages derselben.

Von einer Subsidie an die Besoldungen des Hülfspersonals und an die Walderwerbungen (Art. 37 und 39 des Kommissionsentwurfes) haben wir aus den oben angeführten Gründen Umgang genommen.

A r t . 37. Gemäß Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung zum Bundesgesetz über die Forstpolizei vom 8. Herbstmonat 1876 hat der Bundesrat bisher die Kurslehrer für ihre Bemühungen in einem Maße entschädigt, daß sie mit Befriedigung ihrer Aufgabe obliegen konnten. Die Kommission ist damit einverstanden, schlägt aber ferner noch einen Beitrag von 30 °/o an die übrigen Kursauslagen vor, wie Tag- und Fahrgelder der Zöglinge, Lokalmiete etc.

Nach unserer Ansicht ist das zu weit gegangen und auch durchaus nicht nötig, denn die Anmeldungen zu den Kursen überstiegen bisanhin fast immer das festgesetzte Maximum von 30 der Schülerzahl. Dagegen haben wir die Beschaffung der Lehrmittel durch den Bund noch in den Entwurf aufgenommen, was bisher in bescheidenem Maße ohnedem schon stattgefunden.

A r t . 3 8. Als Z i ff e r l schalten wir hier den Bundesbeitrag an die Kosten der Triangulation IV, beziehungsweise mit Fr. 25 für den Punkt ein.

In Z i f f e r 2 wurde am Minimum des Beitragsprozents von 50, entsprechend dem ersten bundesrätlichen Eutwurf, festgehalten, während die Kommission das Minimum auf 40 °/o heruntergesetzt.

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In Z i f f e r 4 (Ziffer 3 des Kommissionsentwurfs) haben wir dea Bundesbeitrag für Holztransportanstalten aus Schutzwaldungen statt mit 10--20 °/o mit ,,bis 20 °/ou aufgeführt, während die Kommission diesen Beitrag, jedoch für Schutz- und Nichtschutzwaldungen, nur zu 15 °/o ansetzt, dann aber mit dem Ansatz auf 30 °/o hinaufgeht, wo derartigen Anlagen in Schutzwaldungen besondere Schwierigkeiten entgegenstehen.

Diese Erhöhung bis zu 30 % wird, wenn angenommen, die Bundesfinanzen stark in Anspruch nehmen, auch ist die Begrenzung der ,,besondern Schwierigkeiten" nach unten nicht leicht festzusetzen und wird bei den gewöhnlich hochgestellten Ansprüchen zu Unzufriedenheiten Veranlaßung bieten.

Wir haben diesen Zusatz in Art. 40, Ziffer 3, des Kommissionsentwurfs deshalb nicht in unsern Entwurf aufgenommen.

VII. Enteignung von Privatrechten.

Der Gesetzesentwurf sieht in Abänderung des Bundesgesctzes von 1876 folgende Fälle der Expropriation vor:

I. Enteignung von Grundeigentum (Grund und Boden).

1. In Art. 12, Abs. 3, zu gunsten von Triangulationsarbeiten; 2. in Art. 20 zum Anschluß von Abfuhrwegen und sonstigen Anstalten für den Holztransport aus Schutzwiildunueii an öffentliche Wege; 3. in Art. 33 zu Aufforstungen und zum Verbau von Lawinen und Steinschlägen auf Privatboden, welche bereits bestehende oder neu zu gründende Schutzwaldungen bedrohen.

II. Enteignung von dinglichen Rechten.

4. In den Art. 16 und 24 zur Ablösung von Dienstbarkeiten und Eigentumsrechten, die mit einer guten Waldwirtschaft nicht vereinbar sind, in öffentlichen Waldungen und in Privatschutzwaldungen.

Die nationalrälliche Kommission hat den Wunsch geäußert, es möchten in das neue Forstgesetz Bestimmungen über das Verfahren bei der Zwangsenteignung aufgenommen werden. Bisher war es, soweit diese Angelegenheit, die kantonale Gesetzgebung betraf, Sache derselben, über die Expropriation Vorschriflen zu erlassen, für die Zukunft könnte man glauben, da das revidierte Gesetz Bestimmungen über die Expropriation vorsehe, daß diese nach den Vorschriften des Bundesgesetzes von 1850 erfolgen sollte. Frag-

113 liches Gesetz schreibt jedoch für die meisten Fälle, mit denen wir uns hier zu beschäftigen haben, ein zu umständliches und kostspieliges Verfahren vor. Wir haben daher gesucht, ein einfaches, summarisches, einheitliches und billiges Verfahren vorzuschreiben.

