Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Verlängerung und Änderung vom 17. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 28. April 2009, vom 13. Dezember 2010, vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Januar 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe wird verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 28. April 2009, vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Januar 2017 werden zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 und 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.

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Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien.

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BBl 2009 3143, 2010 9037, 2014 9735, 2017 755

2017-3138

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Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

BBl 2017

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Betrieben oder Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker.

3

Ausgenommen sind: a)

Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV GAV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können;

b)

das kaufmännische und das Verkaufspersonal;

c)

die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4 Abs. 1

(Weiterbildung)

Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.

1

Art. 8 Abs. 2

(Pflichten des Arbeitnehmenden)

(...)2 Art. 9 Abs. 1

(Stellung der Sicherheitskonzept «SIKO 2000»-Verantwortlichen im Betrieb)

(...)3

2 3

Betrifft nur den italienischen Text.

Betrifft nur den italienischen Text.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

Art. 10 Abs. 1 Bst. c

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(Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-Beitrag / Zweck der Beiträge)

(...)4 Art. 11 Abs. 2 Ziff. 2

(Höhe der Beiträge)

Die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz betragen monatlich bzw. jährlich: 2

(...)

2.

für den Arbeitnehmenden: A)

B)

Vollzugsbeitrag für diesen GAV:

Ist auch der GAV für das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt:

für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure und Monteure: Fr. 14.­ pro Monat

Fr. 24.­ pro Monat

Für Hilfsmonteure und Hilfskräfte:

Fr. 19.­ pro Monat

Art. 13 Abs. 4­10

Fr. 9.­ pro Monat

(Konventionalstrafen)

Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb im Sinne des Gesamtarbeitsvertrages (...)

nicht Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu 4000 Franken belegt.

Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrags (...) entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.

4

Wer die Geschäftsunterlagen nicht während 5 Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu 20 000 Franken belegt.

5

Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis zu 20 000 Franken belegt.

6

In leichten Fällen können ZPK und RPK einen Verweis erteilen und von einer Konventionalstrafe absehen.

7

4

Betrifft nur den italienischen Text.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Weiterbildungs- und GesundheitsschutzGesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

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Sowohl ZPK als auch RPK können Arbeitgebern oder Arbeitnehmenden, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, zusammen mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK und RPK) auferlegen.

8

Die ZPK als auch die RPK können Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmenden, welche die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages verletzten, die Verfahrenskosten auferlegen.

9

Die Konventionalstrafen sind für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden, allfällige Überschüsse nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung für die berufliche Weiterbildung und soziale Zwecke.

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Anhang IV

Definition Projektleiter (siehe Art. 2 Abs. 3 Bst. a Geltungsbereich) Als Projektleiter gelten Mitarbeitende, welche zwingend: ­

über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen

­

und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie: ­ Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren; ­ Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten; ­ Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

17. November 2017

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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