Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Hajrizi Sami, aus Kosovo, geb. am 10. November 1957, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj; Auf die Beschwerde vom 11. Oktober 2007 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2009 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Begutachtung des Beschwerdeführers beantragt worden ist, und die angefochtene Verfügung vom 12. September 2007 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.

Art. 42 BGG).

24. Februar 2009

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1040

2009-0333