Im Interesse einer schnellen Erledigung uud möglichsten Reduktion der Kosten war es nötig, zu vermeiden, daß in allen Fällen die Parteien gezwungen seien, sich an das Bundesgericht und die im Gesetz von 1850 vorgeschriebene Schätzungskommission zu halten. Zugleich mußte ein unparteiisches Verfahren aufgestellt werden, das dem Recht entspricht und in dieser Beziehung alle Garantien bietet.

Wir glauben, das vorliegende Projekt entspreche diesen Anforderungen.

Es umfaßt 12 Artikel, von denen die ersten zwei (Art. 41 und 42) die Expropriationsbehörde, entsprechend dem Umfang der Gerichtskreise, aufstellen. Dieselbe besteht aus 3 Mitgliedern, der Präsident des Kreisgerichtes übt die Funktionen als Vorsitzender aus, die Kantonsregierung ernennt die 2 ändern Mitglieder für einen einzelnen oder mehrere Expropriationsfälle.

Die Kantonsregierung, an welche die Expropriationsbegehren gerichtet werden, übermittelt solche dem Präsidenten des Expropriationsgerichtes, welche solche besammelt und die Parteien vorladet.

Die Verhandlungen können auf Ort und Stelle selbst stattfinden und sollen soweit möglich in einem Termin erledigt werden. (Art. 43, 44 und 45.)

Die Expropriationskommission regelt die Beibringung der Beweisstücke, die Redaktion des Protokolls und des Urteils, dessen Notifikation amtlich durch Zustellung eines Auszuges stattfindet, ferner die Kostenverteilung. (Art. 46, 47 und 48.)

Das Urteil wird auch im Falle des Nichterscheinens der Parteien gefällt und soll in diesem Falle das Gericht die Interessen der fehlenden Parteien wahren.

Das Urteil ist 14 Tage nach seiner Notifikation vollziehbar.

(Art. 49 und 50.)

Es ist bis zum Betrage von Fr. 3000 nicht weiterzüglich, über diesen Betrag hinaus steht die Appellation an das Bundesgerieht offen. Das Urteil des Expropriationsgerichtes vertritt die Stelle des im Gesetz vom 1. Mai 1850 vorgesehenen Entscheides der Schätzungskommission..

Die Wiedereinsetzung ist nur bei schweren Unregelmäßigkeiten der Ladung des Expropriationsgerichtes oder bei Verhinderung des Erscheinens der einen oder
ändern Partei vor Gericht ohne ihr Verschulden zulässig. Nach Ablauf von 14 Tagen nach der Notifikation des Urteils ist die Wiedereinsetzung nicht mehr gestattet.

114 Dieses sind die Bestimmungen des Abschnittes über die Expropriation, die wir der wohlwollenden Aufmerksamkeit und Annahme durch die eidgenössischen Räte empfehlen, und deren Erfolg zweifelsohne sein wird, die forstliche Thätigkeit in der Schweiz und die allgemeine forstliche Aufsicht, die dem Bund obliegt, wesentlich zu fördern.

VIII. Strafbestimmungen.

In Art. 54 haben wir unter Ziff. l für Beschädigungen oder Zerstörungen der trigonometrischen Punkte (Art. 12, Abs. 3) eine Buße von Fr. 5--100 angesetzt und ferner unter Ziff. 7 (Ziff. 6 des Kommissionsentwurfes) für Verminderung des Waldareals die Worte ,,ohne eidgenössische Bewilligung1-1' eingeschaltet, unter Bezugnahme auf Art. 26.

Das sind die Bemerkungen und Abänderungen, zu welchen wir uns durch wiederholte Prüfung der so wichtigen Frage der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei veranlaßt sahen.

Wir hoffen, daßdie Kommission und späterauch die eidgenössischen Räte dieselben annehmen werden. Wir haben gesucht, gestützt auf die Natur der Sache und auf eine mehr als 20jährige Anwendung des jetzigen Gesetzes weiteren Fortschritten. im Forstwesen die Bahn zu ebnen.

Zugleich glaubten wir aber auch der gegenwärtigen finanziellen Lage des Bundes Rechnung tragen zu sollen. Wenn einerseits der Staat, in richtiger Auffassung seiner Aufgabe, die Waldungen, die einen so günstigen Eiofluß auf das Klima und die Wasserstände ausüben, so reichlich mit Subsidien bedenkt, so darf anderseits nicht vergessen werden, daß die Waldungen einen bedeutenden Reichtum der Kantone, Gemeinden und Privaten bilden, deren Ertrag, infolge einer besseren Pflege immer mehr steigt und daß der Gesetzgeber, dies alles wohl erwägend, in seinen Unterstützungen ein vernünftiges Maß nicht überschreiten darf.

B e r n , den 26. Mai 1899.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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II. Entwurf des Bundesrates, vom 26. Mai 1899.

Bundesgesetz betreffend

die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des unterm 15. Oktober 1897 revidiertet!

Artikels 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom, 1. Juni 1898 und eines Berichtes vom 26. Mai 1899, beschließt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Der Bund übt das Recht der Oberaufsicht über die Forstpolizei im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft aus.

Art. 2. Der Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei sind sämtliche Waldungen mit Inbegriff der bestockten Teile der Weidwaldungen (Wytweiden) unterstellt. Im Zweifelsfalle entscheidet darüber, was im Sinne gegenwärtigen Gesetzes als Wald zu betrachten ist, die Kantonsregierung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates..

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Unter öffentlichen Waldungen sind die Staats-, Gemeindeund Korporationswaldungen zu verstehen und unter letztern diejenigen Waldungen, die einen öffentlichen Charakter tragen und einem öffentlichen Zwecke dauernd dienen, sowie solche Waldungen, welche von einer öffentlichen Behörde verwaltet werden.

Art. 3. Die öffentlichen und die privaten Waldungen werden eingeteilt in Schutz- und Nichtschutzwaldungen.

Als Schutzwaldungen werden diejenigen Waldungen bezeichnet, welche sich im Einzugsgebiete von Wildwassern befinden, und sodann solche, welche vermöge ihrer Höhenoder sonstigen Lage Schutz bieten gegen schädliche klimatische Einflüsse, gegen Lawinen, Stein- und Eisschläge, Erdabrutschungen, Verrüfungen und gegen außerordentliche Wasserstände.

Art. 4. Die Einteilung der Waldungen in Schutz- und Nichtschutzwaldungen erfolgt durch die Kantone ; sie unterliegt der Genehmigung des Bundesrates. Die in dem bisherigen eidgenössischen Forstgebiete bereits stattgefundene .Einteilung bleibt in Kraft, jedoch können Änderungen derselben vorgenommen werden. In der übrigen Schweiz ist die Ausscheidung innert zwei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an vorzunehmen.

II. Organisation.

Art. 5. Der Bundesrat überwacht den Vollzug dieses Bundesgesetzes, sowie der einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen der Kantone. Zu diesem Behufe ist ihm ein eidgenössisches Oberforstinspektorat unterstellt, dessen Organisation einem besondern Gesetze vorbehalten bleibt.

Art. 6. Die Kantone teilen ihre Gebiete in zweckentsprechend abgegrenzte Forstkreise eia. Diese Einteilung unterliegt der Genehmigung des Bundesrales.

117 Art. 7. Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der kantonalen Vollzugsgesetze und -Verordnungen zu demselben haben die Kantone die erforderliche Anzahl mit dem eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisse versehener Forstmänner anzustellen und angemessen zu besolden.

An der Besoldung beteiligt sich der Bund durch Beiträge. (Art. 36.)

Art. 8. Ebenso trägt der Bund an die Besoldungen von Beamten bei, welche von Gemeinden, Korporationen {Art. 2, Abs. 2) und anerkannten Waldgenossenschaften (Art. 21 und 22) angestellt sind und sich im Besitze des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses für Forsttechniker befinden. (Art. 36.)

Art. 9. Die Kantone sorgen für Heranbildung, Anstellung und hinreichende Besoldung des forstlichen Hülfspersonals.

Art. 10. Zur Heranbildung des forstlichen Hülfspersonals sind kantonale und interkantonale Forstkurae anzuordnen.

Die Abhaltung derselben wird vom Bunde unterstützt.

(Art. 37.)

III. Öffentliche Waldungen.

(Schutz- und Nichtschutzwaldnngen.)

Art. 11. Die öffentlichen Waldungen sind gemäß einer vom Kanton zu erlassenden Instruktion zu vermarchen.

Zur Durchführung der Vermarchung wird der Bundesrat, wo nötig, angemessene Fristen anberaumen.

Art. 12. Die öffentlichen Waldungen sind nach bundesrätlicher Instruktion zu vermessen, insofern die Vermessung nicht bereits stattgefunden hat und vom Bundesrat als genügend genau anerkannt wird.

Bundesblatt. 51. Jahrg. Bd. III.

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118 Die Triangulation I. bis III. Ordnung läßt der Bund auf seine Kosten ausführen, diejenige IV. Ordnung ist Sache der Kantone. Der Bund prüft aber die Triangulation unentgeltlich und leistet an die Kosten derselben einen Beitrag (Art. 38, Ziffer 1).

Wenn trigonometrische Punkte auf Privatboden errichtet werden, so kann Expropriation der hierzu benötigten Bodenfläche und des Zugangs zu derselben seitens des mit der Triangulation beauftragten Geometers verlangt werden.

Die Kantone werden für die unveränderte Erhaltung, der Versicherung der Dreieckspunkte auf ihren Gebieten verantwortlich erklärt. Wo Dreieckspunkte auf der Grenze verschiedener Kantone liegen, lastet die Verantwortlichkeit, auf den angrenzenden Kantonen gemeinschaftlich.

Die Operate über die Detail Vermessung der öffentlichen Waldungen unterliegen der Prüfung durch den Bund, welcher letztere kostenfrei besorgt.

Art. 13. Die öffentlichen Waldungen sind gemäß kantonaler Instruktion einzurichten und zu bewirtschaften.

Für die Bewirtschaftung und die Benutzung derjenigen.

Waldungen, welche noch nicht vermessen sind und für welche vorläufig eine solche Instruktion noch nicht zur Anwendung kommen kann, haben die Kantone provisorischeMaßnahmen zu ergreifen und so annähernd als möglich die Nachhaltigkeit zu ermitteln.

Die Nachhaltigkeit darf ohne Bewilligung der betreffenden kantonalen Forstbehördo nicht überschritten werden..

Überschreitungen sind innert einer von dieser Behörde zu bestimmenden Frist wieder einzusparen.

Bei den Schutzwalduugen ist die Wirtschaftsführung in erster Linie der in Art. 3 vorgesehenen Zweckbestimmung anzupassen.

Art. 14. Die kantonalen Instruktionen betreffend Vermarchung (Art. 11) und betreffend Einrichtung und Be-

119 wirtschaftung der Waldungen (Art. 13) unterliegen der bundesrätlichen Genehmigung.

Art. 15. Für die öffentlichen Weidwaldungen sind die erforderlichen Anordnungen zur Erhaltung des vorhandenen Maßes der Bestockung zu treffen.

Art. 16. Dienstbarkeiten und Eigentumsrechte, die sich mit einer guten Waldwirtschaft nicht vertragen, sind abzulösen, beziehungsweise aufzuheben, wenn nötig auf dem Wege der Zwangsenteignung. Dabei sollen örtliche wirtschaftliche Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

Über Anstände bezüglich der Ablösungspflicht einerseits und der Ablösungsberechtigung anderseits entscheidet die Kantonsregierung unter Genehmigung des Bundesrates.

Der Bundesrat wird für die Ablösung oder Aufhebung entsprechende Fristen ansetzen.

Art. 17. Die Entschädigung hat bei allen Enteignungen grundsätzlich durch Geld zu geschehen und nur, wo dies nicht thunlich ist, durch Abtretung eines Waldteils, welcher dem Wert der Dienstbarkeit oder des Eigentumsrechtes entspricht.

Art. 18. Die Belastung der öffentlichen Waldungen durch neue forstschädliche Rechte und Dienstbarkeiten, sowie jede Erweiterung bereits bestehender, ist untersagt. Rechtsgeschäfte die damit im Widerspruch stehen, sind nichtig.

Art. 19. Nebennutzungen, die eine gute Waldwirtschaft beeinträchtigen, wie insbesondere der Weidgang und die Streuenutzung, sind in den öffentlichen Schutzwaldungen zu untersagen oder doch nur in beschränktem Maße zu gestatten.

Art. 20. Der Bund unterstützt in Schutzwaldungen die Anlage von Abfuhrwegen oder sonstigen zweckentsprechenden ständigen Anstalten für den Holztransport durch Beiträge.

C Art. 38, Ziff. 4.)

120

Hat eine solche Anlage keinen unmittelbaren oder keinen hinreichenden Anschluß an einen öffentlichen Weg, so hat der Waldbesitzer das Recht, gegen angemessene Entschädigung an die betreffenden Grundeigentümer nötigenfalls die Zwangsenteignung zu verlangen. Auch an die Kosten dieser Anschlußbauten leistet der Bund Beiträge.

Diejenigen Grundbesitzer, welche den Weg benützen, haben sich am Unterhalte verhältnismäßig zu beteiligen.

Können sich die Beteiligten über Anlage oder Unterhalt des Weges, oder hinsichtlich der Beitragsquoten nicht einigen, so entscheiden die kantonalen Behörden.

IV. Privatwaldungen.

a. Im allgemeinen.

Art. 21. Die Zusammenlegung von Privatwaldungen zu gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Benutzung ist zu fördern. Wenn 8/s der Eigentümer eines Privatwaldkomplexes, welchen zugleich mindestens 2/s der Fläche desselben angehören, für die Zusammenlegung stimmen, so ist der Beschluß für alle verbindlich.

Der Bund übernimmt die Kosten dieser Zusammenlegung, der Kanton die unentgeltliche Leitung der Bewirtschaftung durch sein Forstpersonal.

Eine Zusammenlegung darf ohne Genehmigung der betreffenden Kantonsregierung nicht wieder aufgehoben werden.

Art. 22. Bei größeren zusammenhängenden Komplexen von privaten Schutzwaldungen in besonders gefährlichen Lagen, namentlich im Einzugsgebiet von Wildbächen, kann die betreffende Kantonsregierung oder der Bundesrat eine Zusammenlegung derselben im Sinne des Art. 21 verlangen.

Für eine solche zwangsweise Zusammenlegung gelten die Bestimmungen von Art. 21, Absatz 2.

121 b. Schutzwaldungen.

Art. 23. Auf die privaten Schutzwaldungen finden Anwendung die für die öffentlichen Waldungen geltenden Artikel 11 (Vermarchung), 15 (Erhaltung der Bestockung der WeidWaldungen), 16 (Ablösung schädlicher Dienstbarkeiten oder Rechtej, 17 (Art der Ablösung), 18 (Verbot neuer Belastungen), 19 (Verbot schädlicher Nebennutzungen) und 20 (Bundesunterstützung der Holztransportanstalten).

Art. 24. Die Kantone sind verpflichtet zur Erhaltung der privaten Schutzwaldungen und zur Sicherung ihres Zweckes jeweilen das Nötige anzuordnen. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, daß in Schutzwaldungen ohne Bewilligung seitens der zuständigen kantonalen Behörden keine erheblichen Holzschläge zum Verkaufe oder für ein eigenes industrielles Gewerbe, zu dessen Betrieb hauptsächlich Holz verwendet, wird, in Hoch Waldungen namentlich keine Kahlschläge, vorgenommen werden.

c. Nichtschutzwaldungen.

Art. 25. Auf die privaten Nichtschutzwaldungen finden nur Anwendung die Art. 15 (Erhaltung der Bestockung der Weidwaldungen), Art. 26 (Verbot der Ausreutung), Art. 27 (Verjüngung der Schlagflächen), Art. 54, Ziff. 6 (Strafbestimmung), Art. 55 (Vollstreckung bei Renitenz), Art. 57, AI. 2 (Verbot von Ausreutungen und Schlägen mit Strafbestimmungen für den Übergang).

T. Erhaltung and Vermehrung des Waldareals.

Art. 26. Das Waldareal der Schweiz darf nicht vermindert werden. Ausreutungen in Nichtschutzwaldungen bedürfen der Bewilligung der Kantonsregierung, in Schutzwaldungen derjenigen des Bundesrates.

122 Die Kantonsregierung wird betreffend Nichtschutzwald, der Bundesrat betreffend Schutzwald entscheiden, ob und inwieweit für solche Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuaufforstung zu bieten sei.

Art. 27. Die Kantone werden dafür besorgt sein, daß alle Schlagflächen und durch Feuer, Sturm, Lawinen etc. in Waldungen entstandene Blößen spätestens innert einer Frist von drei Jahren nach dem Abtrieb wieder vollständig bestockt seien.

Art. 28. Eine Realteilung von öffentlichen Waldungen darf nur mit Bewilligung der Kantonsregierung erfolgen.

Zu Privathanden ist sie weder zur Nutznießung noch zum Eigentum zulässig. Waldungen, welche bereits vor, oder mit Bewilligung einer Kantonsregierung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. März 1876, betreffend die Forstpolizei, zur Nutznießung geteilt wurden, dürfen nach Ablauf der Nutzungsperiode oder nach sonstigem Freiwerden nicht mehr geteilt werden.

Art. 29. Wenn Gemeinden oder öffentliche Korporationen sich im gemeinschaftlichen Besitz eines Waldes befinden und eine derselben Teilung des Besitzes verlangt, so hat die Kantonsregierung den Entscheid hierüber. Verteilt sich der Wald über das Gebiet zweier Kantone, so entscheidet die Regierung desjenigen Kantons über die Teilung, auf deren Gebiet sich die größere Fläche des Waldes befindet.

Art. 30. Gemeinde- und Korporationswaldungen dürfen, auch wenn die Veräußerung statutarisch statthaft ist, iu keinem Falle ohne vorherige Bewilligung des betreffenden Gebietskantons veräußert werden.

Art. 31. Es ist darauf hinzuwirken, daß unbewaldete Grundstücke, durch deren Aufforstung Schutzwaldungen im Sinne von Art. 3 gewonnen werden können, zur Be-

123 Stockung gelangen. Der Bund oder die Kantone können die Gründung von Schutzwaldungen anordnen, sowie die Verbauung von Lawinen und Steinschlägen, wenn durch diese Maßnahmen bestehende oder neu zu gründende Waldungen geschützt werden.

Art. 32. An die Kosten der Gründung von Schutzwaldungen und allfällig mit derselben zu verbindender Entwässerungen und Verbaue leisten der Bund und der betreffende Kanton Beiträge; ebenso an Einfriedigungen und an Nachbesserungen von Kulturen, welche innert drei Jahren nach erfolgter Abnahme der Anlage ohne Verschulden des Waldbesitzers notwendig geworden sind, und ferner an die Wiederherstellung beschädigter baulicher Werke, wenn die Beschädigungen von größerer Bedeutung und ungeachtet sorglicher Unterhaltung entstanden sind.

Art. 33. Ist der Boden, dessen Aufforstung oder Verbauung verlangt wird, nicht im öffentlichen Besitz, so kann der Eigentümer beanspruchen, daß ihm derselbe abgekauft oder daß er expropriiert werde.

Ankauf oder Expropriation dürfen indes nur zu Händen des Kantons, der Gemeinde oder einer öffentlichen Korporation erfolgen.

Art. 34. Der Bundesrat ist befugt, eine Anstalt für Gewinnung von Waldsamen zu errichten oder die Errichtung und den Betrieb einer solchen zu unterstützen.

Art. 35. Es ist den Kantonen anheimgestellt, im Sinne dieses Gesetzes weitergehende Bestimmungen aufzustellen, es unterliegen dieselben indes der Genehmigung des Bundesrates.

VI. Nähere Festsetzung der Baiidesbeiträge.

Art. 36. Die Bundesbeiträge an die Besoldungen und Taggelder der höheren Forstbeamten sind :

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a. für die Beamten der Kantone 25 bis 35 % ; b. für diejenigen der Gemeinden, Korporationen und anerkannten Waldgenossenschaften (Art. 21 und 22) 15 bis 25 °/o.

Art. 37. An den Kosten der Forstkurse beteiligt sich der Bund durch Übernahme der Entschädigung der Lehrer und der Beschaffung der Lehrmittel.

Art. 38. Der Bund leistet des fernem Beiträge: 1. An die Kosten der Triangulation IV. Ordnung Fr. 25 für jeden Punkt (Art. 12).

2. An diejenigen der Anlage neuer Schutzwaldungen und damit in Verbindung stehenden Entwässerungen und ferner an Verbaue von Lawinen und Steinschlägen zur Sicherung von Schutzwaldungen überhaupt 50 bis 80 %. An die Kosten anderweitiger Verbaue zu forstlichen Zwecken und an notwendige Einfriedigungen bis 50 °/o.

Er vergütet dabei dem Bodenbesitzer außerdem in bar einen 3- bis Sfachen Jahresertrag des betreffenden Grundstückes nach Durchschnitt der letzten zehn Jahre.

Findet Expropriation statt, oder Kauf zu öffentlichen Händen (Art. 33), so übernimmt der Bund bis 50 °/o der Entschädigungssumme.

3. An die Kosten von Aufforstungen in Schutzwaldungen bei außerordentlichen Vorkommnissen, wie ausgedehntem Waldbrand, Insektenschaden, Lawinenbruch, Windwurf etc., oder wenn die Aufforstung vorausgehende Entwässerungen oder Verbaue erfordert, oder in ihrer Ausführung bedeutende Schwierigkeiten bietet, 30--50 °/o.

4. An die Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmäßigen ständigen Anstalten für den Holztransport bis 20 °/o. Die Projektkosten sind in die Anlagekosten mit einzurechnen.

125 Art. 39. Mit dem Bezug der Bundesbeiträge verpflichtet sich der betreffende Kanton, dafür besorgt zu sein, daß die Aufforstung und die damit verbundenen Entwässerungen und allfällige Bauten, sowie die Holztransportanstalten und trigonometrischen Versicherungen in gutem Zustande erhalten werden.

Art. 40. Der Bundesrat wird auf dem Wege der Verordnung die näheren Bedingungen festsetzen, welche an die Bundesbeiträge zu knüpfen sind.

Unter keinen Umständen dürfen ihretwegen die bisherigen Leistungen der Kantone, Gemeinden und Korporationen für das Forstwesen vermindert werden.

VII. Enteignung von Privatrechten.

Art. 41. Zur Enteignung von Privatrechten, die in Art. 12, 16, 23 und 33 dieses Gesetzes vorgesehen werden, sind die Kantone in Forst-Expropriationskreise eingeteilt, welche mit den Bezirksgerichten zusammenfallen.

Art. 42. In jedem Kreis besteht ein aus drei Mitgliedern zusammengesetztes Gericht. Vorsitzender ist der jeweilen Amtierende des Bezirks- (Kreis-) Gerichts oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident. Die zwei übrigen Mitglieder werden für jeden einzelnen Fall oder für mehrere Fälle von der Kantonsregierung bestimmt.

Als Sekretär ist vom Vorsitzenden ein Beamter 'oder Angestellter der Gerichtsschreiberei zu bezeichnen.

Art. 43. Die Expropriationsgesuche sind unter genauer Bezeichnung der zu expropriierenden Grundstücke oder dinglichen Rechte an die kantonalen Regierungen zu richten.

Art. 44. Die Kantonsregierung übermittelt das Gesuch unter gleichzeitiger Bezeichnung der zwei Gerichtsmitglieder dem Gerichtspräsidenten des Kreises, in welchem das zu

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expropriierende oder das dienende Grundstück oder der größere Teil des Grundstückes gelegen ist, mit der Weisung, das gesetzliche Verfahren einzuschlagen.

Art. 45. Der Vorsitzende besammelt das Gericht auf einen bestimmten Tag und ladet die Gesuchsteller und die Eigentümer und sonstige Beteiligte mittelst eingeschriebener Briefe auf diesen Tag zur Verhandlung des Expropriationsgesuches ein. Die Verhandlung kann an Ort und Stelle stattfinden und ist möglichst in einem Termin zu erledigen.

Die Einladung soll 8 Tage vor der Verhandlung erlassen werden.

Art. 46. Das Gericht nimmt die Anträge und Anbringen der Parteien entgegen und ordnet bezüglich eines Beweisverfahrens das ihm erforderlich Scheinende an.

Art. 47. Nach Beendigung der Verhandlungen soll in .

der Regel das Urteil sofort gesprochen werden, falls nicht weitere Beweiserhebungen eine neue Verhandlung erforderlich machen. Gegenstand des Urteils bildet die Festsetzung der Entschädigungssumme und der durch das Verfahren entstandenen Kosten.

Art. 48. In das Protokoll sind in der Regel nur die Namen der Richter und Parteien, die gestellten Anträge, das Urteil mit den Erwägungsgründen aufzunehmen. Das Urteil ist von Amts wegen den Parteien in einem das Dispositiv enthaltenden Auszuge zuzustellen.

Art. 49. . Das Gericht urteilt auch beim Ausbleiben einer Partei oder beider Parteien, wobei die Interessen der Ausbleibenden zu berücksichtigen sind.

Art. 50. Das Urteil ist 14 Tage nach der Zustellung desselben vollziehbar, doch ist der Enteignete nur gegen Ausbezahlung der Entschädigungssumme gehalten, dem Urteile statt zu thun.

127 Die Kosten des Verfahrens trägt in der Regel der Gesuchsteller. Es steht jedoch im freien Ermessen des Gerichts, die Kosten wettzuschlagen oder teilweise dem Expropriaten aufzuerlegen, wenn derselbe durch unnötige Weiterungen des Verfahrens Kosten verursacht hat.

Art. 51. Die Urteile des Gerichts sind nicht weiterzüglich, wenn der Streitwert, nach dem Antrage des Expropriaten oder im Falle von dessen Ausbleiben, die zugesprochene Summe von Fr. 3000 nicht übersteigt.

Art. 52. In allen Fällen, welche nach den Bestimmungen des Art. 51 der Weiterzieh ung unterliegen, ist ein genaues Protokoll über den gesamten Inhalt der Verhandlungen aufzunehmen.

Beiden Parteien steht die Weiterziehung an das Bundesgericht, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, vom 1. Mai 1850, offen.

Das Urteil des Expropriationsgerichts vertritt die Stelle des im angeführten Bundesgesetze vorgesehenen Entscheides der Schatzungskommission.

Die dreißigtägige Frist läuft von der Zustellung des Urteils.

Art. 53. Ausgebliebenen Parteien steht, unter Vorbehalt der Wiedereinsetzung, das Recht der Weiterziehung an das Bundesgericht nicht zu.

Das Expropriationsgericht darf die Wiedereinsetzung nur gestatten im Falle von schweren Unregelmäßigkeiten der Ladung oder unverschuldetem Ausbleiben der säumigen Partei in Termin.

Die Restitution ist nach Ablauf der Frist von 14 Tagen von Zustellung des Urteils nicht mehr zulässig.

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VIII. Strafbestimmungen.

Art. 54. Übertretungen gegenwärtigen Gesetzes ziehen, nebst Verpflichtung zu vollem Schadenersatz, folgende Bußen nach sich : 1. Beschädigung oder Zerstörung trigonometrischer Punkte: Fr. 5 bis 100 per Punkt.

2. Unterlassung der Waldvermarchung innert gegebener Frist (Art. 11): Fr. 5 bis 50.

3. Unterlassung von Dienstbarkeits- und Berechtigungsablösungen innert gegebener Frist (Art. 16 und 23) und Neubestellung sowie Erweiterung schädlicher Uieustbarkeiten und Berechtigungen (Art. 18 und 23): Fr. 10 bis 500.

4. Vornahme von Waldnebennutzungen in Übertretung erlassener Verbote oder Vorschriften in Art. 18, 19 und 23 gegenwärtigen Gesetzes: Fr. 10 bis 500.

5. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen eines Wirtschaftsplanes oder provisorischer Wirtschaftsvorschriften, für welche keine besondern kantonalen Bußen festgesetzt sind (Art. 13): Fr. 20 bis 300.

6. Nichtbeachtung kantonaler Vorschriften mit Bezug auf private Sehutzwaldungen (Art. 24) bis Fr. 50 und bei verbotenen Abholzungen Fr. 2 bis 10 für jeden Festtnetei-.

7. Verminderung des Waldareals ohne eidgenössische oder kantonale Bewilligung (Art. 26): Fr. 100 bis 500 für jede Hektare.

8. Waldteilungen und Waldveräußerungen in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Art. 28 und 30 : Fr. 10 bis 100 für jede Hektare.

9. Unterlassung vorgeschriebener Aufforstungen zur Gründung von Schutzwaldungen innert festgesetztem Termin (Art. 31): Fr. 20 bis 100 für jede Hektare.

Die Untersuchung und Beurteilung obiger Straffälle, sowie die Verfügung über die Bußen bleibt den betreffenden Kantonsbehörden überlassen.

129 Art. 55. Bei Renitenz des Waldeigentümers soll auf Kosten · desselben die verlangte Arbeit von der betreffenden Kantonsr.egierung angeordnet werden.

Art. 56. Die Kantone erlassen die erforderlichen weitern forstpolizeilichen Bestimmungen und setzen die entsprechenden Strafen fest.

IX. Übergangs- and Schluß bestimmungen.

Art. 57. Solange die ganz oder nur teilweise außer dem bisherigen eidgenössischen Forstgebiet liegenden Kantone die in Art. 56 gegenwärtigen Gesetzes erwähnten Vollziehungsverordnungen nicht besitzen, bleiben ihre gegenwärtigen Forstgesetze und Verordnungen in Kraft, insoweit dieselben mit gegenwärtigem Gesetze nicht im Widerspruch stehen.

Ausreutungen (Art. 26), sowie die in Art. 24 des Gesetzes angeführten Holzschläge sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bis nach stattgefundener Einteilung der Waldungen in Schutz- und Nichtschutzwaldungen ohne vorherige kantonale Bewilligung verboten.

Art. 58. Sobald gegenwärtiges Gesetz in Kraft erwachsen ist, wird der Bundesrat die nötigen Vollziehungsverordnungen zu demselben aufstellen und die Kantone einladen, ihre forstpolizeilichen Gesetze und Verordnungen mit dem Bundesgesetz in Einklang zu bringen, oder beziehungsweise solche zu erlassen.

Art. 59. Durch Erlaß gegenwärtigen Gesetzes wird das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. März 1876 und der Bundesbeschluß betreffend die Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei vom 15. April 1898, sowie alle Bundes-

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beschlüsse betreffend das Forstwesen, soweit solche mit demselben im Widerspruch stehen, außer Kraft gesetzt.

Art. 60. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Bericht des Bundesrates an die nationalrätliche Kommission, welche mit der Prüfung des Gesetzesentwurfes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei beauftragt ist, sowie an die Bundesversammlung. (Vom 26. Mai 1899.)

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Bundesblatt

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Jahr

1899

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.05.1899

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101-130

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10 018 755

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